BGH Urteil vom 14.02.2007 – VIII ZR 1/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Februar 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 556 Abs. 3
Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem
Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden,
wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind; dem Mieter muss ersichtlich sein,
ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.
BGH, Urteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06 - LG Itzehoe
AG Pinneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-
mäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 31. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richte-
rinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Itzehoe vom 25. November 2005 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter einer in W. gelegenen Wohnung der Klägerin.
Nach dem Mietvertrag vom 16./27. März 2000 hat der Mieter Vorauszahlungen
für Betriebs- und Heizkosten zu leisten. Am 13. Oktober 2003 rechnete die von
der Klägerin beauftragte Grundstücksverwalterin über die Betriebs- und Heiz-
kosten für den Abrechnungszeitraum 2002 ab. Zu Lasten des Beklagten ergab
sich eine Nachzahlungsforderung von 129,33 €. Die Abrechnung enthält Be-
triebskosten, bei denen der Gesamtbetrag bereits vorab um nicht umlagefähige
Anteile bereinigt worden ist. Die Vorwegabzüge sind in der Abrechnung zum
Teil mitgeteilt und erläutert. Bei den Posten "Grundsteuer" und "Wasser-
geld/Entwässerung" ist dies unterblieben; ein Vorwegabzug bei der Position
"Hauswart" ist unvollständig mitgeteilt.
Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt-
gegeben, nachdem die Klägerin die Vorausabzüge durch Schriftsatz vom
3. Februar 2005 insgesamt erläutert hatte. Auf die vom Amtsgericht zugelasse-
ne Berufung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin ste-
he kein Nachzahlungsanspruch aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung
für das Jahr 2002 zu. Die Abrechnung vom 13. Oktober 2003 entspreche nicht
den Anforderungen des § 259 BGB, wonach unter anderem eine Zusammen-
stellung der Gesamtkosten zu verlangen sei. Der Begriff der Gesamtkosten er-
fasse sämtliche Kosten, die dem Vermieter im Hinblick auf den jeweiligen Ne-
benkostenansatz entstünden. Der Vermieter dürfe die entstandenen Gesamt-
kosten nicht vorab um nicht umlagefähige Kosten bereinigen, ohne dies dem
Mieter offen zu legen. Dabei handele es sich nicht nur um einen inhaltlichen,
durch Nachbesserung heilbaren, sondern um einen formellen, zur Unwirksam-
keit der Abrechnung führenden Fehler. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs stelle die Verwendung eines falschen Umlageschlüssels zwar ei-
nen inhaltlichen und damit heilbaren Fehler dar, weil der Mieter dies selbst er-
kennen könne; diese Möglichkeit sei ihm jedoch bei nicht ausgewiesenen Ge-
samtkosten verwehrt. Eine Korrektur sei der Klägerin durch den Schriftsatz vom
3. Februar 2005 nicht mehr möglich gewesen, weil die Ausschlussfrist des
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bereits abgelaufen gewesen sei.
Die Abrechnung sei zwar nur hinsichtlich der Einzelpositionen
"Grundsteuer", "Wassergeld/Entwässerung" sowie "Hauswart" nicht fällig. Nach
deren Abzug bestehe jedoch keine Nachzahlungsforderung mehr, so dass da-
hinstehen könne, ob die Abrechnung im Übrigen korrekt sei.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so
dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Das Berufungsurteil ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die
Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ist ausreichend
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zu Unrecht vermisst die Revision die Darstellung et-
waiger Änderungen oder Ergänzungen. Solche haben sich hier nicht ergeben.
Übergangenen Parteivortrag zeigt die Revision nicht auf.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten
für das Jahr 2002. Ihre Nachforderung in Höhe von 129,33 € ist durch § 556
Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen.
a) Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer formell ord-
nungsgemäßen Abrechnung voraus (BGHZ 113, 188, 194). Die Abrechungsfrist
des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Ab-
rechnung gewahrt; lediglich inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf
korrigiert werden (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW
2005, 219 = WuM 2005, 61, unter II 1 a, m.w.Nachw.). Formell ordnungsgemäß
ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen
des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnah-
men und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind,
sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig
folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamt-
kosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlun-
gen (st. Rspr. des Senats; Urteil vom 17. November 2004, aaO; Urteil vom
20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135 = WuM 2005, 579, unter II 2;
Urteil vom 27. November 2002 - VIII ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442 = WuM
2003, 216, unter III 1; Urteil vom 23. November 1981 - VIII ZR 298/80, NJW
1982, 573 = WuM 1982, 207, unter I 2 a aa). Diesen Anforderungen wird die
Abrechnung der Klägerin im Hinblick auf die Zusammenstellung der Gesamt-
kosten nicht in vollem Umfang gerecht.
b) Die dem Beklagten erteilte Abrechnung war insofern fehlerhaft, als die
Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Be-
rufungsgerichts die ihr entstandenen Gesamtkosten zum Teil, nämlich im Hin-
blick auf die Posten "Grundsteuer", "Wassergeld/Entwässerung" sowie "Haus-
wart", vorab um nicht umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat, ohne dies in der
Abrechnung vollständig mitzuteilen.
