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BGH Beschluss vom 28.03.2007 – IV ZR 328/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und

Dr. Franke

am 28. März 2007

beschlossen:

1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gewährt gegen die Versäumung der Fristen zur

Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Bran-

denburgischen Oberlandesgerichts vom 30. August

2006.

2. Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird zuge-

lassen.

3. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das Urteil aufgehoben

und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an den 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlan-

desgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 68.432,51 €.

Gründe

1

Im November und Dezember 2000 verkaufte der Kläger Wertpapie-

re und kündigte insgesamt vier Renten- und Lebensversicherungsverträ-

ge. Die Erlöse aus dem Wertpapierverkauf und den Rückkaufswerten,

insgesamt 133.856,36 DM, flossen zunächst dem Beklagten zu. Abzüg-

lich eines Betrages von 14 DM fordert der Kläger mit der Klage

133.842,36 DM (68.432,51 €) zurück. Gestützt auf drei vom Kläger un-

terzeichnete Quittungen vom 18. November 2000 (über 55.000 DM),

22. Dezember 2000 (über 48.800,06 DM) und 18. Februar 2001 (über

30.042,30 DM) behauptet der Beklagte, den genannten Betrag in drei

Teilbeträgen zurückgezahlt zu haben. Allerdings habe der Kläger ihm mit

Darlehensvertrag vom 25. Dezember 2000 aus den zurückgezahlten Be-

trägen 50.000 DM und mit Darlehensvertrag vom 15. Februar 2001 wei-

tere 20.000 DM für die Dauer von jeweils zehn Jahren zinslos zur Verfü-

gung gestellt. Der Kläger bestreitet die inhaltliche Richtigkeit der drei

Quittungen und behauptet, die genannten beiden Darlehensverträge sei-

en jeweils nur zum Schein abgeschlossen worden, um das Arbeitsamt

über seine Vermögensverhältnisse zu täuschen und damit eine befürch-

tete Kürzung seines Arbeitslosengeldes zu verhindern.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

1. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise

das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, weil es die zur Berufungsver-

handlung geladene Zeugin S. nicht gehört hat.

a) Es hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die drei Quittungen

zunächst nur den Beweis dafür erbringen, dass der Kläger die in ihnen

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enthaltenen Erklärungen abgegeben hat, was es aber nicht ausschließt,

über die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen Beweis zu erheben

(vgl. dazu auch Senatsurteil vom 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - NJW-RR

2006, 847 unter 3 c). Der dem Kläger obliegende Gegenbeweis wäre

schon dann geführt, wenn es gelungen wäre, die Überzeugung des Tat-

richters von der Rückzahlung des gesamten Betrages in drei Raten zu

erschüttern (vgl. BGHZ 147, 203, 205).

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b) Der Kläger, der nach seiner Behauptung an einer Intelligenzmin-

derung leidet, hatte dazu sowohl in erster Instanz als auch in der Beru-

fungsbegründung vorgetragen, er werde in geschäftlichen Dingen von

der Zeugin S. , die anderweitig auch als amtliche Betreuerin arbei-

te, unterstützt. Die Zeugin habe mit dem Beklagten am Karfreitag

(13. April) 2001 wegen der Rückzahlung sämtlicher ihm übertragener

Gelder gesprochen und in diesem Zusammenhang auch mit einer Straf-

anzeige wegen Betruges gedroht. Der Beklagte habe ihr erklärt, er könne

zwar das Geld zurückzahlen, wolle das aber wegen Differenzen mit dem

Kläger derzeit nicht.

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Das Landgericht war auf diesen in das Wissen der Zeugin gestellten

Vortrag nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber im

Beschluss über Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger in

zweiter Instanz diesen Vortrag ausdrücklich für entscheidungserheblich

erklärt und im Weiteren die Zeugin zum Verhandlungstermin vom 2. Au-

gust 2006 geladen. Danach konnte der Kläger davon ausgehen, die Zeu-

gin werde gehört.

