BGH Urteil vom 06.04.2005 – XII ZR 132/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 6. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) AGBG §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 Bb, Cl; BGB § 139
Zur Trennbarkeit einer in Formularmietverträgen über Geschäftsräume unbedenkli- chen salvatorischen Erhaltungsklausel von einer zugleich vereinbarten, im Hinblick auf das AGBG bedenklichen salvatorischen Ersetzungsklausel (im Anschluß an BGHZ 145, 203, 212).
b) BGB §§ 566 a.F., 133 C, 157 D
Zur Auslegung einer Klausel in einem Nachtrag zu einem langfristigen Mietvertrag, mit der sich die Parteien verpflichten, den Nachtrag dem Mietvertrag anzuheften, wenn dieser selbst aus mehreren nicht miteinander verbundenen Urkunden besteht.
c) BGB § 566 a.F.
Zur Frage, ob der für eine GmbH geleisteten Unterschrift unter einen langfristigen Mietvertrag zur Wahrung der Schriftform ein die Vertretung kennzeichnender Zustand beizufügen ist (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5. November 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 f.).
BGH, Urteil vom 6. April 2005 - XII ZR 132/03 - OLG Hamm
AG Detmold
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter
Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer IV
des Landgerichts Detmold vom 14. März 2002 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach ordentlicher Kündigungs-
erklärung Räumung und Herausgabe eines Einkaufszentrums. Die Beklagte
beruft sich darauf, der Mietvertrag, der eine Festlaufzeit von 20 Jahren vorsehe,
entspreche der Schriftform; zumindest sei es der Klägerin nach Treu und Glau-
ben verwehrt, sich auf einen Formmangel zu berufen.
Am 25. April 1983 unterzeichneten Herr M. für die Klägerin und die
C. KG Vertriebsgesellschaft (nachstehend C.
KG) zwei Schriftstücke, von denen das eine die Überschrift "Vereinbarung" und
das andere die Überschrift "Mietvertrag" trägt.
Die "Vereinbarung" hatte auszugsweise folgenden Wortlaut:
"C. ist daran interessiert, … ein SB-Warenhaus mit Bau-
und Hobbymarkt zu betreiben. … Dieses vorausgeschickt, schließen die
Parteien den folgenden Mietvertrag:
1.) P. überläßt C. den Standort … D. ,
E. -Straße, auf der Grundlage des als Anlage beigefügten
Mietvertrages.
2.) Die Grundlaufzeit für den Mietvertrag nach Ziffer 1) beträgt 20 Jahre
seit Überlassung des umgebauten Objektes. C.
kann im Wege der Option die Grundlaufzeit um jeweils fünf Jahre
verlängern. Das Optionsrecht kann mehrmals nacheinander ausge-
übt werden.
3.) Der monatliche Mietzins pro Quadratmeter Nutzfläche des SB-
Warenhauses, ermittelt nach DIN 277, beträgt DM 10,50. Die Nutz-
fläche wird - vorbehaltlich des endgültigen Aufmaßes - gegenwärtig
mit 9.355 qm veranschlagt. …
…
7.) Beide Parteien werden unverzüglich diesen Mietvertrag unter Beach-
tung der Regelungen, die in dem beigefügten Mietvertrag enthalten
sind, vervollständigen. Die Regelungen in dieser Vereinbarung ha-
ben Vorrang gegenüber evtl. anderslautenden Regelungen im beige-
fügten Mustermietvertrag."
Der maschinenschriftlich erstellte, mit einigen handschriftlichen Zusätzen
und Änderungen versehene "Mietvertrag" vom 25. April 1983 enthielt keinen
Verweis auf die "Vereinbarung" vom selben Tage und wurde mit ihr nicht kör-
perlich verbunden. Er war in einem anderen Schriftbild als die "Vereinbarung"
gehalten und eigenständig paginiert. In § 1 Ziffer 2 wurde im Hinblick auf die
vermieteten Flächen auf einen "beigefügten bzw. noch beizufügenden" farblich
gekennzeichneten Lageplan Bezug genommen, der als "wesentlicher Bestand-
teil" des Mietvertrages bezeichnet, aber nie erstellt wurde.
