BGH Urteil vom 17.06.2008 – VI ZR 257/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative
Die Haftungsprivilegierung im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII gilt
auch gegenüber dem geschädigten versicherten Unternehmer, der freiwillig oder
kraft Satzung versichert ist.
BGH, Urteil vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseati-
schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. November 2006
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein selbstständiger Fuhrunternehmer, begehrt Ersatz seines
materiellen und immateriellen Schadens infolge eines Unfalls auf dem Betriebs-
gelände der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Der
Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuld-
nerin, der Beklagte zu 2 war bei ihr als Gabelstaplerfahrer beschäftigt.
Der Kläger stellte am 29. September 2003 seinen LKW auf dem Be-
triebsgelände ab, um ihn von dem Beklagten zu 2 beladen zu lassen. Nachdem
sich beide darüber abgesprochen hatten, wo genau welche Ware mit welchem
Gewicht auf dem LKW abgestellt werden sollte, belud der Beklagte zu 2 mit
dem Gabelstapler zunächst den vorderen Teil der Ladefläche. Anschließend
trat der Kläger, der sich bis dahin in der Nähe des Fahrzeugs aufgehalten hatte,
zum vorderen Teil der Ladefläche, um dort die Klappen an der Fahrerseite zu
schließen. In diesem Moment fuhr der Beklagte zu 2 mit dem Gabelstapler ge-
gen das linke Bein des Klägers, wodurch dieser schwere Verletzungen erlitt.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erkannte den Unfall
mit Bescheid vom 13. April 2004 als Arbeitsunfall an.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Bremen 2007, 253 veröf-
fentlicht ist, hält etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Be-
schlossen, weil beide zum Unfallzeitpunkt vorübergehend betriebliche Tätigkei-
ten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet hätten. Die Ladetätigkeit
sei von einem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf geprägt gewesen, bei
dem sich beide Arbeitsbereiche zwangsläufig überschnitten hätten und beide
Personen aufeinander hätten Rücksicht nehmen müssen.
Auch Ansprüche gegen den Beklagten zu 1 seien ausgeschlossen. Die
Haftungsfreistellung der Insolvenzschuldnerin folge zwar nicht schon aus § 106
Abs. 3 Alt. 3 SGB VII. Doch ergebe sich der Anspruchsausschluss nach den
Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2 sei zum Er-
satz des dem Kläger entstandenen Personenschadens gemäß § 105 Abs. 1
Satz 1 SGB VII nicht verpflichtet, trifft im Ergebnis zu.
a) Der Kläger war im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Un-
fallversicherung. Dies steht mit Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII
aufgrund des Bescheids vom 13. April 2004 fest, mit dem die Berufsgenossen-
schaft für Fahrzeughaltungen den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall anerkannt
hat. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicher-
ten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begrün-
denden Tätigkeit. Mit der Einordnung als Arbeitsunfall und damit als Versiche-
rungsfall (§ 7 Abs. 1 SGB VII) in einem unanfechtbaren Bescheid der Unfallver-
sicherungsträger ist deshalb für das Zivilverfahren auch bindend entschieden,
dass der Geschädigte "Versicherter" der gesetzlichen Unfallversicherung war
(vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 195, 198; 166, 42, 44; vom 20. Dezember 2005
- VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418; vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 -
VersR 2007, 1131, 1132 und vom 22. April 2008 - VI ZR 202/07 - z.V.b.; Henss-
ler/Willemsen/Kalb-Giesen, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl., § 108 SGB VII,
Rn. 4; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII,
Rn. 2; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand: 2007, § 108 SGB
VII, Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Erg. Lieferg.
2007, § 108 SGB VII, Rn. 4; Schmitt, SGB VII, 3. Aufl., § 108, Rn. 6;
Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, 2005, § 38 II 7 [S. 627]; Bereiter-
Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., Stand: 2007, § 108
SGB VII, Rn. 6; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Ge-
setzliche Unfallversicherung, Stand: 165. Lieferg. 2007, § 108 SGB VII, Rn. 10;
Krasney, NZS 2004, 68, 72). Die Anerkennung als Arbeitsunfall im Bescheid
vom 13. April 2004 wurde unabhängig von der Notwendigkeit, die Beklagten
nach § 12 Abs. 2 SGB X zu dem Verfahren hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteil
vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - VersR 2008, 255, 256), auch diesen
gegenüber unanfechtbar, da sie in ihrer Rechtsstellung dadurch nicht nachteilig
betroffen wurden (vgl. OLG Hamm, VersR 2000, 602; OLG Zweibrücken, SP
2002, 127). Eigene Feststellungen zur Versicherteneigenschaft des Klägers im
Unfallzeitpunkt hatte das Berufungsgericht folglich entgegen der Auffassung der
Revision angesichts der vom Zivilgericht von Amts wegen zu beachtenden (vgl.
