BGH Beschluss vom 14.03.2007 – XII ZB 142/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. März 2007
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 1587 Abs. 1 Satz 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b
a) Der Ehezeitanteil der dem Gesellschafter einer GmbH im Wege eines Pensi-
onsvertrages zugesagten lebenslangen Alters- und Invaliditätsversorgung in
Form eines festen monatlichen Betrages ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b
BGB zeitratierlich zu bemessen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom
13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ 1993, 684).
b) Der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts beeinflusst auch dann die Gesamt-
dauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze
und erhöht damit den Ehezeitanteil, wenn der vorgezogene Bezug des Ru-
hegehalts erst nach der Ehezeit vereinbart wurde (Fortführung des Senats-
beschlusses vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25).
BGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - OLG Frankfurt am Main
AG Gelnhausen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
27. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 4. September 1964 geheiratet. Der Scheidungs-
antrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 8. Oktober 1940) ist dem Ehe-
mann (Antragsgegner; geboren am 5. Februar 1943) am 6. Januar 2000 zuge-
stellt worden. Nach einvernehmlicher Erledigung des Zugewinnausgleichs hatte
das Amtsgericht - Familiengericht - das Verfahren hinsichtlich des Versor-
gungsausgleichs abgetrennt und die Ehe der Parteien geschieden (insoweit
rechtskräftig). Nach Einholung eines Gutachtens und einer ergänzenden Stel-
lungnahme des Sachverständigen zu den Zusatzversorgungen beider Ehegat-
ten hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es im Wege des
Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des An-
tragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; früher
BfA; weitere Beteiligte zu 1) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei
der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen; früher LVA Hessen;
weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von 190,17 €, bezogen
auf den 31. Dezember 1999, übertragen hat.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurück-
gewiesen. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. November 2005 eine Regelal-
tersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von der DRV Hessen, deren
Ehezeitanteil (1. September 1964 bis 31. Dezember 1999; § 1587 Abs. 2 BGB)
sich auf 141,87 € beläuft. Der Antragsgegner hat während der Ehezeit Renten-
anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund in
Höhe von 1.063,40 € erworben. Zusätzlich haben beide Parteien während der
Ehezeit Anwartschaften auf ein Ruhegehalt von der B. GmbH &Co KG (weitere
Beteiligte zu 3) erworben, an der sie als Gesellschafter beteiligt waren. Die An-
tragstellerin war zusätzlich Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesell-
schafterin. Zur Höhe war ursprünglich mit Pensionsverträgen vom 6. Dezember
1985 für beide Parteien ein Ruhegehalt in Höhe von 1.100 DM monatlich mit
einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre vereinbart. Mit weiteren Verträ-
gen vom 1. Dezember 1989 wurden die Ruhegehälter jeweils um 2.500 DM er-
höht. Nach dem Ende der Ehezeit wurde das Arbeitsverhältnis der Antragstelle-
rin bei der B. GmbH mit Aufhebungsvertrag vom 9. November 2000 zum
31. Dezember 2000 aufgehoben. Zugleich wurde hinsichtlich des zugesagten
Ruhegehalts folgendes vereinbart:
"Frau S. B. steht aus der betrieblichen Altersversorgung der Gesellschaft
eine Betriebsrente ungekürzt zu und diese wird mit Eintritt des Versiche-
rungsfalles (Erreichung des 60. bzw. 65. Lebensjahres) an Frau S. B.
ungekürzt ausgezahlt."
Die Antragstellerin, die im Oktober 2000 das 60. Lebensjahr vollendet
hatte, bezieht ihr Ruhegehalt von der Verfahrensbeteiligten zu 3) seit Januar
2001. Mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
19. Dezember 2002 (4 U 61/02) wurde ihr ein Anspruch auf Ruhegehalt für die
Monate Juli und August 2001 in Höhe der ungekürzt zugesagten Beträge zu-
züglich einer Dynamisierung um 10 % alle zwei Jahre seit der jeweiligen Zusa-
ge (= monatlich 3.817,07 €) zugesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil vom
30. Oktober 2003 hat das Landgericht H. einen Antrag der weiteren Betei-
ligten zu 3) auf Feststellung, dass sie der Antragstellerin aus den Pensionsver-
trägen ab September 2001 monatlich nicht mehr als 3.154,60 € schulde, zu-
rückgewiesen, weil ein Ruhegehalt auf der Grundlage einer Dynamisierung seit
den Zusagen geschuldet sei. Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung bezieht die Antragstellerin seit November 2005.
Die Antragstellerin wendet sich mit der - zugelassenen - Rechtsbe-
schwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Sie greift die zeitra-
tierliche Berechnung des Ehezeitanteils ihres Ruhegehalts an und möchte eine
Erhöhung des durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf monatlich
396,94 € erreichen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht hat die Ehezeitanteile der Ruhegehälter beider
Parteien nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich ermittelt, wobei es hin-
sichtlich der schon laufenden Versorgung der Antragstellerin von einem Ende
der gesamten berücksichtigungsfähigen Zeit mit vorgezogenem Rentenbeginn
ab Anfang 2001 ausgegangen ist. Für den Antragsgegner hat es hingegen ei-
nen Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Die
Ruhegehälter beider Parteien hat es im Anschluss an die Entscheidung des
Amtsgerichts und das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten sowohl
für das Anwartschafts- als auch für das Leistungsstadium als volldynamisch
bewertet. Obwohl das Amtsgericht unzutreffend von Ruhegehaltzahlungen an
die Antragstellerin seit Juli 2001 - statt richtigerweise seit Januar 2001 - ausge-
gangen sei, scheide eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung aus,
weil allein die - davon begünstigte - Antragstellerin Rechtsmittel eingelegt habe.
2. Dies ist von Rechts wegen im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der betriebli-
chen Versorgung beider Parteien nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratier-
lich bemessen.
Die sich aus den Pensionsverträgen der Parteien ergebenden Zusatz-
versorgungen sind nicht als betriebliche Altersversorgungen im Sinne des
§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu qualifizieren, zumal sie im Wesentlichen auf der
Gesellschafterstellung der Parteien an der weiteren Beteiligten zu 3) beruhen.
Allerdings steht § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB einer Einbeziehung in den Versor-
gungsausgleich auch nicht entgegen, da die Anrechte, wenn nicht durch Arbeit,
so doch auf jeden Fall mit Hilfe des Vermögens, nämlich der gesellschaftsrecht-
lichen Beteiligung an dem Unternehmen, erworben wurden. Für solche nicht
unter die betriebliche Altersversorgung fallenden Anrechte ist der Ehezeitanteil
nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zu bemessen. Dass die Antragstellerin seiner-
zeit auch Geschäftsführerin der weiteren Beteiligten zu 3) war, steht dem nicht
entgegen (Senatsbeschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZB 75/89 - FamRZ
1993, 684, 686).
Weil sich die Zusatzversorgung der Parteien weder ausschließlich zeit-
abhängig (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB) noch in Bruchteilen der Beiträge
(§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB) noch entsprechend der Regeln der gesetzlichen
Rentenversicherung (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB) bemisst, ist der Ehezeitan-
teil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zeitratierlich zu ermitteln. Das wird von
der Rechtsbeschwerde im Grundsatz auch nicht angegriffen.
b) Ebenso zu Recht hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der
jeweiligen Teilbeträge der Zusatzversorgungen der Parteien getrennt ermittelt.
Denn die jeweiligen Versorgungsteile sind zeitlich versetzt zugesagt worden,
was auf die zeitratierliche Berechnung des jeweiligen Ehezeitanteils Auswirkun-
gen hat. Während die Zusatzrente in Höhe von monatlich 1.100 DM mit Pensi-
onsvertrag vom 6. Dezember 1985 zugesagt wurde, beruht die weitere Teilrente
in Höhe von monatlich 2.500 DM auf einer Zusage vom 1. Dezember 1989.
