Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 29.03.2007 – IX ZR 27/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 27/06

URTEIL

Verkündet am: 29. März 2007 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, § 173; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2

a) Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedi- gung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfah- rens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuer- schuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger An- wendung von § 13b Abs. 1 Nr.2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen.

b) Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen ab- sonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind.

BGH, Urteil vom 29. März 2007 - IX ZR 27/06 - OLG Düsseldorf

LG Wuppertal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 wird auf Kosten der

Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Im Jahre 2002 gewährte die Beklagte, eine Bank, der K.

GmbH (im Folgenden: Schuldnerin)

vier Darlehen zum Kauf von zehn Sattelaufliegern. Zur Sicherheit übereignete

die Schuldnerin der Beklagten die finanzierten Fahrzeuge. Am 5. März 2003

teilte der Geschäftsführer der Schuldnerin der Beklagten mit, es habe den An-

schein, dass die Schuldnerin geschlossen werden müsse. Daraufhin ließ sich

die Beklagte die sicherungsübereigneten Fahrzeuge noch im März 2003 her-

ausgeben.

2

Am 1. April 2003 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Die Beklagte

kündigte mit Schreiben vom 23. April 2003 die Darlehensverträge fristlos und

stellte den Saldo zur sofortigen Rückzahlung fällig. Außerdem drohte sie die

Verwertung der Fahrzeuge für den Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeiten

an. Am 3. Juli 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In der Fol-

gezeit verwertete die Beklagte die Fahrzeuge und erzielte einen Bruttoerlös von

168.780 €, den sie mit ihren Forderungen gegen die Schuldnerin verrechnete.

Der Kläger führte die aufgrund der Veräußerung angefallene Umsatzsteuer in

Höhe von 23.280 € an das Finanzamt ab.

3

Der Kläger verlangt, soweit in der Revision noch von Interesse, von der

Beklagten die Erstattung der von ihm abgeführten Umsatzsteuer. Das Landge-

richt hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewie-

sen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-

weisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. veröffentlicht ist in NZI 2006,

702, meint, die Beklagte habe dem Kläger die von diesem an das Finanzamt

abgeführte Umsatzsteuer zu erstatten. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 170

Abs. 2 InsO, weil sich der Anwendungsbereich der §§ 170, 171 InsO aus-

schließlich auf die mit Absonderungsrechten belasteten beweglichen Sachen

beschränke, die der Insolvenzverwalter in Besitz habe. Auch eine analoge An-

wendung der Vorschrift komme nicht in Betracht.

6

Dem Kläger stehe jedoch wegen der Umsatzsteuerbelastung der Masse

ein Schadensersatzanspruch gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 819

Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB zu. Eine Deckungsanfechtung

finde auch gegenüber absonderungsberechtigten Gläubigern statt. Die Inbe-

sitznahme der Auflieger stelle eine Rechtshandlung im Sinne des § 130 InsO

dar, die innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgt sei. Die Schuldnerin sei im Zeit-

punkt der Inbesitznahme zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekannt

gewesen sei. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ergebe sich daraus, dass

der Kläger die Umsatzsteuer an das Finanzamt habe abführen müssen, ohne

dass eine Gegenleistung in die Masse gelangt sei.

II.

8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus,

dass der Kläger infolge der Verwertung der Auflieger durch die Beklagte Um-

satzsteuer in Höhe von 23.280 € an das Finanzamt abzuführen hatte, weil die

Umsatzsteuer für die Lieferung des Sicherungsgutes an die Beklagte gemäß

§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO zu den Massekosten gehörte.

9

a) Der Sicherungsgeber liefert das Sicherungsgut dem Sicherungsneh-

mer auch dann erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn er das Si-

cherungsgut zwar bereits zuvor dem Sicherungsnehmer zur Verwertung he-

rausgegeben hat, die Verwertung aber erst nach Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs kommt

es erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsneh-

mer an einen Dritten zu zwei Lieferungen: Der Sicherungsgeber liefert an den

Sicherungsnehmer und dieser liefert an den Erwerber. Denn erst im dem Zeit-

punkt der Veräußerung an den Dritterwerber scheidet der Gegenstand auch

wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen des Sicherungsgebers aus

(BFHE 126, 84, 85 f; 150, 379; 173, 458, 460; 175, 164, 167; 182, 444, 449;

BFH/NV 1999, 680; 2004, 832; 2004, 1302).

