BGH Urteil vom 01.03.2007 – IX ZR 81/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 81/05
URTEIL
Verkündet am: 1. März 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
BGB §§ 546, 546a; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 103
a) Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters einer be- weglichen Sache ist von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Herausga- be der Mietsache an den Vermieter verpflichtet, wenn er nicht die Erfüllung des Mietvertrages wählt.
b) Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung für die Zeit ab Eröff- nung des Insolvenzverfahrens bis zur Rückgabe der Mietsache ist grundsätzlich eine Insolvenzforderung.
c) Hat der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- nutzt, ohne die Erfüllung des Mietvertrages zu verlangen, stellt der Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung eine Masseforderung dar.
BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 81/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter
Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 im Kosten-
punkt sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von
42.262,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2003 abgewiesen worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 6. September 2004 wird zurück-
gewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird - unter Zu-
rückweisung im Übrigen - das genannte Urteil dahingehend abge-
ändert, dass der Beklagte Zinsen auf den Betrag von
42.262,65 Euro bereits vom 1. Mai 2003 an zu zahlen hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-
verfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die A. AG (fortan: Schuldnerin) hatte bei der Klägerin Fahrzeuge ge-
least und an Dritte weitervermietet. Nachdem beantragt worden war, das Insol-
venzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, wurde der Beklagte am 11. Sep-
tember 2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
bestellt. Auf einer vom Beklagten veranlassten Sitzung der Geschäfts- und
Fahrzeugfinanzierungsbanken am 31. Oktober 2002, an der auch ein Vertreter
der Klägerin teilnahm, wurde ein "Beschluss" gefasst, nach dem die Schuldne-
rin während des Eröffnungsverfahrens nur 35 % der Leasingraten zu zahlen
hatte. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die für den 1. Dezember 2002
vorgesehen war, sollten die Raten "im Rahmen der Liquidität der Masse" mög-
lichst im vollen Umfang gezahlt werden. Die beteiligten Gläubiger wollten eine
Fortführung der Schuldnerin sowie der anderen zur A. -Gruppe gehörenden
Unternehmen bis zum 28. Februar 2003 mit tragen.
Am 1. Dezember 2002 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet; der Be-
klagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 4. Dezember 2002 schrieb er
an die Klägerin sowie an weitere Gläubiger, der Geschäftsbetrieb werde vorerst
weitergeführt. Wörtlich heißt es weiter: "Die von Ihnen im Zusammenhang mit
der Geschäftsfortführung erbrachten Lieferungen und Leistungen werden als
Masseverbindlichkeiten bezahlt."
Im Berichtstermin am 13. Februar 2003 beschloss die Gläubigerver-
sammlung, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zum 28. Februar 2003 einzu-
stellen. Die Klägerin hatte zuvor, am 12. Februar 2003, erklärt, sie bestehe auf
vollständiger Zahlung der Leasingraten bis zur tatsächlichen Rückgabe der
Fahrzeuge. Der Beklagte ließ bestehende Untermietverträge über die Fahrzeu-
ge der Klägerin auslaufen. Soweit und solange Untermietverträge bestanden,
zahlte er die vollen Leasingraten.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin -soweit in der Revisi-
onsinstanz noch von Interesse - Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe
des vereinbarten Leasingentgelts für den Zeitraum vom Ende der Untermietver-
träge an bis zur "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Beklagten. Das Landge-
richt hat der Klage insoweit stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abge-
wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den
Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist durch die verspätete Rückgabe
der Fahrzeuge keine Masseschuld nach § 55 InsO entstanden. Der Beklagte
habe nicht die Erfüllung der Leasingverträge verlangt, so dass § 55 Abs. 1 Nr. 2
InsO nicht anwendbar sei. Für einen Anspruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO fehle
es an einer Handlung des Beklagten als Insolvenzverwalters. Es habe Einigkeit
darüber bestanden, dass die vermieteten Fahrzeuge bis zur Beendigung der
Untermietverträge bei den jeweiligen Mietern verbleiben sollten. Die verspätete
Rückgabe habe auf organisatorischen Schwierigkeiten beruht, nicht auf einer
„aktiven“, auf Besitzentziehung gerichteten Handlung des Beklagten. Ein An-
spruch aus § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO komme deshalb nicht in Betracht, weil die
Masse nach Ende der Untermietverträge nicht auf Kosten der Klägerin berei-
chert worden sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Die Klägerin hat Anspruch auf Nutzungsentschädigung entsprechend
a) Die Vorschrift des § 546a BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge
anwendbar (BGHZ 107, 123, 128 f).
