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BGH Urteil vom 21.02.2007 – XII ZR 249/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 21. Februar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VZOG § 2 Abs. 3
Der Mieter eines Grundstücks das einem bestimmten, am Zuordnungsverfahren
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Beteiligten zugeordnet wurde, kann
nicht geltend machen, dass ein anderer am Verfahren beteiligter Zuordnungs-
prätendent Eigentümer des Grundstücks sei.
BGH, Urteil vom 21. Februar 2007 - XII ZR 249/04 - Kammergericht Berlin LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 1. November 2004 wird auf Kosten der Kläge-
rin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Aufwendun-
gen aus einem gewerblichen Mietverhältnis gemäß § 538 Abs. 2 BGB a.F.
Im Sommer 1990 mietete die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer von
der B. G. und H. GmbH im Aufbau (im Folgenden: BGHG) Gaststätten-
räume im Erd- und Obergeschoss eines im ehemaligen Ostteil von Berlin gele-
genen Gebäudes fest auf zehn Jahre. Das betreffende Grundstück war vor dem
Beitritt im Liegenschaftsbuch als Eigentum des Volkes eingetragen, Rechtsträ-
ger war der zum Parteivermögen der SED gehörende organisationseigene Be-
trieb Z. B (im Folgenden: VOB Z). Berechtigter Nutzer und Betreiber der
Gaststätte war der volkseigene Betrieb Gaststätten HO B., der am 18. Juli 1990
in die BGHG umgewandelt worden war. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin
der BGHG.
Das Gebäude verfügte von Anfang an nicht über eigene Anlagen zur Be-
heizung, zur Klimatisierung und zur Versorgung mit Elektrizität und Frischwas-
ser. Die Versorgung erfolgte vielmehr aufgrund eines Nutzungsvertrags mit dem
Eigentümer des angrenzenden Gebäudes. Dieses hatte in der Folge der G.
Verlag erworben. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 an die Klägerin machte
die BGHG geltend, der Mietvertrag vom Sommer 1990 sei unwirksam. Hilfswei-
se kündigte sie ihn fristlos wegen angeblicher Vertragsverletzungen der Kläge-
rin, außerdem hilfsweise ordentlich zum 31. März 1994. Kurz zuvor hatte der G.
Verlag den erwähnten Nutzungsvertrag gekündigt und mitgeteilt, er werde den
klägerischen Betrieb nicht mehr versorgen. Die Klägerin forderte daraufhin die
BGHG auf, Abhilfe zu schaffen und für eine eigene Versorgung des Haus-
grundstücks zu sorgen. Dies lehnte die BGHG ab. Daraufhin begann die Kläge-
rin, selbst entsprechende Anlagen zu errichten. Am 23. Februar 1994 unter-
brach der G. Verlag die Versorgung des klägerischen Betriebs. Die Klägerin ließ
zunächst eine elektrische Heizung als Notversorgung installieren. Außerdem
sorgte sie für eine provisorische Versorgung mit Frischwasser. Wegen dieser
Aufwendungen verlangte die Klägerin in erster Instanz von der Beklagten Zah-
lung von 99.939,24 DM zuzüglich Zinsen.
Am 20. September 1994 erließ die Präsidentin der Treuhandanstalt einen
Vermögenszuordnungsbescheid, in dem sie das Eigentum an dem in Rede ste-
henden Grundstück gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7, Art. 21 Abs. 3 EinigV i.V.m.
§ 1 Abs. 1 VZOG der Bundesrepublik Deutschland zuordnete. An dem Verwal-
tungsverfahren war die Beklagte, nicht aber die Klägerin beteiligt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat
die Klägerin zusätzlich 41.699,15 DM wegen der Wiederherstellung der Funkti-
onsfähigkeit der Klimaanlage geltend gemacht. Das Kammergericht hat die
Klage wegen einer Forderung von 82.605,58 DM für dem Grunde nach gerecht-
fertigt erklärt und insoweit die Sache zur Entscheidung über die Höhe an das
Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat es die Berufung der Klägerin zu-
rückgewiesen und die Klage hinsichtlich der in zweiter Instanz geltend gemach-
ten Forderung abgewiesen.
