Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.03.2007 – VI ZR 178/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 13. März 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 823 Dc; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3

a) Der mit der Bauleitung beauftragte Architekt kann wegen einer Verletzung

von Verkehrssicherungspflichten haften.

b) Zwischen dem mit der Bauleitung beauftragten Architekten und einem Bau-

handwerker besteht regelmäßig keine gemeinsame Betriebsstätte.

BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - OLG Frankfurt/Main

LG Frankfurt/Main

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,

die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Frankfurt am Main vom 11. August 2005 wird auf Kos-

ten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls ihres

Mitglieds L. gegen den Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagten) als Insol-

venzverwalter der Firma A. GmbH (im Folgenden: Insovenzschuldnerin) Scha-

densersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend.

Am 9. September 1999 führte die Firma H. GmbH auf einer Baustelle

Verschalungsarbeiten auf dem Dach des Gebäudeteils "Tonne 4" aus. Am Ende

des Arbeitstags wurde eine Teilfläche von ca. 2,5 m² nicht verschlossen, weil

die erforderlichen Schalungsbretter fehlten. Die Stelle wurde mit Dachpappe

abgedeckt. Warnhinweise oder Sicherungen wurden nicht angebracht.

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Am nächsten Tag nahm die Firma Z. als Subunternehmerin der Firma D.

GmbH Abriss- und Entkernungsarbeiten an der benachbarten Dachfläche des

Hauses Nr. 3 auf. Ihr Mitarbeiter L. ging gegen 13.30 Uhr über die nicht ver-

schlossene Dachfläche, um Material zu holen. Dabei stürzte er durch die Dach-

pappe etwa 4,45 m hinab und erlitt schwere Verletzungen.

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Der Insovenzschuldnerin war als Architektin die Bauleitung mit den ge-

samten Grundleistungen für das Leistungsbild 8 der HOAI, also Objektüberwa-

chung und Bauüberwachung, übertragen. Sie hatte zum Zeitpunkt des Unfalls

die Zeugin S. als Bauleiterin eingesetzt. Diese war von einem Mitarbeiter der H.

GmbH am Vortage des Unfalls darüber informiert worden, dass auf dem Dach

eine Lücke bleiben werde. Frau S. hatte daraufhin eine Frist zur Fertigstellung

der Schalungsarbeiten bis zum 10. September 1999 gesetzt. Vorher hatte sie

der D. GmbH am 8. September 1999 mitgeteilt, dass die Abbrucharbeiten am

Haus 3 ab dem 8. September beginnen könnten.

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Das Landgericht hat die frühere Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer

der Insolvenzschuldnerin aus dem zwischen ihr und der Klägerin bestehenden

Teilungsabkommen verurteilt und die Klage gegen den Beklagten abgewiesen.

Das Oberlandesgericht hat auch dem Zahlungs- und Feststellungsantrag gegen

den Beklagten stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen

Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der allein noch im Streit befindli-

chen Haftung des Beklagten ausgeführt, die Insolvenzschuldnerin müsse sich

jedenfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ihrer Bauleiterin S. zurech-

nen lassen. Den Architekten treffe zwar keine generelle (primäre) Verkehrssi-

cherungspflicht gegenüber Dritten. Mit der Übernahme der Bauführung treffe

ihn aber die Pflicht, Dritte vor solchen Schäden zu bewahren, die im Zusam-

menhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen könnten. Der mit der örtli-

chen Bauaufsicht beauftragte Architekt werde selbst verkehrssicherungspflich-

tig, wenn er Gefahrenquellen erkannt habe oder bei gewissenhafter Beobach-

tung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Es sei deshalb

grundsätzlich Aufgabe des bauleitenden Architekten, die aus dem Ablauf und

der Verkettung der Bauvorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen.

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Infolge der fehlenden Verschalung sei eine erhebliche Gefahrenlage ent-

standen. Bei dieser Situation sei es nicht ausreichend gewesen, dass die Zeu-

gin S. angeordnet habe, die Zimmerarbeiten bis zum 10. September 1999 fertig

zu stellen. Wegen ihrer Mitteilung an die D. GmbH hätte sie zumindest damit

rechnen müssen, dass in dem Zeitraum, den sie der H. GmbH zur Beseitigung

der Gefahrenstelle eingeräumt habe, ein anderes Unternehmen Abbrucharbei-

ten auf dem Dach des benachbarten Gebäudes beginnen könnte und Arbeit-

nehmer dieses Unternehmens die - scheinbar - sicher begehbare Dachfläche

des Gebäudes "Tonne 4" benutzten. Auch weil sich der Unfall um 13.30 Uhr

ereignet habe, hätte eine verantwortliche Bauaufsicht bis dahin feststellen kön-

nen, dass die Abrissarbeiten tatsächlich begonnen hatten, obgleich die Ver-

schalungsarbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen sind.

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Es komme nicht darauf an, ob der Zeugin S. bekannt gewesen sei, dass

die H. GmbH an Freitagen nicht arbeite. Dieser Umstand sei jedenfalls der In-

solvenzschuldnerin bekannt gewesen. Sei Frau S. über die Arbeitszeiten der

H. GmbH nicht informiert gewesen, begründe dies ein eigenes Organisations-

verschulden der Insolvenzschuldnerin. Sei der Umstand der Zeugin S. bekannt

gewesen, müsse sich die Gemeinschuldnerin über § 278 BGB deren Verhalten

zurechnen lassen.

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Ein Ausschluss der Haftung der (früheren) Beklagten zu 2 nach den

Grundsätzen über die gestörte Gesamtschuld komme nicht in Betracht. Es liege

keine Haftungsprivilegierung eines Gesamtschuldners aus § 106 Abs. 3 Alt. 3

SGB VII vor. Weder im Verhältnis der Bauleiterin S. zu dem geschädigten L.

noch zwischen der Firma Z. und der D. GmbH noch zwischen der Firma Z. und

der H. GmbH habe eine gemeinsame Betriebsstätte bestanden.

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II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung stand.

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine Haftung der Insol-

venzschuldnerin besteht, ist nicht zu beanstanden.

a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Haftung

des mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung beauftragten Architekten we-

gen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (§ 823 Abs. 1 BGB) in

Betracht kommt. Mit der Übernahme einer solchen Aufgabe trifft auch den Ar-

chitekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor

Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks

entstehen können (vgl. BGHZ 68, 169, 175). Im Regelfall braucht der Architekt

zwar nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bau-

herrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden

Gefahren obliegen. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungs-

pflichtig. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen; Unfallverhütungsvor-

schriften wenden sich nur an ihn (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 1956

- VI ZR 163/54 - VersR 1956, 31, 32; vom 19. Januar 1962 - VI ZR 111/61 -

VersR 1962, 358, 360; ebenso BGHZ 68, 169, 175). Selbst verkehrssiche-

rungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung oder Bau-

überwachung beauftragte Architekt aber, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,

dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zu-

verlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei ge-

wissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen kön-

nen. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen, um

auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen (vgl. Se-

natsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142;

BGH, BGHZ 68, 169, 175 f.; OLG Hamm BauR 1980, 378, 379; OLG Düssel-

dorf NJW-RR 1995, 403, 404; OLG Stuttgart NJW-RR 2000, 752, 754; OLG

Schleswig VersR 2000, 1118, 1119 mit Nichtannahmebeschluss des Senats

vom 4. Mai 1999 - VI ZR 268/98 -; OLG Frankfurt NZBau 2006, 185, 186). Ne-

ben dieser so genannten "sekundären" Verkehrssicherungspflicht, die sich

grundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische

Gefahrenstellen zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983

- VI ZR 248/81 - aaO; OLG Schleswig aaO), treffen den bauleitenden Architek-

ten "primäre" Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der

Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass

die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann

oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (vgl. Se-

natsurteile vom 10. Juni 1975 - VI ZR 131/73 - VersR 1975, 949, 950; vom

20. September 1983 - VI ZR 248/81 - aaO).

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b) Nach diesen Grundsätzen konnte das Berufungsgericht aufgrund der

dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Einzelfalls ohne Rechtsfehler an-

nehmen, dass die von der Insolvenzschuldnerin eingesetzte Bauleiterin eine ihr

obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Diese wusste seit dem

9. September 1999, dem Tag vor dem Unfall, dass die Firma H. GmbH das

Dach der "Tonne 4" nicht vollständig verschalen konnte und somit ein Loch in

der Decke verblieben war. Zudem musste sie nach ihrem Telefaxschreiben vom

8. September 1999 an die D. GmbH damit rechnen, dass die Abbrucharbeiten

am benachbarten Haus 3 vor der von ihr angeordneten Fertigstellung der Ver-

schalung am 10. September 1999 beginnen würden. Unter diesen Umständen

ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bauleiterin hätte erkennen kön-

nen, dass eine erhöhte Gefahrenlage bestand, weil sich Arbeiter eines anderen

Unternehmens auf dem noch nicht fertig gestellten Dach der "Tonne 4" bewe-

gen könnten, nicht zu beanstanden. Es steht insbesondere in Einklang mit der

oben dargestellten Rechtsprechung, in einem solchen Fall eine eigene Ver-

kehrssicherungspflicht der bauleitenden Architektin anzunehmen, weil diese am

besten die Zusammenhänge überschauen konnte. Im Streitfall hat sich nämlich

eine im Zusammenhang mit einer Baustelle oft gegebene Gefahren- und Haf-

tungssituation verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Vielzahl

von Personen bei der Errichtung des Bauprojekts tätig sind (vgl. Rogge JuS

1995, 581). Die aus diesem Ablauf und der Verkettung der Vorgänge resultie-

renden Gefahren zu beherrschen, ist in erster Linie Aufgabe der Planung und

der Bauleitung, die hier bei der Zeugin S. lag (vgl. OLG Hamm VersR 1999,

1508).

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Zudem ergibt sich die Verletzung einer "primären" Verkehrssicherungs-

pflicht der Zeugin S. daraus, dass sie durch ihre Mitteilung an die Firma

D. GmbH, die Abriss- und Entkernungsarbeiten an "Haus 3" könnten ab dem

8. September 1999 beginnen, und der Vorgabe an die Firma H. GmbH, das

Dach der "Tonne 4" sei bis zum 10. September 1999 fertig zu stellen, Maßnah-

men an der Baustelle veranlasst hat, die erkennbar eine Gefahrenquelle darge-

stellt haben.

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c) Das Berufungsgericht konnte der Insolvenzschuldnerin auch das Ver-

halten ihrer Bauleiterin zurechnen. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich eine

Verantwortlichkeit der Insolvenzschuldnerin für das Verhalten der Bauleiterin bei

der hier vorliegenden Verkehrssicherungspflichtverletzung zwar nicht aus § 278

BGB. Eine Haftung ergibt sich aber aus §§ 831, 823 BGB. Hierauf weist auch

die Revision hin, die selbst davon ausgeht, dass der Entlastungsbeweis nicht

geführt worden ist.

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2. Die Rügen der Revision haben auch keinen Erfolg, soweit sie geltend

macht, eine Haftung der Insolvenzschuldnerin könne entgegen der Auffassung

des Berufungsgerichts wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstät-

te nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen sein.

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a) Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nicht

geprüft hat, ob die Insolvenzschuldnerin nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII un-

mittelbar haftungsprivilegiert ist. Eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm

kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zugunsten des versi-

cherten Unternehmers nämlich nur dann eingreifen, wenn dieser auf der ge-

meinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209,

212 f.; 148, 214, 216 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR

2005, 1397, 1398). Ob im Hinblick auf die Rechtsform der Insolvenzschuldnerin

überhaupt die Voraussetzungen einer solchen Tätigkeit erfüllt sein können, be-

darf im Streitfall keiner abschließenden Beurteilung. Der Sachverhalt lässt näm-

lich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein Organ der Insolvenz-

schuldnerin, auf dessen Tätigkeit allenfalls abgestellt werden könnte, auf der

Betriebsstätte tätig gewesen ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist die

Zeugin S. nicht als ein solches Organ anzusehen.

