BGH Urteil vom 18.06.2009 – VII ZR 196/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Juni 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
WEG § 10 Abs. 6 und 8
§ 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 8 WEG stehen einer durch Landesgesetz angeordneten
gesamtschuldnerischen persönlichen Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer
Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks für die Entgelte für Abfallentsor-
gung und Straßenreinigung nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - VII ZR 196/08 - KG Berlin LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Rich-
ter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den
Richter Leupertz
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 14. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, betreibt in B. die
Abfallentsorgung und Straßenreinigung. Sie verlangt vom Beklagten als Mitglied
einer Wohnungseigentümergemeinschaft und als Gesamtschuldner mit den
anderen Wohnungseigentümern Entgelt für Straßenreinigung und Abfallentsor-
gung im Jahre 2003.
Nach § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes B.
(KrW-/AbfG) haben die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht, ihre Abfälle
durch die Klägerin entsorgen zu lassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
Nach § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG sind die Kosten der Abfallentsorgung durch privat-
rechtliche Entgelte zu decken; Schuldner sind in der Regel die benutzungs-
pflichtigen Grundstückseigentümer. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Straßenreini-
gungsgesetzes B. (StrReinG) obliegt die ordnungsgemäße Reinigung der in
den Straßenreinigungsverzeichnissen A und B aufgeführten Straßen dem Land
als öffentliche Aufgabe für die Anlieger und Hinterlieger (Anschluss- und Benut-
zungszwang). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG sind Anlieger die Eigentümer
der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Nach § 7 Abs. 1
StrReinG sind die Kosten der Straßenreinigung zu 75 % durch Entgelte zu de-
cken. Nach Abs. 2 sind die Entgelte von den Anliegern und Hinterliegern zu ent-
richten; sind für ein Grundstück mehrere Personen entgeltpflichtig, haften sie
als Gesamtschuldner.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.278,28 € nebst Zinsen und
Kosten gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolg-
los geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt
der Beklagte weiterhin Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht schließt sich zunächst den Entscheidungsgründen
des landgerichtlichen Urteils an. Das Landgericht hatte die Haftung des Beklag-
ten aus dem durch § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 7 Abs. 2 StrReinG begründeten
Haftungsverhältnis abgeleitet. Sodann nimmt das Berufungsgericht Bezug auf
einen nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis. In diesem hatte es einen
entsprechenden Hinweis eines anderen Spruchkörpers des Kammergerichts in
einem gleichgelagerten Verfahren aufgegriffen. Darin hatte es geheißen, die
gesamtschuldnerische Haftung folge aus den zwischen dem Versorgungsunter-
nehmen und den einzelnen Wohnungseigentümern dadurch zustande gekom-
menen Verträgen, dass die Leistungen zur Verfügung gestellt und entgegenge-
nommen worden seien. Im Anschluss daran führt das Berufungsgericht ergän-
zend aus, der Anspruch der Klägerin folge aus § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1
StrReinG bzw. aus § 8 Abs. 1 und 2 KrW-/AbfG und richte sich aufgrund des
Anschluss- und Benutzungszwanges gegen den jeweiligen Grundstückseigen-
tümer. Der Beklagte sei als Eigentümer eines Teileigentums der Wohnungsei-
gentumsanlage zugleich Miteigentümer des betroffenen Grundstücks, für das
die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistungen erbracht habe. Er hafte
deshalb ebenso wie die anderen Miteigentümer gegenüber der Klägerin als Ge-
samtschuldner. Die Regelungen in § 10 Abs. 6 und 8 WEG stünden dem nicht
entgegen. Da Inhaber der Miteigentumsanteile nicht der Wohnungseigentümer-
verband, sondern der im Grundbuch eingetragene einzelne Wohnungseigentü-
mer sei, komme eine Verbandshaftung bzw. eine nur quotale Haftung des ein-
zelnen Miteigentümers nicht in Betracht.
II.
Das hält den Angriffen der Revision stand.