Diese Entscheidung hat der Senat mit Urteil vom 14. April 1999 - XII ZR
60/97 - NJW 1999, 2517 insoweit aufgehoben und an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihr erweiter-
ter Klageantrag abgewiesen worden war. Dabei ist der Senat unter anderem
davon ausgegangen, dass im Dezember 1993 die BGHG Eigentümerin des
streitgegenständlichen Grundstücks war. Daraufhin hat das Kammergericht mit
Urteil vom 6. November 2000 die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis
zur Zahlung von 1.200 DM nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen und den erweiterten Klageantrag abgewiesen.
Hierzu hat es ausgeführt, dass die Beklagte insoweit nicht passivlegitimiert sei.
Denn seit dem 20. September 1994 sei die Bundesrepublik Deutschland auf-
grund des Zuordnungsbescheids, der auch die Klägerin binde, Eigentümerin
des Grundstücks und somit entsprechend § 571 BGB a.F. anstelle der Beklag-
ten in das Mietverhältnis eingetreten. Die Klägerin habe daher gegen die Be-
klagte keine Ersatzansprüche für Aufwendungen, die sie erst nach diesem
Zeitpunkt getätigt habe. Um solche Ersatzansprüche aber handele es sich, so-
weit die Beklagte nicht anerkannt habe. Die Revision hat das Kammergericht
nicht zugelassen.
Dieses Urteil hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
7. Januar 2004 - 1 BvR 31/01 - WM 2004, 381 aufgehoben, weil das Kammer-
gericht durch die Nichtzulassung der Revision das grundrechtsgleiche Recht
der Klägerin auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt
habe. Daraufhin hat das Kammergericht mit Urteil vom 1. November 2004 die
Beklagte wiederum entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Zahlung von 613,55 €
(= 1.200 DM) nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die nunmehr vom Kammergericht zugelassene Revision
der Klägerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von wei-
teren 28.519,22 € zu erreichen sucht.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Vertrag sei nicht etwa deshalb
insgesamt nach § 68 Abs. 2 ZGB-DDR unwirksam, weil in ihm der Klägerin ein
Vorkaufsrecht formunwirksam eingeräumt worden sei. Denn die Parteien hätten
in Nr. XV.1. eine salvatorische Erhaltungsklausel vereinbart, so dass von der
Wirksamkeit der Vereinbarungen auszugehen sei, die vom Vorkaufsrecht nicht
betroffen seien. Die Beklagte sei jedoch für die Zeit nach dem 20. September
1994 wegen des von der Präsidentin der Treuhandanstalt an diesem Tag erlas-
senen Vermögenszuordnungsbescheides nicht mehr passivlegitimiert. Zwar
habe der XII. Zivilsenat im Urteil vom 14. April 1999 ausgeführt, dass Eigentü-
merin des Grundstücks seit dem 1. Juli 1990 die Rechtsvorgängerin der Beklag-
ten, die BGHG, gewesen sei. Hierbei habe der Senat Bezug genommen auf das
Urteil des V. Zivilsenats vom 9. Januar 1998 (- V ZR 263/96 - WM 1998, 987),
das in einem Räumungsprozess zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der BvS gegen die hiesige Klägerin und deren Geschäftsführer ergangen sei.
Das Eigentum der BGHG, deren sämtliche Anteile sich in der Hand der Treu-
handanstalt bzw. der BvS befunden hätten, habe nach § 11 Abs. 1 Satz 2
VZOG jedoch nicht die Rückübertragung des Eigentums auf die Bundesrepublik
Deutschland ausgeschlossen. Diese sei daher mit Wirkung ab 20. September
1994 Eigentümerin des Grundstücks geworden und entsprechend § 571 BGB
a.F. in den Mietvertrag eingetreten; die Beklagte sei ausgeschieden. Dem stehe
auch § 565 Abs. 2 ZPO a.F. nicht entgegen, wonach das Berufungsgericht an
die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden sei. Denn der
XII. Zivilsenat habe sich im Revisionsurteil vom 14. April 1999 - XII ZR 60/97 -
NJW 1999, 2517 nicht zum Eigentumserwerb der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Vermögenszuordnungsgesetz geäußert. Auch die Rechtskraft des
Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96 - WM 1998,
97 hindere das Berufungsgericht nicht, den Eigentumserwerb der Bundesrepu-
blik Deutschland nach dem Vermögenszuordnungsgesetz anzunehmen. Zwar
habe der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil die Räumungsklage der
Bundesrepublik Deutschland und der BvS gegen die hiesige Klägerin und deren
Geschäftsführer mit der Begründung abgewiesen, nicht die Bundesrepublik
Deutschland, sondern die BGHG sei Eigentümerin des Grundstücks. Doch gelte
die Rechtskraft dieses Urteils nur für die Parteien des damaligen Rechtsstreits,
nicht aber für die hiesige Beklagte, die nicht Partei des Räumungsprozesses
gewesen sei (§ 325 ZPO). Daran ändere auch nichts, dass der Beklagten in
dem Räumungsprozess von der Klägerin der Streit verkündet worden sei. Denn
die Beklagte mache nicht geltend, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter
vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei. Sie berufe sich vielmehr auf eine
Tatsache, über die der Bundesgerichtshof sich im Urteil vom 9. Januar 1998
nicht geäußert habe. Dies aber verwehre ihr § 68 ZPO nicht.
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 VZOG wirke der Bescheid vom
20. September 1994 für und gegen alle an dem Zuordnungsverfahren Beteilig-
ten. Zwar sei die Klägerin an dem Zuordnungsverfahren nicht beteiligt gewesen.
Dies aber bedeute nicht, dass der Bescheid gegen sie nicht wirke. Denn Betei-
ligte im Sinne des § 2 Abs. 3 VZOG könnte nur der Antragsteller und sonstige
für das Vermögenszuordnungsverfahren in Betracht kommende potentielle Zu-
ordnungsberechtigte sein. Diese Eigenschaft aber habe die Klägerin nicht. Ge-
genüber solchen Dritten, die - wie die Klägerin - unter keinen denkbaren Um-
ständen als Zuordnungsberechtigte in Betracht kämen, wirke der Bescheid
nach außen hin ohne weiteres. Da somit der Mietvertrag mit dem 20. Septem-
ber 1994 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei, ergebe sich
ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte lediglich in Höhe des von dieser
anerkannten Betrages. Im Übrigen aber seien die Aufwendungen der Klägerin
nach dem 20. September 1994 entstanden, so dass die Klägerin gegen die Be-
klagte keine weiteren Ersatzansprüche habe.
II.
Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Über-
prüfung stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der
Mietvertrag nicht insgesamt nach § 68 Abs. 2 ZGB-DDR unwirksam ist, weil in
ihm unter Nr. XII. 3. der Klägerin ohne Einhaltung der gesetzlichen Form, die
nach § 306 Abs. 1 Satz 1 ZGB-DDR die notarielle Beglaubigung der Unter-
schriften gefordert hätte, ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist. Vielmehr hat
es aus der salvatorischen Erhaltungsklausel in Nr. XIV. 1. des Mietvertrages
zutreffend geschlossen, dass hier entgegen der Regelung des § 68 Abs. 2
ZGB-DDR, der in etwa dem § 139 BGB entspricht, eine Vermutung für die Wirk-
samkeit der von der Vereinbarung des Vorkaufsrechts nicht betroffenen miet-
vertraglichen Regelungen besteht, die die Beklagte nicht widerlegt hat (vgl.
Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - NJW 2005, 2225, 2226). Inso-
weit wird das Urteil von den Parteien auch nicht angegriffen.
