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BGH Urteil vom 14.03.2007 – VIII ZR 68/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 535; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Es wird daran festgehalten, dass Schadensersatzleistungen, die der Leasingnehmer
nach einer von ihm schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Lea-
singvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen sind, weil ihnen
eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Lea-
singgeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten hat (Senatsurteil vom
11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987, 1690).
Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des Leasinggebers,
der auf Ausgleich seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt
einer ordentlichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft ver-
anlassten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be-
endigung des Leasingvertrages gerichtet ist.
BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers
und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Potsdam vom 2. März 2006 aufgehoben, soweit
das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage hin-
sichtlich weiterer 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat, und
wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklag-
ten gegen das Urteil des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom
5. August 2005 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7/10,
die Beklagte hat 3/10 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Die Klägerin überließ der Beklagten aufgrund eines von dieser am
1. August 2002 beantragten Leasingvertrags ein Neufahrzeug C. B.
für die Dauer von 48 Monaten bei einer Gesamtfahrleistung von 40.000 Kilome-
tern und einer Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern zur privaten Nut-
zung. Die Beklagte hatte monatliche Leasingraten von 256,11 € (212,71 € zu-
züglich 16 % Umsatzsteuer und einer Monatsprämie für eine Leasingratenver-
sicherung) an die Klägerin zu leisten. Die von der Klägerin gestellten, in den
vorformulierten Leasingvertrag einbezogenen "Allgemeinen Bedingungen" (im
Folgenden: AGB) enthalten unter anderem folgende Klauseln:
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"7. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
(1) Vor Ablauf der vereinbarten Leasingzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. … Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unbe- rührt. Gegen Zahlung eines Betrages in Höhe des Ersatzanspru- ches gemäß Ziffer 7 Abs.(3) kann der Leasingnehmer bei Unter- gang, Verlust (Diebstahl) oder unfallbedingten Reparaturkosten von mehr als 2/3 des Zeitwertes des Fahrzeuges durch schriftliche Er- klärung gegenüber dem Leasinggeber eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages zum nächsten Leasingratenfälligkeitsdatum verlangen.
(2) Der Leasinggeber kann den Leasingvertrag insbesondere frist- los kündigen:
…
e) bei Untergang, Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden des Lea- singgegenstandes,
…
(3) Im Falle der vorzeitigen Kündigung oder im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages wegen Totalschadens des Fahrzeuges sowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung
hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzei- tige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch aus- stehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abge- zinsten Wertes des Fahrzeuges bei Rückgabe in vertragsgemäßen Zustand nach Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Lea- singzeit sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeuges zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrages in Höhe von EUR 100,00 sowie zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren, es sei denn, der Leasingnehmer weist nach, dass dem Leasinggeber ein Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. …"
3
Die Beklagte verursachte Ende März 2004 einen Verkehrsunfall, bei dem
an dem Leasingfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Mit Schrei-
ben vom 17. Juni 2004 erklärte die Klägerin wegen des Totalschadens die Kün-
digung des Leasingvertrags und erteilte der Beklagten unter Hinweis auf ihre
AGB eine Abrechnung, in der sie ihre Forderung auf 2.918,82 € bezifferte.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung von
2.598,11 € nebst Zinsen und Mahnkosten verlangt. Der Klageforderung liegen
unter anderem 28 abgezinste Netto-Leasingraten von 212,71 € (5.638,80 €)
und der abgezinste fiktive Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Vertrags-
dauer (4.864,13 €) abzüglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe
(672,41 €) zugrunde. Diesen Abrechnungsposten von insgesamt 9.830,52 € hat
die Klägerin 16% Umsatzsteuer (1.572,88 €) hinzugesetzt und erhaltene Versi-
cherungsleistungen abgezogen.
