Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.02.2007 – V ZR 142/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Februar 2007

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 2006 wird auf

Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des

Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-

forderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar ver-

kannt, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt,

dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käu-

fer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungs-

vertrag verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebo-

tenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl. Senat, Urt.

v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, BGH-Report 2007, 100, 101 f.),

hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das

Unterbleiben der Aufklärung festgestellt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

84.485,87 €.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Aurich, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 O 92/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 8 U 241/05 -