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BGH Beschluß vom 16.08.2000 – XII ZB 73/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in der Familiensache

XII ZB 73/98

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB §§ 1587 g, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b

Zur Berechnung des Ehezeitanteils einer im schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleich auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung, die der (ausgleichspflichti-

ge) frühere Betriebsangehörige seit dem Jahre 1993 - aufgrund vorzeitiger Pensio-

nierung im Alter von 56 Jahren - als vorgezogene "Alterspension" von der ESSO AG

bezieht.

BGH, Beschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - OLG Koblenz

AG Westerburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-

schluß des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Mai 1998 wird auf Kosten

des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert: 6.766 DM.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Aus-

gleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in An-

spruch.

1. Die am 20. Februar 1937 geborene Antragstellerin und der am

19. Februar 1937 geborene Antragsgegner hatten am 20. Februar 1959 die

Ehe geschlossen. Auf den der Antragstellerin (damals Antragsgegnerin) am

12. Dezember 1980 zugestellten Scheidungsantrag des Antragsgegners (da-

mals Antragsteller) hatte das Amtsgericht - Familiengericht - durch Urteil vom

17. Dezember 1981 die Ehe der Parteien geschieden und - nach Abtrennung

des Verfahrens über den Versorgungsausgleich - durch Beschluß vom 19. Juli

1983 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Rentensplitting

zugunsten der Antragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der be-

trieblichen Anwartschaften der Antragstellerin bei der Firma J. GmbH & Co.

KG (die später nicht unverfallbar wurden,) und des Antragsgegners bei der

Firma ESSO Chemie GmbH (später: ESSO AG) hatte das Gericht die Durch-

führung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.

2. Mit der Behauptung, der Antragsgegner sei bereits im "Vorruhestand",

und sie selbst werde am 1. März 1997 nach Vollendung des 60. Lebensjahres

in den Altersruhestand gehen, hat die Antragstellerin Ende 1996 beantragt,

den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzuführen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften durch

Beschluß vom 4. Dezember 1997 dem Antragsgegner aufgegeben, aus seiner

betrieblichen Altersversorgung bei der Firma ESSO AG ab dem 1. März 1997

an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 563,86 DM

zu zahlen.

Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur

Begründung des Rechtsmittels hat er geltend gemacht: Das Amtsgericht habe

in dem angefochtenen Beschluß Teile seiner Betriebsrente zum schuldrechtli-

chen Versorgungsausgleich herangezogen, die nicht in der Ehezeit verdient

worden seien. Während nämlich in dem Erstverfahren im Beschluß vom

19. Juli 1983 seine ehezeitanteilige Betriebsrentenanwartschaft bezogen auf

den Eintritt in den Regel-Altersruhestand am 28. Februar 2002 und mit monat-

lich 957,20 DM berechnet worden sei, lege der angefochtene Beschluß eine

Betriebsrente von monatlich 1.774 DM zugrunde, die er nach seinem Eintritt in

den vorzeitigen Ruhestand am 1. April 1993 nach Vollendung des 56. Lebens-

jahres derzeit beziehe. Die betriebliche Altersversorgung bei der ESSO AG sei

aber als Gesamtversorgung ausgestaltet, und die betriebliche Altersversorgung

sei um so höher, je geringer die gesetzliche Rente sei. Seine Betriebsrente sei

unter anderem deshalb so hoch, weil er seit dem Eintritt in den vorzeitigen Ru-

hestand zunächst noch für 32 Monate Arbeitslosengeld bezogen und in dieser

Zeit nur geringe Rentenversicherungsbeiträge sowie anschließend für 15 Mo-

nate bis zum Beginn der gesetzlichen Rente am 1. März 1997 keine Beiträge

zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr habe zahlen können. Seine gesetz-

lichen Rentenanwartschaften seien jedoch im öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsausgleich auf der Grundlage einer Berechnung bis zum Erreichen des

65. Lebensjahres ausgeglichen worden.

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen weiteren Beschwerde,

mit der er das Begehren weiter verfolgt, seine dem Ausgleich zugrunde gelegte

Betriebsrente unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit bis zur Voll-

endung des 65., hilfsweise des 60. Lebensjahres (anstelle des 56. Lebensjah-

res) zu bewerten und den darüber hinausgehenden Antrag der Antragstellerin

zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen für die Durchführung

des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Recht bejaht; auch die weite-

re Beschwerde zieht das nicht in Zweifel.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beziehen sowohl die

