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BGH Beschluss vom 26.03.2007 – II ZB 14/06

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233 D, Fd

Wird die Annahme einer unterfrankierten, fristgebundenen Postsendung durch das

Gericht verweigert und gelangt die Sendung infolge einer Postverzögerung erst nach

Fristablauf (hier: Wahrung der Berufungsfrist) an den Absender zurück, hat dieser die

durch die vergebliche Übermittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantwor-

ten wie die Risiken, die mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind.

BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZB 14/06 - LG Dessau

AG Köthen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Dessau vom 4. Mai 2006 wird auf Kosten des

Klägers verworfen.

Gegenstandswert: 8.600,00 €

Gründe

I.

1

Der Kläger hat beabsichtigt, gegen das ihm am 9. März 2006 zugestellte

klageabweisende Urteil des Amtsgerichts Köthen durch einen von seinem Pro-

zessbevollmächtigten am 24. März 2006 unterzeichneten und von dessen Büro

am 29. März 2006 in einem DIN-A4-Umschlag zur Post gegebenen Schriftsatz

Berufung einzulegen. Die Übermittlung der Berufungsschrift ist fehlgeschlagen,

weil das Landgericht Dessau die Annahme des mit 1,10 € frankierten Briefes

am 31. März 2006 abgelehnt hat. Die ungeöffnete Postsendung ist - versehen

mit dem von der Deutschen Post AG - SC BfErm - in M. angebrachten

Vermerk über die Annahmeverweigerung und dem Hinweis auf ein (tatsächlich

nicht erhobenes) Nachentgelt über 0,86 € - am 12. April 2006 an den Prozess-

bevollmächtigten des Klägers zurückgelangt. Dieser hat noch am 12. April 2006

mittels Fax bei dem Landgericht Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.

2

Der Kläger hat zur Begründung seines durch eidesstattliche Versiche-

rung der Rechtsanwaltsfachangestellten T. glaubhaft gemachten Wie-

dereinsetzungsgesuchs ausgeführt: Diese Mitarbeiterin habe am 29. März 2006

die Berufungsschrift vom 24. März 2006 in einen Umschlag eingelegt, die an-

schließend von ihr gewogene, wegen des dabei festgestellten Gewichts von

weniger als 50 g mit 0,90 € freizumachende Briefsendung mangels vorhande-

ner passender Postwertzeichen mit 1,10 € frankiert und zur Post gegeben. Sein

Bevollmächtigter habe die Sendung nach deren Rücklauf am 12. April 2006 er-

neut mit dem Ergebnis gewogen, dass tatsächlich nur ein Porto von 0,90 € an-

gefallen sei. Da die Post die nicht angenommene Sendung 14 Tage habe liegen

lassen, sei es seinem Bevollmächtigten nicht mehr möglich gewesen, fristge-

recht Berufung einzulegen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 4. Mai 2006 den Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als

unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2

Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge-

machten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Die Berufung des Klägers ist zu

Recht wegen Verfristung als unzulässig verworfen worden.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,

das Risiko der Nichtannahme eines unterfrankierten Briefes durch das Gericht

sowie des Rücklaufs der Sendung trage grundsätzlich der Absender als eige-

nes Verschulden. Der Rechtsanwalt dürfe zwar die Frankierung ausgehender

Sendungen als rein büromäßige Aufgabe seinen sorgfältig geschulten und all-

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gemein überwachten Angestellten überlassen. Der Bevollmächtigte des Klägers

habe aber weder dargetan noch glaubhaft gemacht, der Pflicht zur mangelfreien

Büroorganisation und zur ordnungsgemäßen Auswahl nebst Überwachung sei-

nes Büropersonals genügt zu haben. Da die Maße des in Kopie vorgelegten

Originalumschlags bestätigten, dass es sich nicht um einen Kompaktbrief, son-

dern einen unabhängig vom Gewicht mit 1,45 € zu frankierenden Großbrief ge-

handelt habe, sei die Kanzleiangestellte gerade nicht mit der Entgeltordnung

der Post vertraut gewesen. Eines Hinweises (§ 139 ZPO) hinsichtlich des feh-

lenden Vortrags zur Organisations- und Überwachungspflicht habe es nicht be-

durft, weil das Vorbringen des Klägers weder unklar noch ergänzungsbedürftig

sei.

2. Vergeblich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen diese Würdi-

gung des Landgerichts, dass die Fristversäumung des Klägers auf ein Organi-

sationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist.

Eine der Partei zuzurechnende fehlerhafte Büroorganisation ihres Pro-

zessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) ist gegeben, wenn dieser keine zuver-

lässigen, einer reibungslosen Abwicklung des Postverkehrs dienenden Vorkeh-

rungen gegen das Versäumnis trifft, dass eine zur Beförderung eines fristge-

bundenen Schriftsatzes bestimmte Postsendung unzureichend frankiert wird

und der Adressat deshalb die Annahme verweigert (BGH, Beschl. v.