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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 745,23 € nebst Zinsen statt-
gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage
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in Höhe von weiteren 1.572,88 €, mithin insgesamt 2.318,11 € nebst Zinsen
stattgegeben; die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlussbe-
rufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung
des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von
Bedeutung, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Klägerin stehe hinsichtlich der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf
Umsatzsteuer in Höhe von 1.572,88 € zu. Nach der neueren Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs komme es auf die rechtliche Einordnung des An-
spruchs als Schadensersatzleistung, auf die der Bundesgerichtshof früher ab-
gestellt habe, nicht allein und ausschlaggebend an. Danach stelle eine Forde-
rung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB aF einen steu-
erbaren Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes dar,
soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens unterge-
gangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen verfolgt
werde. Dies sei hier der Fall. Sowohl die untergegangene Vergütungsforderung
als auch die an ihre Stelle getretene Ausgleichszahlung seien dazu bestimmt,
die Vollamortisation herbeizuführen, das heiße der Leasinggeberin die Leistung
zurückzugeben, mit der sie durch Anschaffung und Finanzierung der Leasing-
sache in Vorlage getreten sei. Die Ausgleichsforderung des Leasinggebers be-
stehe in Höhe seiner bis zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten
Kosten und sei - nach Anrechnung aller dem Leasinggeber aufgrund der vorzei-
tigen Vertragsbeendigung zufließenden Vorteile - mit der untergegangenen
Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte Leistungen identisch. Dass die
Pflicht des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung mit der außerordentlichen
Kündigung des Leasingvertrags entfalle und der Verpflichtung des Leasing-
nehmers zur Ausgleichszahlung keine entsprechende Leistungspflicht des Lea-
singgebers (mehr) gegenüberstehe, ändere nach den Grundsätzen der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an der steuerrechtlichen Einordnung
der Ausgleichszahlung als steuerpflichtiges Entgelt nichts. Die Ausgleichszah-
lung stehe in ursächlichem Zusammenhang mit der - bereits erbrachten - Leis-
tung des Leasinggebers. Sie solle die noch nicht amortisierte und in der Lea-
singsache verkörperte Leistung des Leasinggebers (Anschaffungsaufwand, Fi-
nanzierungskosten) an den Leasingnehmer absichern.
II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2004 hat die Klägerin der Beklagten wegen
des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Leasingfahrzeug, der bei dem von
der Beklagten verursachten Verkehrsunfall entstanden ist, gemäß Nr. 7 Abs. 2
Buchst. e AGB die fristlose Kündigung des Leasingvertrags erklärt und eine
Abrechnung erteilt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Fra-
ge, ob die Beklagte der Klägerin auf den gemäß der Abrechnung zu zahlenden,
nach Grund und Höhe nicht mehr streitigen Nettobetrag, der sich aus den ab-
gezinsten Netto-Leasingraten für die vereinbarte Vertragslaufzeit (5.638,80 €)
und dem abgezinsten (hypothetischen) Restwert des Fahrzeugs bei Rückgabe
in ordnungsgemäßem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer (4.864,13 €) ab-
züglich des tatsächlichen Restwerts bei Rückgabe (672,41 €) zusammensetzt
und insgesamt 9.830,52 € beträgt, Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG in
Höhe von 1.572,88 € zu erstatten hat. Diese Frage ist entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts schon deswegen zu verneinen, weil die Klägerin selbst
insoweit keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Liefe-
rungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Sonstige Leistungen sind gemäß
§ 3 Abs. 9 Satz 1 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind. Bemessungs-
grundlage für die Umsatzsteuer bei Lieferungen und sonstigen Leistungen ist
das vereinbarte Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Entgelt ist alles, was der
Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich
der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Diese Vorschriften beruhen auf
den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatz-
steuern 77/388/EWG (ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1). Gemäß deren Art. 2
Nr. 1 unterliegen der Mehrwertsteuer Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt
ausführt. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie jede Leistung,
die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 ist. Besteuerungs-
grundlage ist bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß
Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie alles, was den Wert der Gegenleistung
bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer
oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften wird eine Leistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der oben
bezeichneten Richtlinie gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden
und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen
gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden emp-
fangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsemp-
fänger erbrachte Leistung bildet (Urteil vom 3. März 1994 – Rs. C-16/93 (Tols-
ma), Slg. 1994, I S. 743, Rdnr. 14 = NJW 1994, 1941, 1942; Urteil vom 5. Juni
1997 – Rs. C-2/95 (SDC), Slg. 1997, I 3017, Rdnr. 45; Urteil vom 26. Juni 2003
– Rs. C-305/01 (MKG), Slg. 2003, I 6729, Rdnr. 47). Dem haben sich der Bun-
desfinanzhof (BFHE 182, 413, 415; 184, 137, 139; UR 2002, 217, 218, m.w.N.;
BFH DStRE 2003, 681, 682, m.w.N.) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom
3. November 2005 – IX ZR 140/04, WM 2005, 2399 = NJW-RR 2006, 189, un-
ter II 1 b) angeschlossen.
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Danach sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlun-
gen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für
eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil
der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen
einzustehen hat (BFH/NV 1999, 987, 989; BFH DStRE 2003, 681, 682). Die
Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichti-
gen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung han-
delt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in
Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat.
Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von
Leistung und Gegenleistung. Maßgebend ist der tatsächliche Geschehensab-
lauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für ei-
ne empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG darstellt, liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern
steuerpflichtiges Entgelt vor (BGH, Urteil vom 3. November 2005, aaO, unter II
1 c m.w.N.).