2. Weiter hat sich das Berufungsgericht zu Recht durch § 565 Abs. 2
ZPO a.F. (jetzt § 563 Abs. 2 ZPO) nicht gehindert gesehen, davon auszugehen,
dass mit dem Zuordnungsbescheid vom 20. September 1994 die Bundesrepu-
blik Deutschland Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks gewor-
den ist. Denn der Senat ist in seinem Urteil vom 14. April 1999 unter Bezug-
nahme auf das Urteil des V. Zivilsenats vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96 -
WM 1998, 987 f. lediglich davon ausgegangen, dass die Rechtsvorgängerin der
Beklagten, die BGHG, am 1. Juli 1990 (rückwirkend) Eigentümerin des Grund-
stücks geworden ist und die Beklagte bei Ausspruch der Kündigung im Dezem-
ber 1993 Eigentümerin des Grundstücks war. Eine eventuelle spätere Änderung
der Rechtslage durch den Zuordnungsbescheid vom September 1994 war dafür
ohne Bedeutung. Die Rechtskraft des Urteils des V. Zivilsenats, mit dem die
Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen die Beklagte auf Räumung des
streitgegenständlichen Grundstücks abgewiesen wurde, da die Bundesrepublik
Deutschland nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, erstreckt sich nicht auf
das vorliegende Verfahren. Dies ergibt sich, wie das Kammergericht zutreffend
ausführt, schon daraus, dass die Parteien jenes Verfahrens und des vorliegen-
den Verfahrens nicht identisch sind. Schließlich ist im vorliegenden Verfahren
irrelevant, dass die Klägerin in dem vorgenannten Räumungsprozess der Be-
klagten den Streit verkündet hatte. § 68 ZPO ist hier nämlich schon deswegen
nicht anwendbar, weil die Klägerin von der Beklagten nicht Regress wegen ei-
nes ihr ungünstigen Ausgangs des Vorprozesses verlangt (vgl. Zöller/Vollkom-
mer ZPO 25. Aufl. § 68 Rdn. 4). Auch die Parteien stellen das Berufungsurteil in
den genannten Punkten nicht in Frage.
3. Die Klägerin macht geltend, dass der Vermögenszuordnungsbescheid
vom 20. September 1994 ihr gegenüber keine Rechtswirkungen entfalte. Des-
halb sei die Beklagte über diesen Zeitpunkt hinaus passivlegitimiert und ihr
deshalb nach § 538 Abs. 2 BGB a.F. zum Ersatz der getätigten Aufwendungen
verpflichtet. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
a) Insbesondere ergibt sich nicht, wie die Klägerin meint, bereits aus dem
Wortlaut des § 2 Abs. 3 VZOG, dass der Bescheid nicht gegenüber der Klägerin
wirke. Zwar heißt es in der genannten Vorschrift, dass der Bescheid für und
gegen alle an dem Verfahren Beteiligten wirke. Daraus kann jedoch nicht im
Umkehrschluss gefolgert werden, dass der Bescheid für alle Personen, die, wie
die Klägerin, am Verfahren nicht beteiligt waren, keine Wirkung entfalte. Zwar
hat der Bundesgerichtshof, worauf die Klägerin verweist, bereits entschieden,
dass ein Zuordnungsbescheid mangels Beteiligung eines Dritten am Zuord-
nungsverfahren für diesen nicht bindend ist (BGH Urteil vom 23. Februar 2001
- V ZR 463/99 - WM 2001, 1002, 1004). Jener Fall war jedoch dadurch gekenn-
zeichnet, dass der Dritte selbst Eigentumsansprüche geltend machte. Dies ist
bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist vielmehr mit dem jeweiligen Eigentümer
nur schuldrechtlich verbunden. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht etwa be-
hauptet, ein Dritter sei in Wahrheit Eigentümer des Grundstücks. Vielmehr be-
streitet sie den nach § 2 Abs. 3 VZOG ausdrücklich verbindlichen Regelungsin-
halt des Zuordnungsbescheids, wonach nämlich im Verhältnis der am Zuord-
nungsverfahren beteiligten Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland letz-
tere Eigentümerin des Grundstücks ist. Mit dieser Einwendung ist die Klägerin
jedoch nach Sinn und Zweck des Zuordnungsverfahrens ausgeschlossen. Die-
ses bezweckt nämlich eine endgültige und abschließende Klärung der materiell-
rechtlichen Zuordnungslage zwischen den Beteiligten (BGH Urteil vom 14. Juli
1995 - V ZR 39/94 - ViZ 1995, 592, 593 f.; Schmidt-Räntsch/Hiestand Rechts-
handbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR § 2 VZOG
Rdn. 37; Wilhelms VIZ 1994, 465, 466; BT-Drucks. 12/103 S. 57). Dieser Zweck
aber wäre verfehlt und der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, wenn auch
nach Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids noch jeder Dritte geltend ma-
chen könnte, das Eigentum stehe einem anderen am Verfahren beteiligten Zu-
ordnungsprätendenten zu als dem, dem das Eigentum durch den Bescheid für
die Verfahrensbeteiligten verbindlich zugeordnet worden ist.