10

b) Durch die Rechtsprechung ist ebenfalls geklärt, dass die Umsatzsteu-

er für diese Lieferung des Sicherungsgutes an den Sicherungsnehmer nach

Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO zu den

Masseverbindlichkeiten gehört (BFHE 126, 84, 86; 175, 164, 169; BFH/NV

1998, 628; 2004, 1302, 1303; vgl. auch BGHZ 58, 292, 294 f; 77, 139, 144).

11

c) Erfolgt die Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände außer-

halb des Insolvenzverfahrens, wird allerdings gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG

(bis 1. Januar 2002: vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 UStDV) der Sicherungsnehmer zum

Steuerschuldner. Eine Verwertung außerhalb des Insolvenzverfahrens lag je-

doch nicht vor. Die Verwertung ist erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

erfolgt.

12

Das Verwertungsrecht des Gläubigers, der im Besitz der beweglichen

Sache ist, an der für ihn ein Absonderungsrecht besteht, beeinträchtigt die

Massezugehörigkeit dieser Sache nicht. Auch im Besitz des Gläubigers befind-

liches Sicherungsgut gehört deshalb bis zu seiner Verwertung zur Masse

(Uhlenbruck/Maus, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 7; Onusseit ZInsO 2000, 586, 587;

Welzel ZIP 1998, 1823, 1824; de Weerth ZInsO 2003, 246, 250; Kübler/

Prütting/Kemper, InsO § 173 Rn. 10; Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz,

6. Aufl. S. 217). Die Lieferung an den Sicherungsnehmer, die mit der Verwer-

tung des Sicherungsgutes durch ihn erfolgt, ist der Masse zuzurechnen.

13

Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht im Einzelnen zutreffend aus-

geführt. Die Revision stellt dies zwar zur Überprüfung; sie verweist dazu aber

lediglich auf die neue Vorschrift des § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG. Ein solcher Fall

liegt hier jedoch, wie dargelegt, nicht vor.

14

2. Die Vorschrift des § 170 Abs. 2 InsO regelt den hier gegebenen Sach-

verhalt nicht. Der Anwendungsbereich der §§ 170, 171 InsO beschränkt sich

auf die Gegenstände, an denen der Verwalter ein Verwertungsrecht hat. Dies

erfordert gemäß § 166 Abs. 1 InsO, dass er die mit einem Absonderungsrecht

belastete bewegliche Sache in Besitz hat. Auch § 170 Abs. 2 InsO setzt des-

halb voraus, dass der Insolvenzverwalter dem Gläubiger einen Gegenstand zur

Verwertung überlässt, an dem er selbst ein Verwertungsrecht hat (vgl. Uh-

lenbruck aaO § 170 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 170 Rn. 47, 49).

Dies war hier nicht der Fall, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Besitz an den

Aufliegern hatte.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die abgeführte Umsatzsteuer jedoch in

analoger Anwendung von § 170 Abs. 2 InsO zu erstatten.

Ob § 170 Abs. 2 InsO auf den hier vorliegenden Fall, dass der Absonde-

rungsberechtigte den Besitz am Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens erlangt, die Verwertung aber erst nach der Eröffnung durchführt, ent-

sprechend anwendbar ist, ist allerdings umstritten (für die Analogie: Münch-

Komm-InsO/Kling, Bd. 3 Insolvenzsteuerrecht Rn. 173; HK-InsO/Landfermann,

4. Aufl. § 171 Rn. 14; Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG Februar

16

2006 § 13b Rn. 70, § 18 Rn. 850; Marotzke ZZP 109 (1996) 429, 463 f; Gan-

ter/Brünink NZI 2006, 257, 260; gegen die Analogie: LG Stuttgart ZIP 2004,

119; FK-InsO/Wegener, InsO 4. Aufl. § 173 Rn. 5; Onusseit KTS 1994, 3, 20;

Obermüller WM 1994, 1829, 1875; de Weerth ZInsO 2003, 246, 250; Welzel

ZIP 1998, 1823, 1824 ff, 1828; Kübler/Prütting/Kemper, aaO § 173 Rn. 10; Uh-

lenbruck/Maus, aaO § 171 Rn. 8).