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2. In Übereinstimmung damit hat der Senat entschieden, dass Scha-
densersatzleistungen, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündi-
gung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen
sind, weil ihnen – infolge der durch die Kündigung des Leasingvertrages bewirk-
ten Beendigung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Leasinggebers –
eine steuerbare Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüber-
steht und der Leasinggeber deshalb Umsatzsteuer auf sie nicht zu entrichten
hat (Urteil vom 11. Februar 1987 – VIII ZR 27/86, WM 1987, 562 = NJW 1987,
1690; ferner BGHZ 104, 285, 291; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1997
– XII ZR 142/95, WM 1998, 609 = NJW-RR 1998, 803, unter II 1 b bb). Dem ist
der Bundesfinanzhof (BFHE 178, 485, 489/490) unter Hinweis auf die Auffas-
sung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (UR 1994, 267) bei-
getreten. Auch das Schrifttum hat sich der vom Senat vertretenen Auffassung
angeschlossen (aus zivilrechtlicher Sicht: Ahlt, UR 2006, 63, 64; Beckmann,
Finanzierungsleasing, 3. Aufl., § 8 Rdnr. 137; Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-
Leasing, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 131; MünchKommBGB/Habersack, 4. Aufl., Leasing
Rdnr. 127; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Aufl., Rdnr. 1194;
Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,
9. Aufl., Rdnr. 1938;
aus
steuerrechtlicher
Sicht: Husmann
in
Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, Umsatzsteuergesetz
(Mehrwertsteuer),
§ 1
Rdnr. 406 ff., 439; Klenk, DB 2006, 1180, 1181; Probst in Hartmann/Metzen-
macher, Umsatzsteuergesetz, 7. Aufl., E § 1 Abs. 1 Nr. 1 Rdnr. 310).
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Daran ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso Müller-
Sarnowski, DAR 2002, 485, 494; wohl auch Reinking/Eggert, Der Autokauf,
9. Aufl., Rdnr. 963) festzuhalten. Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2001 – X ZR 71/99 (WM 2001, 2309 =
NJW 2001, 3535) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach dieser Entschei-
dung ist eine auf Nichterfüllung gestützte Schadensersatzforderung nach § 326
BGB aF, soweit mit ihr als Schaden die infolge des Schadensersatzverlangens
untergegangene Vergütungsforderung für tatsächlich erbrachte werkvertragli-
che Leistungen verfolgt wird, umsatzsteuerrechtlich der auf die steuerbare Leis-
tung zu stützenden Vergütungsforderung gleich zu erachten und stellt damit
selbst einen steuerbaren Umsatz dar (BGH, aaO, unter A II 2 c; ferner BGH,
Urteil vom 3. November 2005, aaO). Um eine derartige Schadensersatzforde-
rung geht es im vorliegenden Zusammenhang indessen nicht.
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Der Schadensersatz, den der Leasingnehmer nach einer von ihm
schuldhaft veranlassten außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrags
durch den Leasinggeber zu leisten hat, stellt nicht die Vergütung für eine vom
Leasinggeber bereits tatsächlich erbrachte Leistung dar. Steuerpflichtige Leis-
tung des Leasinggebers nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 UStG ist die
Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit
(Senatsurteil vom
11. Februar 1987, aaO, unter 1 c). Ist der Vertrag wegen Zahlungsverzugs des
Leasingnehmers oder einer anderen Pflichtverletzung des Leasingnehmers ge-
kündigt und die Leasingsache deswegen an den Leasinggeber zurückgegeben
oder verwertet worden, ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasingge-
bers beendet. Eine Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für den
Ausfall seiner Leasingraten zu erbringen hat, steht deshalb nicht mehr im Aus-
tauschverhältnis mit einer Leistung des Leasinggebers und begründet für die-
sen, wie bereits ausgeführt, keinen steuerpflichtigen Umsatz (Senat, aaO).
Nichts anderes gilt für die Schadensersatzzahlung, die der Leasingnehmer für
den Minderwert der zurückgegebenen Leasingsache zu leisten hat. Daran än-
dert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nichts, dass die
Schadensersatzzahlung dem Ausgleich der noch nicht amortisierten Anschaf-
fungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers dient. Zwar besteht dessen
Vertragsleistung leasingtypisch nicht nur in der zeitweiligen Gebrauchsüberlas-
sung eines Sachgutes, sondern – wirtschaftlich gesehen – auch in der Bereit-
stellung des dafür erforderlichen Kapitals auf Zeit (Senatsurteil vom 19. März
1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 = WM 1986, 673, unter III 3 b; vgl. auch
BGHZ 118, 282, 290 f. m.w.N.). Wird der Vertrag jedoch vorzeitig beendet und
die Leasingsache zurückgegeben oder verwertet, ist dem Leasingnehmer nicht
nur der weitere Sachgebrauch, sondern auch die mittelbare Kapitalnutzung ent-
zogen (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1986, aaO). Der Leasinggeber führt da-
her auch hinsichtlich der mit der Schadensersatzzahlung ausgeglichenen An-
schaffungs- und Finanzierungskosten keine der Umsatzsteuer unterliegende
Leistung mehr aus.
