BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 11/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Oktober 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 73 Abs. 1; InsVV § 17
In einem masselosen (Verbraucher-)Insolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht
dem Mitglied des Gläubigerausschusses anstelle der geltend gemachten Vergü-
tung nach Stundensätzen eine - niedrigere - Pauschalvergütung bewilligen, die
sich an der Höhe der (Treuhänder-)Verwaltervergütung orientiert.
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 11/08 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 8. Oktober 2009
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-
schlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 5. September 2007 und
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 3. Dezember
2007 geändert.
Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurückweisung der Be-
schwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten Gesamtbe-
trag hinaus zusätzliche Auslagen von 4,10 € nebst hierauf entfal-
lender Umsatzsteuer von 0,78 € zu erstatten.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der weitere Be-
teiligte zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf (1.486,43 € ./. 321,30 € =) 1.165,13 € festgesetzt.
Gründe
I.
Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 9. Januar 2003 das Verbrau-
cherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die Schuldnerin genoss Kostenstun-
dung. Nach dem Bericht des Treuhänders vom 11. März 2003 ist die Insolvenz
masselos. Im Prüfungstermin vom 21. März 2003 hatten zehn Gläubiger Forde-
rungen über 44.162,76 € angemeldet. Zu den Gläubigern gehört der inzwischen
geschiedene Ehemann der Schuldnerin. Nach dem Bericht des Treuhänders
sind - auch künftig - pfändbare Einkommensbezüge bei der Schuldnerin nicht
zu erwarten.
Im Prüfungstermin beschlossen die erschienen, durch den weiteren Be-
teiligten anwaltlich vertretenen Gläubiger die Einsetzung eines Gläubigeraus-
schusses. Dessen Mitglieder sind der weitere Beteiligte und sein Schwager, der
im Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits von der Schuldnerin getrennt leben-
de Ehemann.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 hat der weitere Beteiligte beantragt, für
seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses eine aus der Staats-
kasse zu leistende Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer
von 1.486,43 € festzusetzen. Der Berechnung liegt ein Zeitaufwand von
1.470 Minuten sowie ein Stundensatz von 50 € zugrunde. Das Amtsgericht hat
dem Antrag nur in Höhe von 250 € zuzüglich 20 € Auslagen sowie Umsatzsteu-
er, insgesamt 321,30 €, entsprochen. Das Landgericht hat die sofortige Be-
schwerde des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich sei-
ne Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Vergütungsantrag voll umfänglich wei-
terverfolgt. Die Schuldnerin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 73 Abs. 2 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Ob die Vergü-
tung zwingend an dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit des Mit-
glieds des Gläubigerausschusses auszurichten ist oder ob in Ausnahmefällen
auch andere Vergütungsmaßstäbe herangezogen werden dürfen, ist bislang
höchstrichterlich nicht geklärt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
III.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch - mit Ausnahme des durch den Senat
zugesprochenen geringfügigen Mehrbetrages bei den Auslagen - unbegründet.
Die Vergütungsentscheidung der Vorinstanzen entspricht § 73 Abs. 1 InsO in
Verbindung mit § 17 InsVV in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3574, fortan nur InsVV a.F.).
1. Das Landgericht meint, die Bedeutung der Sache sei dadurch gekenn-
zeichnet, dass es sich vorliegend um eine masselose Verbraucherinsolvenz
handele, bei welcher dem Treuhänder für seine Tätigkeit nur die Mindestvergü-
tung von 250 € zustehe (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 InsVV a.F.). Die Vergü-
tung des Mitglieds des Gläubigerausschusses hänge zwar nicht direkt von der
Vergütung des Treuhänders ab. Dessen Vergütungshöhe wirke sich aber
gleichwohl auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus. Sei
einem Mitglied - wie hier - die Massearmut bekannt, könnten die von ihm entfal-
teten umfangreichen Aktivitäten nicht Maßstab für die Höhe der Vergütung sein.
Die im Gesetz formulierte Bemessungsgrundlage passe daher nicht. Mehr als
dem Treuhänder könnte dem Mitglied des Gläubigerausschusses in einem sol-
chen Ausnahmefall nicht zugesprochen werden.
2. Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung stand.
a) Rechtsgrundlage für die von dem weiteren Beteiligten beanspruchte
Vergütung ist § 73 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 17 InsVV a.F. Nach dieser
Regelung, die für alle vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verfahren maßgeblich
ist (vgl. § 19 Abs. 1 InsVV; siehe ferner BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004
- IX ZB 46/03, WM 2004, 568, 589), beträgt die Vergütung der Mitglieder des
Gläubigerausschusses "regelmäßig" zwischen 25 € und 50 € je Stunde, wobei
bei der Festsetzung des Stundensatzes "insbesondere" der Umfang der Tätig-
keit zu berücksichtigen ist. Ob der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie
Sinn und Zweck der Regelung auch andere Berechnungsgrundlagen zulassen
und ob hierbei die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhän-
ders als Korrekturüberlegung herangezogen werden kann, wird im vergütungs-
rechtlichen Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Ober- oder höchstrichterliche
Rechtsprechung zu dieser Problematik gibt es bislang nicht.
aa) Ein Teil der Literatur nimmt den Standpunkt ein, es bestehe kein Be-
dürfnis, die Vergütung abweichend vom Maßstab des Zeitaufwandes als Bruch-
teil der Verwaltervergütung festzusetzen. Eine angemessene Vergütung könne
auch in besonders gelagerten Insolvenzverfahren wortlautgemäß auf Stun-
densatzbasis bestimmt werden. Das Adverb "regelmäßig" erlaube Überschrei-
tungen. Die Vergütungsgewährung in Abkehr vom Wortlaut der Vorschrift berge
die Gefahr der Intransparenz sowie mangelnder Objektivität und Nachprüfbar-
keit in sich (HK-InsO/Keller, 5. Aufl. § 17 InsVV Rn. 5; Uhlenbruck, InsO
12. Aufl. § 73 Rn. 4; vgl. aber auch denselben, aaO Rn. 10). Nach dieser Auf-
fassung wäre die von den Vorinstanzen vorgenommene Pauschalierung der
Vergütung von vornherein unzulässig.
bb) Die Gegenauffassung hebt demgegenüber hervor, dass schon aus
der Formulierung des Gesetzes der Umfang der Tätigkeit als weiteres Bemes-
sungskriterium zu berücksichtigen sei. Dem könne entnommen werden, dass
die bislang schon von den Gerichten geübte Praxis (vgl. z.B. AG Chemnitz ZIP
1999, 669, dazu Pape EWiR 1999, 601, 602; AG Stuttgart ZIP 1986, 659, 660;
AG Ansbach ZIP 1990, 249 f; AG Mannheim ZIP 1985, 301), in besonderen
Situationen auch völlig vom Zeitaufwand abzugehen und die Vergütung nach
anderen Kriterien zu bemessen, auch im Anwendungsbereich der Insolvenz-
rechtlichen Vergütungsverordnung zulässig bleibe (AG Duisburg ZIP 2003,
1460, 1461; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 73 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Frind, 3. Aufl.
§ 73 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Büttner, aaO § 17 InsVV Rn. 20; Jaeger/Gerhardt,
er/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 17 Rn. 17 f; Ernestus in Mohrbutter/Ringst-
meier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 34 Rn. 234; MünchKomm-
InsO/Nowak, 2. Aufl. § 73 Rn. 7 und § 17 InsVV Rn. 2). Allerdings wird verein-
zelt angemerkt, dass die Berechnung anhand eines Prozentsatzes der Vergü-
tung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters unzulässig sei (AG Duisburg aaO
S. 1461; HmbKomm-InsO/Frind, aaO § 73 Rn. 4).
b) Der Senat hält die Insolvenzgerichte auch im Anwendungsbereich der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung für berechtigt, die Mitglieder des
Gläubigerausschusses in Ausnahmefällen, in denen über die in § 73 Abs. 1
Satz 2 InsO ausdrücklich genannten Bemessungskriterien eine angemessene
Vergütung nicht herbeigeführt werden kann, mit einem Pauschalbetrag zu ent-
lohnen, der sich an der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders
orientiert. Dies gilt nicht nur in den bislang vorrangig diskutierten Fällen, in de-
nen nach Einschätzung des Insolvenzgerichts über eine Stundenhonorierung
eine "marktübliche Vergütung" (vgl. Vallender WM 2002, 2040, 2049) nicht er-
reicht werden kann, weil der von dem Mitglied des Gläubigerausschusses
- nachgewiesene - Zeitaufwand zu der herausragenden Bedeutung der Sache
in keinem Verhältnis steht oder dieser nicht erfassbar ist (vgl. FK-InsO/Kind,
aaO § 73 Rn. 7). Eine Pauschalvergütung kann umgekehrt auch dann in Be-
tracht kommen, wenn die Abrechnung nach Stundensätzen zur Festsetzung
einer übersetzten Vergütung führte, weil der erhebliche Zeiteinsatz gemessen
an der Bedeutung der Sache unverhältnismäßig erscheint.
aa) Die Insolvenzordnung unterscheidet hinsichtlich der Einsetzung des
Gläubigerausschusses nicht zwischen dem Regelinsolvenzverfahren einerseits
und dem Verbraucherinsolvenzverfahren sowie sonstigen Kleinverfahren ande-
rerseits. Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO sind die allgemeinen Vorschriften der
Insolvenzordnung auch auf das Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar,
soweit - wie hier - keine Sonderregelungen getroffen sind. Zudem legt § 313
Abs. 2 Satz 1 InsO die Anfechtung von Rechtshandlungen nach den §§ 129 bis
147 InsO in die Hand der Insolvenzgläubiger. Nach Absatz 2 Satz 3 der Vor-
schrift kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder oder einen Gläubiger
mit der Anfechtung beauftragen. Nach § 313 Abs. 3 InsO steht auch die Ver-
wertung von mit Absonderungsrechten belasteten Massegegenständen den
Gläubigern zu. Infolgedessen kann - wie die Rechtsbeschwerde im Ausgangs-
punkt zutreffend ausführt - den Aufgaben des Gläubigerausschusses nach § 69
Satz 1 InsO in einer Verbraucherinsolvenz sogar größere Bedeutung zukom-
men als bei einer sonst vergleichbaren Regelinsolvenz. In solchen Fällen wird
die Abrechnung nach Zeitaufwand regelmäßig zu angemessenen Ergebnissen
führen.
In masselosen Verbraucherinsolvenzverfahren wird die Berechnung von
Stundenhonoraren hingegen häufig eine unangemessen hohe Vergütung zu
Lasten der Staatskasse (§ 73 Abs. 2, § 63 Abs. 2 InsO) und des Schuldners
(§ 4a Abs. 3, §§ 4b, 4c InsO) bewirken. Unterhalb der Schwelle des Rechts-
missbrauchs, den die Vorinstanzen nicht haben feststellen können, hat das In-
solvenzgericht keine Handhabe, die Einsetzung eines Gläubigerausschusses
durch die Gläubigerversammlung zu verhindern. Die Gesetzesbegründung hält
es zwar bei Kleininsolvenzen für zweckmäßig, im Interesse der Straffung des
Verfahrens und der Kostenersparnis auf einen Gläubigerausschuss ganz zu
verzichten (BT-Drucks. 12/2443 S. 131; vgl. Pape ZInsO 1999, 675, 676; Val-
lender WM 2002, 2040). Ein zwingender Verzicht in Kleinverfahren findet je-
doch im Gesetz keine Stütze (MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67
Rn. 6). Nach § 68 Abs. 1 InsO ist die Gläubigerversammlung nicht nur berech-
tigt, gegen den geäußerten Willen des Insolvenzgerichts einen Gläubigeraus-
schuss zu beschließen. Sie kann nach § 68 Abs. 2 InsO auch abschließend ü-
ber dessen Zusammensetzung entscheiden. Die im Entwurf noch vorgesehene
Möglichkeit des Insolvenzgerichts, es aus besonderen Gründen abzulehnen,
die Bestellung eines abgewählten Mitglieds zu widerrufen oder eine neu ge-
wählte Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses zu bestellen (§ 79
Abs. 2 Satz 2 E-InsO), ist aus dem Entwurf gestrichen worden (BT-Drucks.
12/7302 S. 163). Nach seiner Wahl kann das Ausschussmitglied nur noch aus
wichtigem Grund nach § 70 InsO aus dem Amt entlassen werden, weil seine
weitere Mitarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nach-
haltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele
objektiv nachhaltig gefährdet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06,
ZIP 2007, 781 f; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, ZIP 2008, 652, 653 Rn. 7;
v. 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, ZIP 2008, 655 Rn. 5). Dies ist an enge Vor-
aussetzungen geknüpft, die auf wertneutralen Umständen oder auf schuldhafter
Pflichtwidrigkeit beruhen können.
bb) Dass das Insolvenzgericht die Einsetzung eines Gläubigerausschus-
ses nicht wegen übertriebenen Aufwands verhindern kann, schließt es nicht
aus, der Berechnung der Vergütung der Ausschussmitglieder den Einwand ent-
gegenzuhalten, der nachgewiesene Zeitaufwand sei dem konkreten Verfahren
nicht angemessen. Der Gesetzeswortlaut lässt dies zu. § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO
schreibt als Bemessungsgrundlage nicht ein Stundenhonorar fest, sondern be-
schränkt sich auf die Aussage, dass bei der Bemessung der Vergütung dem
Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen sei.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/2443 S. 132) wird hierbei
ausdrücklich auf § 13 Abs. 1 der damals geltenden Vergütungsverordnung Be-
zug genommen, in deren Anwendungsbereich sich Pauschalvergütungen in
besonders gelagerten Einzelfällen weitgehend durchgesetzt hatten (vgl. AG
Chemnitz aaO; AG Stuttgart aaO; AG Ansbach aaO; AG Mannheim aaO; AG
Gummersbach ZIP 1986, 659; AG Karlsruhe ZIP 1987, 124, 125). Hätte der
Gesetzgeber diese Handhabung ausnahmslos beenden wollen, hätte es nahe
gelegen, dies in der Neuregelung zu verdeutlichen. Das ist jedoch nicht dadurch
geschehen, dass die maßgebliche Formulierung der Vergütungsverordnung "…
im allgemeinen …" durch "… ist … Rechnung zu tragen …", verbunden mit dem
Hinweis in der Begründung auf das auslaufende Recht, ersetzt worden ist (vgl.
