Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2007 – V ZB 154/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist bei einer auf zwei selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entschei- dung genügt, wenn der nur auf einen Rechtsgrund bezogene Angriff aus Rechts- gründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt.

b) Das Berufungsgericht muss bei der Prüfung der Zulässigkeit eines auf eine Be- gründung im erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die Auswirkungen auf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann berücksichtigen, wenn der Berufungskläger hierzu keine Rechtsausführungen gemacht hat.

BGH, Beschl. v. 28. Februar 2007 - V ZB 154/06 - OLG Rostock

LG Schwerin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. August

2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung,

auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

4.136,70 €.

Gründe

I.

1

Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 2004 kaufte die Klägerin von den

Beklagten ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in P.

unter Ausschluss der Gewährleistung. Zur Entsorgung des Wohnhauses diente

eine Kleinkläranlage, deren Errichtung zwar genehmigt, die aber von der zu-

ständigen Wasserbehörde nicht abgenommen worden war.

5

Die Behörde erließ nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Kläge-

rin einen Verwaltungsakt, in dem sie der Klägerin die Neuherstellung der Klein-

kläranlage aufgab. Die Klägerin kam dieser Verfügung der Behörde nach.

Sie hat von den Beklagten die dadurch entstandenen Kosten als Scha-

densersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Ober-

landesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-

schwerde will die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesge-

richts und auf ihre Berufung eine ihrem Antrag entsprechende Sachentschei-

dung erreichen.

II.

Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung nicht in der gesetzlichen

Form begründet worden sei.

Da die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts auf zwei

selbständige Erwägungen gestützt worden sei, von denen jede für sich die Ent-

scheidung trage, hätte die Berufungsbegründung jeden dieser Gründe angrei-

fen müssen. Das sei nicht geschehen. Die Entscheidung des Landgerichts be-

ruhe auch auf der Erwägung, dass die Klägerin den Beklagten keine Gelegen-

heit zur Nachbesserung gegeben habe und daher von diesen keinen Scha-

densersatz verlangen könne. Die Klägerin habe hingegen nur die Ausführungen

des Landgerichts zu der von diesem nicht festgestellten Arglist der Beklagten

angegriffen, jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Erwägungen des

Landgerichts zur Klageabweisung wegen Fehlens einer Aufforderung zur Nach-

besserung unzutreffend seien.

6

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

III.

7

1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts

ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig. Eine Rechts-

beschwerde gegen den eine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss

ist allerdings nur dann zulässig, wenn einer der in § 574 Abs. 2 ZPO bezeichne-

ten Zulassungsgründe vorliegt (BGHZ 155, 21, 22).

8

Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier daraus, dass die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-

beschwerdegerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund liegt auch dann vor,

wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht, der ge-

eignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (Senat, BGHZ

154, 288, 295; Beschl. v. 7. Okt. 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Solche

Folgen haben Entscheidungen, bei denen die Vorinstanz bei der Auslegung

oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrens-

rechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeits-

anforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs

wegen einer Korrektur bedarf (Senat, BGHZ 154, 288, 295; Beschl. v. 7. Okto-

ber 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153).

9

Ein Verfahrensfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren korrigiert wer-

den muss, ergibt sich dann, wenn Vorschriften, die die Zulässigkeit eines

Rechtsmittels regeln, fehlerhaft ausgelegt werden, so dass dadurch der Zugang

zur Rechtsmittelinstanz in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen-

den Weise erschwert und damit durch die Handhabung einer verfahrensrechtli-

chen Vorschrift der Anspruch auf die Durchsetzung des materiellen Rechts in

unzumutbarer Weise verkürzt wird (BVerfGE 84, 366, 369; Beschl. v. 25. Juli

2005, 1 BvR 2419/03 und 1 BvR 2420/03, zitiert nach juris). Eine solche Hand-

habung des Verfahrensrechts verletzt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und

dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Justizgewährungsan-

spruch.

10

2. Eine derartiger Verfahrensfehler liegt hier vor. Das Berufungsgericht

hat bei der Auslegung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, wonach der Beru-

fungskläger verpflichtet ist, die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich der

dem Erstgericht vorgeworfene Rechtsfehler und dessen Erheblichkeit für die

angefochtene Entscheidung ergibt, die Anforderungen an die rechtlichen Aus-

führungen überspannt.

11

a) Allerdings ist das Berufungsgericht - wie auch von der Rechts-

beschwerdeführerin eingeräumt - bei der Auslegung der Norm von einem recht-

lich zutreffenden Ansatz ausgegangen. Hat das Erstgericht - wie hier - die Ab-

weisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragen-

de Erwägungen gestützt, muss der Kläger in seiner Berufungsbegründung das

Urteil auch in allen diesen Punkten angreifen und für jede der mehreren Erwä-

gungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist sein

Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschl. v. 10. Januar

1996, IV ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572; Urt. v. 18. Juni 1998, IX ZR 389/97,

NJW 1998, 3126). Die Neugestaltung des Rechts der Berufung durch das Zivil-

prozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I. S. 1887) hat an diesen Anfor-

derungen nichts geändert (BGH, Beschl. v. 14. März 2005, II ZB 31/03, NJW-

RR 2005, 793; Beschl. v. 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285).