1. Die Klägerin hat, was auch die Revision nicht in Abrede stellt, grund-
sätzlich gegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts für die
von ihr erbrachten Leistungen. Der Anspruch ergibt sich aus dem zwischen der
Klägerin und ihren Kunden bestehenden privatrechtlichen Benutzungsverhält-
nis. Dieses kommt durch den gesetzlich angeordneten Anschluss- und Benut-
zungszwang und die privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnis-
ses zustande. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren
Kunden ist Werkvertragsrecht jedenfalls entsprechend anwendbar (vgl. BGH,
Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 99/04, WuM 2005, 593).
Das Berufungsgericht sieht das entgegen der Ansicht der Revision nicht
anders, wie sich aus der Bezugnahme auf die landgerichtlichen Entscheidungs-
gründe und seine Ausführungen zum Anschluss- und Benutzungszwang ergibt.
Dass es daneben auch noch auf Äußerungen eines anderen Spruchkörpers
verwiesen hat, in denen von einem Vertragsschluss durch Angebot und An-
nahme die Rede war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf die hierzu erho-
benen Rügen der Revision kommt es daher nicht an.
2. Das Berufungsgericht legt § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1
Satz 1 StrReinG dahin aus, dass zu den dort genannten entgeltpflichtigen
Grundstückseigentümern auch die Wohnungseigentümer gehören, für deren
Wohnungseigentumsanlage die Klägerin Reinigungs- und Entsorgungsleistun-
gen erbringt. Hieran ist der Senat gemäß § 545 Abs. 1, § 560 ZPO gebunden.
a) Die genannten landesrechtlichen Normen gelten nur im Bezirk des Be-
rufungsgerichts. Es mag sein, dass, wie die Revision geltend macht, die Geset-
ze anderer Bundesländer vergleichbare Regelungen enthalten. Das allein ver-
mag die Nachprüfbarkeit in der Revision nicht zu begründen. Eine nur tatsächli-
che Übereinstimmung der in mehreren Bezirken geltenden Gesetze genügt
nicht, um die nach § 545 Abs. 1 ZPO erforderliche Identität der Rechtsnormen
herzustellen, selbst wenn der Landesgesetzgeber aus der Gesetzgebung eines
anderen Landes Rechtssätze oder Rechtsgedanken übernommen hat. Erforder-
lich ist vielmehr, dass die Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke
der Vereinheitlichung herbeigeführt worden ist (BGH, Urteile vom 15. April 1998
- VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058; vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 64/06,
NJW 2007, 519 und vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06, NJW-RR 2007, 823 =
BauR 2007, 1201, 1202 je m.w.N.).
b) Die Revision legt nicht dar, dass in diesem Sinne eine gewollte Über-
einstimmung vorliegt. Ihrem Vortrag, dem Sachzusammenhang müsse ent-
nommen werden, dass eine übereinstimmende Regelung gewollt sei, schon um
durch den hierdurch möglichen Hinweis auf die entsprechenden Regelungen in
den jeweils anderen Ländern eine erhöhte Akzeptanz der den Bürger belasten-
den Regelungen zu erreichen, fehlt die tatsächliche Grundlage.
3. § 8 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG stehen
nicht im Widerspruch zu höherrangigem Bundesrecht in § 10 Abs. 6 und 8 WEG
in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung.
a) Nach § 10 Abs. 6 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigen-
tümer im Rahmen der gesamten Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern selbst Rechte erwerben und
Pflichten eingehen. Sie ist Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründe-
ten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die ge-
meinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die
gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso
sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemein-
schaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Damit hat der
Gesetzgeber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähig-
keit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005
- V ZB 32/05, BGHZ 163, 154) umgesetzt. Nach § 10 Abs. 8 WEG haftet jeder
Wohnungseigentümer einem Gläubiger für Verbindlichkeiten der Wohnungsei-
gentümergemeinschaft nicht gesamtschuldnerisch, sondern nach dem Verhält-
nis seines Miteigentumsanteils.
b) Diese Vorschriften gelten auch für die bereits vor ihrem Inkrafttreten
entstandenen Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie gehören zum mate-
riellen Recht, für das eine § 62 Abs. 1 WEG entsprechende Übergangsvor-
schrift fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - V ZB 83/07, NJW
2007, 3492 = ZfBR 2008, 38; Briesemeister, ZWE 2007, 245, 247; Bär-
mann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 62 Rdn. 2; a.A. ohne Begründung OLG Mün-
chen, Beschluss vom 26. Juli 2007, NJW-RR 2008, 321 mit ablehnender An-
merkung von Abramenko bei IBR-online).
c) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12. Juli
2006 - X ZR 152/05, ZMR 2006, 785) hat die Frage, ob die Teilrechtsfähigkeit
der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesamtschuldnerischen persönli-
chen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch in Rechtsverhältnissen,
die auf einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang beruhen,
entgegensteht, offengelassen. Der Senat verneint nun diese Frage.
aa) Bereits in dem Beschluss zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungsei-
gentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, aaO) hat der
Bundesgerichtshof ausgeführt, neben der Haftung des teilrechtsfähigen Ver-
bandes komme eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer
(nur) in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch
persönlich verpflichtet hätten oder der Gesetzgeber dies ausdrücklich angeord-
net habe. Diese Rechtsprechung hat die Geltung einer im kommunalen Abga-
benrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer
für Grundbesitzabgaben nicht gehindert. Insoweit handelt es sich um eine aus-
drückliche Anordnung des Gesetzgebers im Sinne des zitierten Beschlusses
(BVerwG, Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65/05, NJW 2006, 791;
BayVGH, ZMR 2007, 316 = NVwZ-RR 2007, 223, Tz. 46 m.w.N., der allerdings
im konkreten Fall aus anderen Gründen eine gesamtschuldnerische Haftung
verneint hat; Briesemeister, NZM 2007, 225, 229, 230; Riecke/Schmid/Elzer,
WEG, 2. Aufl., § 10 Rdn. 496; a.A. Sauren, ZMR 2006, 750).
bb) An dieser Rechtslage hat sich durch § 10 Abs. 6 WEG nichts geän-
dert. Die Gesetzesmaterialien geben nichts dafür her, dass durch Gesetz nicht
eine abweichende Haftung begründet oder bestimmt werden könnte (vgl. BT-
Drucks. 16/887, S. 60 ff. und 16/3843, S. 24). Das kann auch durch im Rahmen
der Kompetenz des Landesgesetzgebers erlassenes Landesrecht geschehen.
Die Kompetenz des B. Landesgesetzgebers, die Straßenreinigung und die
Abfallbeseitigung in B. sowie die entsprechenden Gebühren und Entgelte zu
regeln, steht außer Frage. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetz-
geber in die Kompetenz der Landesgesetzgeber eingreifen wollte, die Gebüh-
rentatbestände an das Grundstücks- oder Wohnungseigentum anzuknüpfen
(vgl. Briesemeister, aaO).
cc) Sind persönliche Verbindlichkeiten durch Gesetz begründet worden,
greift die quotale Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG nicht. Denn § 10 Abs. 8
WEG knüpft an die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentü-
mer an, die während der Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Ge-
meinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind.
Die in § 10 Abs. 8 WEG normierte Haftungsbegrenzung greift daher nicht, wenn
im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigen-
schaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Brie-
semeister, aaO; Bamberger/Roth/Hügel, BGB, 2. Aufl., § 10 WEG Rdn. 54;
Grziwotz in Jennißen, WEG, § 10 Rdn. 116; jurisPK-BGB/Lafontaine, 4. Aufl.,
§ 10 WEG Rdn. 231; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 3 Rdn. 201).
dd) Diesem Ergebnis steht entgegen der Ansicht der Revision das Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 (VIII ZR 125/06, NJW 2007, 2987 =
BauR 2007, 1041) nicht entgegen. Dieses Urteil betraf eine Kaufpreisforderung
aus einem Gaslieferungsvertrag. Der Bundesgerichtshof hatte eine gesamt-
schuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer verneint, da der Gasliefe-
rungsvertrag vom klagenden Gasversorgungsunternehmen mit der Verwalterin
geschlossen worden und damit mit der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümer-
gemeinschaft zustande gekommen sei. Hier dagegen ergibt sich die Haftung
des Beklagten aus dem in den Landesgesetzen angeordneten Anschluss- und
Benutzungszwang und dem dadurch begründeten Benutzungsverhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Kniffka Bauner Safari Chabestari
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2007 - 9 O 179/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2008 - 8 U 198/07 -