17

Der Auffassung, die die Analogie befürwortet, ist zuzustimmen. Eine

Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (BGHZ 149, 165, 174

m.w.N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Dem Bundestag lag allerdings zu

§ 195 InsO-E (§ 170 InsO) ein Antrag der SPD-Fraktion vor, der vorsah, statt

der Regelungen in § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO eine Vorschrift fol-

genden Inhalts einzuführen:

"Führt die Verwertung eines Gegenstandes, an dem ein Absonde- rungsrecht besteht, durch den Insolvenzverwalter oder durch den Gläubiger zu einer Belastung der Insolvenzmasse mit Umsatz- steuer, so ist aus dem Verwertungserlös ein Betrag in Höhe der Umsatzsteuerbelastung vorweg an die Masse abzuführen."

18

Dieser Antrag ist im Rechtsausschuss und sodann im Plenum des Deut-

schen Bundestages abgelehnt worden. Zur Begründung wurde angeführt, eine

weitere Kostenbelastung der gesicherten Gläubiger solle vermieden werden

(vgl. BT-Drucks. 12/7302 zu § 200a). Die vorgeschlagene Regelung hätte zwar

auch den hier zu beurteilenden Fall erfasst. Dass die vorgeschlagene Regelung

abgelehnt wurde, schließt eine planwidrige Regelungslücke gleichwohl nicht

aus. Sie war nämlich weit umfassender angelegt und hatte nicht speziell die

Regelung des hier zu beurteilenden Ausnahmefalles bei der Verwertung siche-

rungsübereigneter Gegenstände zum Ziel, sondern hätte alle Fälle der Verwer-

tung von Gegenständen umfassen sollen, an denen ein Absonderungsrecht

besteht, insbesondere auch solche, in denen das Verwertungsrecht dem Gläu-

biger zusteht (§ 173 InsO). Erfasst worden wären insbesondere die Fälle des

vertraglichen Pfandrechts an beweglichen Sachen, Forderungen und anderen

Rechten (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO § 173 Rn. 2; Uhlenbruck, aaO § 173

Rn. 3; MünchKomm-InsO/Lwowski, aaO § 173 Rn. 11 ff).

19

Der hier vorliegende besondere Fall, dass der Absonderungsberechtigte

den Besitz an sicherungsübereigneten Gegenständen vor Eröffnung des Insol-

venzverfahrens erlangt, die Verwertung aber erst nach der Eröffnung durch-

führt, war dagegen nicht erkennbar bedacht worden. Insoweit liegt eine Rege-

lungslücke vor, die ersichtlich mit den Wertungen der Insolvenzordnung und

des § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht in Einklang steht. Nach den Vorstellungen

der Insolvenzordnung und des Umsatzsteuergesetzes soll die wegen der Liefe-

rung der sicherungsübereigneten Gegenstände an den Sicherungsnehmer ent-

stehende Umsatzsteuer im Ergebnis stets der Gläubiger tragen. Bei Verwertung

dieser Sicherheit durch den Sicherungsnehmer vor Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens ergibt sich dies aus § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG. Bei Verwertung nach Er-

öffnung des Insolvenzverfahrens ist es unerheblich, ob die Verwertung durch

den Verwalter selbst erfolgt oder ob dieser die Verwertung gemäß § 170 Abs. 2

InsO dem Gläubiger überlässt. In beiden Fällen ist auch hier gemäß § 171

Abs. 2 Satz 3, § 170 Abs. 2 InsO die Umsatzsteuer wegen der Lieferung an den

Gläubiger aus dem Erlös zugunsten der Masse zu entnehmen, § 170 Abs. 1

Satz 1 InsO. Hat der Gläubiger sich schon vor Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens den Besitz an der Sache verschafft, die Verwertung jedoch erst nach der

Eröffnung vorgenommen, gibt es ebenfalls keinen sachlich gerechtfertigten

Grund, die Belastung mit der Umsatzsteuer auf die Masse zu verlagern. Ein

Vorteil in steuerlicher Hinsicht, nur weil die Verwertung des Gegenstandes hin-

ausgezögert wurde - wie dies in der Literatur zum Nachteil der Masse empfoh-

len wird (vgl. Uhlenbruck/Maus, aaO) -, ist mit den Zielen des Insolvenzverfah-

rens nicht vereinbar. Die Lücke ist deshalb in entsprechender Anwendung des

Auch in diesem Fall ist der angefallene Umsatzsteuerbetrag vom Gläubiger an

die Masse abzuführen.