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Stattdessen hat das Berufungsgericht die Parteien in der Beru-

fungsverhandlung mit seiner auch im Berufungsurteil niedergelegten

Rechtsauffassung konfrontiert, dass es auf die Aussage der Zeugin nicht

mehr ankomme, weil der Beklagte inzwischen behaupte, zwei Darlehen

vom Kläger erhalten zu haben und sich deshalb die Erklärung des Be-

klagten gegenüber der Zeugin S. allein darauf beziehen könne.

Die Zeugin wurde nicht vernommen. Gelegenheit zur Stellungnahme wur-

de nur im Termin gegeben; den tags darauf vom Prozessbevollmächtig-

ten des Klägers schriftlich erhobenen Protest gegen die Vorgehensweise

des Gerichts hat dieses im Berufungsurteil als nicht nachgelassen und

deshalb unbeachtlich bezeichnet.

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c) Das Verhalten des Berufungsgerichts verletzt das Recht des Klä-

gers auf rechtliches Gehör. Wäre die in das Wissen der Zeugin S.

gestellte Äußerung am Karfreitag 2001 gefallen, so hätte der Beklagte ihr

gegenüber eingeräumt, noch im April 2001 über die gesamten nunmehr

zurückgeforderten Gelder zu verfügen, was im Widerspruch zum Inhalt

der drei Quittungen gestanden hätte. Mit seiner Auffassung, schon auf-

grund des Klägervortrages, wonach zwei Darlehensverträge unterschrie-

ben worden seien, könne ausgeschlossen werden, dass die Zeugin

S. den Beklagten zur Rückzahlung des gesamten Geldes aufge-

fordert habe, verkürzt das Berufungsgericht diesen Vortrag und das Be-

weisangebot. Denn der Kläger hatte zwar eingeräumt, dass es zur Aus-

stellung und Unterzeichnung der beiden Darlehensverträge gekommen

sei, dazu jedoch immer auch behauptet, diese Darlehensverträge seien

nur zum Schein ausgestellt worden. Dessen ungeachtet behandelt das

Berufungsgericht den Vortrag so, als sei es inzwischen unstreitig, dass

der Beklagte vom Kläger zwei Darlehen erhalten habe. Das Berufungs-

gericht hat die Aussage der Zeugin S. mithin allein im Hinblick auf

den in Wahrheit bestrittenen Beklagtenvortrag zu den angeblichen zwei

Darlehen für unerheblich erachtet und danach von der Vernehmung der

geladenen und erschienenen Zeugin Abstand genommen. Seine Annah-

me, die Zeugin könne den Beklagten wegen der Darlehensverträge nicht

aufgefordert haben, das gesamte Geld zurückzuzahlen, stellt eine unzu-

lässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses dar. Eine solche Vorge-

hensweise findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. dazu BVerfG

NJW-RR 2001, 1006).

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d) Ob das Berufungsgericht, soweit es die Ausführungen des Klä-

gervertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9. August 2006

nicht mehr berücksichtigt hat, daneben auch die Grundsätze verletzt hat,

die der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für erst in der mündlichen

Verhandlung erteilte rechtliche Hinweise mit dem Beschluss vom

18. September 2006 (II ZR 10/05 - WM 2006, 2328 = BGH-Report 2007,

34, Tz. 3-5) aufgestellt hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

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2. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass das

Berufungsurteil weitere Rechtsfehler aufweist, insbesondere weil sich

aufdrängende Fragen des Falles bisher unerörtert geblieben sind.

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a) Der Kläger hat vorgetragen - und sich insoweit auf die Einholung

eines psychiatrischen oder psychologischen Gutachtens berufen -, er sei

infolge einer angeborenen Intelligenzminderung, die sich mit den Schlüs-

selnummern ICD-10-GM F 70 und F 71 der Internationalen statistischen

Klassifikation der Krankheiten und verwandten Gesundheitsprobleme

(10. Revision, German Modification, im Auftrage des Bundesministeriums

für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben vom Deutschen

Institut für Medizinische Dokumentation und Information - DIMDI - Stand

1. Oktober 2005) beschreiben lasse, in seiner Urteils- und Kritikfähigkeit

erheblich eingeschränkt. Er sei vor allem nicht in der Lage, in psychisch

angespannten Situationen vernünftige Entscheidungen zu treffen und

könne so leicht zu Unterschriftshandlungen gedrängt werden, ohne das

vorgelegte Schriftstück zu prüfen.

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Das Berufungsgericht ist diesem Beweisangebot nicht nachgegan-

gen, weil es angenommen hat, der Kläger mache damit jedenfalls nicht

geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, geistig zu erfassen, ob ihm

Geldbeträge zurückgezahlt worden seien oder nicht. Mit dieser Überle-

gung lässt sich jedoch die Frage der Entscheidungserheblichkeit der un-

ter Beweis gestellten Tatsache, die nicht auf die Erkenntnismöglichkei-

ten, sondern auf die Beeinflussbarkeit des Klägers zielt, nicht beantwor-

ten.

13

b) Die gesamte Darstellung des Beklagten erscheint in sich wider-

sprüchlich, wirtschaftlich betrachtet ohne Sinn und - was die Zeitabläufe

am 15. und 18. Februar 2001 (betreffend die dritte Quittung und das an-

gebliche zweite Darlehen) angeht - nicht stimmig. Der zeitliche Ablauf im

Anschluss an den Brief des Arbeitsamtes vom November 2000 spricht für

die Behauptung des Klägers, die rasche Auflösung all seiner Geldanla-

gen habe allein bezweckt, Geld vor dem Arbeitsamt zu verbergen. Dem-

gegenüber erscheint es wenig nachvollziehbar, dass - wie der Beklagte

behauptet - der Kläger allein wegen einer nicht näher konkretisierten Un-

zufriedenheit mit seiner Bank und sämtlichen Versicherern alle Geldan-

lagen aufgelöst und dabei beträchtliche Einbußen hingenommen haben

soll. Damit setzt sich das Berufungsurteil nicht auseinander.

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Es schenkt auch dem Umstand keine Beachtung, dass der Kläger,

der gemeinsam mit der Zeugin S. am 18. April 2001 Strafanzeige

gegen den Beklagten wegen Betruges erstattete, sich damit selbst be-

lastet hat und demzufolge wegen Betruges zum Nachteil des Arbeitsam-

tes zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, obwohl die Selbstbelastung

und Inkaufnahme der strafrechtlichen Verfolgung ein gewichtiges Indiz

für den Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers darstellen kann.

15

c) Das Berufungsgericht hat weitere, sich aufdrängende Möglichkei-

ten der Sachaufklärung ungenutzt gelassen. So hatte der Kläger einen

Urkundsbeweis (Vorlage der Kontounterlagen des Beklagten) beantragt.

Dieser hätte Aufschluss darüber geben können, ob - wie der Kläger be-

hauptet - der Beklagte das Geld aus dem Wertpapierverkauf des Klägers

(55.000 DM) unmittelbar nach Auszahlung durch die Dresdner Bank auf

sein Konto bei seiner Sparkasse eingezahlt hat. Träfe dies zu, wäre die

Behauptung des Beklagten und seiner Lebensgefährtin, man habe das

Geld nur kurzeitig in bar verwahrt und dem Kläger sodann umgehend zu-

rückgegeben, weil die Aufbewahrung eines so hohen Barbetrages zu

Hause zu riskant gewesen sei, erheblichen Zweifeln ausgesetzt.

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d) Der Beklagte hat keine plausible Erklärung dafür finden können,

weshalb er einerseits auch die unstreitig auf sein Konto überwiesenen

Beträge aus Versicherungskündigungen nicht für den Kläger verwahren

wollte und sie deshalb regelmäßig binnen kurzer Zeit abgehoben und in

bar zum Kläger getragen haben will, andererseits aber bereit war, das-

selbe Geld als Darlehen postwendend wieder für lange Zeit anzuneh-

men. Auch dazu verhält sich das Berufungsurteil nicht.

Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 01.11.2005 - 11 O 263/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2006 - 3 U 210/05 -