Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 08.04.2003 – VI ZR 251/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 8. April 2003 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3

Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten

auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten

errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise

abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem ande-

ren Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig

befestigten Teil des Gerüsts stürzt.

BGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - OLG Hamm

LG Münster

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.

Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzver-

pflichtung des Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden

aufgrund eines Unfalls vom 21. September 1999. Der Kläger ist Beschäftigter

der G. Holzbau GmbH, die als Subunternehmerin beauftragt war, auf dem Dach

der Königlich Norwegischen Residenz in Berlin eine Holzverkleidung anzubrin-

gen. Der Beklagte, ein selbständiger Tischler, hatte - ebenfalls als Subunter-

nehmer - den Auftrag, an dem Gebäude Türen einzusetzen und Fenster zu ver-

glasen. Der dreistöckige Neubau war von einem 8 m hohen Arbeits- und

Schutzgerüst umstellt, welches ein Drittunternehmer errichtet hatte. Um Türen

besser einbauen zu können, hatten der Beklagte und seine Hilfskräfte das Ge-

rüst am Vortag teilweise abgebaut und anschließend nur unvollständig wieder

aufgebaut. So war auf der vierten Gerüstlage eine Laufbohle nur lose aufgelegt.

Als der Kläger diese Bohle vom Dach aus betrat, rutschte sie von der Ge-

rüststange. Der Kläger stürzte etwa 8 m tief und zog sich schwere Verletzungen

zu. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzens-

geldes von mindestens 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht

hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-

wiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisi-

on des Klägers.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561

veröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3

SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemein-

samen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme dem

Beklagten als selbst mitarbeitendem Unternehmer zugute. Sie sei auch nicht

wegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen, denn der Beklagte habe den

Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haf-

tungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bejaht. Die getroffenen

Feststellungen tragen nicht die Entscheidung, daß sich der Unfall auf einer ge-

meinsamen Betriebsstätte ereignet habe.

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff

der gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über

die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versi-

cherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maß-

nahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder un-

terstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschwei-

gend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober

2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148,

214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom

25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). Die Instanzgerichte (vgl.

OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG,

VersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des

Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das

Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Ver-

öffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennen-

den Senats angeschlossen. An diesem Verständnis des Begriffs der gemein-

samen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefun-

den hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB

2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002,

1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher,

VersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.

2. Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz

auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom

erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten

Begriffsmerkmale, wonach es erforderlich ist, daß die Tätigkeiten der beteiligten

Unternehmen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen,

miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Das ist nicht

schon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte auf-

einandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen. Eine "gemein-

same" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Be-

triebsstätte, weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer

Unternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000,

aaO sowie BAG, aaO unter II.3.d). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos

nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberüh-

rung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüp-

fung (BAG, aaO). Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben,

die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder mitein-

ander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausge-

richtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).

3. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen

nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht erfüllt.

a) Die vom Kläger anzubringende Holzverkleidung auf dem Dach hatte mit

den von dem Beklagten einzusetzenden Türen und Fenstern nichts zu tun. Der

Umstand, daß beide Tätigkeiten letztlich demselben Ziel, nämlich der Errichtung

desselben Gebäudes dienten, genügt nach der Rechtsprechung des erkennen-

den Senats nicht. Für den Begriff der gemeinsamen Betriebstätte ist vielmehr

erforderlich, daß bei betrieblichen Aktivitäten einzelne Maßnahmen ineinander-

greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese

Voraussetzung ist hier auch nicht deshalb erfüllt, weil sich der Unfall auf einem

Gerüst ereignet hat, welches der Beklagte teilweise demontiert und anschlie-

ßend unvollständig wieder aufgebaut hatte. Die von dem Beklagten an dem

vorhandenen Gerüst vorgenommenen Veränderungen zielten nicht darauf ab,

die Tätigkeiten des Klägers (Anbringung der Dachverkleidung) zu ergänzen

oder zu unterstützen, sondern erfolgten allein deshalb, um die eigenen Arbeiten

(Einsetzen von Türen), bei deren Ausführung das Gerüst störte, zu ermögli-

chen. Zwar waren die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ergriffe-

nen Maßnahmen in der Weise mit den Aktivitäten des Klägers verknüpft, daß

sie rein faktisch in dessen Arbeitsablauf eingriffen, doch geschah dies gerade

nicht, um dessen Tätigkeiten zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Im

Gegenteil führten sie zwangsläufig dazu, daß die Ausführung der Arbeiten des

Klägers behindert und erschwert und der Kläger selbst gefährdet wurde.

b) Allerdings kann eine Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann anzu-

nehmen sein, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen

vorzunehmenden Maßnahmen sich zwar nicht sachlich ergänzen oder unter-

stützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der

räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und

hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das kann z.B. der Fall sein,

wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Ein-

haltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und

die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. OLG Schleswig, aaO mit NA-Beschluß

des Senats). Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im

Arbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - NJW

2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfall

nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht

gegeben. Der Beklagte hat vielmehr ohne jede Absprache Teile des Gerüsts

demontiert. Mit dieser Vorgehensweise hat er nicht dazu beigetragen, die be-

trieblichen Aktivitäten des Klägers in irgendeiner Weise zu ergänzen, zu fördern

oder zu unterstützen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Arbeits-

verknüpfung.

III.

Nach alledem kann die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Klageab-

weisung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr