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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – IX ZA 21/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 21/08

BESCHLUSS

vom

2. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und

Grupp

am 2. September 2008

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Land-

gerichts Aachen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilli-

gen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil

die beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1

ZPO).

1. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückwei-

sung seiner Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Be-

schluss des Berufungsgerichts vom 28. Januar 2008 ist unstatthaft, weil sie we-

der von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Berufungsgericht im Einzel-

fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Berufungs-

gericht die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zulassen können. Die Gegenvor-

stellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der

Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Berufungsin-

stanz (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633,

1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Ent-

scheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar

gemacht werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.).

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2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-

fung wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist

aber unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu

klären sind und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage

kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht

als unzulässig verworfen; sie ist entgegen § 520 ZPO nicht begründet worden.

Der Antragsteller konnte die Berufung nicht persönlich begründen, sie hätte

vielmehr durch einen Rechtsanwalt begründet werden müssen. Vor den Land-

gerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen

(§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsan-

waltskammer sind, gilt nichts anderes. Sie sind im Anwaltsprozess nicht vertre-

tungsberechtigt (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003,

3765, 3766).

Kayser Raebel Lohmann

Pape Grupp

Vorinstanzen:

AG Eschweiler, Entscheidung vom 05.12.2007 - 27 C 62/07 -

LG Aachen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 7 S 185/07 -