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BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 24/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 233 D
Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,
wenn während eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen versäumt wird, den ver-
sehentlich bei dem Landgericht eingereichten Antrag auf Verlängerung der Be-
rufungsbegründungsfrist an das zuständige Oberlandesgericht weiterzuleiten.
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 24/05 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
13. September 2005 aufgehoben und dem Beklagten gegen die
Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand bewilligt.
Beschwerdewert: 56.475,13 €
Gründe
I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 17. Mai 2005 zugestellte Urteil des
Landgerichts Wiesbaden durch am 15. Juni 2005 beim Oberlandesgericht
Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit einem an
das Landgericht Wiesbaden adressierten, dort am 12. Juli 2005 eingegangenen
Schriftsatz hat der Beklagte gebeten, die Berufungsbegründungsfrist wegen
Arbeitsüberlastung um einen Monat zu verlängern. Aufgrund einer Verfügung
der Kammervorsitzenden vom 25. Juli 2005 ist dieser Schriftsatz am 27. Juli
2005 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen.
Der von dem Senatsvorsitzenden am 22. Juli 2005 über den Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist unterrichtete Beklagte hat mit am 1. August 2005
bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei versehentlich an das Landge-
richt Wiesbaden gerichtet worden, weil seine Kanzleiangestellte offenbar im
Zuge eines in gleicher Sache gefertigten, ein Tatbestandsberichtigungsverfah-
ren betreffenden Schriftsatzes auch das Verlängerungsgesuch an das Landge-
richt Wiesbaden adressiert habe. Da der Schriftsatz eine Woche vor Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist beim Landgericht Wiesbaden eingegangen sei, wä-
re es ohne weiteres möglich gewesen, den Schriftsatz im normalen Geschäfts-
gang an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weiterzuleiten.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten
zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterver-
folgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet, weil eine Weiterlei-
tung des Schriftsatzes vom 12. Juli 2005 bis zum Fristablauf am 18. Juli 2005
im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres möglich war.
1. Ein Gericht, das im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache be-
fasst war, ist regelmäßig verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das
Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Rahmen des ordent-
lichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der
Schriftsatz so rechtzeitig ein, dass eine fristgerechte Weiterleitung im ordentli-
chen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Ver-
schulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, wenn
der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet wird
(Sen.Beschl. v. 6. Juni 2005 - II ZB 9/04, NJW-RR 2005, 1373 f. m.w.Nachw.;
Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908).
2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass eine fristgemäße Wei-
terleitung des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang nicht zu erwarten
war, ist rechtsfehlerhaft.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, das Landgericht habe die zu be-
obachtende Fürsorgepflicht nicht verletzt. Es kann - auch bei der bekannterma-
ßen stark belasteten und personell nicht immer hinreichend ausgestatteten Jus-
tiz - nicht hingenommen werden, daß eine auch binnen fünf Arbeitstagen nicht
bewirkte Weiterleitung eines Schriftsatzes von einem Landgericht zu einem
Oberlandesgericht als eine Verfahrensweise qualifiziert wird, die "einem ordent-
lichen Geschäftsgang" entspricht. Dass das Landgericht Wiesbaden den ihm
von dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugebilligten langen Zeitraum
für eine solche Maßnahme nicht benötigt, wird aus dem späteren Ablauf deut-
lich. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kammer auf sei-
nen Fehler aufmerksam gemacht und die Vorsitzende die Weiterleitung am
25. Juli 2005 verfügt hatte, hat der Schriftsatz bereits am übernächsten Tag
(27. Juli 2005) dem Berufungsgericht vorgelegen.
Rechtsfehlerhaft glaubt das Berufungsgericht obendrein, deswegen ge-
ringere Anforderungen an die Erfüllung der Fürsorgepflicht des Landgerichts
stellen zu können, weil für eine erstinstanzliche Zivilkammer Anträge auf Ver-
längerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zum "alltäglichen Geschäftsan-
fall" gehören; gerade dieser Umstand musste die Kammer, die von der Anhän-
gigkeit der Berufung Kenntnis hatte, zu besonderer Sorgfalt veranlassen. Da
danach der Fehler des Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht ursächlich
geworden ist, ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet.
Goette Kurzwelly Kraemer
Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.04.2005 - 5 O 222/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.09.2005 - 10 U 100/05 -