Senatsurteile vom 12. Juni 2007 - VI ZR 70/06 - aaO und vom 20. November
2007 - VI ZR 244/06 - aaO) Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII nicht
zu treffen.
b) Vom Zivilgericht zu prüfen sind im Streitfall dagegen die Vorausset-
zungen für eine Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 (§§ 106 Abs. 3 Alt. 3,
105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dafür ist ausschlaggebend, ob sich der zum Un-
fallzeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung gesetzlich oder freiwillig
versicherte Unternehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und 9, § 3 und § 6 SGB VII)
als Geschädigter diese Haftungsfreistellung entgegenhalten lassen muss, wenn
er von einem Versicherten eines anderen Unternehmers geschädigt wird, wäh-
rend beide vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-
triebsstätte verrichten. Dies ist der Fall.
aa) Nach gefestigter Senatsrechtsprechung kommt die Haftungsfreistel-
lung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zu-
gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende
betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Un-
ternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.;
155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 -
VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70 f.;
vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - VersR 2004, 1604, 1605; vom 14. Juni
2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398 und vom 13. März 2007 - VI ZR
178/05 - VersR 2007, 948, 949; vgl. auch BGH, BGHZ 151, 198, 201; Meike
Lepa, Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem Unfallversi-
cherungsrecht, 2004, S. 141 ff.). Umgekehrt muss sich der versicherte Unter-
nehmer, befindet er sich in einer solchen Situation in der Geschädigtenrolle,
wird er also durch den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt, die
sich aus § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Schädiger ergebende Haftungsfrei-
stellung entgegenhalten lassen (OLG Karlsruhe, VersR 2003, 506, 507; vgl.
auch Senatsurteile BGHZ 155, 205, 211 f. und 157, 213, 216; Henss-
ler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 8; Hauck/Nehls, SGB VII,
Stand: 34. Erg.-Lfg. 2008, § 106 SGB VII, Rn. 15; Meike Lepa, aaO, S. 142,
152; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861; Waltermann, NJW 2004, 901, 905). Beides
folgt aus dem Gesichtspunkt der Gefahrengemeinschaft, die die Rechtfertigung
für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bildet (Senatsurtei-
le BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; 157, 213, 218 und vom 22. Januar 2008
- VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642, 644; BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 - B 2 U
17/06 R - Rn. 20 [juris]). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander
Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluss einen Vorteil. Sie haben
dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinzunehmen, dass sie selbst
gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen
ihrer Personenschäden geltend machen können (Senatsurteil BGHZ 148, 209,
212; OLG Karlsruhe, aaO). Diese Auslegung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII
wird auch vom Wortlaut der Vorschrift getragen. Das Gesetz verwendet den
Begriff des Unternehmers und den des Unternehmens nicht synonym. Deshalb
kann auch der Unternehmer ein "für sein Unternehmen Tätiger" sein, wenn er
persönlich vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-
triebsstätte verrichtet (Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212; vgl. auch Meike Lepa,
aaO, S. 141, 152).
bb) Diesem Verständnis steht die frühere Senatsrechtsprechung zu
§§ 636, 637 RVO nicht entgegen. Die ihr zugrunde liegenden Wertungen sind
auf die sich aus §§ 104 ff. SGB VII ergebende Rechtslage nicht in jeder Hinsicht
übertragbar.
