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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – IX ZB 47/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. März 2007

in dem Insolvenzverfahren

IX ZB 47/06

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 70

a) Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen,

wenn sein Verbleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die

Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen

würde.

b) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die

keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigeraus-

schussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht.

BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06 - LG Freiburg

AG Freiburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. März 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-

schluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom

9. März 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom

29. November 2005 aufgehoben.

Der Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung der weite-

ren Beteiligten zu 1 aus ihrem Amt als Mitglied des Gläubigeraus-

schusses vom 29. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse

zur Last.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Am 1. Januar 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der Schuldnerin eröffnet. Die erste Gläubigerversammlung am 2. Februar 2005

beschloss die Einsetzung eines aus fünf Mitgliedern bestehenden Gläubiger-

ausschusses. Neben vier anderen Personen - dem Vater des Geschäftsführers

der Schuldnerin, einem Vertreter der Agentur für Arbeit, einem Vertreter der

Sparkasse F. und dem Angestellten, der den fortgeführten Betrieb der

Schuldnerin leitete - wurde die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Beteiligte) in den

Gläubigerausschuss gewählt.

2

Am 15. August 2005 erstattete der weitere Beteiligte zu 2 (fortan: Insol-

venzverwalter) Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin, gegen

dessen Eltern sowie gegen die Beteiligte. Hintergrund waren Meinungsver-

schiedenheiten über die Verwendung von Mietkautionen im Insolvenzverfahren

über das Vermögen des Geschäftsführers der Schuldnerin. Mit Schreiben vom

22. August 2005 bat die Beteiligte den Verwalter, ihr bestimmte Unterlagen zur

Verfügung zu stellen (Bilanz zum 30. Dezember 2004, betriebswirtschaftliche

Auswertung zum 30. Juni 2005 inkl. Summen- und Saldenliste; aktuelle be-

triebswirtschaftliche Auswertung zum 30. Juli 2005, Auflistung der aktuell vor-

genommenen größeren Investitionen), und regte eine Sitzung des Gläubiger-

ausschusses an, bei der ein Zwischenbericht erstattet werden solle. Die Sitzung

des Gläubigerausschusses fand am 21. Oktober 2005 statt, ohne dass die Be-

teiligte zuvor die erbetenen Unterlagen oder eine Möglichkeit zur Einsichtnahme

erhalten hatte. Auf Anregung zweier anderer Mitglieder des Gläubigeraus-

schusses berief das Insolvenzgericht am 29. November 2005 eine außerordent-

liche Gläubigerversammlung mit den Tagesordnungspunkten "Prüfung nach-

träglich angemeldeter Forderungen" und "Beschlussfassung über die Neuwahl

bzw. Beibehaltung des bisherigen Gläubigerausschusses und Beschlussfas-

sung über die Beibehaltung oder Neufestlegung der Zahl der Mitglieder des

Gläubigerausschusses" ein. Am 29. November 2005 erläuterte der Verwalter

zunächst, dass eine weitere Zusammenarbeit mit der Beteiligten nicht möglich

sei. Die Gläubigerversammlung stimmte sodann mehrheitlich für eine "Abwahl"

der Beteiligten.

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Noch während der Gläubigerversammlung verkündete das Insolvenzge-

richt - Rechtspflegerin - den Beschluss, die Beteiligte werde aus wichtigem

Grund aus dem Gläubigerausschuss entlassen. Die sofortige Beschwerde der

Beteiligten gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Beteiligte weiterhin das Ziel der Aufhebung des Beschlus-

ses über ihre Entlassung als Mitglied des Gläubigerausschusses.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 70 Satz 3 Halbsatz 2 InsO statt-

haft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung

der angefochtenen Beschlüsse und zur Zurückweisung des Antrags der Gläubi-

gerversammlung.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Ein wichtiger Grund im Sinne

von § 70 InsO, der die Entlassung der Beteiligten aus ihrem Amt als Mitglied

des Gläubigerausschusses rechtfertige, liege in dem gestörten Verhältnis zwi-

schen ihr und dem Verwalter, das auch von den anderen Mitgliedern des Gläu-

bigerausschusses als Behinderung und Blockade bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben empfunden worden sei. Der Beteiligten habe auch das Vertrauen der

Mehrheit des Gläubigerausschusses und der Gläubigerversammlung in Bezug

auf ihre Bereitschaft zur konstruktiven Zusammenarbeit gefehlt. Sie habe "de-

monstrativ", ohne Absprache mit anderen Mitgliedern und ohne Angabe von

Gründen ihre Kontrollbefugnisse in Anspruch genommen, nachdem der Verwal-

ter in anderer Sache Strafanzeige gegen sie erstattet habe. Auch für Außenste-

hende sei so der Eindruck entstanden, dass ihre Aktivität persönlich motiviert

sei. Da die Beteiligte Beraterin des Geschäftsführers der Schuldnerin im Insol-

venzverfahren über dessen Vermögen gewesen sei, bestehe die Gefahr des

Vorrangs partieller Interessen vor der Unterstützung des Verwalters in Bezug

auf eine möglichst günstige Verwertung des Schuldnervermögens.

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2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen einem Mitglied des Gläubi-

gerausschusses einerseits, dem Insolvenzverwalter, anderen Mitgliedern des

Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung andererseits rechtferti-

gen die Entlassung nicht, wenn sie nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten

des Mitglieds beruhen. Gleiches gilt für die nur abstrakte Gefahr einer Interes-

senkollision.

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a) Gemäß § 70 InsO kann das Insolvenzgericht ein Mitglied des Gläubi-

gerausschusses entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Regelung

des § 70 InsO ist derjenigen des § 59 InsO nachgebildet worden, welche den

Insolvenzverwalter betrifft (BT-Drucks. 12/2443, S. 132). Auch dieser kann nur

aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen werden. Gleiches gilt aufgrund

der Verweisungen in § 296 Abs. 3 Satz 2, § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO für Treu-

händer im Verfahren der Restschuldbefreiung sowie im vereinfachten Insol-

venzverfahren.

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b) Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt

unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Be-

lange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensab-

wicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (BGH, Beschl. v. 8. Dezem-

ber 2005 – IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Die Tatsachen, die den Entlas-

sungsgrund bilden, müssen in der Regel zur vollen Überzeugung des Insol-

venzgerichts nachgewiesen sein. Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen

von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflich-

ten für eine Entlassung genügen, wenn der Verdacht im Rahmen zumutbarer

Amtsermittlung nicht ausgeräumt und nur durch die Entlassung die Gefahr grö-

ßerer Schäden für die Masse noch abgewendet werden kann. Eine Störung des

Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht, die

nur auf persönlichem Zwist beruht, reicht niemals für eine Entlassung aus

(BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005, aaO).

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c) Für die Entlassung eines Gläubigerausschussmitgliedes gelten die

vorstehenden Ausführungen entsprechend. Auslegung und Anwendung der

Bestimmung des § 59 Abs. 1 InsO werden zwar auch durch das Grundrecht des

Insolvenzverwalters aus Art. 12 GG geprägt. Bei § 70 InsO kann dieses Grund-

recht keine Rolle spielen; denn das Mitglied des Gläubigerausschusses übt als

solches keinen "Beruf" im Sinne von Art. 12 GG aus. Dieser Unterschied erlangt

jedoch erst im Rahmen der Abwägung der Interessen des Ausschussmitglieds

einerseits, der übrigen Verfahrensbeteiligten andererseits Bedeutung. Voraus-

setzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die wei-

tere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des

Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Er-

reichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (MünchKomm-

InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6; Vallender, Festschrift Hans-Peter Kirchhof S. 507,

510).

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Diese Auslegung entspricht derjenigen anderer Bestimmungen, in denen

ein "wichtiger Grund" für die Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses oder

einer Funktion vorausgesetzt wird. Ein Dienstverhältnis kann aus wichtigem

Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem

Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter

Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstver-

hältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Be-

endigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 626 Abs. 1

BGB). Hier ist der "wichtige Grund" im Gesetz selbst definiert. Ein wichtiger

Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, bei dessen Vorliegen die Bestel-

lung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund wi-

derrufen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

anzunehmen, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der

Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist; dabei sind alle Umstände des Ein-

zelfalles gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - II ZR

298/05, ZIP 2007, 119).

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d) Die Vorinstanzen haben nicht festgestellt, dass die Beteiligte gegen

ihre Pflichten als Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen hat. Die Straf-

anzeige des Insolvenzverwalters bezieht sich auf Vorgänge, die mit dem vor-

liegenden Insolvenzverfahren nichts zu tun haben. Ein konkreter Vorwurf gegen

die Beteiligte lässt sich der bei den Akten befindlichen Kopie der Strafanzeige

nicht entnehmen; zudem geht es um gegenseitige Vorwürfe des Verwalters ei-

nerseits, der Familie des Geschäftsführers der Schuldnerin andererseits, deren

Berechtigung die Vorinstanzen nicht überprüft haben. Dass die Beteiligte die –

erstmalige – Einberufung einer Sitzung des Gläubigerausschusses angeregt

hatte, war nicht pflichtwidrig. Gleiches gilt für ihre Bitte um Einsicht in bestimmte

Unterlagen. Nach § 69 Satz 2 InsO haben sich die Mitglieder des Gläubiger-

ausschusses über den Gang der Geschäfte zu unterrichten, die Bücher und

Geschäftspapiere einzusehen und den Geldverkehr und –bestand prüfen zu

lassen. Diese Verpflichtung trifft - ebenso wie die Haftung bei Verletzung der

Kontrollpflicht gemäß § 71 InsO - die einzelnen Ausschussmitglieder persönlich,

nicht den Ausschuss als Organ, so dass der Beteiligten zunächst nicht vorge-

worfen werden kann, sich nicht mit allen Ausschussmitgliedern abgestimmt zu

haben. Wenn alle Ausschussmitglieder unabhängig voneinander agieren wür-

den, könnte dies zwar zu erheblichen Behinderungen des Verfahrens führen. Im

vorliegenden Fall geht es jedoch um einen einmaligen Vorgang. Die Anfrage

wurde nur deshalb wiederholt, weil der Verwalter die Einsicht ohne triftigen

Grund verweigerte. Hat sich die Beteiligte nicht pflichtwidrig verhalten, besteht

auch kein Grund zu der Annahme, dass sie zukünftig ihre Aufgaben als Mitglied

des Gläubigerausschusses nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.

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e) Die von den Vorinstanzen für ausschlaggebend gehaltene Störung

des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine

Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Ausschussmitglieds

hat, kann schon deshalb keine Gefährdung des Verfahrenszwecks darstellen,

weil die Insolvenzordnung ein solches Vertrauensverhältnis nicht voraussetzt.

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aa) Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des

Gläubigerausschusses einerseits, dem Insolvenzverwalter andererseits setzt

das Gesetz nicht voraus. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den

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Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen, ihn dabei aber

auch zu überwachen (§ 69 Satz 1 InsO). Kontrollen können stets zu Meinungs-

unterschieden führen. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertigt eine

Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzverwalter die Entlassung

eines Mitglieds des Gläubigerausschusses daher nicht (LG Magdeburg ZInsO

2002, 88, 89 [zu § 15 GesO]; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7; HK-

InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 70 Rn 4; Kübler in Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 7;

HambKomm-InsO/Frind, § 70 Rn. 3; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape

WM 2006, 19, 20). Solche weiteren Umstände sind nicht festgestellt worden.

bb) Das Amt eines Mitglieds des Gläubigerausschusses hängt auch nicht

vom Vertrauen der Mehrheit der Gläubigerversammlung ab.

(1) Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum heutigen § 67

InsO (BT-Drucks. 12/2443, S. 131) ist der Gläubigerausschuss allerdings das-

jenige Organ, durch das der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den

Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden soll. Seine Aufgabe ist es,

die Interessen der beteiligten Gläubiger zur Geltung zu bringen (Begründung zu

§ 79 RegE, BT-Drucks. 12/2443, S. 131 f). Die Entscheidung darüber, ob über-

haupt ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird und ein etwa vom Insolvenzge-

richt vorläufig bestellter Ausschuss (§ 67 InsO) im Amt bleibt, hat die Insolvenz-

ordnung daher der ersten Gläubigerversammlung übertragen (§ 68 InsO). Unter

diesem Gesichtspunkt könnte man daran denken, auch den Fortbestand des

Amtes eines von der ersten Gläubigerversammlung gewählten Ausschussmit-

glieds vom Vertrauen der Mehrheit der Gläubigerversammlung abhängig zu

machen, also eine schlichte Abwahl von Ausschussmitgliedern zuzulassen.

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(2) Die Konkursordnung enthielt in § 92 eine entsprechende Regelung.

Die durch die Gläubigerversammlung erfolgte Bestellung eines Ausschussmit-

glieds konnte durch Beschluss der Gläubigerversammlung widerrufen werden,

ohne dass eine Begründung erforderlich gewesen wäre (Kilger/K. Schmidt, In-

solvenzgesetze 17. Aufl. § 92 Anm. 2). Die Insolvenzordnung ist jedoch einen

anderen Weg gegangen. Voraussetzung der Entlassung eines Mitglieds des

Gläubigerausschusses ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieses Tat-

bestandsmerkmal ist ausdrücklich deshalb eingefügt worden, um die Unabhän-

gigkeit der Mitglieder des Gläubigerausschusses zu stärken (BT-Drucks.

12/2443, S. 132). "Unabhängig" ist die Stellung der Mitglieder des Gläubiger-

ausschusses nicht nur gegenüber dem Gericht (vgl. bereits BGH, Urt. v. 12. Juli

1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159) und dem Insolvenzverwalter, des-

sen Tätigkeit sie zu überwachen haben, sondern auch gegenüber der Gläubi-

gerversammlung

(Vallender WM 2002, 2040, 2045; MünchKomm-

InsO/Gößmann, § 70 Rn. 5; § 69 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 69

Rn. 6). Die Aufgaben des Gläubigerausschusses ergeben sich ausschließlich

aus dem Gesetz. Er steht zur Gläubigerschaft in keinem Auftragsverhältnis

(BGHZ 124, 86, 93 [zu § 88 KO]). Das Erfordernis eines "wichtigen Grundes"

für eine Entlassung des Mitglieds stärkt dessen Stellung gegenüber der Gläubi-

gerversammlung. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sollen auch schwie-

rige Entscheidungen allein nach sachlichen Gesichtspunkten treffen können,

ohne eine Abberufung aus ihrem Amt fürchten zu müssen.

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(3) Nach diesem Ziel hat sich die Auslegung des Tatbestandsmerkmals

"wichtiger Grund" zu richten. Eine nicht mit einem konkreten Fehlverhalten be-

gründete, sondern allein auf einen "Vertrauensverlust" gestützte Abwahlent-

scheidung der Gläubigerversammlung rechtfertigt die Entlassung des Aus-

schussmitglieds nach der Insolvenzordnung nicht. Hat die erste Gläubigerver-

sammlung sich für die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden

und dessen Mitglieder gewählt, haben spätere Versammlungen nur noch die

Befugnis, die Entlassung einzelner Mitglieder zu beantragen. Die Entscheidung

obliegt dem Insolvenzgericht, welches eigenständig zu prüfen hat, ob ein die

Entlassung rechtfertigender Grund im Sinne von § 70 InsO gegeben ist. Jedes

andere Ergebnis würde auch den Sinn des eigens auf Vorschlag des

Rechtsausschusses (BT-Drucks. 12/7302, S. 163) eingeführten Rechts des

Mitglieds, sofortige Beschwerde einzulegen, in Frage stellen.

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(4) Ob, wie teilweise vertreten wird, eine "tief greifende Zerrüttung des

Verhältnisses zwischen dem Ausschussmitglied und der Gläubigerversamm-

lung" eine Entlassung rechtfertigen würde (z.B. LG Magdeburg ZInsO 2002, 88,

89; Kübler, in Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 7; Nerlich/Römermann/Delhaes,

InsO § 70 Rn. 7), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

Tatsachen, die eine entsprechende Schlussfolgerung erlauben würden, haben

die Vorinstanzen nicht festgestellt.

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cc) Dass sich drei Mitglieder des Gläubigerausschusses, also die Mehr-

heit, für eine Entlassung der Beteiligten ausgesprochen haben, ist ebenfalls

kein wichtiger Grund im Sinne von § 70 InsO. Die Stellung des Ausschussmit-

glieds hängt nicht vom fortbestehenden Vertrauen der übrigen Ausschussmit-

glieder ab.

