Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.04.2007 – X ZR 72/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

PatG 1981 § 14; EPÜ Art. 69

Verkündet am: 17. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Ziehmaschinenzugeinheit

a) Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren infolge eingeschränkter Verteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt worden, ist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben- de Fassung der Patentansprüche auch im Verletzungsprozess Grund- lage der Auslegung des Patents (Bestätigung von BGH, Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335).

b) Schränken die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgrün- de des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut ein, erlaubt dies im Verletzungsprozess ebenso wenig eine ein- schränkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschrei- bung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschränkungen (Fortfüh- rung von BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die

Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. April 2005 verkün-

dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien stehen als Hersteller von zum Metallziehen eingesetzten

Ziehmaschinen in Wettbewerb. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammen-

hang mit der Ausstellung einer Raupenziehzugmaschine vom Typ ... auf ei-

ner Fachmesse in Düsseldorf im Jahre 2000 wegen Patentverletzung in An-

spruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. Dezember 1992

angemeldeten, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-

land erteilten (Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung:

21. Juni 1995) europäischen Patents 548 723 (Klagepatent), welches das Eu-

ropäische Patentamt im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten hat.

2

In einem von der Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat die

Klägerin das Klagepatent eingeschränkt in der Weise verteidigt, dass sie Merk-

male des bisherigen Patentanspruchs 2 in den Hauptanspruch aufgenommen

hat. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Dezember 2002 hat das Bundespa-

tentgericht das Klagepatent dementsprechend und unter Abweisung der weiter-

gehenden Nichtigkeitsklage teilweise für nichtig erklärt. Die Patentansprüche 1

und 7 (Anspruch 8 in der ursprünglichen Nummerierung) haben folgende Fas-

sung erhalten (im Nichtigkeitsverfahren vorgenommene Ergänzung kursiv):

1. Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen

Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammenwirkt

und zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist,

welche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehr-

zahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den

Ziehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer starren

Führung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine

Vorwärtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern

sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwi-

schen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gege-

nüberliegenden Zugabschnitten (15) stattfindet, und die Einheit

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass die lasttragen-

den Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mitlauf-

rollen (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schleife

angeordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrol-

len (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt

werden kann und zwischen der inneren Oberfläche der Glie-

der (16) und der starren Führung (19) angeordnet ist, und die

Einheit auch d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass

der Gliedkörper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleit-

fläche (18) mit einer Breite aufweist, die im wesentlichen der

Länge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberflä-

che (18) zusammen mit den Gleitoberflächen der benachbarten

Glieder eine einzige Gleitoberfläche bilden, die der Gleitober-

fläche der starren Führung (19) gegenüberliegt, und weiter

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass das Glied (16)

an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wobei

ein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs- und Positionier-

zapfen (25) zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorge-

sehen ist.

7. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-

sprüche, bei welcher die seitlichen starren Führungen mit den

seitlichen Mitlaufrollen (20) zusammenwirken und eine Breite

besitzen, die im wesentlichen gleich der Länge der seitlichen

Mitlaufrollen (20) ist.

3

Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung,

Herausgabe patentverletzender Erzeugnisse zur Vernichtung und auf Feststel-

lung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der

Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in InstGE

5, 183 ff. veröffentlicht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,

deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits

zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Klagepatent betrifft die Zugeinheit einer Maschine zum Ziehen von

Metallrohlingen, deren Zusammenwirken mit einem Ziehwerkzeug die schema-

tische Figur 1 des Klagepatents illustriert:

6

D

er aus dem Ziehwerkzeug (Bezugszeichen 14) heraustretende Metall-

rohling

(11) wird zwischen zwei gegenüberliegend angeordnete, nach Art von

Raupenketten endlos umlaufende Triebketten (12) geführt. Deren Kettenglieder

sind an den einander gegenüberliegenden Außenseiten als Fass- und Zugglei-

ter ausgestaltet, die den Metallrohling entlang der Zugzone (15) beidseitig er-

greifen und durch die Vorwärtsbewegung der Triebketten bei gleichzeitig senk-

recht wirkenden Anpresskräften unter Verringerung seines Querschnitts in die

Länge ziehen. Zur Erzeugung des Anpressdrucks wirken die Triebketten mit

starren Führungen zusammen, die jedenfalls zentral innerhalb der von den um-

laufenden Ketten gebildeten Ovale entlang der Zugzone vorgesehen sind.