(1) Nach dieser Rechtsprechung behielt der Unternehmer gegenüber
Angehörigen seines Unternehmens seinen zivilrechtlichen Haftungsschutz un-
abhängig davon, ob er in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versi-
chert oder pflichtversichert war (Senatsurteile vom 6. Mai 1980 - VI ZR 58/79 -
VersR 1980, 844 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - VersR 1990, 1161;
ebenso OLG Köln, VersR 1996, 781). Dies hat der Senat dem §§ 636, 637 RVO
zugrunde liegenden Prinzip der Haftungsablösung entnommen, wonach § 636
RVO den Unternehmer von zivilrechtlicher Ersatzpflicht gegenüber Beschäftig-
ten seines Unternehmens freistelle, weil er zu deren Gunsten die Aufwendun-
gen zu der gesetzlichen Unfallversicherung trage, und § 637 RVO die Haf-
tungsbefreiung - neben dem Ziel der Erhaltung des Betriebsfriedens - deswe-
gen auf die Betriebsangehörigen untereinander ausdehne, damit das Haftungs-
privileg des Unternehmers nicht durch gegen ihn gerichtete Freistellungsan-
sprüche seiner Arbeitnehmer unterlaufen werde. Der Unternehmer solle durch
seine Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Zweck der
§§ 636, 637 RVO von eigenen Einstandspflichten entlastet, nicht aber belastet
werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO, S. 1162). Eigene
Schadensersatzansprüche würden ihm folglich auch dann nicht entzogen, wenn
er - trotz Fortbestands seiner Beitragspflicht zugunsten seiner Arbeitnehmer -
selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert sei oder sich frei-
willig versichert habe (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 1990 - VI ZR 233/89 - aaO,
S. 1163).
(2) Diese Erwägungen sind auf den Streitfall schon deshalb nicht unmit-
telbar übertragbar, weil sich die Rechtslage mit der Neuregelung des § 105
SGB VII geändert hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; OLG Karlsruhe,
aaO, S. 508; Meike Lepa, aaO, S. 94; Otto, NZV 1996, 473, 476; Imbusch,
VersR 2001, 547, 555; a. A. Rolfs, DB 2001, 2294, 2299). Diese Vorschrift er-
weitert das §§ 636, 637 RVO zugrunde liegende Prinzip der Ablösung der Haf-
tung durch den vom Unternehmer finanzierten Unfallversicherungsschutz der
Angehörigen des Unternehmens in Richtung auf ein soziales Schutzprinzip der
gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Begründung der Bundesregierung zum
Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallver-
sicherung in das Sozialgesetzbuch [Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz
- UVEG] vom 24. August 1995, BT-Drucks. 13/2204, S. 73; BSG, aaO, Rn. 21;
Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227; Meike Lepa, aaO, S. 49 ff., 95 f.; Kock,
Arbeitsunfälle von Unternehmern, 2002, S. 87 f., 111, 193), das nunmehr in ei-
nem Betrieb tätige Personen auch dann von der Haftung für Personenschaden
des Unternehmers dieses Betriebs freistellt, wenn dieser Unternehmer selbst
nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen ist (§ 105
Abs. 2 SGB VII). Bei dieser Sachlage müssen die im Betrieb Tätigen auch ge-
genüber dem selbst unfallversicherten Unternehmer des gleichen Betriebs von
der Haftung freigestellt werden, auch wenn dies in § 105 SGB VII nicht aus-
drücklich geregelt ist. Entzieht § 105 Abs. 2 SGB VII sogar dem nicht versicher-
ten Unternehmer den Haftungsschutz, so muss die Haftungsbefreiung der be-
trieblich Tätigen erst recht gegenüber dem versicherten Unternehmer eingreifen
(vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 213; Begründung zum UVEG vom 24. August
1995, aaO, S. 100; Meike Lepa, aaO, S. 94; Waltermann, NJW 2002, 1225,
1227 und NJW 2004, 901, 903; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860; Küppersbusch,
Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 522; Kock, aaO, S. 112
m.w.N. in Fn. 500; vgl. ferner Brackmann/Krasney, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9
m.w.N.; Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 9; Kasseler
Kommentar/Ricke, Stand: 56. Erg.-Lfg. 2007, § 105 SGB VII, Rn. 4;
Hauck/Nehls, aaO, § 105 SGB VII, Rn. 16; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtpro-
zess, 25. Aufl., Kap. 31, Rn. 107; a. A. wohl Rolfs, DB 2001, 2294, 2299).
(3) Diese Änderung der Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbe-
reich des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist auch von Bedeutung für die Beurtei-
zulasten eines versicherten Unternehmers, der auf einer gemeinsamen Be-
triebsstätte von einem dort tätigen Versicherten eines anderen Unternehmens
verletzt wird.