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b) Das Berufungsurteil hält auch den Angriffen der Revision stand, soweit

es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des ge-

störten Gesamtschuldverhältnisses wegen Fehlens einer gemeinsamen Be-

triebsstätte verneint hat.

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aa) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fäl-

len, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis be-

steht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschä-

diger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu

dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die

Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrecht-

liche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. et-

wa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14;

vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - aaO). Die Beschränkung der Haftung des

Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungs-

rechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldner-

ausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung

des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absiche-

rung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht ge-

rechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen.

Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Ver-

antwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis ent-

fiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Ver-

antwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der

Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu ver-

stehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15).

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bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Be-

rufungsgerichts, dass hier ein Ausschluss der Haftung nach den Grundsätzen

über die gestörte Gesamtschuld nicht in Betracht kommt, weil es an einer ge-

meinsamen Betriebsstätte fehlt und deshalb zugunsten des Erstschädigers die

sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nicht

eingreift.

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Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung

des erkennenden Senats angenommen, dass der Begriff der gemeinsamen Be-

triebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen

erfasst, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen,

miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es aus-

reicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun

erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216; BAG VersR

2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf,

das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-

sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden

muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-

der verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet

sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, aaO; 157, 213, 216 f.; BAG aaO).

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Im Streitfall haben die Bauleiterin und der geschädigte Arbeitnehmer der

Firma Z. keine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen

Betriebsstätte ausgeübt. Die für eine gemeinsame Betriebsstätte notwendige

Arbeitsverknüpfung im Einzelfall kann zwar auch dann bestehen, wenn die von

den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen

sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der

betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung

über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen

werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkei-

ten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen

möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsurteile BGHZ

152, 7, 9; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; OLG

Schleswig r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluss des Senats vom 10. Juli 2001

- VI ZR 53/01). Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander

im Arbeitsablauf hat es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-

lungen aber nicht gegeben. Die Zeugin S. hat zwar als Bauleiterin der Firma D.,

deren Subunternehmerin die Firma Z. war, am 8. September 1999 grünes Licht

für den Beginn der Abriss- und Entkernungsarbeiten gegeben. Sie verrichtete

aber keine Arbeiten auf der Baustelle, die ein aufeinander bezogenes Zusam-

menwirken und eine gegenseitige Verständigung mit den Mitarbeitern der Firma

Z. erforderten. Einer bauleitenden Architektin obliegt es vielmehr, unabhängig

von einer konkreten Tätigkeit vor Ort für einen reibungslosen Ablauf auf der

Baustelle zu sorgen und die Arbeit der Bauhandwerker zu überwachen, um eine

ordnungsgemäße Erstellung des Bauvorhabens zu gewährleisten und Gefahren

zu vermeiden. Demgemäß standen die Arbeiten vor Ort und die Tätigkeit der

Bauleiterin nicht in einem wechselseitigen Bezug, weil allenfalls die Bauleiterin

im Rahmen ihrer Überwachungspflichten in die Arbeit vor Ort eingreifen musste,

um diese zu unterstützen. Ein solcher lediglich einseitiger Bezug reicht für die

Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte indes nicht aus (vgl. Senatsurteil

BGHZ 157, 213, 218). Zudem bestand unter diesen Umständen auch nicht die

für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, dass sich die Bauleiterin

und die Mitarbeiter der Firma Z. bei den versicherten Tätigkeiten

"ablaufbedingt in die Quere kamen", so dass auch eine so genannte Gefahren-

gemeinschaft als Grundlage des Haftungsausschlusses bei einer gemeinsamen

Betriebsstätte nicht vorlag (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 f.).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.11.2004 - 2/21 O 538/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.08.2005 - 26 U 71/04 -