In § 13 Ziffer 2 wurde folgende Regelung getroffen:
"P. bestellt für C. ein Vorkaufsrecht am Grund-
stück …, und zwar für jeden Erwerbsfall. Solange eine Eintragung im
Grundbuch nicht erfolgt ist, besteht das Recht als schuldrechtliches Vor-
kaufsrecht."
Dieses Vorkaufsrecht wurde aufgrund notarieller Bewilligung der Klägerin
vom 4. Juli 1984 am 29. Mai 1984 im Grundbuch eingetragen.
§ 20 des "Mietvertrages" lautet wie folgt:
"Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig
oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
unberührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine sol-
che zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am
nächsten kommt."
Am 14. Juli 1983 unterzeichneten die gleichen Parteien einen privat-
schriftlichen "Nachtrag Nr. 1 zur Vereinbarung/Mietvertrag vom 25.04.1983", in
dem sich die Klägerin in Abänderung der Ziffer 5 der "Vereinbarung" vom
25. April 1983 verpflichtete, ein durch beigefügten Lageplan näher bezeichnetes
zusätzliches Grundstück zu erwerben, darauf weitere Parkplätze zu schaffen
und diese der C. KG für eine pauschale Jahresmiete von 100.000 DM zur Ver-
fügung zu stellen.
Im Februar 1990 vereinbarten die Vertragsparteien sowie die R.
Handelsgesellschaft oHG, Zweigniederlassung t. -Markt, der die
C. KG das Einkaufszentrum inzwischen untervermietet hatte, einen "Nachtrag 2
zum Mietvertrag vom 25.04.1983 nebst Nachtrag 1", in dem die vermietete Ge-
bäudefläche erweitert wurde. Ausweislich der Präambel des "Nachtrags 2" soll-
ten "mit der nachfolgenden Vereinbarung … alle zwischen den Beteiligten be-
stehenden Meinungsverschiedenheiten der Vergangenheit bezüglich des Miet-
objektes erledigt" sein. § 6 des "Nachtrags 2" hatte auszugsweise folgenden
Wortlaut:
"Dieser Nachtrag 2 wird Bestandteil des Hauptmietvertrages. Beide Par-
teien verpflichten sich, diesen Nachtrag 2 dem Hauptmietvertrag als Anlage
beizuheften."
Mit einer als "Vertragsübernahme" bezeichneten Vereinbarung vom
18. November 1992 mit der A. S. KG übertrug die C. KG dieser auf-
grund der ihr in § 13 Ziffer 1 des "Mietvertrages" eingeräumten Befugnis sämtli-
che Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar
1993. Im September 1999 ging die A. S. KG in der Beklagten auf. Mit
Schreiben vom 30. September 1999, das der Beklagten am selben Tage zu-
ging, erklärte die Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. März
2000 und widersprach einer stillschweigenden Fortsetzung des Mietverhältnis-
ses nach § 568 BGB (a.F.).
Das Landgericht wies die Räumungsklage der Klägerin mit der Begrün-
dung ab, es könne dahinstehen, ob der Mietvertrag mangels Einhaltung der
Schriftform als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelte. Jedenfalls habe die
Klägerin das Mietverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung vorzeitig been-
den können, da ihr die Berufung auf einen etwaigen Formmangel nach Treu
und Glauben verwehrt sei. Denn aufgrund der als Mietvorvertrag zu qualifizie-
renden "Vereinbarung" vom 25. April 1983 habe die Beklagte Anspruch auf
Nachholung der Schriftform.
Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht diese Ent-
scheidung ab und verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und
Herausgabe. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die das Beru-
fungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen hat, ob
eine im Mietvertrag enthaltene salvatorische Klausel (hier: § 20 des "Mietvertra-
ges") die Vertragsparteien zur Nachholung der Schriftform verpflichtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-
teils, zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin und damit zur Wiederher-
stellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, zwischen der Klägerin und der
C. KG sei ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, in den die Beklagte
auf Mieterseite eingetreten sei. Dem stehe nicht entgegen, daß die "Vereinba-
rung" und der "Mietvertrag" sowie der "Nachtrag 1" auf Seiten der Klägerin je-
weils von Herrn M. ohne ausdrücklichen Hinweis auf sein Handeln als deren
Vertreter unterzeichnet sei. Dessen Handeln nicht im eigenen, sondern im Na-
men der Klägerin ergebe sich unter anderem aus den Umständen des Ver-
tragsschlusses und insbesondere daraus, daß nach den Bestimmungen des
von ihm unterzeichneten Mietvertrages die Klägerin Vermieterin sein sollte. So-
weit die Klägerin mit Nichtwissen bestreite, ihm hierzu Vollmacht erteilt zu ha-
ben, sei dieses Bestreiten nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Abgesehen da-
von habe die Klägerin angesichts der langjährigen Durchführung des Vertrages
das rechtsgeschäftliche Handeln des Herrn M. zumindest nachträglich ge-
nehmigt.
Der Wirksamkeit des Mietvertrages stehe auch nicht die nach § 313
Satz 1 BGB a.F. formunwirksame Einräumung eines Vorkaufsrechts entgegen.
Zwar sei dieser Formmangel durch die spätere Eintragung des Vorkaufsrechts
im Grundbuch nicht gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt worden. Dies führe
aber nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages, da die hierfür grundsätzlich be-
stehende gesetzliche Vermutung des § 139 BGB durch die salvatorische Klau-
sel in § 20 Ziffer 1 des "Mietvertrages" in ihr Gegenteil verkehrt worden sei und
die Klägerin die somit bestehende Vermutung für die Wirksamkeit der mietver-
traglichen Vereinbarungen nicht widerlegt habe.
Die Klägerin habe das Mietverhältnis durch ordentliche Kündigung vor-
zeitig beendet, da die Vereinbarungen der ursprünglichen Vertragsparteien
nicht der Schriftform des § 566 Satz 1 BGB a.F. entsprochen hätten und der
Mietvertrag daher nach § 566 Satz 2 BGB a.F. als auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen gelte.
Die "Vereinbarung" vom 25. April 1983 sei kein bloßer Mietvorvertrag,
der als solcher nach herrschender Auffassung nicht der Schriftform bedürfe,
sondern ein mit endgültigem Bindungswillen zustande gekommener Mietver-
trag, der in der Urkunde auch als solcher bezeichnet sei. Die Gesamtheit der
mietvertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien ergebe sich indes nicht
aus einer einheitlichen Urkunde, sondern teils aus der "Vereinbarung" und teils
aus dem "Mietvertrag" vom selben Tage, mithin aus zwei gesonderten, nicht
körperlich verbundenen Urkunden, deren Einheitlichkeit auch nicht aus wech-
selseitiger Bezugnahme oder anderen, eine zweifelsfreie Zuordnung ermögli-
chenden äußeren oder inhaltlichen Merkmalen folge.
Dies gelte um so mehr, als die "Vereinbarung" auf einen "Mustermietver-
trag" Bezug nehme, der "Mietvertrag" vom selben Tage aber weder als Mu-
stermietvertrag bezeichnet sei noch - mangels im Einzelfall auszufüllender Lük-
ken - einen solchen darstelle; vielmehr erwecke der "Mietvertrag" den Eindruck
eines eigenständigen, vollständigen Vertragswerkes, das insbesondere nicht
erkennen lasse, daß er lediglich Anlage zu weiteren, ihm zudem vorgehenden
Vereinbarungen der Vertragsparteien sein solle. Zudem gehe der Verweis in § 1
Ziffer 2 des "Mietvertrages" auf einen tatsächlich nicht existierenden Lageplan
ins Leere.
Darauf, ob auch die Nachträge 1 und 2 der Schriftform entsprächen,
komme es folglich nicht mehr an.
Der Klägerin sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf
den Mangel der Schriftform zu berufen. Ein auf die Beklagte übergegangener
Anspruch auf Abschluß eines formgerechten Mietvertrages ergebe sich nicht
aus der "Vereinbarung" vom 25. April 1983, da diese keinen Mietvorvertrag dar-
stelle, der einen solchen Anspruch gewähren könne, und die Vertragsparteien
sich in Ziffer 7 dieser Vereinbarung nur zur inhaltlichen Vervollständigung ihres
Vertragswerkes, nicht aber zu dessen Niederlegung in einer formgerechten Ver-
tragsurkunde verpflichtet hätten. Es sei bereits nicht ersichtlich, daß die Ver-
tragsparteien bei Vertragsschluß Zweifel an der Einhaltung der Schriftform ge-
habt und deshalb eine Nachbesserung der Form ins Auge gefaßt hätten.