(a) Richtig ist zwar, dass im Streitfall erst die Einbeziehung des Klägers
in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung den Anwendungsbereich der
gunsten des Beklagten zu 2 eröffnet. Denn nach der Rechtsprechung des Bun-
dessozialgerichts verliert der nicht versicherte Unternehmer, der vorübergehend
betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und
dabei von einem Versicherten eines anderen Betriebs verletzt wird, seinen zivil-
rechtlichen Haftungsschutz nach diesen Vorschriften nicht (BSG, aaO,
Rn. 24 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. November 2007 - VI ZR 244/06 - aaO,
S. 256 m.w.N.). Ein solcher Unternehmer hat nämlich jedenfalls dann, wenn für
ihn keine Versicherten tätig waren oder sind, niemals Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversicherung entrichtet und steht zu ihr in keiner Beziehung (vgl. BSG,
aaO, Rn. 30). Seine Situation ist mit derjenigen des nicht versicherten Unter-
nehmers, der durch einen für sein eigenes Unternehmen betrieblich Tätigen
geschädigt wird, nicht vergleichbar, so dass die für die Erstreckung der Haf-
tungsfreistellung durch § 105 Abs. 2 SGB VII angeführten Gründe weitgehend
nicht übertragbar sind (vgl. BSG, aaO, Rn. 28). Dass Schädiger und Geschä-
digter auf einer gemeinsamen Betriebsstätte rein tatsächlich einer wechselseiti-
gen Gefährdung ausgesetzt sind, ist zwar nicht ohne Bedeutung (vgl. Senatsur-
teile BGHZ 148, 214, 220 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO
m.w.N.), kann aber allein die wechselseitige Einbeziehung in die spezifisch un-
fallversicherungsrechtliche Gefahrengemeinschaft nicht rechtfertigen (vgl. BSG,
aaO, Rn. 28; anders Otto, NZV 2002, 10, 17); andernfalls würde die Regelung
der §§ 104 ff. SGB VII jeglicher Kontur beraubt und letztlich zu unbegrenzter
Freistellung von zivilrechtlichem Haftungsschutz führen, die in keiner Beziehung
mehr zum Ausgangspunkt des gesetzlichen Systems stünde, nämlich der Fi-
nanzierung des Unfallversicherungsschutzes durch den Unternehmer sowie
dem sozialen Schutzprinzip zwischen dem Unternehmer und seinen Beschäftig-
ten (vgl. BSG, aaO, Rn. 29).
(b) Dass sich der Kläger also erst aufgrund seiner Einbeziehung in den
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftungsfreistellung nach
ist jedoch gerade die Konsequenz der haftungsrechtlichen Gefahrengemein-
schaft (oben II 1 b aa), die erst entsteht, wenn auch der Unternehmer selbst
zum Kreis der Versicherten gehört. Durch die Einbeziehung in die gesetzliche
Unfallversicherung erlangt ein Unternehmer demgemäß nicht lediglich deren
Schutz, sondern er wird zugleich haftungsrechtlich besser gestellt, wenn er sich
selbst in der Schädigerrolle befindet. Anders als nach der früheren Rechtslage
verschafft nach dem in §§ 104 ff. SGB VII verankerten System die Einbezie-
hung des Unternehmers in die gesetzliche Unfallversicherung diesem zugleich
den Vorteil, dass zu seinen Gunsten, wenn er selbst auf einer gemeinsamen
Betriebsstätte tätig ist und er dabei einen Versicherten eines anderen Unter-
nehmens schädigt, die Vorschrift des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII Anwendung
findet (oben II 1 b aa), wohingegen er als nicht versicherter Unternehmer nicht
nach dieser Vorschrift von eigener Haftung freigestellt sein könnte (vgl. Senats-
urteile BGHZ 155, 205, 209 und vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - aaO,
S. 1605; BGH, BGHZ 151, 198, 201; BSG, aaO, Rn. 29; Erfurter Kommentar
zum Arbeitsrecht/Rolfs, aaO, § 106 SGB VII, Rn. 5; Waltermann, NJW 2004,
901, 905; Meike Lepa, aaO, S. 142 f.; a. A. Henssler/Willemsen/Kalb-Giesen,
aaO, § 106 SGB VII, Rn. 9; Kasseler Kommentar/Ricke, aaO, § 106 SGB VII,
Rn. 12). Der Erwerb der Versicherteneigenschaft hat für den auf der gemein-
samen Betriebsstätte tätigen Unternehmer also die gleiche Wirkung, als hätte er
sich insoweit gegen Haftpflicht versichert (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Mai
1980 - VI ZR 58/79 - aaO, S. 845). Dadurch wird er haftungsrechtlich in die Ge-
fahrengemeinschaft eingegliedert, was ihm zwar nachteilig ist, wenn er geschä-
digt wird, ihm hingegen vorteilhaft ist, wenn er sich selbst in der Schädigerrolle
befindet. Dies stellt eine sachgerechte und ausgewogene Ausgestaltung der
wechselseitigen Haftungsbeziehung dar, die dem Grundgedanken des § 106
Abs. 3 Alt. 3 SGB VII entspricht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR
17/07 - aaO, S. 644). Sie ist auch dem Versicherten des anderen Unterneh-
mens gegenüber gerechtfertigt, der zusammen mit dem Unternehmer vorüber-
gehend betriebliche Tätigkeiten auf der gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet.
Dass der wechselseitige Ausschluss der Haftung für Personenschaden von der
Einbeziehung auch des Unternehmers in den Schutz der gesetzlichen Unfall-
versicherung abhängt, entspricht der Systematik der §§ 104 ff. SGB VII. Die
insoweit erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision vermag der
erkennende Senat nicht zu teilen.
c) Entgegen der Auffassung der Revision liegen die tatsächlichen Vor-
aussetzungen für die Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 nach §§ 106 Abs. 3
Alt. 3, 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII vor. Der Beklagte zu 2 war, wie auch die Re-
vision nicht in Zweifel zieht, als Beschäftigter der Insolvenzschuldnerin gesetz-
lich unfallversichert. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt selbst auf dem Be-
triebsgelände der Insolvenzschuldnerin tätig (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 148,
209, 212 f.; 148, 214, 216 ff. und vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO
m.w.N.). Beide verrichteten nach den vom Berufungsgericht getroffenen Fest-
stellungen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Be-
triebsstätte.
aa) Darunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Un-
ternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen
ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen,
wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch
bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf,
das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zu-
sammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden
muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinan-
der verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet
sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f.
m.w.N.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO und vom 22. Januar 2008
- VI ZR 17/07 - aaO, S. 643). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Ein-
zelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Un-
ternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder
unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der
räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und
hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und
örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen
beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche ver-
einbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile vom 8. April
2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR
178/05 - aaO, S. 950 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).
bb) Zumindest dies war hier der Fall, da die gleichzeitige Ausführung der
Tätigkeiten des Klägers und des Beklagten zu 2 zum Unfallzeitpunkt, waren sie
nicht ohnehin schon aufeinander bezogen, angesichts der bestehenden räumli-
chen Nähe Absprachen über die notwendige Vorsicht und deren Einhaltung
erforderlich machte und die Beteiligten sich vor Beginn der Arbeiten darüber
abgesprochen hatten, wie die Beladung des LKW genau erfolgen sollte. Zum
Zeitpunkt des Unfalls bestand entgegen der Auffassung der Revision auch die
typische Gefahr, dass sich die Beteiligten "ablaufbedingt in die Quere kommen"
(vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217), selbst wenn sich der Kläger in diesem
Moment im Bereich des vorderen Teils des LKW befunden haben sollte und
nicht ohne Weiteres damit zu rechnen gehabt hätte, dass der Beklagte zu 2 mit
dem Gabelstapler noch einmal diesen Bereich befahren würde, nachdem die
Beladung des vorderen Teils des Fahrzeugs bereits abgeschlossen war. Denn
es lag ungeachtet dessen keineswegs fern, dass der Beklagte zu 2 mit dem
Gabelstapler dort rangieren würde, wo sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt be-
fand, und es verwirklichte sich insofern eine der typischen Gefahren, die sich
aus der gemeinsamen Tätigkeit ergaben. Die Anwendung von § 106 Abs. 3
Alt. 3 SGB VII setzt auch nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der
Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte, sondern es
reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechsel-
seitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine
wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber auch nicht völlig ausge-
schlossen ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO,
S. 644; OLG Frankfurt, r+s 2007, 524, 525 mit NZB-Beschluss des erkennen-
den Senats vom 6. November 2007 - VI ZR 76/07). Diese Voraussetzung ist im
Streitfall ersichtlich erfüllt.
2. Aufgrund der Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ist auch eine Haf-
tung der Insolvenzschuldnerin auf Ersatz des von dem Kläger infolge des Un-
fallereignisses erlittenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestör-
ten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Dies hat das Berufungsge-
richt mit zutreffender Begründung, die der Rechtsprechung des Senats ent-
spricht (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 9, 14 ff.), angenommen. Rechtsfehler sind
insoweit nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend ge-
macht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 24.07.2006 - 4 O 2637/05 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.11.2006 - 3 U 55/06 -