12

b) § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfordert indes weder, dass der Be-

rufungskläger in der Begründung des Rechtsmittels zu allen für ihn nachteilig

beurteilten Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt (BGH, Urt. v.

5. Okt. 1983, VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; Urt. v. 8. April 1991, II ZR

35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187), noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche

Trennung der Angriffe nach den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung

(BGH, Urt. v. 13. November 2001, VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683). Der

gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegründung, den Rechtsfehler und

dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch bei einer auf zwei

selbständige Gründe gestützten klageabweisenden erstinstanzlichen Entschei-

dung genügt, wenn der nur auf eine Begründung bezogene Angriff aus Rechts-

gründen auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall

bringt.

13

So ist es hier. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Angriffe

der Berufung gegen die vom Landgericht verneinte Arglist der Beklagten den

Anforderungen an deren ordnungsgemäße Begründung genügen, weil die Klä-

gerin Schadensersatz hätte verlangen können, ohne den Beklagten noch unter

Fristsetzung eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben zu müssen,

wenn den Beklagten ein arglistiges Verschweigen des Mangels zur Last gelegt

werden müsste.

14

aa) Richtig ist zwar, dass der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz

wegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung nach §§ 437 Nr. 3, 280

Abs. 1, 3 BGB voraussetzt, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine an-

gemessene Frist zur Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 1 BGB bestimmt hat

(BGHZ 162, 219, 221; BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 1/05, MDR 2006,

141, 142; Urt. v. 7. Dezember 2005, VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, 989).

Kommt der Käufer dem nicht nach, steht ihm gegen den Verkäufer ein An-

spruch auf Erstattung der Kosten einer selbst vorgenommenen Mängelbeseiti-

gung grundsätzlich nicht zu (BGH, aaO).

15

Das gilt jedoch nicht, wenn dem Verkäufer Arglist zur Last fällt. Hat der

Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine Täuschungshandlung be-

gangen, so hat er selbst die für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauens-

grundlage zerstört. In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse

daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu

nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schüt-

zen (Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZR 249/06, zur Veröffentlichung

in BGHZ bestimmt).

16

bb) Die vorgenannte Entscheidung des Senats ist zwar erst nach dem

die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ergangen. Der Senat ist

indes einer auch bereits zuvor ganz überwiegend im Schrifttum (vgl. Anw-

Komm-BGB/Dauner-Lieb, § 281 Rdn. 42 und § 323 Rdn. 28; AnwKomm-

BGB/Büdenbender § 440 Rdn. 18; AnwKomm-BGB/Raab § 636 Rdn. 23; Bam-

berger/Roth/Faust, BGB, § 440 Rdn. 37; MünchKomm-BGB/Westermann,

4. Aufl., § 440 Rdn. 8; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 440 Rdn. 3; Lorenz/

Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdn. 521; KK-Schuldrecht/

Willingmann/Hirse, § 281 Rdn. 16 und § 323 Rdn. 17; KK-Schuldrecht/

Tonner/Crellwitz § 440 Rdn. 16; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 440 Rdn. 8;

PWW/Schmidt, BGB, § 440 Rdn. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB

[2004], § 440 Rdn. 22; Schur, ZGS 2002, 243, 248; differenzierend Lorenz,

NJW 2004, 26 f; ders., NJW 2006, 1925, 1927; MünchKomm-BGB/Ernst, § 281

Rdn. 60 und § 323 Rdn. 130) und auch von vielen, wenn auch nicht von allen

Instanzgerichten vertretenen Rechtsauffassung beigetreten (LG Köln, Urt. v.

30. August 2005, 5 O 479/04, Rdn. 25, zitiert nach juris; LG Bonn, NJW 2004,

74, 75; differenzierend: OLG Celle, OLGR 2005, 185, 186; a.A. LG Berlin, Urteil

vom 1. Februar 2005, 5 O 176/04, Rdn. 161, zitiert nach juris).

17

Die herrschende Auffassung im Schrifttum und die veröffentlichte Recht-

sprechung der Instanzgerichte zu einer Rechtsfrage des allgemeinen Kauf-

rechts hat ein Gericht jedoch auch dann zu beachten, wenn die streitige

Rechtsfrage durch das Revisionsgericht noch nicht entschieden worden ist. Ein

Berufungsgericht muss daher bei der Prüfung der Zulässigkeit eines auf eine

Begründung im erstinstanzlichen Urteil beschränkten Angriffs die Auswirkungen

auf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann berücksichtigen,

wenn der Berufungskläger in der Begründung hierzu keine Rechtsausführungen

gemacht hat. Ergibt sich jedenfalls aus dem Vortrag des Rechtsmittelführers,

dass nach einem in der Literatur und Rechtsprechung verbreitet anzutreffenden

Standpunkt die Folge ist, dass beide Begründungselemente des angegriffenen

Urteils in Frage gestellt werden, so genügen diese Ausführungen den Anforde-

rungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung.

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Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des

Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über

das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 18.04.2006 - 4 O 412/05 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 28.08.2006 - 7 U 70/06 -