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Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen den Mitgliedern des Gläu-

bigerausschusses und dem Gläubigerausschuss als Organ. Die Pflichten des

§ 69 InsO sind ausdrücklich den Mitgliedern des Gläubigerausschusses aufer-

legt worden. Auch die Haftung für schuldhafte Verletzungen dieser Pflichten

trifft die Mitglieder persönlich (§ 71 InsO). Das einzelne Mitglied handelt inso-

weit selbständig und in eigener Verantwortung. Die Rechte "des Gläubigeraus-

schusses" stehen demgegenüber dem Ausschuss als Organ zu, etwa die Be-

fugnis, eine Gläubigerversammlung einzuberufen (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 InsO), oder

der Vorbehalt der Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen

des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO). Das einzelne Mitglied ist nicht berechtigt,

diese Befugnisse allein, aus eigenem Recht, wahrzunehmen. Entscheidungen

werden durch Beschluss getroffen; ein Beschluss ist gültig, wenn die Mehrheit

der Mitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss

mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist (§ 72 InsO).

Solange dieses Verfahren funktioniert, besteht kein Anlass für die Entlassung

eines Mitgliedes, das - möglicherweise - andere Ansichten vertritt als die übri-

gen Mitglieder.

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f) Die vom Beschwerdegericht ergänzend herangezogene "Gefahr des

Vorrangs partieller Interessen" rechtfertigt eine Entlassung der Beteiligten aus

dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses schließlich ebenfalls nicht.

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aa) Die Gläubigerinteressen der Mitglieder des Gläubigerausschusses

stimmen nicht notwendig überein, wie auch die Gläubigergruppen und die ein-

zelnen Gläubiger selbst unterschiedliche Interessen verfolgen können. Im vor-

läufigen Gläubigerausschuss, der vom Insolvenzgericht eingesetzt wird, sollen

deshalb die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit

den höchsten Forderungen, die Kleingläubiger sowie gegebenenfalls die Arbeit-

nehmer vertreten sein (§ 67 Abs. 2 InsO). Für den von der Gläubigerversamm-

lung gewählten Ausschuss fehlt eine entsprechende Regelung (vgl. § 68 InsO).

Der entsprechende Vorschlag des Regierungsentwurfs (§ 79 Abs. 2 RegE), der

ein übermäßiges Gewicht der Großgläubiger verhindern sollte (BT-Drucks.

12/2443, S. 132), wurde vom Rechtsausschuss zur Stärkung der Gläubigerau-

tonomie im Insolvenzverfahren gestrichen (BT-Drucks. 12/7302, S. 163). An

den - möglicherweise - unterschiedlichen Interessen der einzelnen Mitglieder

ändert das allerdings nichts. Das Gesetz erwartet von den Ausschussmitglie-

dern, dass sie ihre unzweifelhaft vorhandenen, durchaus gegenläufigen persön-

lichen Interessen zurückstellen, soweit das Ziel der bestmöglichen Befriedigung

der Insolvenzgläubiger (§ 1 Satz 1 InsO) und die ordnungsgemäße Abwicklung

des Verfahrens dies erfordert (vgl. etwa Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 69 Rn. 7)

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bb) Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit

Partikularinteressen, verstößt es gegen diese Pflicht (BGH, Beschl. v. 15. Mai

2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 73/05, n.v.;

Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20 f; MünchKomm-

InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7). Im vorlie-

genden Fall haben die Vorinstanzen jedoch keine Tatsachen festgestellt, die

einen entsprechenden Vorwurf gegen die Beteiligte begründen könnten. Die

abstrakte Gefahr eines Interessenwiderspruchs zu anderen Gläubigern rechtfer-

tigt eine Entlassung der Beteiligten nicht.

III.

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Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist

aufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO). Da die Aufhebung der Entscheidung nur we-

gen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sach-

verhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat

der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen. Auf die sofortige Be-

schwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Insolvenzgerichts aufgehoben;

der Antrag der Gläubigerversammlung auf Entlassung der Beteiligten aus ihrem

Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses wird zurückgewiesen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 8 IN 475/04 -

LG Freiburg, Entscheidung vom 09.03.2006 - 13 T 13/06 -