20

4. Dieses Ergebnis wird durch das Anfechtungsrecht bestätigt. Das Beru-

fungsgericht hat insoweit zutreffend gesehen, dass dem Kläger wegen der Um-

satzsteuerbelastung der Masse ein Schadensersatzanspruch nach §§ 129, 130

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4,

§ 292 Abs. 1, § 989 BGB gegen die Beklagte zustände, wenn § 170 Abs. 2

InsO nicht anwendbar wäre.

21

a) Ob eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO auch gegenüber

absonderungsberechtigten Gläubigern stattfindet, ist allerdings streitig. Eine

Auffassung spricht sich gegen eine solche Anfechtbarkeit aus (Braun/de Bra,

InsO 2. Aufl. § 130 Rn. 8; Eckardt ZIP 1999, 1734, 1740 f; Henckel in Kölner

Schrift zur InsO, 2. Aufl. S. 819; einschränkend Kübler/Prütting/Paulus, InsO

§ 130 Rn. 5).

22

Nach anderer Auffassung finden auch Absonderungsberechtigten ge-

genüber die §§ 130, 131 InsO Anwendung (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 130 Rn. 10

und § 129 Rn. 57; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18; FK-InsO/

Dauernheim, aaO § 130 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Rogge, § 130 Rn. 4;

Gundlach/Frenzel/Schmidt NZI 2004, 305 ff; grundsätzlich bejahend auch Rö-

mermann/Nerlich, InsO § 130 Rn. 44).

23

Der zuletzt genannten Auffassung ist jedenfalls für die Fälle zu folgen, in

denen der absonderungsberechtigte Gläubiger auch persönlicher Gläubiger des

Schuldners ist. Gemäß § 52 Satz 1 InsO sind Gläubiger, die abgesonderte Be-

friedigung beanspruchen können, Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuld-

ner auch persönlich haftet.

24

Der absonderungsberechtigte Gläubiger als solcher, dessen persönliche

Forderung sich gegen einen Dritten richtet, mag danach nicht Insolvenzgläubi-

ger im Sinne der §§ 130, 131 InsO sein. Denn er ist ausschließlich als Inhaber

des Absonderungsrechts betroffen (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2006 - IX ZR

185/04, ZIP 2006, 1009, 1010; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18;

Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 28).

25

Andererseits ist der absonderungsberechtigte Gläubiger, dem allein auf

seine persönliche Forderung Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermög-

licht wird, zweifellos als Insolvenzgläubiger betroffen. Werden durch eine

Rechtshandlung sowohl die Stellung als Absonderungsberechtigter wie die Stel-

lung als Insolvenzgläubiger berührt, ist der Gläubiger jedenfalls auch in seiner

Eigenschaft als Insolvenzgläubiger betroffen (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2006

aaO). Dies gilt im Zweifel immer dann, wenn eine Rechtshandlung die gesicher-

te Forderung verringern soll (MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 130 Rn. 18). Ver-

schafft sich der Absonderungsberechtigte in der kritischen Zeit den Besitz an

dem beweglichen Sicherungsgut des Schuldners, handelt er auch im Hinblick

auf seine gesicherte Forderung, deren Befriedigung er anstrebt. Dies gilt um so

mehr dann, wenn, wie im Streitfall, der Absonderungsberechtigte noch keinen

fälligen Anspruch auf Verwertung des Sicherungsgutes hat, sondern dieses le-

diglich sicherstellen will. Die Sicherstellung war hier bereits im März 2003 er-

folgt. Die Darlehen wurden von der Beklagten aber erst mit Schreiben vom

23. April 2003 fristlos gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt.

Die Verwertung der Fahrzeuge wurde für den Fall der Nichterfüllung der Ver-

bindlichkeiten bis 6. Juni 2003 angedroht.