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3. Nichts anderes gilt für den leasingtypischen Ausgleichsanspruch des
Leasinggebers, der nach der ständigen Senatsrechtsprechung auf Ausgleich
seines noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes zum Zeitpunkt einer ordent-
lichen Kündigung, einer nicht durch den Leasingnehmer schuldhaft veranlass-
ten außerordentlichen Kündigung oder einer einvernehmlichen vorzeitigen Be-
endigung des Leasingvertrages gerichtet ist (vgl. BGHZ 95, 39, 46 ff.; 97, 65,
71 ff.; Urteil vom 29. Januar 1986 – VIII ZR 49/85, WM 1986, 480 = NJW-RR
1986, 594, unter III 3 b; Urteil vom 15. Oktober 1986 – VIII ZR 319/85, WM
1987, 38 = NJW 1987, 377, unter I 2 a bb; Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR
55/03, WM 2004, 1179 = NJW 2004, 1041, unter II 1). Daher kann, auch in An-
betracht der insoweit unzureichenden Feststellungen und nicht eindeutigen
Ausführungen des Berufungsgerichts, dahingestellt bleiben, ob der dem Grunde
und der Höhe nach unstreitigen Abrechnungsforderung der Klägerin (vgl. oben
unter II), für die sie Erstattung der Umsatzsteuer begehrt, ein Schadensersatz-
oder ein Ausgleichsanspruch zugrunde liegt.
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Auch der leasingtypische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers unter-
liegt entgegen der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtspre-
chung (OLG Frankfurt, FLF 1999, 82, 83 mit Anm. Struppek, aaO, 83; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 2003, 775, 776) und der Literatur (Beckmann, aaO,
Rdnr. 39; Engel, aaO; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rdnr. 114; Staudin-
ger/Stoffels, Leasing
(2004), Rdnr. 292; Graf von Westphalen, aaO,
Rdnr. 1107) nicht der Umsatzsteuer (so auch Mainzer, UR 1996, 245, 246 f.).
Zwar handelt es sich dabei nach der Senatsrechtsprechung um einen vertragli-
chen Erfüllungsanspruch (BGHZ 97, 65, 72, 78; Urteil vom 10. Juli 1996 – VIII
ZR 282/95, WM 1996, 1690 = NJW 1996, 2860, unter III 2; Urteil vom 1. März
2000 – VIII ZR 177/99, WM 2000, 1009 = NJW-RR 2000, 1303, unter II 2 d).
Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es jedoch auf die zivilrechtliche
Einordnung als Schadensersatz- oder Ausgleichsanspruch nicht entscheidend
an (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001, aaO; Urteil vom 3. November 2005,
aaO). Diese Einordnung kann schon deswegen nicht entscheidend sein, weil
die Frage der Umsatzsteuerpflichtigkeit nach Maßgabe der oben (unter II 1)
bezeichneten Umsatzsteuer-Richtlinie in allen Mitgliedsstaaten einheitlich zu
beantworten ist (vgl. Martin, UR 2006, 56, 56/57). Insoweit ist vielmehr ent-
scheidend, dass der Ausgleichszahlung, nicht anders als der Schadensersatz-
zahlung (dazu oben unter II 2), nach Beendigung des Leasingvertrages und
Rückgabe, Verlust oder Untergang der Leasingsache keine steuerbare Leistung
des Leasinggebers mehr gegenübersteht. Unterliegt mithin auch der leasingty-
pische Ausgleichsanspruch des Leasinggebers nicht der Umsatzsteuer, kommt
es nicht zu der "Kuriosität" (Müller-Sarnowski, aaO), dass der Leasingnehmer
im Fall einer von ihm schuldhaft veranlassten Kündigung des Leasingvertrages
besser steht als im Fall einer nicht schuldhaft veranlassten Beendigung, weil
nämlich im ersten Fall keine Umsatzsteuer auf seine Schadensersatzzahlung
anfällt, während er im zweiten Fall Umsatzsteuer auf die Ausgleichszahlung zu
leisten hat. Soweit sich aus früheren beiläufigen Äußerungen des Senats
(BGHZ 95, 39, 59/60; Urteil vom 19. März 1986 – VIII ZR 81/85, WM 1986, 673
= NJW 1986, 1746, unter III 4 c) etwas anderes ergibt, wird daran nicht fest-
gehalten.
III.
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Nach alledem ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf-
zuheben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Klägerin der Klage
in Höhe von weiteren 1.572,88 € nebst Zinsen stattgegeben hat; auch insoweit
ist die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen
(§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3 ZPO).
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 5 C 138/05 -
LG Potsdam, Entscheidung vom 02.03.2006 - 12 S 37/05 -