Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.10.2009 – IX ZB 257/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Oktober 2009

in dem Insolvenzverfahren

IX ZB 257/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 289, 290

Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insol-

venzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussvertei-

lung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB

120/05, ZInsO 2007, 446).

BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08 - LG Essen

AG Essen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 8. Oktober 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem am 1. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der

Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, kreuzte dieser in einem Anhörungs-

fragebogen des Insolvenzgerichts an, dass gegen ihn Zivilklagen anhängig sei-

en. Nähere Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand und Person der Kläger

machte er nicht. Seit dem Jahr 2000 war eine Klage der p. AG mit einem

Streitwert von insgesamt 13.400.000 DM anhängig, mit der unter anderem auch

der Schuldner persönlich auf Zahlung von mehr als 1 Mio. DM in Anspruch ge-

nommen wurde. Erst aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Schluss-

termins bekam der Kläger dieses Rechtsstreits Kenntnis von dem Insolvenzver-

fahren über das Vermögen des Schuldners. Er meldete daraufhin eine Forde-

rung von 887.067,10 € an. Diese wurde nach Prüfung im Schlusstermin zur In-

solvenztabelle festgestellt, ohne noch an der Schlussverteilung teilzunehmen.

Außerdem stellte der Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung.

Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008

zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers

hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner die Restschuldbefrei-

ung wegen der Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (§ 290

Abs. 1 Nr. 5 InsO) versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner

sein Ziel, Restschuldbefreiung angekündigt zu erhalten, weiter.

II.

Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbil-

dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-

dern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

3

1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung für grundsätzlich erachtete

Frage, ob Versagungsantragsteller auch ein Gläubiger sein kann, dessen For-

derung möglicherweise nicht an der Schlussverteilung teilnimmt, ist geklärt.

Nach der Rechtsprechung des Senats können Versagungsanträge von Gläubi-

gern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH, Beschl. v.

22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446). Dies entspricht auch sonst

ganz herrschender Auffassung (LG Göttingen NZI 2007, 734; AG Hamburg ZVI

2004, 261; ZInsO 2005, 1060; ZInsO 2008, 984; HmbKomm-InsO/Streck,

3. Aufl. § 290 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 35; Graf-

Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 1; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 57 a;

G. Pape NZI 2004, 1, 4 f; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 14; der

entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht verlangt, dass

die Forderung noch in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden kann).

Soweit verlangt wird, dass bei bestrittenen Forderungen der Nachweis der Kla-

geerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO geführt wird (AG Hamburg ZInsO 2005,

1060), kommt es hierauf vorliegend nicht an, weil die Forderung zur Tabelle

festgestellt ist. Der Hinweis auf die abweichende Meinung des AG Köln (NZI

2002, 218 f), das eine Anmeldung der Forderung im Verfahren nicht für erfor-

derlich hält (so auch LG Traunstein, ZInsO 2003, 814, 815; Wenzel in Küb-

ler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 3; Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechts-

praxis Insolvenzrecht Rn. 2105; Büttner ZVI 2007, 116, 117), kann der Rechts-

beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil - würde man dieser

Auffassung folgen - die Antragsbefugnis des weiteren Beteiligten zu 1 erst recht

gegeben wäre. Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Vertei-

lungen noch teilnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05,

ZInsO 2007, 493), ist für die Antragsbefugnis unerheblich.

4

2. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, was unter grober Fahr-

lässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu verstehen ist (BGH, Beschl.

v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, ZInsO 2009, 1459, 1460 Rn. 13; v. 19. März 2009

- IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7 m.w.H.). Dies sieht auch die

Rechtsbeschwerde so. Die Feststellung der Voraussetzungen grober Fahrläs-

sigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdege-

richts unterliegt nur, ob der Richter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit

verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche

Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO). Ein

derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Der Schuldner muss auch gegen ihn

gerichtete Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet (BGH, Beschl. v.

2. Juli 2009 S. 1460 Rn. 6 ff). Er erfüllt seine Pflichten nicht, wenn er nur an-

kreuzt, gegen ihn seien Zivilklagen anhängig. Gläubiger rechtshängiger Forde-

rungen können in einem solchen Fall nicht sachgerecht am Verfahren beteiligt

werden. Auf die Frage, ob der Schuldner die zunächst unvollständige Auskunft

rechtzeitig - nämlich in einem auf Nachfrage des Insolvenzverwalters zustande

gekommenen Gespräch vom 30. September 2004 - ergänzt hat, ist das Be-

schwerdegericht eingegangen. Es hat die nachgeholte Auskunft als nicht aus-

reichend angesehen, und insofern macht die Rechtsbeschwerde keinen zulas-

sungsrelevanten Rechtsfehler geltend.

5

3. Die Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen

Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befrie-

digungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden (BGH,

Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Eine

Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist nicht erforder-

lich. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet

sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen. Dies ist hier der Fall.

6

4. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist entgegen der Auffassung

der Rechtsbeschwerde nicht unverhältnismäßig. Zwar darf bei ganz unwesentli-

chen Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v.

9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; v. 2. Juli 2009 aaO

S. 1461 Rn. 15). Das Unterlassen näherer Angaben zu einem Rechtsstreit, in

dem es um Millionenbeträge ging, war indessen kein unwesentlicher Verstoß.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Essen, Entscheidung vom 15.01.2008 - 164 IN 82/04 -

LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 T 60/08 -