Damit bemisst sich sowohl der in die Ehezeit fallende Teil als auch die Gesamt-
dauer bis zur Erreichung der maßgeblichen Altersgrenze jeder der beiden Teil-
renten nach unterschiedlichen Anfangszeitpunkten.
c) Im Ergebnis bleibt der Rechtsbeschwerde auch der Erfolg versagt,
soweit sie sich gegen die vom Oberlandesgericht vorgenommene Berechnung
der ehezeitlich erworbenen Anteile der Zusatzversorgungen beider Parteien
wendet.
aa) Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB ist der Ehezeitanteil dieser Ver-
sorgungen nach der gleichen - gesamtzeitbezogenen - Berechnungsmethode
zu ermitteln wie bei der Beamtenversorgung oder der betrieblichen Altersver-
sorgung. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Versorgungsbe-
rechtigter, der die Zusatzrente noch nicht bezieht, bis zur satzungsgemäßen
oder vereinbarten Altersgrenze (hier: Vollendung des 65. Lebensjahres) dem
Versorgungswerk angehören wird. Demgemäß ist von einer Zusatzversorgung
auszugehen, wie sie sich auf der Grundlage der Versorgungszusage nach den
individuellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags für diesen Rentenbeginn darstellt. Anschließend ist der an-
teilige Wert der vollen Versorgung zu ermitteln, der dem Verhältnis der in die
Ehezeit fallenden zu der gesamten nach der Versorgungsordnung bis zur Al-
tersgrenze zu berücksichtigenden Zeit entspricht (Senatsbeschluss vom
18. September 1996 - XII ZB 95/94 - FamRZ 1996, 1538, 1539).
Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile beider Teil-
rechte des Antragsgegners zutreffend aus dem Verhältnis der in die Ehezeit
fallenden berücksichtigungsfähigen Zeit (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989
bis Dezember 1999) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der für die Ruhe-
gehalte maßgeblichen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres (De-
zember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Februar 2008) errechnet. Auf diese
Weise ist es - ausgehend von den Nominalbeträgen der zugesagten Ruhege-
hälter von 1.100 DM und weiteren 2.500 DM und insoweit von der Rechtsbe-
schwerde nicht angegriffen - zu ehezeitlichen Anwartschaften der Zusatzver-
sorgung in Höhe von 696,25 DM und weiteren 1.381,25 DM, insgesamt also zu
einer ehezeitlichen Zusatzversorgung in Höhe von 2.077,50 DM gelangt.
bb) Bei der Ermittlung der Ehezeitanteile der Zusatzversorgungen der
Antragstellerin ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend von einer kürze-
ren Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Al-
tersgrenze (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB) ausgegangen. Denn die Zusage ei-
nes Ruhegehalts für die Antragstellerin ist mit Aufhebungsvertrag vom
9. November 2000 mit Wirkung zum 1. Januar 2001 dergestalt abgeändert wor-
den, dass ihr die volle zugesagte Altersversorgung nicht erst mit Vollendung
des 65. Lebensjahres, sondern schon mit Erreichen des 60. Lebensjahres un-
gekürzt zustehen sollte. Entsprechend bezieht sie seit Januar 2001 das zuge-
sagte Ruhegehalt.
Zwar bestimmt sich die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versor-
gungsanrechts grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehe-
zeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Das gilt allerdings nur für die
individuellen Bemessungsgrundlagen der Versorgung, deren etwaiger nachträg-
licher Veränderung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 a VAHRG keine
Bedeutung zukommt. Dagegen können Veränderungen tatsächlicher Art, die
rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse bei E-
hezeitende einen anderen Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts ergeben, bei
der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann berücksichtigt
werden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind (Johannsen/Henrich/
Hahne Eherecht 4. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 16; Wick Der Versorgungsaus-
gleich Rdn. 49). Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von
Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermög-
licht, erfordert es der Grundsatz der Prozessökonomie, solche Umstände schon
im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 227 ff.