Nach Meinung der Revision widerspricht es elementaren Verfassungs-
grundsätzen wie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG, den Bestimmungen
des Vermögenszuordnungsrechts privatrechtsgestaltende Wirkung auch ge-
genüber solchen Personen zuzumessen, die am Verfahren nicht beteiligt sind.
Die Zuordnung von Eigentum zwischen Trägern öffentlicher Gewalt im Rahmen
des Zuordnungsverfahrens dürfe Dritten, wie der Klägerin, nicht entgegengehal-
ten werden können, wenn sie weder Kenntnis noch Gelegenheit gehabt hätten,
zuvor in dem Vermögenszuordnungsverfahren gehört zu werden und in irgend-
einer Weise Einfluss zu nehmen.
Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Klägerin ist durch den
Eigentumswechsel lediglich in ihrer Stellung als Mieterin betroffen. Dem Mieter
gibt die Rechtsordnung jedoch kein Recht, am Wechsel im Eigentum des ge-
mieteten Grundstücks mitzuwirken oder auch nur angehört zu werden. Vielmehr
a.F.) der neue Eigentümer anstelle des alten Eigentümers in das ursprüngliche
Mietverhältnis als Vermieter eintritt. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn
durch einen bestandskräftigen Zuordnungsbescheid das Eigentum an einem
Grundstück festgestellt oder übertragen wird (vgl. BGHZ 133, 363, 367 f.; Se-
natsurteil vom 17. Mai 1995 - XII ZR 235/93 - WM 1995, 1679, 1680 m.w.N.).
b) Weiter macht die Revision geltend, der Zuordnungsbescheid vom
20. September 1994 sei unwirksam, weil obsolet. Eine Eigentumszuordnung
nach Art. 22 Abs. 1 EinigV wäre zugunsten der Bundesrepublik Deutschland
nur dann in Betracht gekommen, wenn sich das streitgegenständliche Gebäude
im Zeitpunkt des Beitritts noch in der Rechtsträgerschaft des VOB Z befunden
hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Deshalb sei die Eigentumszuord-
nung gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EinigV gegenstandslos. Zu diesem Ergebnis
sei auch der V. Senat in seinem Urteil vom 9. Januar 1998 - V ZR 263/96 - WM
1998, 987, 989 gekommen.
Hierauf kommt es jedoch nicht an. Selbst wenn der Vermögenszuord-
nungsbescheid vom 20. September 1994 unrichtig wäre, so bliebe seine Wirk-
samkeit hiervon unberührt. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts zieht
nicht seine Nichtigkeit nach sich. Vielmehr bedürfte es nach § 44 VwVfG hierzu
eines besonders schweren Mangels, der jedenfalls nicht schon dann vorläge,
wenn der Bescheid eine fehlerhafte Zuordnung vorgenommen haben sollte.
Die Wirkung des Bescheids trat gemäß § 1 Abs. 2 VZOG in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 a VZOG mit seiner Unanfechtbarkeit ein. Bestandskräftig wurde
der Bescheid gemäß § 2 Abs. 1 Satz 7 VZOG hier schon mit seinem Erlass, da
er nach vorheriger Einigung der am Zuordnungsverfahren beteiligten Beklagten
und der Bundesrepublik Deutschland ohne Widerrufsvorbehalt ergangen ist.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.08.1995 - 32 O 793/94 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2004 - 8 U 20/04 -