21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Die Rechtsanwaltsfachan-

gestellte T. hat die Sendung nicht infolge eines Versehens, sondern

aufgrund einer konkreten, eine Wiegung einschließenden Prüfung statt mit

1,45 € - wie es Großbriefen im DIN-A-4-Format entspricht - fehlerhaft lediglich

mit 0,90 € bzw. 1,10 € frankiert. Dass die mit der Erledigung der Gerichtspost

betraute Angestellte T. von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers

weder ordnungsgemäß angeleitet noch überwacht worden war, wird durch des-

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sen Vorbringen in dem Wiedereinsetzungsgesuch nachdrücklich bestätigt, wo

er in Kenntnis der Annahmeverweigerung weiterhin die lediglich auf das Ge-

wicht abstellende, aber die Größe des Briefes außer Acht lassende unrichtige

Auffassung vertreten hat, die Sendung sei ordnungsgemäß frankiert worden.

Angesichts dieses für sich selbst sprechenden Geschehensablaufs steht nach

den objektiven Umständen, die durch die - ihre Verwertbarkeit unterstellt - im

Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegte, inhaltlich unergiebige eidesstattliche

Versicherung der Angestellten T. nicht entkräftet werden, fest, dass die

Unterfrankierung in der mangelhaften Büroorganisation des Prozessbevoll-

mächtigten des Klägers ihre Ursache findet.

3. Zu Unrecht beruft sich der Kläger auf die Erwägung, dass die Fristver-

säumung bei wertender Betrachtung nicht auf einem Verschulden seines Pro-

zessbevollmächtigten, sondern einer Fehlleistung der Post beruhe.

a) Ein Verschulden der Partei oder ihres Bevollmächtigten schließt die

Gewährung von Wiedereinsetzung ausnahmsweise nicht aus, wenn die Nach-

lässigkeit ihre Erheblichkeit durch ein späteres, der Partei oder ihrem Bevoll-

mächtigten nicht zurechenbares Ereignis verliert und die Partei alle erforderli-

chen Schritte unternommen hatte, die bei normalem Verlauf zur Fristwahrung

genügt hätten. Danach ist etwa Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein un-

richtig adressierter Schriftsatz so frühzeitig zur Post gegeben wurde, dass mit

seinem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte (BAG, Urt. v.

16. Dezember 1971 - 5 AZR 384/71, NJW 1972, 735), oder wenn ein verse-

hentlich an das Eingangsgericht gerichteter Schriftsatz bei ordnungsgemäßem

Geschäftsgang ohne weiteres fristgerecht an das Berufungsgericht hätte wei-

tergeleitet werden können (Sen.Beschl. v. 3. Juli 2006 - II ZB 24/05, BGH-

Report 2006, 1317 f. m.w.Nachw.).

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b) Der vorliegende Sachverhalt ist freilich im entscheidenden Punkt an-

ders gelagert, weil eine unterfrankierte im Gegensatz zu einer fehlerhaft adres-

sierten Sendung wegen der - nicht auf den Empfänger abwälzbaren - Verpflich-

tung zur Zahlung eines Nachentgelts keinen Zugang zu bewirken vermag.

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Die Möglichkeit der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand bei (lediglich) unrichtiger Adressierung folgt aus dem Umstand, dass ein

derartiger Mangel regelmäßig im Rahmen der Postbeförderung behoben wird

und trotz der damit verbundenen zeitlichen Verzögerung eine frühzeitig aufge-

gebene Sendung den Empfänger bei normalem Postlauf rechtzeitig erreicht.

Anders verhält es sich hingegen bei einer Unterfrankierung: Ohne Entrichtung

des Nachentgelts, die dem Empfänger generell nicht zugemutet werden kann,

erhält dieser die Sendung überhaupt nicht ausgehändigt, so dass es schon am

Zugang fehlt. Dementsprechend hat der Absender, nachdem die nicht ange-

nommene Sendung an ihn zurückgelangt ist, die durch die vergebliche Über-

mittlung eingetretene Verzögerung ebenso zu verantworten wie die Risiken, die

mit einer erneuten Übermittlung verbunden sind. Dieses mit jeder Versendung

verbundene Übermittlungsrisiko kann der Partei nicht durch die Fiktion abge-

nommen werden, dass - wie die Rechtsbeschwerde als selbstverständlich un-

terstellt - der zweite Übermittlungsvorgang fehlerfrei verlaufen wäre.

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c) Davon abgesehen hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft ge-

macht, dass er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang der Post tatsächlich in

der Lage gewesen wäre, rechtzeitig bei dem Landgericht Berufung einzulegen

(§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist zwischen der Annahmeverweigerung durch

das Landgericht am 31. März 2006 und dem Rücklauf der Sendung bei dem

Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. April 2006 ein Zeitraum von

14 Tagen verstrichen. Diese Zeitspanne erscheint aber schon im Hinblick auf

die Einschaltung der zuständigen Stelle der Post in M. nicht außerge-

wöhnlich lang; auch in einer durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Sa-

che (Beschl. v. 21. Februar 2002 aaO) lagen neun Tage zwischen der Annah-

meverweigerung und der Rückgabe der Sendung. Jedenfalls hat der Kläger

nicht ansatzweise dargetan, binnen welchen Zeitraums eine Sendung nach ei-

ner Annahmeverweigerung durch den Empfänger von den hierzu berufenen

Stellen der Deutschen Post üblicherweise an den Absender zurückgeleitet wird.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

AG Köthen, Entscheidung vom 03.03.2006 - 8 C 152/05 -

LG Dessau, Entscheidung vom 04.05.2006 - 7 S 84/06 -