Antragstellerin als auch der Antragsgegner seit dem 1. März 1997 - jeweils

nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - Altersrente aus der gesetzlichen

Rentenversicherung, und zwar in Anwendung der zu jener Zeit (noch) gelten-

den Vorschriften des § 39 SGB VI (Antragstellerin) - Altersrente für Frauen -

bzw. des § 38 SGB VI (Antragsgegner) - Altersrente wegen Arbeitslosigkeit -

(inzwischen mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufgehoben, Art. 1 Nr. 16 und

Art. 33 Abs. 13 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997,

BGBl. I 2998).

Wie das Oberlandesgericht weiter festgestellt hat, erhält der Antrags-

gegner außerdem seit dem 1. April 1993 eine betriebliche "Alterspension",

nachdem er ein Angebot der ESSO AG vom Januar 1993 "zur vorzeitigen Pen-

sionierung im Rahmen der Altersflexibilisierung" angenommen hatte, nach wel-

chem "in Einzelfällen bei gesundheitlicher Beeinträchtigung ... Mitarbeitern An-

gebote zur vorzeitigen Pensionierung" unterbreitet wurden unter folgenden

Voraussetzungen:

- Mindestalter zum Zeitpunkt der Pensionierung 55 Jahre

- Mindestdienstzeit zum Zeitpunkt der Pensionierung 10 Jahre

- Vorliegen einer schriftlichen Stellungnahme der medizinischen

Abteilung

- Genehmigung durch den Vorstand der ESSO AG

- Zustimmung zur Pensionierung innerhalb von sechs Wochen

nach Erhalt des Angebots.

Die Pension wurde "laut ESSO-Pensionsplan (1987) auf der Grundlage

der bis zur Pensionierung zurückgelegten pensionsfähigen Dienstzeit" ermittelt

mit der Maßgabe, daß "eine Kürzung für den vorzeitigen Zahlungsbeginn ent-

fällt". Die Alterspension belief sich ab 1. April 1993 auf monatlich 1.635 DM

brutto und wurde ab 1. Juli 1996 um eine "Teuerungszulage Pensionäre" von

monatlich 139 DM auf monatlich 1.774 DM erhöht. In dieser Höhe wurde sie

auch über den 1. März 1997 hinaus unverändert weitergezahlt. Zusätzlich zu

der Pension erhielt der Antragsgegner in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum

frühestmöglichen Einsatz des Altersruhegeldes der gesetzlichen Rentenversi-

cherung eine Zusatzpension, die für die Zeit bis zum 30. November 1995 im

Hinblick auf die Möglichkeit zum gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld

gekürzt war.

Beide Parteien haben hiernach seit dem 1. März 1997 im Sinne von

§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB eine Versorgung erlangt (vgl. hierzu Johannsen/

Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8 und 7). Da die Antragstellerin

neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über

weitere Versorgungsanrechte verfügt, so daß die auszugleichende Versorgung

des Antragsgegners aus der betrieblichen Altersversorgung bei der ESSO AG

ihre Versorgung "übersteigt", hat sie nach § 1587 g Abs. 1 BGB Anspruch auf

eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe der Hälfte "des jeweils überstei-

genden Betrages" (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 98, 390, 392, 393).

2. Dem schuldrechtlichen Ausgleich unterliegen dabei, wie das Oberlan-

desgericht zutreffend ausgeführt hat, nur die in der Ehezeit erworbenen An-

rechte des Antragsgegners auf die betriebliche Altersversorgung. Hingegen

sind die Rentenanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes

nicht Gegenstand des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (vgl. Senats-

beschluß vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 = FamRZ 1993, 304, 305).

Soweit sich bei den gesetzlichen Rentenanrechten nach Durchführung des öf-

fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - etwa infolge des vorzeitigen Be-

zuges des Altersruhegeldes - wesentliche Veränderungen ergeben haben

sollten, sind diese gegebenenfalls im Verfahren nach § 10 a VAHRG geltend

zu machen.