Auch die Präambel des Nachtrags 2 hindere die Klägerin nicht, sich auf
den Formmangel zu berufen. Danach hätten mit diesem Nachtrag zwar alle bis-
herigen Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Parteien beigelegt werden
sollen; daß dazu aber auch ein Streit der Vertragsparteien über die Wahrung
der Schriftform gehört habe, sei nicht ersichtlich und erscheine wenig lebens-
nah. Auch soweit die Klägerin selbst eine Zusammenfassung der verschiede-
nen zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen gewünscht habe, sei
es ihr dabei nicht um die Nachholung der Schriftform, sondern allein um inhaltli-
che Änderungen und damit letztlich um den Abschluß eines neuen Vertrages
gegangen.
Ein Anspruch der Beklagten auf Herstellung der Schriftform ergebe sich
auch nicht aus § 6 des Nachtrages 2, in dem die Vertragspartner sich verpflich-
tet hätten, "diesen Nachtrag 2 dem Hauptmietvertrag als Anlage beizuheften".
Schon der Wortlaut des § 6 umfasse nicht die "Vereinbarung" vom 25. April
1983, und auch sonst enthalte dieser Nachtrag - wie auch schon der "Mietver-
trag" - keinen erkennbaren Bezug auf die Bestimmungen jener "Vereinbarung".
Auch der Umstand, daß die Beklagte sich mit Wissen der Klägerin zu ei-
ner langfristigen Untervermietung verpflichtet habe, stehe der Berufung auf den
Mangel der Schriftform nicht entgegen. Es sei Sache der Beklagten gewesen,
den Untermietvertrag so zu gestalten, daß sie bei vorzeitiger Beendigung des
Hauptmietvertrages keine Schadensersatzpflichten träfen.
Schließlich lasse sich eine Verpflichtung der (Vertrags-)Parteien zur
Nachholung der Schriftform auch dann nicht aus der salvatorischen Erset-
zungsklausel des § 20 Satz 2 des "Mietvertrages" herleiten, wenn deren Wirk-
samkeit unterstellt werde, sei es, daß sie individuell ausgehandelt wurde oder
aber trotz erheblicher Bedenken den Anforderungen der §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1
laut nach darauf zugeschnitten, die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des gesam-
ten Vertrages nach § 139 BGB zu verhindern, falls einzelne Bestimmungen ge-
gen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder un-
wirksam sind. Die Frage der Schriftform sei davon nicht betroffen, weil deren
Wahrung nicht zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestim-
mungen führe. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß diese
Klausel im vorliegenden Einzelfall im Hinblick auf Zweifel an der Wahrung der
Schriftform vereinbart worden sei, zumal die Beklagte selbst vorgetragen habe,
diese Klausel sei bei Vertragsschluß lediglich "abgenickt" worden.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision
nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, das Mietver-
hältnis sei wirksam zustande gekommen. Die Räumungsklage ist mithin nicht
etwa schon deshalb aus § 985 BGB begründet, weil ein Mietverhältnis nicht
zustande gekommen wäre und die Beklagte deshalb von vornherein kein Recht
zum Besitz im Sinne des § 986 Abs. 1 BGB erworben hätte.
a) Unstreitig wollte der auf Seiten der Klägerin auftretende Herr M. mit
seiner Unterschrift nicht etwa sich selbst, sondern die Klägerin als Vermieterin
verpflichten. Dies ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, be-
reits aus den Umständen seines Auftretens bei Vertragsunterzeichnung. Ob
seiner Unterschrift ein Vertretungszusatz beigefügt war oder nicht, ist nicht für
das Zustandekommen des Mietvertrages, sondern allenfalls für die Wahrung
der Schriftform von Belang und allein unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht Herrn M. auch als zum
Abschluß des Mietvertrages bevollmächtigt angesehen, weil die Klägerin die
von der Beklagten behauptete Erteilung der Vollmacht unzulässigerweise nur
mit Nichtwissen bestritten hat. Abgesehen davon wäre nicht nur in der langjäh-
rigen Durchführung des Mietvertrages, sondern auch schon in der Bewilligung
der Eintragung des Vorkaufsrechts sowie in der Vereinbarung des Nachtrags 2
eine nachträgliche Genehmigung durch die Klägerin zu sehen.
