BGH Beschluss vom 22.02.2007 – IX ZB 116/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Februar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev
Fischer
am 22. Februar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 30. Mai 2006 wird als
unzulässig verworfen.
Der Antrag des Schuldners, ihm einen Notanwalt zu bestellen wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-
lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zuge-
lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH,
Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Ein Notanwalt war dem Schuldner nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist
einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung berei-
ten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz
zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substanti-
iert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v.
27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999
- IV ZR 207/98, n.v.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR
2004, 864). Daran fehlt es hier: Der Schuldner hat seine Anstrengungen, einen
Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Dr. Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 22.12.2005 - 3 IN 234/02 -
LG Landau, Entscheidung vom 30.05.2006 - 3 T 16/06 -