3. Für die Ermittlung der auszugleichenden Versorgung gilt nach

§ 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschrift des § 1587 a BGB entsprechend. In

Anwendung dieser Regelung hat das Oberlandesgericht die der Antragstellerin

zustehende schuldrechtliche Ausgleichsrente rechtlich zutreffend nach dem

Bruttobetrag der maßgeblichen Altersversorgung des Antragsgegners bemes-

sen (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 = FamRZ 1994,

560) und darüber hinaus eine Umrechnung dieser Altersversorgung mit Hilfe

der Barwertverordnung abgelehnt. Eine solche Umrechnung hätte hier zur Fol-

ge, daß bei dem Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgeg-

ners der Halbteilungsgrundsatz zu seinen Gunsten und zu Lasten der Antrag-

stellerin verletzt würde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1996 - XII ZB

131/94 = FamRZ 1997, 285, 287 unter 5 m.w.N.).

4. Soweit sich die Höhe einer Versorgung nach dem Ende der Ehezeit

und vor der gerichtlichen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versor-

gungsausgleich geändert hat, ist dies nach § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu-

sätzlich zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere zwischenzeitlich einge-

tretene Änderungen, durch welche ein Anrecht an die wirtschaftliche Lage, das

heißt an die Einkommens- und Preisentwicklung, angepaßt worden ist (vgl.

Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g Rdn. 17). In diesem Sinn hat das

Oberlandesgericht zu Recht nicht nur den auf Gehaltserhöhungen beruhenden

Anstieg der betrieblichen Versorgungsanwartschaft des Antragsgegners von

monatlich 957,50 DM im Jahre 1981 bis auf monatlich 1.635 DM im April 1993,

sondern auch die Anhebung der Alterspension auf monatlich 1.774 DM zum

1. Juli 1996 in die Ermittlung der Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente ein-

bezogen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306 m.N.).

5. a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden be-

trieblichen Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats

nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsrege-

lung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3

Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2

Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem En-

de der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig ge-

endet hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228, 229; und vom

28. Oktober 1992 aaO S. 306). In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verhältnis viel-

mehr gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB nach dem Anteil zu

bemessen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörig-

keit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit ent-

spricht (Senatsbeschlüsse aaO).

Aus diesem Grund scheidet im vorliegenden Fall eine Berechnung des

Zeit-Zeit-Verhältnisses unter Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des

Antragsgegners bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - als des üblichen

Pensionsalters nach Nr. 2.12 des Pensionsplans 1987 der ESSO AG - entge-

gen dem Hauptbegehren der weiteren Beschwerde von vorneherein aus.

b) Aber auch das Hilfsbegehren der weiteren Beschwerde mit dem Ziel

der Berücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum

60. Lebensjahr ist nicht begründet.

Zwar sieht der Pensionsplan 1987 der ESSO AG unter Nr. 3.3.1 bei Er-

füllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensio-

nierung ab Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Der Antragsgegner ist jedoch

aufgrund der erwähnten Sonderregelung zur "vorzeitigen Pensionierung im

Rahmen der Altersflexibilisierung", die insoweit eine Änderung der Nr. 3.3.1

des Pensionsplans enthielt, bereits mit Vollendung des 56. Lebensjahres zum

1. April 1993 in den vorzeitigen Ruhestand getreten.

Die weitere Beschwerde hält diesen Zeitpunkt nicht für den im Versor-

gungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Betriebszugehö-

rigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB. Dieser An-

sicht kann indessen nicht gefolgt werden.

aa) Die Betriebszugehörigkeit endet grundsätzlich mit dem Ablauf des

Arbeitsverhältnisses bzw. der Beendigung der Tätigkeit für ein Unternehmen

(vgl. Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-

gung 2. Aufl. § 1 Rdn. 142, 150; Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der

Rentenversicherung, 6. Aufl. § 1587 a Anm. 4.4.3 S. 144). Hierzu haben sich in

der Vergangenheit unterschiedliche Zeitmodelle herausgebildet.

