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BGH Urteil vom 04.04.2007 – VIII ZR 223/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 4. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 126, 550, 573 Abs. 2 Nr. 2

Ein Verzicht des Vermieters auf das Recht, das Wohnraummietverhältnis wegen Ei-

genbedarfs zu kündigen, bedarf - wie der gesamte Mietvertrag - gemäß § 550 Satz 1

BGB der Schriftform, wenn der Verzicht für mehr als ein Jahr gelten soll.

BGH, Urteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 223/06 - LG Frankfurt am Main

AG Bad Homburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 9. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die

Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und

Dr. Hessel

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main, 17. Zivilkammer, vom 20. Juli 2006 in der Fas-

sung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. August 2006 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Durch den Kauf des Hausgrundstücks F. straße in S.

traten die Kläger als Vermieter in den von den Beklagten als Mieter mit der Vor-

eigentümerin geschlossenen Mietvertrag vom 21. November 1991 über eine

Dreizimmerwohnung ein. In § 27 des Mietvertrags mit der Überschrift "Sonstige

Vereinbarungen" ist eingetragen: "- siehe Anlagen -".

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Die Kläger sprachen mit Schreiben vom 26. August 2002 und vom

31. August 2004 gegen die Beklagten die ordentliche Kündigung des Mietver-

trags jeweils zum Ablauf des nächsten Jahres aus. Daneben erklärten sie mit

Schreiben vom 29. Januar 2004 und 26. Juli 2004 fristlose Kündigungen des

Mietverhältnisses. Die ordentlichen Kündigungen begründeten die Kläger mit

Eigenbedarf ihrer erwachsenen Tochter.

3

Die Beklagten widersprachen den Kündigungen und bestritten die Rich-

tigkeit der zur Begründung der Kündigungen vorgetragenen Tatsachen. Hin-

sichtlich der Kündigungen wegen Eigenbedarfs berufen sich die Beklagten auf

die von ihnen vorgelegte Version der Anlage zu § 27 des Mietvertrags, die unter

anderem folgenden Satz enthält:

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"12. Auf eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird verzichtet".

Demgegenüber behaupten die Kläger, die von ihnen in den Rechtsstreit

eingeführte Version der Anlage zu § 27 des Mietvertrags, die keine Bestimmung

zu einer Kündigung wegen Eigenbedarfs enthält, sei von den Mietvertragspar-

teien in den Mietvertrag einbezogen worden.

Bei beiden von den Parteien vorgelegten Versionen der Anlage zu § 27

des Mietvertrags handelt es sich jeweils um ein einzelnes, loses Blatt mit der

Überschrift "§ 27 - Sonstige Vereinbarungen" ohne weitere Hinweise auf ein

bestimmtes Mietverhältnis und ohne Unterschriften oder Paraphen.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Räumung und Herausgabe der von

den Beklagten gemieteten Wohnung abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger

hat das Landgericht die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung

verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die

Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kündigung vom 26. August 2002 wegen Eigenbedarfs der Tochter

der Kläger sei wirksam. Dabei könne dahinstehen, welchen Inhalt die gemäß

§ 27 des Mietvertrags vorgesehene Anlage habe. Denn selbst wenn sie in der

von den Beklagten vorgelegten Version vereinbart worden sei, fehle es ihr an

der für die Wirksamkeit erforderlichen Schriftform gemäß § 550 BGB (§ 566

BGB aF), weil sie weder mit dem Mietvertrag verbunden noch unterzeichnet sei,

noch im Text auf den Hauptvertrag Bezug nehme.

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Die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei daher vertraglich nicht ausge-

schlossen gewesen und auch im Übrigen formell ordnungsgemäß erklärt wor-

den. Der Eigenbedarf der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

nachgewiesen, das Räumungsverlangen somit berechtigt.

II.

12

Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so

dass die Revision zurückzuweisen ist.

Die Kläger haben das Mietverhältnis wirksam gemäß § 573 Abs. 1

Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarfs gekündigt.

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist zwischen den Mietvertragspartei-

en nicht ausgeschlossen worden, so dass auch die Kläger als Erwerber des

Grundstücks nicht gemäß § 566 BGB einer Beschränkung der Kündigung we-

gen Eigenbedarfs unterliegen.

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Soll ein Kündigungsausschluss für längere Zeit als ein Jahr gelten, so ist

hierfür Schriftform erforderlich (§ 550 Satz 1 BGB). Wird die Schriftform nicht

eingehalten, so ist das Mietverhältnis ohne Beachtung der Kündigungsbe-

schränkung, frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohn-

raums, kündbar (§ 550 Satz 2 BGB). Das ist hier der Fall.

14

1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass eine Vereinba-

rung über den Ausschluss der Kündigung wegen Eigenbedarfs für mehr als ein

Jahr der Schriftform des § 550 BGB bedarf.