Die Gesamtkosten sind auch dann anzugeben, wenn einzelne Kostentei-
le nicht umlagefähig sind. Es genügt nicht, nur die insoweit schon bereinigten
Kosten mitzuteilen. Dem Mieter muss auch ersichtlich sein, ob und in welcher
Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, denn auch dies
hat Einfluss auf die dem Mieter angelasteten Kosten
(Schmidt-
Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdnr. 337; Langenberg, WuM
2003, 670, 672 und NZM 2006, 641, 642 f.; Schneider in Müller/Walther, Miet-
und Pachtrecht, Stand: November 2006, § 556 Rdnr. 338; MünchKommBGB/
Schmid, 4. Aufl., § 556 Rdnr. 70; Beyerle in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann,
Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 11 Rdnr. 127).
c) Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der
Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt (Schmidt-Futterer/Langen-
berg, aaO, § 556 Rdnr. 465; Langenberg, WuM 2003, 670, 672 und NZM 2006,
640, 643; Kinne, GE 2004, 1572, 1574; ders., in Kinne/Schach/Bieber, Miet-
und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 556 Rdnr. 76, 85; Schneider, aaO; Beyerle,
aaO; a.A. Lützenkirchen, NZM 2005, 8, 9). Zieht sich der Fehler durchgängig
durch die Abrechnung, ist sie insgesamt nicht formell ordnungsgemäß. Soweit
ein gebotener Vorwegabzug nur im Hinblick auf einzelne Ansätze unterblieben
ist, bleibt die Abrechnung im Übrigen zwar unberührt, wenn die jeweiligen Ein-
zelpositionen - wie hier - unschwer herausgerechnet werden können (Schmidt-
Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 467; Langenberg, NZM 2006, 640, 643;
Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 9. Aufl., Rdnr. 3329; Staudin-
ger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 121; Emmerich/Sonnenschein/Wei-
temeyer, Miete, 8. Aufl., § 556 Rdnr. 74; Schneider, aaO, § 556 Rdnr. 369;
Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 806; vgl. auch LG Berlin, GE 1997,
687, 688; LG Köln, WuM 2001, 496). Das verhilft der Klage jedoch nicht zum
Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend und insoweit unangegriffen
festgestellt, dass nach Abzug der betroffenen Ansätze für "Grundsteuer", "Was-
sergeld/Entwässerung" sowie "Hauswart" kein Nachzahlungsanspruch der Klä-
gerin verbleibt, weil diese Positionen die Klageforderung übersteigen.
d) Eine Fehlerkorrektur hätte sich nur
innerhalb der - hier am
31. Dezember 2003 abgelaufenen - Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2
BGB zugunsten des Vermieters auswirken können. Das gebieten Wortlaut und
Zweck des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch dann, wenn erforderliche Vorwegab-
züge nicht mitgeteilt worden sind. Die Abrechnungsfrist und der durch § 556
Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Frist-
ablauf dienen der Abrechnungssicherheit und sollen Streit vermeiden (Gesetz-
entwurf der Bundesregierung zum Mietrechtsreformgesetz, BT-Drucks.
14/4553, S. 37). Wie der Senat bereits entschieden hat, gewährleistet dies eine
zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zu-
sammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der
Abrechnung zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder
Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung
des Vermieters rechnen muss (zuletzt Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05,
NJW 2006, 3350 = WuM 2006, 516, unter II 2 b aa, m.w.Nachw.). Dieses Ziel
wird verfehlt, wenn der Mieter nicht über einen Vorwegabzug informiert wird,
weil auch diese Mitteilung den Mieter in die Lage versetzen soll, den Anspruch
des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollzie-
hen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Mieter nach Fristablauf nicht
mehr mit einer Nachforderung rechnen muss, wenn der Vermieter einen gebo-
tenen Vorwegabzug nicht mitteilt. Der Mieter kann die Abrechnung nämlich
auch nicht daraufhin überprüfen, ob ihm ein Guthaben zusteht, wenn ihm nicht
mitgeteilt wird, ob und in welcher Höhe ein gebotener Vorwegabzug vorge-
nommen worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen
hat, haben der Schriftsatz der Klägerin vom 3. Februar 2005 ebenso wie das
vorprozessuale Schreiben der Klägerin vom 21. Mai 2004, auf welches die Re-
vision abstellen will, den Mangel nicht geheilt, weil die Abrechnungsfrist bereits
verstrichen war. Dem Interesse des Vermieters wird nach § 556 Abs. 3 Satz 3
Halbs. 2 BGB nur dann der Vorrang eingeräumt, wenn er die verspätete Gel-
tendmachung nicht zu vertreten hat. Dazu hat das Berufungsgericht keine Fest-
stellungen getroffen; übergangenen Sachvortrag der Klägerin zeigt die Revision
nicht auf.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 08.04.2005 - 63 C 420/04 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 25.11.2005 - 9 S 54/05 -