b) Der Vertrag ist auch nicht nach § 139 BGB gesamtnichtig, ohne daß
es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die formunwirksame Einräumung ei-
nes Vorkaufsrechts durch dessen Eintragung in das Grundbuch geheilt wurde
oder nicht. Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht nämlich aus
der salvatorischen Erhaltungsklausel des § 20 Satz 1 des "Mietvertrages" ge-
folgert, daß hier entgegen der Regelung des § 139 BGB eine Vermutung für die
Wirksamkeit der von der Vereinbarung des Vorkaufsrechts nicht betroffenen
mietvertraglichen Regelungen besteht, die die Klägerin nicht hat widerlegen
können. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit dieser salvatori-
schen Erhaltungsklausel nicht in Zweifel gezogen, obwohl es an anderer Stelle
hat dahinstehen lassen, ob es sich bei den Vereinbarungen der Vertragspartei-
en um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, und für diesen Fall im Hin-
blick auf §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 AGBG Bedenken gegen die Wirksamkeit der sal-
vatorischen Ersetzungsklausel des § 20 Satz 2 des "Mietvertrages" geäußert
hat. Beide Klauseln sind nämlich inhaltlich trennbar und einzeln aus sich heraus
verständlich (vgl. BGHZ 145, 203, 212). Denn die Klausel, daß eine nichtige
oder unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen ist, die dem wirt-
schaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt, kann ohne weite-
res gestrichen werden, ohne daß darunter der Sinn der vorhergehenden Klau-
sel leidet, nach der die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen erhalten bleibt,
falls einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder
unwirksam sind (vgl. MünchKomm-BGB/Basedow 4. Aufl. § 306 Rdn. 18). Bei
Erhaltungsklauseln einerseits und Ersetzungsklauseln andererseits handelt es
sich um zwei unterschiedliche Arten von salvatorischen Klauseln (vgl. Münch-
Komm-BGB/Mayer-Maly/Busche 4. Aufl. § 139 Rdn. 5); eine Erhaltungsklausel
ist auch in gewerbemietrechtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unbe-
denklich (vgl. Michalski/Römermann NJW 1994, 886, 887) und stellt auch für
sich allein eine sinnvolle Regelung dar.
2. Der Wahrung der Schriftform steht jedenfalls das Fehlen eines Vertre-
tungszusatzes neben der Unterschrift des Herrn M. in den Urkunden vom
25. April 1983 und in dem Nachtrag 1 hierzu nicht entgegen. Denn da M.
nicht selbst Vertragspartei werden sollte, kann seine Unterschrift auf der im
"Mietvertrag" mit "Vermieter" und in der "Vereinbarung" mit "P. " ge-
kennzeichneten Unterschriftszeile nur bedeuten, daß er mit seiner Unterschrift
die Klägerin vertreten wollte. Dabei hätte auch eine Unterzeichnung als Vertre-
ter ohne Vertretungsmacht der Schriftform nicht entgegengestanden, so daß es
auch der Kennzeichnung der Art seines Vertretungsverhältnisses nicht bedurfte.
Nur wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesell-
schaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich einer unterschreibt,
ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andern-
falls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich
selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet (vgl. Senatsurteile
vom 16. Juli 2003 - XII ZR 65/02 - NJW 2003, 3053, 3054 und vom 5. Novem-
ber 2003 - XII ZR 134/02 - NJW 2004, 1103 f.). Derartige Zweifel konnten hier
nicht auftreten.