b) Wählt der Insolvenzverwalter nicht die Erfüllung eines Mietvertrages
über bewegliche Sachen, den der Schuldner geschlossen hatte, ist er entspre-
chend § 546 BGB von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an zur Heraus-
gabe der Mietsachen an den Vermieter verpflichtet.
aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet ein Mietverhältnis
- vom hier nicht einschlägigen Ausnahmefall des § 108 Abs. 1 Satz 2 InsO ab-
gesehen - zwar nur für Miet- und Pachtverhältnisse über unbewegliche Sachen.
Miet- und Pachtverhältnisse über bewegliche Sachen unterfallen § 103 InsO;
der Insolvenzverwalter kann also den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllen
oder die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Nach der neueren Rechtsprechung
des Senats führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht zu einem
Erlöschen der beiderseitigen Erfüllungsansprüche (so noch BGHZ 103, 250;
106, 236; 116, 156; 129, 336). Die Ansprüche beider Vertragsparteien auf Leis-
tung und Gegenleistung bleiben vielmehr bestehen. Sie verlieren lediglich zu-
nächst, nämlich bis zu einem Erfüllungsverlangen des Insolvenzverwalters, ihre
Durchsetzbarkeit (BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90).
bb) In der Insolvenz des Mieters einer beweglichen Sache bedeutet das,
dass der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der Mieten nicht mehr durchset-
zen kann. Gleiches gilt für den Anspruch des Mieters auf die (weitere) Überlas-
sung der Mietsache. Ebenso wie das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers in des-
sen Insolvenz erlischt (MünchKomm-InsO/Huber, § 103 Rn. 177), endet auch
das Besitzrecht des Mieters einer beweglichen Sache, über dessen Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Insolvenzverwalter hat die Mietsache
folglich an den Vermieter herauszugeben, wenn er nicht die Erfüllung des Miet-
vertrages wählt (§ 103 Abs. 1 InsO). Einer Kündigung bedarf es nicht.
cc) Das gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat durch sein
Schreiben vom 2. Dezember 2001 nicht die Erfüllung der Leasingverträge ge-
wählt. Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 Abs. 1 InsO ist eine
einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die allgemeinen Bestimmun-
wendung (z.B. OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1306, 1307). Die Erklärung vom
2. Dezember 2002, die im Zusammenhang mit der Geschäftsfortführung er-
brachten Leistungen würden als Masseverbindlichkeit behandelt, ist auf der
Grundlage der vorangegangenen Vereinbarung vom 31. Oktober 2002 zu wer-
ten, wonach der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin bis zum 28. Februar 2003
fortgeführt werden sollte. Länger dauernde Verbindlichkeiten wollte der Beklag-
te - für die Klägerin erkennbar - nicht eingehen. Also wollte er auch die Lea-
singverträge nicht vollständig erfüllen, sondern die Fahrzeuge nur bis zu einer
endgültigen Entscheidung über das weitere Schicksal des Unternehmens der
Schuldnerin nutzen, welche die Gläubigerversammlung treffen sollte. Eine Er-
klärung unter Vorbehalt oder mit Einschränkungen ist grundsätzlich als Ableh-
nung der Erfüllung zu behandeln (Huber
in Gottwald,
Insolvenzrechts-
Handbuch 3. Aufl. § 35 Rn. 5). Noch näher liegt im vorliegenden Fall die An-
nahme, dass der Beklagte eine endgültige Entscheidung über die Erfüllung der
Verträge erst nach dem Berichtstermin treffen wollte. Analog § 107 Abs. 2 InsO
könnte er dazu berechtigt gewesen sein (vgl. HK-InsO/Marotzke, 4. Aufl. § 107
Rn. 37 f; aA Uhlenbruck/Sinz, InsO 12. Aufl. § 108 Rn. 71). Jedenfalls hat er
nicht zum Ausdruck gebracht, die Leasingverträge auch über den Berichtster-
min hinaus erfüllen zu wollen. Auch später hat er keine entsprechenden Erklä-
rungen abgegeben. Damit blieb es bei seiner Herausgabepflicht analog § 546
BGB.