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a) Nach einer Ansicht ist die vertragliche Regelung allerdings dann nicht

formbedürftig, wenn der Vermieter lediglich auf bestimmte Kündigungsgründe,

wie beispielsweise die Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2

BGB, verzichtet, weil sich nur ein genereller Kündigungsverzicht unmittelbar auf

die Dauer des Mietverhältnisses auswirke (LG Mannheim ZMR 1978, 54;

Bub/Treier/Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II

Rdnr. 730). Wenn nur das Kündigungsrecht einer Partei ausgeschlossen werde,

handele es sich nicht um die Befristung eines Vertrags, so dass keine Schrift-

form erforderlich sei (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 60).

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b) Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht ange-

schlossen hat, genügt bereits der Ausschluss lediglich bestimmter Kündigungs-

gründe, etwa wegen Eigenbedarfs, um die Formbedürftigkeit zu bejahen (LG

Berlin WuM 1991, 498; LG Hamburg ZMR 2001, 895; Sonnenschein, NZM

2000, 1, 8 f. m.w.N.). Die Schriftform sei nach dem Sinn und Zweck des § 550

BGB auch für den eingeschränkten, einseitigen Kündigungsverzicht erforder-

lich.

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c) Letztere Ansicht trifft zu. Die Gegenmeinung ist nicht mit dem Sinn und

Zweck von § 550 BGB vereinbar. § 550 BGB, der im Wesentlichen unverändert

§ 566 BGB aF entspricht, verfolgt vor allem den Zweck, es dem Grundstücks-

erwerber, der in einen bestehenden Mietvertrag eintritt, zu erleichtern, sich über

den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten (BGHZ 136,

357, 370; BGHZ 52, 25, 28). Hauptzweck des Schriftformerfordernisses (neben

Warn- und Beweisfunktion) ist also der Schutz des Informationsinteresses eines

potentiellen Grundstückserwerbers (Bub/Treier/Heile, aaO, II Rdnr. 726).

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Dies gilt auch im Fall des - eingeschränkten - Kündigungsverzichts we-

gen Eigenbedarfs. Ohne Einhaltung der Schriftform würde dem Erwerber an-

hand des Mietvertrags die Beschränkung des Kündigungsrechts nicht zur

Kenntnis gelangen, obwohl gerade der Erwerber von Wohnraum nicht selten

ein gesteigertes Interesse an dem Sonderkündigungsrecht haben wird. Für den

Erwerber ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nicht nur ein

genereller Kündigungsausschluss von entscheidender Bedeutung, sondern

auch eine wesentliche Kündigungsbeschränkung, die auf Dauer gilt. Der Aus-

schluss der Eigenbedarfskündigung stellt eine nicht unwesentliche Einschrän-

kung des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums (Art. 14 GG) des Erwer-

bers dar.

19

2. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch

nicht die Anforderungen an die Wahrung der Schriftform gemäß § 126 BGB ver-

kannt.

20

Wenn die Vertragschließenden wesentliche Bestandteile des Mietver-

trags - dazu gehört hier der Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung - nicht in

die Vertragsurkunde selbst aufnehmen, sondern in andere Schriftstücke ausla-

gern, so dass sich der Gesamtinhalt der mietvertraglichen Vereinbarung erst

aus dem Zusammenspiel dieser "verstreuten" Bestimmungen ergibt, muss zur

Wahrung der Urkundeneinheit die Zusammengehörigkeit dieser Schriftstücke in

geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht werden (BGH, Urteil vom

15. November 2006 - XII ZR 92/04, NZM 2007, 127, unter 2 c). Das ist hier

nicht geschehen. Die Zusatzvereinbarung - gleich in welcher der von den Par-

teien vorgelegten Versionen - ist weder mit dem Mietvertrag verbunden noch

unterzeichnet worden und nimmt im Text nicht auf den Hauptvertrag Bezug.

Eine zweifelsfreie Zuordnung einer der Anlagen zur Haupturkunde des Mietver-

trags ist nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts damit

nicht gegeben.

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Der bloße Hinweis in § 27 des Mietvertrags auf nicht näher bezeichnete

"Anlagen" reicht entgegen der Auffassung der Revision zur Wahrung der

Schriftform nicht aus. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre abweichende

Auffassung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember

2002 (XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248, unter 2 a). Mit dem von der Revision

aus dem Zusammenhang gerissenen Satz, für den Schutzzweck des § 566

BGB aF reiche es aus, dass ein späterer Grundstückserwerber durch die Ver-

weisung im Hauptvertrag auf die Existenz einer Anlage hingewiesen werde, hat

der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung lediglich die Entbehrlich-

keit einer ausdrücklichen Rückverweisung einer Anlage auf den Mietvertrag

begründet, aber nicht ausgesprochen, der bloße Hinweis auf Anlagen zum

Mietvertrag genüge bereits dem Schriftformerfordernis.

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3. Soweit das Berufungsgericht das Vorliegen der tatsächlichen Gründe

für die Eigenbedarfskündigung der Kläger festgestellt hat, erhebt die Revision

keine Rüge. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Bad Homburg, Entscheidung vom 22.11.2005 - 2 C 66/04 (19) -

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2006 - 2/17 S 130/05 -