= FamRZ 1990, 605, 606; vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ
1989, 492, 493 f. und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148,
1150).
Zu den somit schon im Erstverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen
gehört auch der vorzeitige Bezug des Ruhegehalts durch die Antragstellerin
(vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25,
26). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist dieser Umstand kein
Teil der individuellen Bemessungsgrundlage, deren nachehezeitliche Änderung
unberücksichtigt bleiben müsste. Durch den nach Ende der Ehezeit am 9. No-
vember 2000 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag ist die dynamische Zusatz-
versorgung der Antragstellerin nämlich inhaltlich nicht verändert worden. Denn
die Höhe des von der Antragstellerin seit Januar 2001 bezogenen Ruhegehalts
stand bereits mit den Zusagen durch die weitere Beteiligte zu 3) in den Jahren
1985 bzw. 1989 fest und wohnte der Zusatzversorgung deswegen schon seit
dieser Zeit „latent inne“ (Senatsbeschluss vom 13. November 1996 - XII ZB
131/94 - FamRZ 1997, 285, 286). Durch den Aufhebungsvertrag vom 9. No-
vember 2000 ist lediglich der Beginn des Bezugsrechts geändert worden, was
nicht auf individuell zu bemessende Umstände, sondern auf das Ausscheiden
der Antragstellerin aus der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Eheschei-
dung zurückzuführen ist. Zwar ergibt sich in solchen Fällen, verglichen mit den
erst bei Vollendung des 65. Lebensjahres Ruhegehaltberechtigten, eine kürzere
Gesamtzeit und somit ein höherer Ehezeitanteil der Versorgung. Dies ist jedoch
Folge des Umstands, dass der Berechtigte das Ruhegehalt in kürzerer Zeit er-
dient hat. Daran muss der andere Ehegatte nach dem Grundsatz der hälftigen
Aufteilung des während der Ehezeit erworbenen Versorgungsvermögens teil-
haben. Eine andere Quotierung würde nicht mehr den wirklichen, in der Ehezeit
erworbenen Versorgungswert wiedergeben (Johannsen/Henrich/Hahne Ehe-
recht 4. Aufl. § 1587 a BGB Rdn. 64).
Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin-
weist, dass die Pensionszusage hier nicht auf einer bestimmten bis zur Pensio-
nierung zurückgelegten Dienstzeit beruhe, sondern auf eine fiktive Betriebszu-
gehörigkeit bis zur festen Altersgrenze abstelle, legt sie keine Umstände dar,
die eine abweichende Behandlung rechtfertigen könnten. Denn dieser Umstand
führt bereits dazu, dass der Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB
und nicht nach dessen Nr. 4 a zu bemessen ist. Für die Gesamtdauer bis zur
Erreichung der maßgeblichen Altersgrenze hat er - wie ausgeführt - keine ent-
scheidende Bedeutung.
Weil die Antragstellerin das Ruhegehalt bereits seit Anfang 2001 bezieht,
hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile somit zu Recht unter Zugrundele-
gung ihrer tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit bis Ende 2000 berech-
net. Zutreffend sind die Ehezeitanteile der Zusatzversorgung der Antragstellerin
somit nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden berücksichtigungsfähi-
gen Zeit (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 1999 = 169 Mo-
nate bzw. 121 Monate) zu der Gesamtdauer bis zur Erreichung der tatsächli-
chen Altersgrenze (Dezember 1985 bzw. Dezember 1989 bis Dezember 2000 =
181 Monate bzw. 133 Monate) errechnet. Daraus ergeben sich ehezeitliche Tei-
le des Ruhegehalts der Antragstellerin von ([1.100 DM x 169 / 181 =]
1.027,07 DM + [2.500 DM x 121 / 133 =] 2.274,44 DM) 3.301,51 DM, die den
vom Amtsgericht - unter Annahme eines Beginns der Ruhegehaltszahlungen ab
Juli 2001 - errechneten Ehezeitanteil von insgesamt 3.170,37 DM (994,12 DM +
2.176,25 DM) jedenfalls nicht unterschreiten. Soweit das Amtsgericht nicht - wie
es sich aus dem Beginn des Ruhegehalts ab Januar 2001 ergibt - von einer
ruhegehaltfähigen Gesamtdauer bis Ende 2000, sondern von einer solchen bis
Juni 2001 ausgegangen ist, beschwert dies die Antragstellerin nicht. Denn die
tatsächlich kürzere Gesamtdauer würde zu einer weiteren Erhöhung des ehe-
zeitlich erworbenen Anteils des Ruhegehalts der Antragstellerin und somit zu
einem geringeren Ausgleichsanspruch führen. Weil nur die Antragstellerin Be-
schwerde und Rechtsbeschwerde eingelegt hat, kommt eine Herabsetzung des
vom Amtsgericht zu ihren Gunsten ausgesprochenen Splittings nicht in Betracht
(Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97,
98 und BGHZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44).
3. Soweit das Beschwerdegericht die Ehezeitanteile der Zusatzversor-
gungen allerdings auf der Grundlage der nominal zugesagten Ruhegehälter
ermittelt und diese zugleich als sowohl im Anwartschafts- als auch im Leis-
tungsstadium volldynamisch bezeichnet hat, halten die Ausführungen der recht-
lichen Überprüfung nicht stand. Auch dies verhilft der Rechtsbeschwerde aller-
dings nicht zum Erfolg, weil sich die fehlerhafte Beurteilung wiederum nur zu
Gunsten der Antragstellerin auswirkt.
a) Im Ansatz zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings noch davon
ausgegangen, dass die zugesagte Steigerung der Ruhegehälter um jeweils
10 % alle zwei Jahre zu einer Volldynamik während der Leistungsphase führt.
Mit dieser sich aus § 2 der Pensionsverträge vom 6. Dezember 1985 ergeben-
den Steigerung erreicht die Dynamik der Zusatzversorgungen zweifelsfrei die
Dynamik der vom Gesetz als Maßstabversorgungen definierten gesetzlichen
Rentenversicherung und Beamtenversorgung. Soweit die Ruhegehälter in die-
sem Umfang ansteigen, erfüllen sie außerdem auch die Voraussetzung des
§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG, der wiederum regelmäßig die 1 %ige Steigerung
nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG übersteigt, was gegenwärtig für eine Volldy-
namik ausreicht (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB
277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1475).
Soweit die zugesagten Versorgungen sogar deutlich über die Dynamik
der Maßstabversorgungen hinausgehen, verhilft dies der Rechtsbeschwerde
nicht zum Erfolg. Wären die Zusatzversorgungen deswegen höher zu bewerten
als die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, stiege dadurch
der - prozentual höhere - Ehezeitanteil der Antragstellerin stärker an als derje-
nige des Antragsgegners. Zum Nachteil der Rechtsbeschwerde der Antragstel-
lerin kann das aber nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschlüsse vom
20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 =
FamRZ 1983, 44).
b) Damit ist aber noch nichts dazu gesagt, ab wann die Steigerung der
zugesagten Ruhegehälter nach dem Inhalt der Pensionsverträge vom 6. De-
zember 1985 und vom 1. Dezember 1989 beginnen sollte. Das kann sich nur
aus einer Auslegung dieser Pensionsverträge ergeben, die das Oberlandesge-
richt weder selbst durchgeführt noch durch den in Bezug genommenen Be-
schluss des Amtsgerichts übernommen hat. Ein bestimmtes Auslegungsergeb-
nis kann den Entscheidungen auch sonst nicht entnommen werden, weil sie
insoweit widersprüchlich sind. Denn das Oberlandesgericht hat die zugesagten
Ruhegehälter als im Anwartschaftsstadium und im Leistungsstadium volldyna-
misch beurteilt. Dies würde bedeuten, dass die Dynamik schon mit der Zusage
der Ruhegehälter in den Jahren 1985 und 1989 eingesetzt hätte. Damit folgt es
den rechtskräftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt vom
19. Dezember 2002 und des Landgerichts H. vom 30. Oktober 2003, die
der Antragstellerin zivilrechtlich Ansprüche auf ein Ruhegehalt zugesprochen
haben, das von Beginn der Zusage an entsprechend zu dynamisieren ist. Dann
hätte das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der Ruhegehälter aber nicht auf
der Grundlage der ursprünglich zugesagten Nominalbeträge, sondern auf der
Grundlage der bis zum Ende der Ehezeit gestiegenen Beträge ermitteln müs-
sen. Würde die Auslegung der Pensionsverträge hingegen dazu führen, dass
die zugesagte Dynamik erst mit Zahlung der Ruhegehälter einsetzen sollte, wä-
re die Behandlung des Ruhegehalts des Antragsgegners als im Anwartschafts-
stadium volldynamisch unzutreffend. Diese Frage kann hier aber letztlich dahin-
stehen, weil sich in beiden Fällen eine Änderung des durchzuführenden Ver-
sorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin ergeben würde, was wegen
des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist (Senatsbeschlüsse vom
20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97, 98 und BGHZ 85, 180 =
FamRZ 1983, 44):
aa) Waren die zugesagten Ruhegehälter beider Parteien schon in der
Anwartschaftsphase volldynamisch und stiegen sie somit schon seit den Zusa-
gen in den Jahren 1985 und 1989 entsprechend an, wofür auch die Gründe der
rechtskräftigen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des
Landgerichts H. sprechen, würden die Ehezeitanteile der Antragstellerin im
Verhältnis zu denjenigen des Antragsgegners stärker ansteigen. Denn die Pro-
zentsätze ihrer Ehezeitanteile sind wegen der kürzeren Gesamtdauer höher als
die des Antragsgegners. Mit ansteigendem Ruhegehalt würden die ehezeitli-
chen Nominalbeträge der Antragstellerin somit stärker steigen als die des An-
tragsgegners. Das wiederum würde in der Gesamtbilanz zu einem geringeren
Splitting zugunsten der Antragstellerin führen.
bb) Würden die Zusatzversorgungen hingegen nach dem Inhalt der Pen-
sionsverträge erst mit Beginn der zugesagten Ruhegehälter ansteigen, wäre
das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ehezeitanteile zwar zu Recht
von den ursprünglich zugesagten Nominalbeträgen ausgegangen. Dann wäre
die Zusatzversorgung des Antragsgegners in dem noch andauernden Anwart-
schaftsstadium aber statisch und deswegen nach den Tabellen der Barwertver-
ordnung in eine volldynamische Anwartschaft umzurechnen. Für die Antragstel-
lerin gilt das nicht in gleicher Weise, weil sie schon ihr Ruhegehalt bezieht und
deswegen insoweit von der Volldynamik in der allein ausschlaggebenden Leis-
tungsphase auszugehen ist. In diesem Fall würde sich also der Ehezeitanteil
der Zusatzversorgung des Antragsgegners wegen der notwendigen Dynamisie-
rung verringern, während der Anteil der Antragstellerin unverändert bliebe.
Auch das würde in der Gesamtbilanz zu einer Herabsetzung des Splittings füh-
ren, was dem Senat wegen des Verschlechterungsverbots verwehrt ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, Entscheidung vom 18.08.2005 - 6 F 1044/99 VA -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 UF 294/05 -