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Die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Deckungsanfechtung ergibt

sich in diesen Fällen auch daraus, dass auf das Absonderungsrecht bezogene

Maßnahmen des Berechtigten auch das Schuldverhältnis zwischen den Partei-

en berühren. Sicherungsübereignete Gegenstände sind trotz des Absonde-

rungsrechtes des Berechtigten selbständige, im Kern geschützte Vermögens-

werte des Schuldners und später der Masse (BGHZ 147, 233, 239; BGH, Urt. v.

9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372). Bis zur Verwertung ist

der Sicherungsgeber berechtigt, das Sicherungsgut auszulösen. Erst im Zeit-

punkt der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Absonderungsberech-

tigten scheidet das Sicherungsgut wirtschaftlich endgültig aus dem Vermögen

des Schuldners oder der Masse aus (BFHE 126, 84; 173, 458; 175, 164; 182,

444). Wenn sich eine Handlung des Absonderungsberechtigten somit auf das

Sicherungsgut und die persönliche Forderung bezieht, kann eine Anfechtung

nach §§ 130, 131 InsO nicht ausgeschlossen sein.

27

Entscheidend ist vorliegend schließlich zu berücksichtigen, dass die Wir-

kung der Verwertungshandlung sich nicht darauf beschränkte, dass der Wert

des Sicherungsgutes dem Absonderungsberechtigten zufloss, sondern es wur-

de ein zusätzlicher Nachteil der Masse durch Belastung mit der Umsatzsteuer-

schuld herbeigeführt.

28

Der Senat hat demgemäß eine Deckungsanfechtung in derartigen Fällen

bisher auch nicht abgelehnt, sondern lediglich deshalb verneint, weil Anfech-

tungsvoraussetzungen nicht vorlagen, insbesondere die stets erforderliche ob-

jektive Gläubigerbenachteiligung (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 2003 - IX ZR

259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. 23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40).

29

b) Die Besitzverschaffung ermöglichte der Beklagten eine Befriedigung

mit dem Bruttoerlös, verstärkte also ihr Sicherungsrecht, indem sie es vor einer

Minderung des Sicherungswertes infolge der Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens bewahrte, die wegen des Verwertungsrechtes des Insolvenzverwalters

sowie dessen Anspruchs auf Feststellungs- und Verwertungspauschale sowie

eine Umsatzsteuererstattung gemäß § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO

eingetreten wäre.

30

Hinsichtlich der entgangenen Feststellungs- und Verwertungskostenpau-

schale fehlt es allerdings an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung (vgl.

BGHZ 154, 72, 76 f; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003,

2370, 2372; v. 20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43; v.

23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP 2005, 40). Diese sind nicht mehr Ge-

genstand des Rechtsstreits. Anderes würde aber hinsichtlich der Umsatzsteuer

gelten, die der Kläger infolge der Verwertung des Sicherungsgutes durch die

Beklagte an das Finanzamt abführen musste. Hätte die Beklagte das Siche-

rungsgut noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet, wäre sie selbst

gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG Steuerschuldnerin der Umsatzsteuer gewor-

den, hätte also nur den Nettoerlös zur Abdeckung ihrer Forderungen gegen die

Schuldnerin verwenden können (Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, aaO

Februar 2006 § 18 Rn. 853; Maus EWiR 2004, 983, 984).

31

Hätte sich die Beklagte bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht

den Besitz verschafft, wäre das Sicherungsgut bei der Schuldnerin verblieben

und damit in den Besitz des Klägers gelangt. Dieser hätte bei eigener Verwer-

tung des Sicherungsgutes (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO) die angefallene Um-

satzsteuer vom Erlös zugunsten der Masse entnehmen und bei Verwertung des

Sicherungsgutes gemäß § 170 Abs. 2 InsO verlangen können, dass die Beklag-

te den angefallenen Umsatzsteuerbetrag an die Masse abführt.

32

Da der Sicherungsnehmer sich in aller Regel erst dann den Besitz der

Sache verschafft, wenn er weiß, dass der Schuldner finanziell nicht mehr leis-

tungsfähig ist, wären in solchen Fällen nahezu immer auch die subjektiven Vor-

aussetzungen von § 130 InsO gegeben.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2 O 189/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - I-16 U 49/05 -