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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – IX ZB 113/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

GesO § 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 1 A

Hat der Gläubiger im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung die

Anmeldefrist schuldlos versäumt, ist § 296 ZPO entsprechend anzuwenden; § 234

Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt nicht.

BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - IX ZB 113/05 - LG Neuruppin

AG Neuruppin

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 8. März 2007

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 15. März 2005

und der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 19. März

2004 aufgehoben.

Die von der Gläubigerin angemeldete Forderung wird zur Aufnah-

me in die Tabelle zur späteren Prüfung zugelassen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Masse zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde

wird auf 206.941,37 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem am 30. Oktober 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren

über das Vermögen der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht die Anmeldefrist

für Forderungen auf den 17. Januar 1997 bestimmt. Den Prüfungstermin hat

es auf den 7. Februar 1997 festgelegt. Im Jahre 1993 hatte die Schuldnerin

Grundstücke an die Rechtsvorgängerin der beteiligten Gläubigerin (fortan nur

Gläubigerin) veräußert. Seit Herbst 1998 führte der beteiligte Gesamtvollstre-

ckungsverwalter (fortan nur Verwalter) gegen die Gläubigerin einen Rechts-

streit, mit dem er hinsichtlich einer Teilfläche die Zustimmung der Gläubigerin

zur Grundbuchberichtigung begehrte. Das Landgericht wies die Klage ab. Das

Oberlandesgericht verurteilte die Gläubigerin durch Urteil vom 27. September

2001 zur Zustimmung. Der Bundesgerichtshof nahm die Revision der Gläubige-

rin durch Beschluss vom 17. Oktober 2002 nicht zur Entscheidung an.

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Mit Schreiben vom 10. März 2003 meldete die Gläubigerin ihren An-

spruch auf Rückzahlung des für die Teilfläche geleisteten Kaufpreises von um-

gerechnet 1.290.158,14 € zur Tabelle an. Der Verwalter ist der Aufnahme in die

Tabelle unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 GesO in Verbindung mit §§ 233 f ZPO

entgegengetreten. Die Vorinstanzen haben den Antrag der Gläubigerin, der

nachträglichen Aufnahme der nach Fristablauf angemeldeten Forderung zuzu-

stimmen, abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-

schwerde verfolgt die Gläubigerin die Aufnahme ihrer Forderung in die Tabelle

weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft,

weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1

Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind und das Be-

schwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v.

15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072).

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Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die

Forderungsanmeldung der Gläubigerin ging zwar erst im März 2003 und damit

nach Ablauf der am 17. Januar 1997 endenden Anmeldefrist beim Gesamtvoll-

streckungsverwalter ein. Sie muss jedoch gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GesO vom

Verwalter in die Tabelle zur späteren Prüfung aufgenommen werden, weil die

verspätete Anmeldung unverschuldet war.

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1. Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass im Falle der Aufnahme

der angemeldeten Forderung in die Tabelle zur späteren Prüfung der dann er-

forderliche besondere Prüfungstermin die weitere Abwicklung des Insolvenzver-

fahrens in keiner Weise verzögert hätte (vgl. § 296 Abs. 1 ZPO). Ein zusätzli-

cher Termin wäre in gleicher Weise erforderlich geworden, wenn die Gläubige-

rin die Forderung "nach Wegfall des Hindernisses" innerhalb der Wiedereinset-

zungsfrist (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angemeldet hätte. Es komme deshalb

darauf an, ob die Verspätung unverschuldet sei. Dies bestimme sich in entspre-

chender Anwendung der §§ 233, 234 ZPO. Danach könne eine verspätete An-

meldung nur dann als unverschuldet gewertet werden, wenn sie innerhalb der

Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses erfolge. Maßgeblicher

Zeitpunkt sei vorliegend die Zustellung der für die Gläubigerin negativen Beru-

fungsentscheidung. Selbst wenn auf die Nichtannahmeentscheidung des Bun-

desgerichtshofs abzustellen sei, habe die Gläubigerin die Zweiwochenfrist nicht

gewahrt.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie im Schrifttum ist

streitig, ob die Vorschriften der §§ 233, 234 ZPO über die Wiedereinsetzung in

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den vorigen Stand entsprechend anzuwenden sind, wenn der Gläubiger die

Frist zur Anmeldung zur Tabelle versäumt hat (wie das Beschwerdegericht: LG

Berlin ZIP 1996, 1713 f; LG Frankfurt/Oder ZIP 1996, 1225; LG Halle ZInsO

1998, 42; LG Meiningen, ZIP 1999, 1055, 1056; dagegen: OLG Dresden

ZIP 1993, 1826, 1828; Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 14 Rn. 32 ff, 41;

Pape ZIP 1992, 1289, 1291 f). Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher nicht

entschieden (vgl. BGHZ 124, 247, 248 f).