c) Kommt der Verwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache
nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der
Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt die Vorschrift des
§ 546a BGB keine aktiv auf Besitzentziehung gerichtete Handlung des Mieters
voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Miet-
sache bereits dann im Sinne von § 546a BGB (= § 570 BGB a.F.) "vorenthal-
ten", wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der
Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (z.B. BGHZ 90, 145, 148;
BGH, Urt. v. 22. März 1960 - VIII ZR 177/59, NJW 1960, 909 f; v. 28. Februar
1996 – XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886, 1887; vgl. auch Erman/Jendrek, BGB
11. Aufl. § 546a Rn. 4; MünchKomm-BGB/Schilling, 4. Aufl. § 546a Rn. 4).
bb) Für den hier in Frage stehenden Zeitraum zwischen dem Ende der
Untermietverträge und der "Freigabe" der Fahrzeuge durch den Beklagten war
die Klägerin nicht damit einverstanden, dass ihr der Besitz der Fahrzeuge vor-
enthalten wurde. Der "Beschluss" der Gläubiger vom 31. Oktober 2002 und die
Erklärungen des Beklagten gemäß Schreiben vom 2. Dezember 2002 ändern
daran nichts. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten bezog sich die Zu-
stimmung der Gläubiger - auch der Klägerin - zur weiteren Nutzung der Fahr-
zeuge durch ihn nur auf die Dauer der Untermietverträge, also den Zeitraum, in
dem sie Erträge brachten und der Beklagte die Leasingraten zahlte.
Jedenfalls vom Ende der Untermietverträge an galten etwaige Abspra-
chen der Parteien nicht mehr. Der Beklagte hatte angekündigt, für nicht genutz-
te Fahrzeuge keine Leasingraten mehr zu zahlen; die Klägerin ihrerseits hatte
klargestellt, auf Zahlung bis zur Rückgabe zu bestehen. Weitergehende Verein-
barungen haben die Parteien auch am 13. Februar 2002 nicht getroffen.
cc) Ein Verschulden des Mieters wird für den Anspruch aus § 546a BGB
gerade nicht vorausgesetzt. Eine gewisse Ausnahme hat der Bundesgerichts-
hof nur für den gewerblichen Zwischenmieter anerkannt (Urt. v. 28. Februar
1996, aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Beklagte hat die
Fahrzeuge nicht deshalb verspätet zurückgegeben, weil die Untermieter die
Herausgabe verweigert hätten. Er hat sich vielmehr auf "organisatorische
Schwierigkeiten" berufen, die für die Anwendung des § 546a BGB jedoch nicht
von Bedeutung sind.
d) Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 2 BGB. Ein
Anspruch aus § 546a BGB wird entsprechend den Bestimmungen des voran-
gegangenen Vertrages fällig (BGH, Urt. v. 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/92,
NJW 1974, 556; Soergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. § 557 Rn. 16; Staudin-
ger/Rolfs, BGB [Bearb. 2003] § 546a Rn. 39; MünchKomm-BGB/Schilling,
4. Aufl. § 546a Rn. 7). Die Leasingraten waren nach dem nicht bestrittenen Vor-
trag der Klägerin jeweils am 5. und 20. eines Monats zu zahlen. Das letzte
Fahrzeug ist im Laufe des Monats April 2003 zurückgegeben worden; die Ent-
schädigungsansprüche hinsichtlich sämtlicher Fahrzeuge waren vor dem 1. Mai
2003 - dem Tag, von dem an die Klägerin Zinsen verlangt - jeweils datumsmä-
ßig bestimmt fällig geworden.
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem
Anspruch auf Nutzungsentschädigung nebst Zinsen um eine Masseverbindlich-
keit, die im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter durchge-
setzt werden kann.
a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ
130, 38, 44; BGH, Urt. v. 24. November 1993 - VIII ZR 240/92, ZIP 1993, 1874,
1875 f; v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341) stellen An-
sprüche auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a BGB (= § 557 BGB a. F.)
aus einem schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendeten Miet-
verhältnis grundsätzlich auch insoweit nur Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)
dar, als sie erst nach der Eröffnung fällig werden. Anders verhält es sich jedoch,
wenn der Verwalter die Mietsache nach der Eröffnung des Verfahrens für die
Masse in Anspruch nimmt. Ergreift der Verwalter für die Masse Besitz an der
Mietsache und schließt er zugleich den Vermieter gegen dessen Willen gezielt
aus, begründet er eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall eines Mietverhältnis-
ses über bewegliche Sachen, hinsichtlich dessen der Verwalter es bei den kraft
Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen belässt. Die gegenseitigen Leistungspflich-
ten sind nicht mehr durchsetzbar. Damit ist der Mieter zur Herausgabe der
Mietsache verpflichtet, ohne dass der Vermieter kündigen oder das Ende der
Mietzeit abwarten müsste.
b) Der Beklagte hat die Fahrzeuge der Klägerin nach Eröffnung des In-
solvenzverfahrens für die Masse in (mittelbaren) Besitz genommen, indem er
sie den Untermietern beließ und die Mieten zur Masse zog.
aa) Für die Entstehung einer Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 2
Nr. 3 InsO oder einer Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO, wo es
jeweils um die Inanspruchnahme der Gegenleistung aus einem Dauerschuld-
verhältnis für die Masse geht, hat der Bundesgerichtshof ausreichen lassen,
dass der (vorläufige) Verwalter die Gegenleistung nutzt, obwohl er dies pflicht-
gemäß hätte verhindern können (BGHZ 154, 358, 364 ff; BGH, Urt. v. 21. De-
zember 2006, aaO). Um das Entstehen einer Masseverbindlichkeit zu verhin-
dern, muss der (vorläufige) Verwalter in diesen Fällen den Vermieter von des-
sen Überlassungspflicht "freistellen", indem er ihm die weitere Nutzung der
Mietsache anbietet. Ist die Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes wegen ei-
ner fortdauernden Unter- oder Weitervermietung nicht möglich, so ist die Über-
gabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Dazu gehört auch das Recht, den
Untermietzins einzuziehen (BGHZ 154, 358, 366).
bb) Im vorliegenden Fall wäre der Beklagte rechtlich nicht gehindert ge-
wesen, die geleasten Fahrzeuge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu-
rückzugeben. Er hätte es auch im Verhältnis zu den Untermietern bei den durch
die Eröffnung eingetretenen Rechtsfolgen belassen (§ 103 Abs. 1 InsO) und die
Fahrzeuge gegenüber der Klägerin freigeben können. Die Untermieter hätten
das Besitzrecht aus ihren Verträgen dann nicht mehr durchsetzen können; die
Klägerin hätte die Fahrzeuge zurückerhalten. Wäre es dann zu Verzögerungen
gekommen, hätte die Klägerin Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus
§ 546a BGB gehabt. Es hätte sich um einen Insolvenzanspruch gehandelt (§ 38
InsO). Der Beklagte hat jedoch an den Untermietverträgen festgehalten und die
Mieten zur Masse gezogen. Damit hat er die von der Klägerin geleasten Fahr-
zeuge für die Masse in Gebrauch genommen. Der Anspruch aus § 546a BGB
wurde so zu einem Masseanspruch. Dies gilt auch für den Zeitraum nach Aus-
laufen der Untermietverträge. Der Beklagte konnte die Inanspruchnahme der
Fahrzeuge für die Masse nur durch deren "Freigabe" beenden, was er schließ-
lich auch getan hat. Der Klageanspruch bezieht sich jedoch gerade auf den
Zeitraum zwischen dem Ende der Untermietverträge und der "Freigabe" der
Fahrzeuge.
III.
Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-
zuheben (§ 562 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverlet-
zung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt
und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst
in der Sache zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten
gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussbe-
rufung der Klägerin wird das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert,
dass Zinsen auf die Nutzungsentschädigung bereits vom 1. Mai 2003 an ver-
langt werden können.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.09.2004 - 9 O 659/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2005 - I-10 U 161/04 -