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BGH Beschluss vom 08.03.2007 – V ZB 149/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. März 2007

in der Abschiebehaftsache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

FreihEntzG § 3 Satz 2; FGG § 25, 27

a) Der nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Anordnung oder Verlängerung einer Abschiebehaft rechtswidrig war, kann nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden, die bis zu dem erledigenden Er- eignis geheilt wurden oder durch die Beschwerdeentscheidung geheilt worden wä- ren.

b) Ein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit liegender Verfahrensfehler wird durch eine Sachentscheidung des Beschwerdegerichts jedenfalls dann geheilt, wenn das tätig gewordene und das zuständige Gericht zum Bezirk des Beschwerdegerichts gehören.

BGH, Beschluss vom 8. März 2007 - V ZB 149/06 - OLG München

LG Nürnberg-Fürth

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. März 2007 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht München zur Behand-

lung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Der Betroffene wurde am 17. Oktober 2000 aufgrund einer rechtskräfti-

gen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Versto-

ßes gegen das Betäubungsmittelgesetz mit zunächst unbefristeter Wirkung aus

dem Bundesgebiet ausgewiesen. Er reiste im Oktober 2003 freiwillig in die Tür-

kei aus. Von dort betrieb er erfolglos die nachträgliche Befristung des Wieder-

einreiseverbots. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitraum reiste er ohne

Erlaubnis mit einem gefälschten, auf andere Personalien lautenden türkischen

Reisepass erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 30. Dezember 2005 fest-

genommen wurde.

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Auf Antrag der beteiligten Ausländerbehörde ordnete das Amtsgericht Er-

langen am 30. Dezember 2005 mit sofortiger Wirkung gegen den Betroffenen

die Abschiebehaft zur Sicherung seiner Abschiebung bis längstens zum

30. März 2006 an, die in der Justizvollzugsanstalt N. vollzogen wurde.

Das Amtsgericht Nürnberg hat am 28. März 2006 die Verlängerung der Ab-

schiebehaft angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht

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am 22. Mai 2006 nach Anhördung des Betroffenen und seiner Verfahrensbe-

vollmächtigten zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 23. Mai 2006 abgescho-

ben worden. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde beantragt er die Fest-

stellung, dass die Verlängerung der Abschiebehaft durch das Amtsgericht Nürn-

berg rechtswidrig war. Das vorlegende Oberlandesgericht möchte das Rechts-

mittel zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Ober-

landesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2006 (InfAuslR 2006, 333) gehindert

und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist nicht statthaft. Die Sache ist dem vorlegenden Gericht zur

Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben

1. Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vor-

lage nach § 28 Abs. 2 FGG zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts

gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die

sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92;

Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03 NJW 2004, 937, 938, insoweit in BGHZ

157, 322, nicht abgedruckt). Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss

mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen

Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entschei-

dungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfah-

ren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen OLG

oder von einer Entscheidung des BGH beantworten will, für die dieselbe

Rechtsfrage ebenfalls erheblich war (Senat, BGHZ 156, 279, 284). Mithin kön-

nen nur solche Entscheidungen herangezogen werden, die auf einer anderen

Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Dies setzt voraus, dass die strittige

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Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend

beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (vgl.

Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 26/04, NJW

2004, 3339; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NZM 2005, 952).

2. An einer solchen Divergenz fehlt es hier.

a) Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Meinung, dass ein Verstoß

des Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht zu

der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Sache zu Recht angeordne-

ten Abschiebehaft oder Haftverlängerung führe. An einer entsprechenden Ent-

scheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Olden-

burg vom 28. Februar 2006 (InfAuslR 2006, 333) gehindert. Das ist nicht der

Fall.

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b) Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte zwar zu entscheiden, ob der

Verstoß des Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit

nach Erledigung der Abschiebehaft zur Feststellung von deren Rechtswidrigkeit

führt. Es hat diese Frage auch bejaht und den Zuständigkeitsmangel als nach

Erledigung nicht heilbar angesehen. Zu diesem Ergebnis ist es aber deshalb

gelangt, weil das bei der Haftverlängerung tätig gewordene Amtsgericht und

das zuständige Amtsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall nicht im

selben Landgerichtsbezirk lagen und das für das tätig gewordene Amtsgericht

als Beschwerdegericht zuständige Landgericht mangels örtlicher Zuständigkeit

keine eigene Entscheidung treffen konnte (InfAuslR 2006, 333, 334).