Am 1. Mai 1984 trat als Art. 1 des Gesetzes zur Erleichterung des Über-

gangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I 601)

das Gesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen (Vorruhestandsge-

setz) in Kraft, mit dem der Gesetzgeber älteren Arbeitnehmern einen (neuen)

Weg eröffnen wollte, um vorzeitig aus dem Arbeitsleben auszuscheiden. Das

Gesetz, das bis zum 31. Dezember 1988 befristet war (und danach gemäß § 14

nur noch insoweit Anwendung fand, als die Voraussetzungen vor diesem Zeit-

punkt vorlagen) sah vor, daß Arbeitgeber, die einem älteren aus dem Er-

werbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Renten-

beginn ein Vorruhestandsgeld von mindestens 65 % des früheren Bruttoar-

beitsentgelts zahlten, hierzu (und zu den entsprechenden Arbeitgeberanteilen

an den Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen) einen Zuschuß der Bun-

desanstalt für Arbeit von grundsätzlich 35 % erhielten, wenn - etwa - auf dem

freigewordenen Arbeitsplatz ein arbeitsloser Arbeitnehmer beschäftigt wurde

(§ 2). Die mögliche Höchstdauer des Vorruhestandes im Sinne des Gesetzes

belief sich auf den Zeitraum vom 58. bis zum 65. Lebensjahr (§ 1 Abs. 1 des

Gesetzes; vgl. Andresen, Frühpensionierung, Rdn. 1 und 2; Pröbsting, Vorru-

hestandsG 1984, S. 8), da der Zuschuß zu den Vorruhestandsleistungen des

Arbeitgebers nur für Empfänger von Ruhestandsgeld gewährt werden konnte,

die - unter anderem - das 58. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. auch Andresen/

Barton/Kuhn/Schenke, Vorruhestand, 59er-Regelung, Altersteilzeit und flexible

Altersgrenze in der betrieblichen Praxis, 4 Rdn. 12). Als Vorruhestandsgeld

galt eine Leistung des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer vom Zeitpunkt des

Ausscheidens aus dem Erwerbsleben bis zum Zeitpunkt des vollständigen Ein-

tritts in den Ruhestand erhielt. Dabei wurde der Zeitpunkt des Eintritts in den

Ruhestand durch die Inanspruchnahme der Leistungen fixiert, die von der ge-

setzlichen Rentenversicherung als Altersruhegelder oder von anderen Alterssi-

cherungssystemen als den Altersruhegeldern vergleichbare Leistungen ge-

währt wurden (vgl. Andresen/Barton/Kuhn/Schenke aaO 8 Rdn. 12 und 18;

Pröbsting aaO S. 1-3, 9).

Vor dem Inkrafttreten des Vorruhestandsgesetzes hatte sich bereits in

den 70-iger Jahren das sogenannte 59er-Modell entwickelt, das auf der Mög-

lichkeit aufbaute, die gesetzliche Altersrente im Fall der Arbeitslosigkeit unter

besonderen Voraussetzungen schon ab dem vollendeten 60. Lebensjahr zu

beziehen (§ 38 SGB VI). Das 59er-Modell ermöglichte dem Arbeitnehmer, das

Arbeitsverhältnis mit 59 Jahren durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung zu

beenden, um sich anschließend arbeitslos zu melden und mit 60 Jahren die

Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Seit dem erstmaligen Auftreten dieser Regelung wurden im Zuge der

Flexibilisierung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung be-

triebliche Frühpensionierungsregelungen - in Anpassung an die jeweiligen Be-

dürfnisse in den einzelnen Unternehmen und Betrieben - weiter entwickelt, die

in der Folgezeit eine umfangreiche Gestaltungs- und Anwendungsvielfalt er-

reichten (vgl. Andresen, Frühpensionierung Rdn. 235 ff.). Dabei werden in Ab-

grenzung zu den Vereinbarungen aufgrund des ehemaligen Vorruhestandsge-

setzes für derartige anderweitige betriebliche Regelungen Bezeichnungen ver-

wendet wie Frühpensionierung, vorzeitiger Ruhestand, Frühruhestand oder

vorzeitiges Ausscheiden (Andresen aaO Rdn. 226). Die Altersgrenzen betrieb-

licher Frühpensionierungsregelungen wurden seit den 70er Jahren zunehmend

gesenkt, wobei einer der wesentlichen Gründe darin lag, daß die Bezugsdauer

von Arbeitslosengeld für ältere Mitarbeiter deutlich verlängert wurde (nach

§ 106 AFG i.d.F. des Gesetzes vom 27. Juni 1987, BGBl. I 1542 ab 1. Juli 1987

auf höchstens 32 Monate nach Vollendung des 54. Lebensjahres). Zu Beginn

der 90er Jahre lag das niedrigste in der betrieblichen Praxis häufig festzustel-

lende Frühpensionierungsalter bei 55 Jahren; noch niedrigere Altersgrenzen

waren sehr selten (vgl. Andresen aaO Rdn. 247).

Die Durchführung der Frühpensionierung erfolgte im Einzelfall durch

Aufhebungsvertrag oder Kündigung. Am gebräuchlichsten war der Abschluß

eines Aufhebungsvertrages (vgl. Andresen aaO Rdn. 245), in dem die Einzel-

heiten der getroffenen Regelung niedergelegt wurden. Inhaltlich kamen als

Leistungen einer Betriebsrente im Fall der Frühpensionierung Abfindungszah-

lungen, Zusatzleistungen, Rentenverlustausgleiche und sonstige Zuschüsse,

aber auch ein Verzicht auf Kürzungen der Betriebsrente insgesamt in Betracht.

So verzichteten Unternehmen, die über betriebliche Versorgungswerke ver-

fügten, häufig auf eine ratierliche Berechnung im Sinne der §§ 1 und 2 Be-

trAVG und berechneten die Rente entweder nach den bis zum Ausscheiden

zurückgelegten Dienstjahren, oder aber sie gewährten sie in gleicher Höhe, wie

sie sich bei Weiterbeschäftigung bis zum 60., 63. oder 65. Lebensjahr ergeben

hätte (vgl. Andresen aaO Rdn. 250 bis 255).

Eine solche Regelung liegt ersichtlich der Vereinbarung der ESSO AG

mit dem Antragsgegner über seinen Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach

Vollendung des 56. Lebensjahres zugrunde.

bb) Für den Fall der Inanspruchnahme von Vorruhestandsbezügen be-

steht keine Einigkeit darüber, ob schon mit dem Eintritt in den Vorruhestand

das zugrundeliegende Arbeitsverhältnis - und damit die Betriebszugehörigkeit

im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB - beendet wurde. Zum einen wird von

einem ruhenden Arbeitsverhältnis ausgegangen mit der Folge, daß bei der Be-

rechnung des Ehezeitanteils die Bestimmung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

Buchst. a BGB heranzuziehen sei (vgl. Glockner/Uebelhack, Die betriebliche

Altersversorgung im Versorgungsausgleich 1993, Rdn. 106; BGB-RGRK/Wick

12. Aufl. § 1587 a Rdn. 233 mit Hinweis auf die Empfehlungen des 8. DFGT

FamRZ 1990, 24, 26 unter 2 d). Zum anderen wird die Auffassung vertreten,

der Arbeitnehmer sei mit dem Eintritt in den Vorruhestand aus dem Arbeitsver-

hältnis ausgeschieden, und die versorgungsausgleichsrechtliche Berechnung

des Ehezeitanteils richte sich demgemäß nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

Buchst. b BGB (Borth Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familienge-

richtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 309).

Die Frage braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn der

Antragsgegner ist, wie vorstehend dargelegt, nicht nach Maßgabe des Vorru-

hestandsgesetzes (nach Vollendung erst des 58. Lebensjahres) in den Vorru-

hestand mit später anschließendem Altersruhestand getreten, und er hat auch

von der ESSO AG kein Vorruhestandsgeld erhalten, an das sich später ein Al-

tersruhegeld angeschlossen hätte. Er ist vielmehr zum 1. April 1993 vorzeitig in

den (endgültigen) Altersruhestand getreten, das heißt frühpensioniert worden,

und bezieht seither ununterbrochen "Alterspension" von der ESSO AG nach

denselben Berechnungsgrundlagen, nach denen die Betriebsrente auch bei

späterem Ruhestandsbeginn (etwa gemäß Pensionsplan 1987 der ESSO AG

nach Vollendung des 60. oder des 65. Lebensjahres) ermittelt worden wäre.

