BGH Urteil vom 07.03.2007 – VIII ZR 125/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. März 2007 Kirchgeßner Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft
aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentü-
mergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht
ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben be-
reits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.
BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 bis 9 werden das Ur-
teil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April
2006 aufgehoben und das Urteil/Schlussurteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2005
geändert.
Die Klage wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1
bis 9 richtet, unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils der
6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. November
2004 abgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die
Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 die Kosten ihrer Säumnis,
die Beklagten zu 10 bis 14 ihre eigenen außergerichtlichen
Kosten sowie darüber hinaus 5/14 der Gerichtskosten und
1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die weiteren
Kosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zur Last.
Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen
Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die - neben anderen - Mitglie-
der der Wohnungseigentümergemeinschaft S. in B. sind, als
Gesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Erdgas.
Aufgrund eines mit der Streithelferin der Klägerin (fortan nur: Streithelfe-
rin) als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft S. am
4./14. Juli 2003 abgeschlossenen Energielieferungsvertrags belieferte die Klä-
gerin die Wohnungseigentumsanlage vom 25. September 2003 bis 8. März
2004 mit Erdgas, für das sie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung restliche
10.956,46 € berechnete.
Das Erdgas wurde über einen zentralen Zähler am Übergabepunkt, an
dem das Gas in das Leitungsnetz der Wohnungseigentumsanlage eingespeist
wird, in das Leitungsnetz des Grundstücks S. eingebracht.
Die Streithelferin war mangels Einvernehmens der Wohnungseigentümer
über die Bestellung eines Verwalters durch gerichtlichen Beschluss zur Verwal-
terin bestellt worden. Zur Anberaumung einer Eigentümerversammlung zum
Zwecke der Genehmigung des Gaslieferungsvertrags ist es nicht gekommen.
Die Streithelferin hat ihr möglicherweise zustehende Ansprüche auf Aufwen-
dungsersatz und Freistellung gegen die Wohnungseigentümer an die Klägerin
abgetreten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des Entgelts von 10.956,46 €
nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1 bis 14 als Gesamtschuldner geltend
gemacht. Das Landgericht hat mit Versäumnisteilurteil, gegen das die Beklag-
ten zu 10 bis 14 keinen Einspruch eingelegt haben, der Klage gegen die Be-
klagten zu 2 bis 5 und 7 bis 14 stattgegeben. Mit nachfolgendem Urteil/Schluss-
urteil hat das Landgericht der Klage auch gegen die Beklagten zu 1 und 6 statt-
gegeben und das Versäumnisteilurteil gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und
7 bis 9 - bis auf einen Teil der Zinsen - aufrechterhalten.
Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklag-
ten zu 1 bis 9 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 9 ihren Antrag auf Klageabweisung
unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils des Landgerichts, soweit es gegen
sie gerichtet ist, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-
sentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der der
Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Zahlungsanspruch für die Beliefe-
rung mit Gas in dem fraglichen Zeitraum gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu.
Zwar habe der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entschei-
dung vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - ausgesprochen, dass die Wohnungsei-
gentümergemeinschaft rechtsfähig sei und eine persönliche Haftung der Woh-
nungseigentümer ausscheide. Im vorliegenden Fall müsse es jedoch aus-
nahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der gesamt-
schuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1 bis 9 neben den bereits durch das
Versäumnisteilurteil rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Beklagten
zu 10 bis 14, die anderenfalls die Kosten der Gasbelieferung für die gesamte
Anlage letztlich aller Voraussicht nach allein tragen müssten, verbleiben.
Die Beklagten zu 10 bis 14 hätten nach der bisherigen ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen können, dass die Beklag-
ten zu 1 bis 9 für einen vertraglichen Anspruch neben ihnen als Gesamtschuld-
ner mithaften würden. Zwar sei eine Änderung der Rechtsprechung nicht mit
einer Gesetzesänderung gleichzusetzen und stelle regelmäßig nur eine recht-
lich unbedenkliche unechte Rückwirkung dar. Dennoch genössen die Beklagten
zu 10 bis 14 im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise Vertrauensschutz
bei der Abwägung der Interessen der Parteien, weil eine Klageabweisung ge-
genüber den Beklagten zu 1 bis 9 das Haftungsgefüge zwischen den Woh-
nungseigentümern in nicht gerechtfertigter Weise empfindlich stören würde.
Der während des vorliegenden Rechtsstreits eingetretenen Rechtspre-
chungsänderung mit der einhergehenden Änderung der Haftung lasse sich
nicht durch eine Berichtigung des Rubrums Rechnung tragen, weil hier nicht die
Gesamtheit der Wohnungseigentümer die Partei des Berufungsverfahrens ge-
wesen sei, sondern sich lediglich ein Teil der Eigentümer gegen die erstinstanz-
liche Verurteilung gewehrt habe.
Die vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen die Wohnungseigentü-
mergemeinschaft beruhten allerdings nicht auf dem zwischen der Klägerin und
der Streithelferin als Verwalterin unterzeichneten Gaslieferungsvertrag vom
4./14. Juli 2003. Denn die Streithelferin habe insoweit keine Vertretungsmacht
die Streithelferin angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der Wohnungseigen-
tümergemeinschaft, die nach Ansicht der Streithelferin eine Zustimmung der
Wohnungseigentümer zum Abschluss des Vertrags als von vornherein aus-
sichtslos hätten erscheinen lassen, gegen den erkennbaren Willen der Mehrheit
der Eigentümer handeln dürfen.
Jedoch sei durch die Entnahme des von der Klägerin gelieferten Erdga-
ses an der Hauptabsperreinrichtung für die Verbrauchsstelle der Wohnungsei-
gentümergemeinschaft S. seitens der Wohnungseigentümer ein
konkludenter Wärmelieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten der Woh-
nungseigentümer zustande gekommen. Die in der Belieferung der Wohnungs-
eigentümeranlage mit Gas liegende Realofferte der Klägerin hätten die Woh-
nungseigentümer dadurch angenommen, dass Gas zum Verbrauch in das Lei-
tungsnetz des Grundstücks S. eingespeist und verbraucht worden
sei und die Wohnungseigentümer die Beheizung, die sich zwangsläufig auch
auf das Gemeinschaftseigentum ausgewirkt habe, hingenommen hätten. Dar-
auf, wer im Einzelnen welche Menge verbraucht habe, komme es nicht an, da
über einen zentralen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft habe geliefert werden
sollen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-
prüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Anspruch der
Klägerin auf Zahlung des Entgelts für die Belieferung mit Erdgas in Höhe von
10.956,46 € aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 9 bejaht.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten zu 1
bis 9, die lediglich einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemein-
schaft S. darstellen, nicht, auch nicht ausnahmsweise unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben den bereits rechtskräftig verur-
teilten Beklagten zu 10 bis 14, als Gesamtschuldner für die hier geltend ge-
machte Kaufpreisforderung.
Schon aus diesem Grund kommt eine Änderung des Titels (Versäumnis-
teilurteil vom 12. November 2004) in einen gegen die Wohnungseigentümer-
gemeinschaft gerichteten Titel durch Berichtigung des Rubrums (§ 319 ZPO)
nicht in Betracht.
a) Insoweit kann dahinstehen, ob ein ausdrücklicher Vertragsschluss der
Klägerin mit der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Genehmigung
des von der Streithelferin als Verwalterin ohne entsprechende Vollmacht der
Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Klägerin abgeschlossenen Energie-
lieferungsvertrags vom 4./14. Juli 2003 möglicherweise aufgrund gesetzlicher
Annahme der Realofferte der Klägerin seitens der Wohnungseigentümerge-
meinschaft durch Einspeisung der gelieferten Gasenergie in das Leitungsnetz
der Wohnungseigentümergemeinschaft und dortigen Verbrauch ein Vertrag
gemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV konkludent geschlossen worden ist (Senatsurteil
vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a).
Denn die Beklagten zu 1 bis 9 haften nicht gesamtschuldnerisch für die
Kosten der Gaslieferung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Wohnungsei-
gentümergemeinschaft teilrechtsfähig. Durch den Beschluss vom 2. Juni 2005
(BGHZ 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine bis da-
hin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, dass
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Nachweise
dazu: BGH, aaO, 159 f.; BGHZ 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden,
dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei
der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt
(aaO, Leitsatz).
Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Kon-
sequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der
Gemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als
Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Ver-
tragspartner nunmehr in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer. Er
haftet mit seinem Verwaltungsvermögen. Daneben kommt eine gesamtschuld-
nerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich
neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben
(BGHZ 163, 154, 172 f.). Daran fehlt es hier.
Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings
auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungsei-
gentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als
Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechts-
geschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall (BGHZ, aaO,
177).
So ist es hier. Bei der Zahlungsverbindlichkeit gegenüber der Klägerin
handelt es sich um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
S. . Denn ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abge-
schlossener Vertrag ist mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechts-
fähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas
anderes kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag
aufgrund besonderer Umstände (z.B. geringe Größe der Liegenschaft, einmali-
ger Leistungsaustausch, persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, be-
sonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen
Wohnungseigentümer abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ, aaO, 178). Dafür ist
im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Beklagten zu 1 bis 9 haben keine
eigene Haftungserklärung abgegeben, weder für die gesamte Gaslieferung
noch für die Teilmenge, die sie selbst oder ihre Mieter zur Beheizung ihres
Sondereigentums verbraucht haben.
