BGH Urteil vom 08.04.2003 – VI ZR 251/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 8. April 2003 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3
Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten
auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten
errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise
abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem ande-
ren Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig
befestigten Teil des Gerüsts stürzt.
BGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.
Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzver-
pflichtung des Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden
aufgrund eines Unfalls vom 21. September 1999. Der Kläger ist Beschäftigter
der G. Holzbau GmbH, die als Subunternehmerin beauftragt war, auf dem Dach
der Königlich Norwegischen Residenz in Berlin eine Holzverkleidung anzubrin-
gen. Der Beklagte, ein selbständiger Tischler, hatte - ebenfalls als Subunter-
nehmer - den Auftrag, an dem Gebäude Türen einzusetzen und Fenster zu ver-
glasen. Der dreistöckige Neubau war von einem 8 m hohen Arbeits- und
Schutzgerüst umstellt, welches ein Drittunternehmer errichtet hatte. Um Türen
besser einbauen zu können, hatten der Beklagte und seine Hilfskräfte das Ge-
rüst am Vortag teilweise abgebaut und anschließend nur unvollständig wieder
aufgebaut. So war auf der vierten Gerüstlage eine Laufbohle nur lose aufgelegt.
Als der Kläger diese Bohle vom Dach aus betrat, rutschte sie von der Ge-
rüststange. Der Kläger stürzte etwa 8 m tief und zog sich schwere Verletzungen
zu. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzens-
geldes von mindestens 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-
wiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisi-
on des Klägers.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561
veröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3
SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemein-
samen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme dem
Beklagten als selbst mitarbeitendem Unternehmer zugute. Sie sei auch nicht
wegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen, denn der Beklagte habe den
Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haf-
tungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bejaht. Die getroffenen
Feststellungen tragen nicht die Entscheidung, daß sich der Unfall auf einer ge-
meinsamen Betriebsstätte ereignet habe.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff
der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über
die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versi-
cherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maß-
nahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder un-
terstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschwei-
gend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober
2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148,
214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom
25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). Die Instanzgerichte (vgl.
OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG,
VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des
Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das
Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Ver-
öffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennen-
den Senats angeschlossen. An diesem Verständnis des Begriffs der gemein-
samen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefun-
den hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB
2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002,
1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher,
VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.
2. Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz
auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom
erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten
Begriffsmerkmale, wonach es erforderlich ist, daß die Tätigkeiten der beteiligten
Unternehmen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen,
miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Das ist nicht
schon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte auf-
einandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen. Eine "gemein-
same" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Be-
triebsstätte, weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer
Unternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000,
aaO sowie BAG, aaO unter II.3.d). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos
nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberüh-
rung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüp-
fung (BAG, aaO). Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben,
die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder mitein-
ander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausge-
richtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).
3. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen
nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht erfüllt.
a) Die vom Kläger anzubringende Holzverkleidung auf dem Dach hatte mit
den von dem Beklagten einzusetzenden Türen und Fenstern nichts zu tun. Der
Umstand, daß beide Tätigkeiten letztlich demselben Ziel, nämlich der Errichtung
desselben Gebäudes dienten, genügt nach der Rechtsprechung des erkennen-
den Senats nicht. Für den Begriff der gemeinsamen Betriebstätte ist vielmehr
erforderlich, daß bei betrieblichen Aktivitäten einzelne Maßnahmen ineinander-
greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese
Voraussetzung ist hier auch nicht deshalb erfüllt, weil sich der Unfall auf einem
Gerüst ereignet hat, welches der Beklagte teilweise demontiert und anschlie-
ßend unvollständig wieder aufgebaut hatte. Die von dem Beklagten an dem
vorhandenen Gerüst vorgenommenen Veränderungen zielten nicht darauf ab,
die Tätigkeiten des Klägers (Anbringung der Dachverkleidung) zu ergänzen
oder zu unterstützen, sondern erfolgten allein deshalb, um die eigenen Arbeiten
(Einsetzen von Türen), bei deren Ausführung das Gerüst störte, zu ermögli-
chen. Zwar waren die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ergriffe-
nen Maßnahmen in der Weise mit den Aktivitäten des Klägers verknüpft, daß
sie rein faktisch in dessen Arbeitsablauf eingriffen, doch geschah dies gerade
nicht, um dessen Tätigkeiten zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Im
Gegenteil führten sie zwangsläufig dazu, daß die Ausführung der Arbeiten des
Klägers behindert und erschwert und der Kläger selbst gefährdet wurde.
b) Allerdings kann eine Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann anzu-
nehmen sein, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen
vorzunehmenden Maßnahmen sich zwar nicht sachlich ergänzen oder unter-
stützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der
räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und
hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das kann z.B. der Fall sein,
wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Ein-
haltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und
die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. OLG Schleswig, aaO mit NA-Beschluß
des Senats). Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im
Arbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - NJW
2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfall
nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht
gegeben. Der Beklagte hat vielmehr ohne jede Absprache Teile des Gerüsts
demontiert. Mit dieser Vorgehensweise hat er nicht dazu beigetragen, die be-
trieblichen Aktivitäten des Klägers in irgendeiner Weise zu ergänzen, zu fördern
oder zu unterstützen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Arbeits-
verknüpfung.
III.
Nach alledem kann die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Klageab-
weisung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr