BGH Beschluss vom 28.02.2007 – V ZR 142/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 2006 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
forderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar ver-
kannt, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt,
dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käu-
fer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungs-
vertrag verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebo-
tenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl. Senat, Urt.
v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, BGH-Report 2007, 100, 101 f.),
hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das
Unterbleiben der Aufklärung festgestellt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
84.485,87 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 O 92/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 8 U 241/05 -