Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.06.2007 – 2 StR 493/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2007

Nachschlagewerk: nein

BGHSt: nein

Veröffentlichung: ja

Auch eine nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene rechtsstaats-

widrige Verfahrensverzögerung ist nur auf Verfahrensrüge hin zu prüfen, wenn

das Urteil erneut zugestellt werden musste und der Revisionsführer dadurch die

Möglichkeit hatte, die ihm bekannte Verzögerung innerhalb der neu in Gang

gesetzten Frist des § 345 Abs. 1 StPO geltend zu machen.

BGH, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 StR 493/06 - Landgericht Frankfurt am Main

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2007 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 27. April 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen - davon in

einem Fall wegen Beihilfe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

und neun Monaten verurteilt und die Einziehung von Rauschgift samt Verpa-

ckungsmaterial angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-

ten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein

Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung

bedarf nur die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung

und die Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.

2

1. Dem Antrag des Generalbundesanwalts bei drei Taten (Tatzeiten:

15. Dezember 2004, 22. April 2005 und 9. Mai 2005), den Schuldspruch dahin

zu ändern, dass jeweils zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in Tateinheit steht, weil der Angeklagte das Opium teilweise zum

Selbstkonsum erworben habe, war nicht nachzukommen.

3

Zwar wird in den Urteilsgründen vor Konkretisierung dieser Taten die

Geschäftsbeziehung des Angeklagten zu M. und L. dargestellt

und hierbei auch allgemein ausgeführt, dass der Angeklagte das Opium zum

eigenen Gewinn weiterverkaufte und teilweise zum Selbstkonsum verbrauchte.

Bei den einzelnen Taten wird dann aber konkret festgestellt, dass der Ange-

klagte das Opium ausschließlich zum gewinnbringenden Weiterverkauf erwarb.

4

Wenn der Angeklagte im Rahmen der Geschäftsbeziehung auch (weite-

res) Opium zum Selbstkonsum bezog oder sich nach dem Erwerb zum gewinn-

bringenden Weiterverkauf doch zum teilweisen Selbstkonsum entschloss, lässt

dies den Schuldspruch nur wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge unberührt.

5

Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung

des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war

der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (st.

Rspr. vgl. u. a. BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4; Kuckein in KK 5.

Aufl. § 349 Rdn. 29 m.w.N.).

6

Dass der Angeklagte für die Tat vom 15. November 2003 nur wegen

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge verurteilt wurde, obwohl er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die

10 kg Opium hatte und damit tateinheitlich ein täterschaftlich begangener uner-

laubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegeben ist, be-

schwert ihn nicht.

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2. Ob das Verfahren in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßen-

den Weise verzögert worden ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da die

erforderliche Verfahrensrüge nicht erhoben ist.

Ein kompensationspflichtiger Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK

kommt hier zwar grundsätzlich in Betracht, weil das Verfahren nach Urteilser-

lass in einer der Justiz anzulastenden Weise verzögert wurde. Das Urteil vom

27. April 2006 wurde dem Verteidiger in einer mit dem Original nicht überein-

stimmenden "beglaubigten" Leseabschrift zugestellt. Dieser Fehler wurde erst-

mals vom Senat bemerkt und die Zustellung des Original-Urteils veranlasst,

welche dann am 13. Februar 2007 erfolgte. Durch die Zustellung des Original-

Urteils begann die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO neu zu

laufen.

9

Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Beschleunigungsgebotes

geltend machen, erfordert dies grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrü-

ge (st. Rspr. vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 9. Mai 2007 - 1 StR 32/07 m.w.N.; vgl.

auch BVerfG Kammerbeschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1377/06).

Ein Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof angenommen hat, das Revi-

sionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin ein-

zugreifen, liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die Verzögerung erst nach

Urteilserlass eingetreten ist.

10

Allerdings kann für Verzögerungen nach Urteilserlass ein Eingreifen des

Revisionsgerichtes von Amts wegen geboten sein, wenn der Angeklagte diese

Gesetzesverletzung nicht form- und fristgerecht rügen konnte (st. Rspr., vgl.

u. a. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2007 - 2 StR 78/07 m.w.N.; BGH, Beschl.

vom 11. April 2007 - 3 StR 115/07 und vom 21. November 2006 - 3 StR

329/06), weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 2001, 52).

11

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass

durch die Zustellung des Original-Urteils die Begründungsfrist des § 345 Abs. 1

StPO wieder eröffnet wurde und der anwaltlich vertretene Angeklagte die ihm

bekannte Verletzung des Beschleunigungsgebotes unschwer rügen und seine

dadurch möglicherweise entstandenen zusätzlichen Belastungen geltend ma-

chen konnte (vgl. auch BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung

11).

12

Deshalb hätte es hier zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen das

Beschleunigungsgebot einer Verfahrensrüge bedurft. Eine solche Rüge ist nicht

erhoben.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß Ri'inBGH Roggenbuck Appl ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan