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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZA 41/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 41/06

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Bamberg vom 28. Juli 2006 einen Notanwalt zu

bestellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab-

sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm

beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts

Bamberg vom 28. Juli 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem

genannten Beschluss eine Anhörungsrüge verworfen und eine Gegenvorstel-

lung zurückgewiesen. Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist nach § 321a

Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Ge-

genvorstellung. Insofern hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der

Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle eines

die Berufung unanfechtbar zurückweisenden Beschlusses nach § 522 Abs. 2

Satz 1, Abs. 3 ZPO. Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den

Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 U 72/05 -