Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2008 – IX ZA 6/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 6/08

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2008

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Land-

gerichts Münster vom 23. November 2007 und vom 21. Dezember

2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Dem Antragsteller ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die von

ihm beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 ZPO).

Die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden sind unstatthaft, weil sie

weder von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im

Einzelfall zugelassen worden sind (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Be-

schwerdegericht in seinen Beschlüssen die Rechtsbeschwerde gar nicht zulas-

sen können.

3

Mit Beschluss vom 23. November 2007 hat es die sofortige Beschwerde

gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge zurückgewiesen. Bereits die

Zurückweisung der Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4

ZPO); für die Zurückweisung der nicht eröffneten sofortigen Beschwerde gilt

das erst recht.

4

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2007 hat es die Gegenvorstellung des

Antragstellers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung dient der Selbstkorrektur

von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der Versagung von Prozesskostenhil-

fe mangels Erfolgsaussicht in der Beschwerdeinstanz (vgl. BGH, Beschl. v.

4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633, 1634; v. 23. Februar 2005

- XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Entscheidungen können nicht

über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH,

Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Ahlen, Entscheidung vom 09.10.2007 - 10 C 106/07 -

LG Münster, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 T 1052/07 -