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c) Diese Besonderheit liegt hier aber gerade nicht vor. Sowohl das zu-

ständige Amtsgericht Erlangen als auch das tätig gewordene Amtsgericht

Nürnberg gehören nach Art. 4 Nr. 16 des bayerischen Gesetzes über die Orga-

nisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (BayRS 300-2-2-J) zum

Bezirk des Beschwerdegerichts. In einer solchen Konstellation führt ein Verstoß

des Amtsgerichts gegen die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht

zur Rechtswidrigkeit der - in der Sache nicht zu beanstandenden - Haftanord-

nung oder -verlängerung.

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d) Solche Verfahrensfehler rechtfertigen die Feststellung der Rechtswid-

rigkeit einer sachlich gerechtfertigten Haftverlängerung nur, wenn sie bis zu

dem erledigenden Ereignis nicht geheilt worden sind und auch nicht durch die

Entscheidung über das gegebene Rechtsmittel geheilt worden wären. Der Fort-

setzungsfeststellungsantrag soll dem Betroffenen nämlich nur die Möglichkeit

verschaffen, diesen Rechtsbehelf im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes

und zur Wahrung seines Rehabilitierungsinteresses auszuschöpfen. Er soll ihm

aber keinen zusätzlichen Rechtsschutz eröffnen, der ihm ohne die Erledigung

nicht zustand. Hier hatte der Betroffene Beschwerde gegen die Haftverlänge-

rung eingelegt und eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über diese Be-

schwerde erreicht. Durch die Abschiebung ist ihm die Möglichkeit entgangen,

mit einer sofortigen weiteren Beschwerde die Aufhebung des Haftbefehls zu

erreichen. Deshalb ist die Rechtswidrigkeit der Haftverlängerung nur festzustel-

len, wenn der Betroffene mit diesem Rechtsmittel eine Aufhebung der Be-

schwerdeentscheidung und der Haftverlängerung hätte erreichen können. Dafür

kommt es nach § 3 Satz 2 FreihEntzG, § 27 Abs. 1 FGG nicht darauf an, ob

dem Amtsgericht bei der Anordnung Verfahrensfehler unterlaufen sind, sondern

darauf, ob das Beschwerdegericht aufgrund solcher Fehler die Haftverlänge-

rung aus Rechtsgründen hätte aufheben müssen.

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e) Das ist bei einem Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit jedenfalls

in der hier vorliegenden Konstellation, in der das zuständige und das tätig ge-

wordene Amtsgericht zum Bezirk desselben Beschwerdegerichts gehören, nicht

der Fall. Das Beschwerdegericht tritt nämlich in den Grenzen der Beschwerde

als Tatsacheninstanz an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts. Das hat zur

Folge, dass Fehler des erstinstanzlichen Gerichts grundsätzlich nicht zur Auf-

hebung seiner Entscheidung und zu einer - in Fällen wie dem vorliegenden

nicht mehr möglichen - Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht, son-

dern dazu führen, dass das Beschwerdegericht selbst die sachlich gebotene

Entscheidung trifft. Zu einer solchen eigenen Sachentscheidung ist es auch

dann berechtigt, wenn im Einzelfall im Hinblick auf einen Verfahrensfehler aus-

nahmsweise die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das erstin-

stanzliche Gericht (dazu: BayObLG NJW-RR 2002, 679, 680 und 1086; OLG

Zweibrücken NJW-RR 1993, 649; KG OLGZ 1982, 394, 398; Bassenge/Roth,

FGG, 11. Aufl. § 25 Rn. 11; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 25 Rdn. 8; Kei-

del/Kuntze/Winkler/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 25 Rdn. 21; von Schuck-

mann/Sonnenfeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., § 25 Rdn. 23) gegeben sein

sollten (BayObLG WE 1995, 32).

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f) Hiervon geht auch das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem von

dem vorlegenden Gericht angeführten Beschluss aus (InfAuslR 2006, 333,

334). Damit fehlt es an einer Divergenz.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Czub

Vorinstanzen:

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.05.2006 - 18 T 2729/06 -

OLG München, Entscheidung vom 19.09.2006 - 34 Wx 80/06 -