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b) Auszugehen ist von der in der Rechtsprechung des Bundesverfas-

sungsgerichts hervorgehobenen Grundrechtsrelevanz des § 14 Abs. 1 Satz 1

GesO, der den Insolvenzgläubiger, mag seine Forderung auch zunächst beste-

hen bleiben, daran hindert, wenigstens die Quote des Gesamtvollstreckungs-

verfahrens durchzusetzen (vgl. BVerfG WM 1995, 1078, 1080 f). Das Bundes-

verfassungsgericht hat den Ausschluss verspätet angemeldeter Forderungen

mit der Eigentumsgarantie als vereinbar angesehen, weil er das Gesamtvoll-

streckungsverfahren straffe und beschleunige und damit erreiche, dass die ma-

terielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen möglichst zeitnah zur Er-

öffnung in nur einem Termin geprüft werde. Seien nur die innerhalb der Anmel-

defrist angemeldeten Forderungen zu berücksichtigen, so führe jede danach

eingehende Anmeldung zu einer neuerlichen Tätigkeit des Verwalters. Die star-

re Frist zwinge den Gläubiger, seinerseits zur Straffung des Verfahrens beizu-

tragen. Müsste stets geprüft werden, ob eine verspätete Anmeldung das Ver-

fahren tatsächlich verzögert habe, so ergäbe sich schon hieraus und aus dem

möglichen Streit darüber eine längere Verfahrensdauer (BVerfG aaO S. 1080 f).

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aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus diesen Erwä-

gungen für eine entsprechende Anwendbarkeit der §§ 233, 234 ZPO nichts

hergeleitet werden. Die Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen

den Fall, dass der Insolvenzgläubiger die ursprünglich gesetzte Frist schuldhaft

versäumt. Dies verdeutlichen auch dessen weitere Ausführungen, die den Aus-

schlusscharakter für zumutbar erklären, weil der Gläubiger die verspätete An-

meldung entschuldigen könne. Hierbei seien die Gerichte gehalten, der Bedeu-

tung und Tragweite der Eigentumsgarantie Rechnung zu tragen (BVerfG aaO

S. 1081).

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bb) Mit einem solchen Verständnis ist es nicht zu vereinbaren, einem

Insolvenzgläubiger, der - wie hier - die gesetzte Frist für die Anmeldung der

Forderung schuldlos versäumt hat, den Weg zur nachträglichen Anmeldung der

Forderung nur deshalb abzuschneiden, weil er eine im Wiedereinsetzungsrecht

der Zivilprozessordnung vorgesehene Frist nicht eingehalten hat. Wie das Be-

schwerdegericht selbst sieht, ist hierdurch keine Verzögerung des Verfahrens

eingetreten. Das Insolvenzverfahren ist vielmehr aus Gründen, die mit der

nachträglichen Forderungsanmeldung der Gläubigerin nicht im Zusammenhang

stehen, noch nicht abgeschlossen.

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Für die entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsfrist bietet die

Gesamtvollstreckungsordnung keine Grundlage. Sie ergibt sich auch nicht im

Hinblick auf die Verweisungsnorm des § 1 Abs. 3 GesO, wonach die Vorschrif-

ten der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind. Diese Verweisung

führt allenfalls zur Anwendung des § 234 ZPO gegenüber einem an dem Ge-

samtvollstreckungsverfahren bereits Beteiligten. Vor seiner Forderungsanmel-

dung erlangt der Gläubiger diese verfahrensrechtliche Stellung indes nicht.

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Gegen die entsprechende Anwendung des § 234 ZPO spricht des Weite-

ren die mangelnde Vergleichbarkeit der prozessualen Lagen. Das Wiederein-

setzungsrecht betrifft insbesondere Fristen, die einen neuen Verfahrensab-

schnitt eröffnen. Der Lauf dieser Fristen berührt stets auch die Interessen der

gegnerischen Partei. Sie soll sich auf ihren Ablauf einstellen können. Darum

geht es bei der Anmeldefrist des § 5 Nr. 3 GesO indes nicht. Diese Frist soll die

"Stoffsammlung" im Gesamtvollstreckungsverfahren beschleunigen, nämlich die

Ermittlung der Forderungen, auf welche die Masse verteilt werden soll. Das Er-

gebnis dieser "Stoffsammlung" erfahren die Beteiligten regelmäßig erst im

Schlusstermin. Vor diesem Zeitpunkt können sie in ihrem rechtlich geschützten

Anspruch, Rechtssicherheit im Verfahren zu genießen, nicht beeinträchtigt sein.

Der mit den Vorschriften der § 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 GesO verfolgte Beschleuni-

gungszweck rückt die Regelung in die Nähe der ebenfalls die Stoffsammlung

betreffenden Vorschrift des § 296 ZPO. Danach ist der Gläubiger grundsätzlich

gehalten, die Forderungsanmeldung unverzüglich nach Wegfall des Hindernis-

ses vorzunehmen. Im Streitfall hat die Anmeldung erst mit Schreiben vom

10. März 2003 keine Verzögerung nach sich gezogen. Deshalb besteht keine

Veranlassung, die Obliegenheiten des nachträglich anmeldenden Gläubigers in

zeitlicher Hinsicht zu konkretisieren. Jedenfalls gibt es keinen sachlich überzeu-

genden Grund, eine Forderungsanmeldung unberücksichtigt zu lassen, de-

ren Verspätung der Anmeldende nicht zu vertreten hat und deren Berücksichti-

gung das Gesamtvollstreckungsverfahren nicht verzögert.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Neuruppin, Entscheidung vom 19.03.2004 - 15 N 455/96 -

LG Neuruppin, Entscheidung vom 15.03.2005 - 5 T 116/04 -