3. Auch das Fehlen des in § 1 Ziffer 2 des "Mietvertrages" erwähnten La-
geplans steht der Wahrung der Schriftform nicht entgegen. Er ist entbehrlich,
weil der Mietgegenstand bereits durch die "Vereinbarung" hinreichend und ab-
schließend bezeichnet und konkretisiert oder zumindest anhand der örtlichen
Gegebenheiten konkretisierbar ist, nämlich als "Standort" (Ziffer 1 der "Verein-
barung") bzw. "Gelände" (Ziffer 6) in D. , E. -Straße, dessen Ei-
gentümerin die Klägerin ist, nebst aufstehenden und noch umzubauenden Ge-
bäuden. Daß es sich dabei um das Grundstück E. -Straße 15 handelt,
ist unstreitig und ergibt sich aus den aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigen-
tumsverhältnissen, nicht zuletzt aber auch aus dem Einleitungssatz des von
den Vertragsparteien unterzeichneten Nachtrages 2, der auf den Mietvertrag
vom 25. April 1983 Bezug nimmt und die genaue Grundstücksbezeichnung ent-
hält. Soweit demgegenüber aus § 1 Ziffer 2 des "Mietvertrages" die Einschrän-
kung entnommen werden könnte, daß nicht das gesamte Grundstück (das
"Mietgrundstück" im Sinne der Ziffer 5 der "Vereinbarung") vermietet werden
sollte, sondern nur einzelne, durch farbliche Kennzeichnung in einem beizufü-
genden Lageplan bezeichnete Teilflächen, ist diese Einschränkung nicht Ge-
genstand der Einigung der Parteien geworden. Denn die in der "Vereinbarung"
getroffenen Regelungen, die eine solche Einschränkung des Mietgegenstandes
nicht vorsehen, haben nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertragspar-
teien in Ziffer 7 der "Vereinbarung" Vorrang vor allen anderslautenden Rege-
lungen.
4. Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob das Beru-
fungsgericht die "Vereinbarung" zu Recht nicht als bloßen Mietvorvertrag, son-
dern als endgültige bindende Vereinbarung der Parteien angesehen hat, wofür
indes vieles spricht.
War letzteres der Fall, hat das Berufungsgericht die Schriftform zwar zu-
treffend als nicht gewahrt angesehen, weil sich die Gesamtheit der mietvertrag-
lichen Vereinbarungen der Vertragsparteien dann nicht aus einer einheitlichen
Urkunde ergibt, sondern teils aus der "Vereinbarung" und teils aus dem "Miet-
vertrag" vom selben Tage, mithin aus zwei gesonderten, nicht körperlich ver-
bundenen Urkunden, die auch nicht durch wechselseitige Bezugnahme oder
andere, eine zweifelsfreie Zuordnung ermöglichende äußere oder inhaltliche
Merkmale zu einer gedanklichen Einheit verbunden sind.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es der Klägerin aber
im vorliegenden Fall aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242
BGB) verwehrt, sich auf einen solchen Mangel der Schriftform zu berufen und
ihre vorzeitige Kündigung darauf zu stützen.
Dies folgt aus § 6 des Nachtrages 2 vom Februar 1990, demzufolge sich
die Vertragsparteien verpflichtet haben, "diesen Nachtrag 2 dem Hauptmietver-
trag als Anlage beizuheften".
a) Das Berufungsgericht hat diese Klausel nicht ausgelegt, sondern sich
auf den Hinweis beschränkt, schon der Wortlaut dieser Bestimmung umfasse
nicht die Verpflichtung, den Nachtrag (auch) der "Vereinbarung" vom 25. April
1983 beizuheften. Es hat diese Bestimmung daher als eindeutig angesehen. Ob
dies zutrifft, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Prüfung des Revi-
sionsgerichts unterliegt (vgl. BGHZ 32, 60, 63). Die Prüfung ergibt, daß die vom
Berufungsgericht angenommene Eindeutigkeit nicht besteht, so daß die Erklä-
rungen der Parteien vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind.
b) Soweit die Parteien sich verpflichtet haben, den Nachtrag 2 als Anlage
dem "Hauptmietvertrag" anzuheften, kann dem schon nicht mit Sicherheit ent-
nommen werden, daß damit allein der "Mietvertrag" vom 25. April 1983 und
nicht auch die "Vereinbarung" vom selben Tage gemeint sei. Denn in der Prä-
ambel und in § 3 der Anlage 2 wird auf einen vorhandenen Untermieter (t. -
Markt) hingewiesen. Deshalb liegt zum einen das Verständnis nicht fern, daß
mit der Verwendung des Begriffs "Hauptmietvertrag" präzisiert werden sollte,
daß die Anlage nicht dem Untermietvertrag, sondern dem Vertrag zwischen den
beiden Hauptmietparteien angeheftet werden sollte.
