BGH Beschluss vom 02.09.2008 – IX ZA 21/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZA 21/08
BESCHLUSS
vom
2. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 2. September 2008
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Land-
gerichts Aachen vom 8. Mai 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil
die beabsichtigten Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1
ZPO).
1. Die von ihm beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Zurückwei-
sung seiner Gegenvorstellung gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Be-
schluss des Berufungsgerichts vom 28. Januar 2008 ist unstatthaft, weil sie we-
der von Gesetzes wegen zulässig noch durch das Berufungsgericht im Einzel-
fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Überdies hätte das Berufungs-
gericht die Rechtsbeschwerde insoweit nicht zulassen können. Die Gegenvor-
stellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen, hier der
Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht in der Berufungsin-
stanz (vgl. BGH, Beschl. v. 4. August 2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1633,
1634; v. 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03, NJW 2005, 1659). Unanfechtbare Ent-
scheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar
gemacht werden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, n.v.).
2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beru-
fung wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist
aber unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu
klären sind und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage
kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Recht
als unzulässig verworfen; sie ist entgegen § 520 ZPO nicht begründet worden.
Der Antragsteller konnte die Berufung nicht persönlich begründen, sie hätte
vielmehr durch einen Rechtsanwalt begründet werden müssen. Vor den Land-
gerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen
(§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsan-
waltskammer sind, gilt nichts anderes. Sie sind im Anwaltsprozess nicht vertre-
tungsberechtigt (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003,
3765, 3766).
Kayser Raebel Lohmann
Pape Grupp
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, Entscheidung vom 05.12.2007 - 27 C 62/07 -
LG Aachen, Entscheidung vom 08.05.2008 - 7 S 185/07 -