Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 116/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Februar 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 22. Februar 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. Mai 2006 wird als

unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners, ihm einen Notanwalt zu bestellen wird

zurückgewiesen.

Gründe

2

Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-

lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-

lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,

Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Ein Notanwalt war dem Schuldner nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist

einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung berei-

ten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz

zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt

nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-

iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v.

27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999

- IV ZR 207/98, n.v.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR

2004, 864). Daran fehlt es hier: Der Schuldner hat seine Anstrengungen, einen

Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 IN 234/02 -

LG Landau, Entscheidung vom 30.05.2006 - 3 T 16/06 -