Zum anderen legt diese Vereinbarung die Auslegung nahe, daß unter
"Hauptmietvertrag" die Gesamtheit der beurkundeten Vereinbarungen der
Hauptmietparteien zu verstehen ist. Denn der Nachtrag 2 wird eingangs als
Nachtrag "zum Mietvertrag vom 25.04.1983 nebst Nachtrag 1 vom 14.07.1983"
bezeichnet, bezieht den Nachtrag 1 also in seine Bezugnahme ein. Dieser von
beiden Vertragsparteien unterzeichnete Nachtrag ist seinerseits als Nachtrag
"zur Vereinbarung/Mietvertrag vom 25. 4. 1983" bezeichnet und ändert Ziffer 5
der "Vereinbarung" vom 25. April 1983, so daß bereits durch diesen Nachtrag
eine gedankliche Verklammerung zwischen der "Vereinbarung" vom 25. April
1983 und dem "Mietvertrag" vom selben Tage herbeigeführt wird. War aber be-
reits der Nachtrag 1 als Nachtragsvereinbarung zu dem aus beiden Urkunden
bestehenden Vertragswerk gewollt, liegt die Annahme fern, der Nachtrag 2, der
sich ausdrücklich auch auf den Nachtrag 1 bezieht, solle abweichend davon nur
ein Nachtrag zu einer dieser Urkunden, nämlich dem "Mietvertrag" vom
25. April 1983, sein und nur dieser Urkunde beigeheftet werden.
c) Jedenfalls im Wege ergänzender Auslegung des § 6 des Nachtrages 2
wäre davon auszugehen, daß diese Bestimmung die Parteien verpflichtet, eine
feste körperliche Verbindung dieses Nachtrages sowohl mit dem "Mietvertrag"
vom 25. April 1983 als auch mit der "Vereinbarung" vom selben Tage herzustel-
len, was zugleich auch den ursprünglichen Mangel der Schriftform, nämlich die
fehlende Verbindung dieser beiden Urkunden miteinander, geheilt hätte.
Denn § 6 des Nachtrages 2 hat ersichtlich den alleinigen Zweck, der
Wahrung der Schriftform zu dienen. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, daß
die Parteien zumindest Zweifel hatten, ob die Bezugnahme in Anlage 2 auf den
Mietvertrag vom 25. April 1983 nebst Nachtrag 1 ausreichend war, die Schrift-
form zu wahren, und deshalb den sichereren Weg der körperlichen Verbindung
der Urkunden vereinbarten. Daraus ist zugleich zu ersehen, daß beide Ver-
tragsparteien dafür sorgen wollten, ihre langfristige Bindung an den Mietvertrag
durch Wahrung der Schriftform sicherzustellen. Wäre ihnen zu diesem Zeit-
punkt bewußt gewesen, daß diese langfristige Bindung möglicherweise nicht
erst durch die Nachtragsvereinbarung 2 in Frage gestellt wurde, sofern diese
mit den früheren Urkunden nicht zu einer Einheit verbunden wurde, sondern
daß diese langfristige Bindung bereits mangels Verbindung der beiden ur-
sprünglichen Urkunden vom 25. April 1983 zweifelhaft war, hätten sie redli-
cherweise nicht nur vereinbart, die vermeintlich bislang gewahrte Schriftform
weiterhin zu wahren, sondern zugleich den ursprünglich vorhandenen Mangel
der Schriftform durch Zusammenheftung aller Urkunden zu heilen.
d) Jedenfalls verhält sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie sich ei-
nerseits auf den Standpunkt stellt, der Inhalt des bestehenden Mietvertrages
ergebe sich aus zwei getrennten Urkunden, zum anderen aber geltend macht,
ihre Verpflichtung, die Anlage 2 dem (Haupt-)Mietvertrag beizuheften, be-
schränke sich nur auf eine der beiden Urkunden, aus denen dieser Mietvertrag
ihrer Ansicht nach besteht.
5. Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichen
und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist, kann der Senat in der Sache
selbst entscheiden. Der Klägerin ist es verwehrt, sich auf einen Mangel der
Schriftform zu berufen, weil sie der Beklagten gegenüber zu dessen Heilung
verpflichtet ist, so daß sich ihre Kündigung als unwirksam erweist. Ihre Beru-
fung gegen das die Räumungsklage abweisende Urteil des Landgerichts ist
daher nicht begründet.
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina