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BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZA 41/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Bamberg vom 28. Juli 2006 einen Notanwalt zu
bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Dem Beklagten ist kein Notanwalt beizuordnen, weil die von ihm beab-
sichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. § 78b ZPO). Die von ihm
beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 28. Juli 2006 ist unstatthaft. Das Berufungsgericht hat mit dem
genannten Beschluss eine Anhörungsrüge verworfen und eine Gegenvorstel-
lung zurückgewiesen. Die Verwerfung der Anhörungsrüge ist nach § 321a
Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Ge-
genvorstellung. Insofern hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen, und es konnte dies auch nicht. Die Gegenvorstellung dient der
Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Kontrolle eines
die Berufung unanfechtbar zurückweisenden Beschlusses nach § 522 Abs. 2
Satz 1, Abs. 3 ZPO. Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den
Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Entscheidung vom 05.04.2005 - 34 O 826/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 4 U 72/05 -