Unter diesen Umständen ist das Arbeitsverhältnis des Antragsgegners bei der

ESSO AG und damit seine Betriebszugehörigkeit im Sinne von § 1587 a Abs. 2

Nr. 3 BGB bei dem Unternehmen mit dem 31. März 1993 beendet worden. Das

Oberlandesgericht hat demgemäß den Ehezeitanteil der Betriebsrente zu

Recht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB unter Zugrundelegung

der tatsächlichen Gesamtbetriebszugehörigkeit des Antragsgegners bis zum

31. März 1993 berechnet.

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, besteht entgegen der Auf-

fassung der weiteren Beschwerde nicht lediglich ein Unterschied in der "Be-

nennung" der verschiedenen Ruhestandsregelungen. Der Vorruhestand nach

dem Vorruhestandsgesetz und die vorzeitige (endgültige) Pensionierung haben

vielmehr teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Auswirkungen.

cc) Die weitere Beschwerde macht zur Begründung ihres Begehrens

ferner geltend, in die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners seien die Zei-

ten vom 1. April 1993 bis zur endgültigen Pensionierung Ende Februar 1997

als sogenannte vertraglich gleichgestellte Zeiten gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3

Satz 1 Buchst. b BGB einzurechnen. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg. Abge-

sehen davon, daß sie zu Unrecht eine "vorläufige" Pensionierung des Antrags-

gegners annimmt, würde selbst eine Vereinbarung über eine Vorruhestandsre-

gelung nach dem Vorruhestandsgesetz nicht dazu führen, daß der Zeitraum

des Vorruhestands als - vertraglich - gleichgestellte Zeit im Sinne von § 1587 a

Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zu behandeln wäre (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO

§ 1587 a Rdn. 234 a.E.).

dd) Soweit die weitere Beschwerde schließlich die Auffassung vertritt,

die vorzeitige Pensionierung des Antragsgegners, die auf dessen eigener Ent-

scheidung und seiner Vereinbarung mit der ESSO AG beruhe, habe dem be-

trieblichen Versorgungsanrecht bei Ehezeitende nicht innegewohnt und müsse

deshalb bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit außer Betracht gelas-

sen werden, ist ihr auch darin nicht zu folgen. Der Senat hat sich bereits in dem

schon erwähnten Beschluß vom 7. Februar 1990 (BGHZ 110, 224, 228 f.) mit

der Frage befaßt, ob und in welcher Weise eine nach Ehezeit eingetretene

Veränderung der - ursprünglich vorgesehenen - Betriebszugehörigkeit bei der

Wertermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist. Er

hat dort grundsätzlich entschieden, daß einer solchen nachehelichen Entwick-

lung Rechnung zu tragen und die Wertermittlung nach dem Maßstab des

§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB vorzunehmen ist, wenn die Be-

triebszugehörigkeit vor dem Erreichen der vorgesehenen festen Altersgrenze

- etwa durch Ausscheiden aus dem Betrieb - vorzeitig beendet worden ist (vgl.

hierzu auch BGB-RGRK/Wick aaO § 1587 a Rdn. 230; Staudinger/Rehme BGB

13. Bearb. § 1587 a Rdn. 308). Damit ist zugleich entschieden, daß der aus-

gleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwick-

lung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teilhat. Hieran ist

festzuhalten.

ee) Das Oberlandesgericht hat nach alledem in dem angefochtenen Be-

schluß zutreffend eine ehezeitanteilige Betriebsrente des Antragsgegners in

Höhe von monatlich 1.132,06 DM (Gesamtbetriebsrente: 1.774 DM; Gesamt-

betriebszugehörigkeit: 409 Monate, vom 1. März 1959 bis 31. März 1993; Ehe-

zeitanteil der Betriebszugehörigkeit: 261 Monate, 1. März 1959 bis 30. Novem-

ber 1980) ermittelt, von der der Antragstellerin die Hälfte als schuldrechtliche

Ausgleichsrente zusteht. Da das Amtsgericht in seiner Entscheidung von einem

Ehezeitanteil der Betriebszugehörigkeit von 260 Monaten ausgegangen war,

hat das Oberlandesgericht zu Recht nach dem Grundsatz des Verbots der

Schlechterstellung des Rechtsmittelführers den vom Amtsgericht errechneten

Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 563,86 DM (statt 566,03 DM) bestä-

tigt.

Blumenröhr

Krohn

Hahne

Gerber

Wagenitz