Hieran ändert sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nichts
deshalb, weil die Klägerin im Jahr 2003/2004 - noch vor der Änderung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Woh-
nungseigentümergemeinschaft - davon ausging, mit den einzelnen Mitgliedern
der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Versorgungsvertrag abzuschlie-
ßen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Gasliefe-
rung aus objektiver Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit
die Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz
grundsätzlich zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden
sollte. Denn auch aus der Sicht der Klägerin sollte das Gas über den alleinigen
Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des
Grundstücks S. geliefert werden.
Nach den vorstehenden Grundsätzen kann die Klägerin die Bezahlung
der Gaslieferung folglich nur gegenüber der - insoweit rechtsfähigen - Woh-
nungseigentümergemeinschaft mit Erfolg geltend machen, nicht gegenüber de-
ren einzelnen Mitgliedern, somit auch nicht gegenüber den Beklagten zu 1
bis 9.
c) Dieses Ergebnis wird - entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts - durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht in Frage gestellt.
Zwar trifft es zu, dass nach der damaligen ständigen, seit Jahrzehnten
bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Beteiligten, so auch
die durch das Versäumnisteilurteil des Landgerichts verurteilten Beklagten
zu 10 bis 14, davon ausgehen konnten, dass die einzelnen Wohnungseigentü-
mer gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümerge-
meinschaft haften. Die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung hat aber nicht nur Bedeutung für zukünftige, sondern sie be-
trifft in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbe-
ziehungen. Höchstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzesänderung gleich-
zustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht ab-
geschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR
153/95, BGHZ 132, 119, 129). Diese so genannte unechte Rückwirkung ist dem
Grunde nach rechtlich unbedenklich (BGH, aaO; BVerfGE 74, 129, 155).
Diese Rückwirkung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung erfährt allerdings Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrau-
ensschutzes. Der Vertrauensschutz als Schranke der Rückwirkung ergibt sich
aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben. Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit
der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interes-
se bei der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen
der Allgemeinheit den Vorrang, so greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte
Positionen ein (BGHZ, aaO, 130; BVerfGE 72, 175, 196).
Ein solcher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die für eine Partei
daraus erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die
Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihr unzumutbaren Här-
ten führen würden (BGHZ, aaO, 131). Davon ist jedoch in der Regel nur in sol-
chen Fällen auszugehen, in denen es um - häufig Versorgungscharakter tra-
gende - Dauerschuldverhältnisse geht und die Rückwirkung für die Betroffenen
möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BGHZ, aaO;
BVerfGE 74, 129, 155).
Ein hiermit vergleichbarer Vertrauensschutz ist jedoch weder der Kläge-
rin dieses Verfahrens als unmittelbar betroffener Partei noch den im Streitfall
nicht mehr beteiligten Beklagten zu 10 bis 14 zuzubilligen. Die (unechte) Rück-
wirkung führt auf Seiten der Klägerin hier ersichtlich nicht zu einer Existenzbe-
drohung, zumal die Klägerin bereits rechtskräftige Titel gegen die Beklagten zu
10 bis 14 in Händen hat.
Belange der am Verfahren nicht mehr beteiligen Beklagten zu 10 bis 14
sind nicht schutzwürdig, nachdem sie die Versäumnisteilurteile gegen sich ha-
ben rechtskräftig werden lassen. Da zwischen den einzelnen Mitgliedern einer
Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach damaliger Rechtslage keine
notwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO bestand, konnte der
Einspruch der Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 gegen das Versäumnisteilurteil
des Landgerichts den Beklagten zu 10 bis 14 nicht zugute kommen.
2. Bereits aus den vorgenannten Gründen kommen Ansprüche der Klä-
gerin aus abgetretenem Recht der Streithelferin aufgrund der Abtretungsverein-
barung vom 12./16. Februar 2005 gegen die Beklagten zu 1 bis 9 nicht in Be-
tracht. Auch solche Ansprüche könnten sich nur gegen die Wohnungseigentü-
mergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband richten.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es
sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben
III.
(§ 564 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es gemäß
den vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht
bedarf. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 9 ist demgemäß das Schlussur-
teil des Landgerichts aufzuheben und die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 9
abzuweisen.
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2005 - 6 O 436/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2006 - 22 U 71/05 -