BT-Drucks. 12/2443 S. 132). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist - wie
später auch beschlossen - zwar das Kriterium des Zeitaufwands nach vorne
und das des Umfangs der Tätigkeit an die zweite Stelle gerückt worden. In der
Begründung des Rechtsausschusses wird zu der Umstellung der Begriffe aus-
geführt, dass nach der Umformulierung "in erster Linie" der für die Tätigkeit an-
gefallene Zeitaufwand, "in zweiter Linie" der Umfang der Tätigkeit Berücksichti-
gung finden solle (BT-Drucks. 12/7302 S. 163). Dies ist im vorliegenden Zu-
sammenhang unergiebig. In der Begründung zu der aufgrund der Verordnungs-
ermächtigung in § 65 InsO ergangenen Insolvenzrechtlichen Vergütungsver-
ordnung wird die gerichtliche Praxis zum Altrecht sogar als weiterhin zulässig
bezeichnet. Es wird ausgeführt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen auch
zukünftig eine Vergütung angemessen sein könne, die nicht auf den Zeitauf-
wand bezogen sei (vgl. ZIP Dokumentation ZIP 1998, 1460, 1468). Das trifft
weiterhin zu.
c) In dem vorstehend beschriebenen Rahmen fällt die Bemessung der
Vergütung weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tatrichters und kann
in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur eingeschränkt nachgeprüft werden (vgl.
BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, WM 2008, 1044, 1045 Rn. 3).
Dem Beschwerdegericht sind auch insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil
des weiteren Beteiligten unterlaufen.
aa) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gegenüber dem In-
solvenzverwalter/Treuhänder Überwachungs- und Unterstützungsfunktionen
wahrzunehmen (§ 69 Satz 1 InsO). Steht der nachgewiesene Zeitaufwand hier-
für in einem klaren Missverhältnis zu der objektiven Bedeutung des Verfahrens
und ist er auch nicht durch die Teilnahme an den vom Insolvenzgericht anbe-
raumten Terminen veranlasst, versagen beide in § 73 Abs. 1 Satz 2 InsO ge-
nannten Kriterien als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung. Hier-
von sind die Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen. Der geringe Umfang
des Verfahrens und dessen von dem weiteren Beteiligten auch eingeräumte
- fortdauernde - Masselosigkeit, bei der nur das Rechtsinstitut der Verfahrens-
kostenstundung (§§ 4a, 4b, § 63 Abs. 2, § 73 Abs. 2 InsO) die Eröffnung er-
möglichte, bilden geeignete Anknüpfungstatsachen für die Annahme der Vorin-
stanz, dass eine besondere Fallgestaltung vorliegt, die es rechtfertigt, von einer
Vergütung nach Zeitaufwand vollständig abzusehen und eine Pauschalvergü-
tung in einer Höhe festzusetzen, welche die Vergütung des Treuhänders nicht
übersteigt.
bb) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, der Gläubigerausschuss habe
Sachverhalte "insolvenzrechtlicher Relevanz" aufgedeckt und letztlich bewirkt,
dass der Schuldnerin die Restschuldbefreiung versagt worden sei, ändert hier-
an nichts. Dieses Vorbringen ist zwar möglicherweise geeignet, die vom Be-
schwerdegericht beiläufig geäußerte Vermutung zu entkräften, die Mitglieder
des Gläubigerausschusses verfolgten bezüglich des getriebenen Aufwands zu-
mindest teilweise verfahrensfremde Zwecke. Eine missbräuchliche Ausnutzung
des Amts - etwa mit dem Ziel der Gewinnung von Tatsachen für die Verteidi-
gung in dem von der Schuldnerin gegen ihren geschiedenen Ehemann parallel
geführten Unterhaltsrechtsstreit - ist nicht Voraussetzung für die Anwendung
eines abweichenden Vergütungsmaßstabs.
3. Die pauschale Zuerkennung von Auslagen, die um nur 4,10 € zuzüg-
lich Umsatzsteuer hinter dem geltend gemachten tatsächlichen Aufwand zu-
rückbleibt, ist rechtlich nicht haltbar. Der in dem ersten Rechtszug beteiligte Be-
zirksrevisor hat diesbezüglich keine Einwendungen erhoben. Dass die Höhe der
geltend gemachten Auslagen nicht, wie es von § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO voraus-
gesetzt wird, angemessen wäre, ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit hat
der Senat die Beschlüsse der Vorinstanzen abgeändert und eine ersetzende
Sachentscheidung getroffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 05.09.2007 - 3 IK 1286/02 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 03.12.2007 - 7 T 3963/07 -