7

Dem Klagepatent liegt, wie die Patentschrift ausführt, das Problem

zugrun

de, dass sich bei wechselseitigem Kontakt zwischen den starren Füh-

rungen und den Ketten aufgrund der hohen Gleitreibung, die zwischen den bei-

den flachen Ebenen erzeugt wird, Abnutzungsprobleme ergeben würden. Die

patentierte Erfindung will diese unter Fortentwicklung der in der Patentschrift

referierten, im Stand der Technik vorzufindenden Lösungsvorschläge (Be-

schreibung Sp. 1 Z. 54 ff.) vermeiden und ein System schaffen, das gegen nicht

koaxiale oder nicht ausgerichtete Belastungen, ungleichmäßige Abnutzung und

Mängel in Konstruktion, Installierung und Einstellung sehr unempfindlich ist,

sowie die Notwendigkeit von Erneuerungs- und Servicearbeiten reduzieren.

8

P

atentanspruch 1 in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Bun-

despa

tentgerichts schlägt dazu eine Anordnung der Zugeinheit vor, die das Be-

rufungsgericht wie folgt gegliedert hat:

1.

Die Ziehmaschinenzugeinheit wirkt mit einem Ziehwerkzeug zu-

sammen;

2.

die Zugeinheit weist zumindest

zwei Triebketten (12) mit Zug-

gliedern auf;

2.1 die Zugglieder li

egen auf derselben Ebene

2.2 und bestehen aus einer Mehrzahl von Gliedern (16);

3.

die Triebketten mit den Ziehgliedern wirken mit lasttrage

nden

Rollen und

4. mit einer starren Führung (19) zusammen;

5. die Ziehwirkung wird erreicht durch eine Vorwärtsbewegung der

Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegen-

seitigen Kontakt, der zwischen den Triebketten (12) mit den

Ziehgliedern in ihren gegenüberliegenden Abschnitten (15)

stattfindet;

6. die lasttragenden Rollen sind einer gelenkigen Kette (26) zuge-

ordnet;

6.1 diese Kette besteht aus Mitlaufrollen;

6.2 welche in einer Schleife angeordnet sind;

6.3 die Kette (26) kann durch Gleiten bewegt werden und

6.4

ist zwischen der inneren Oberfläche der Glieder (16) und

der starren Führung angeordnet;

7. der Gliedkörper weist in sich und auf seiner Mittellinie (18) eine

Gleitfläche auf,

7.1 deren Breite im Wesentlichen der Länge einer Mitlaufrolle

(17) gleich ist;

7.2

jede Gleitoberfläche (18) bildet zusammen mit den Gleit-

oberflächen der benachbarten Glieder eine einzige Gleit-

oberfläche;

7.3 diese Gleitoberfläche liegt der Gleitoberfläche der starren

Führung gegenüber;

7.4 dabei wirkt ein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs-

und Positionierzapfen (25) zusammen, der in einer mittle-

ren Lage vorgesehen ist;

8. das Glied (16) besitzt an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrol-

len (20).

9

Das

Zusammenwirken von Gliedketten, Mitlaufrollen und starren Führ

un-

gen zeigt

die Figur 3 des Klagepatents mit einem schematischen Querschnit

t in

Höhe der Achse des Verbindungsbolzens (25) eines Triebkettenglieds:

10

Bei den

mit dem Bezugszeichen 119 versehenen Elementen hande

lt es

sich um die im Patentanspruch 7 genannten seitlichen starren Führungen.

11

II. D

as Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung aus

ge-

führt: Die ange

griffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre

des

Klagepatents k

einen Gebrauch. Sie weise

jedenfalls keine "seitlichen Mitlaufrol-

len" im Sinne der vom Bundespat

entgericht im Wege der Beschränkung neu in

den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmalsgruppe 8 auf. Nach den Ent-

scheidungsgründen dieses Urteils seien seitlich an den Kettengliedern befindli-

che un

d mitlaufende Rollen nur dann als "seitliche Mitlaufrollen" in diesem Sin-

ne zu qualifizieren, wenn sie auch lasttragende Funktion hätten, also bei der

Übertragung der von den starren Führungen ausgehenden senkrechten

Druck-

kräfte auf die Kettenglieder mitwirkten. An die entsprechenden Passagen der

Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils sei der Verletzungsrichter gebun-

den. Sie seien der Sache nach Teil der Beschreibung des Patents geworden,

die auch bei Ermittlung des Inhalts der Patentansprüche eines europäischen

Patents heranzuziehen sei, welcher wiederum den Schutzbereich des Patents

bestimme.

12

Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen, links und

rechts auf den Bolzen der Kettenglieder sitzenden Rollen wirkten demgegen-

über nicht mit starren Führungen zusammen und hätten daher keinerlei lasttra-

gende Funktion. Sie wirkten vielmehr ausschließlich für den Antrieb der Zugein-

heit mit den Zähnen der Kettenräder zusammen.

13

III. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. Sie be-

deutet eine Einschränkung des Gegenstands von Patentanspruch 1 des Klage-

patents unter dessen Wortlaut.

14

1. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent ge-

schützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage,

ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents

gehört

, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentan-

spruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinze-

lungseinrichtung; vgl. auch BGHZ 98, 12, 18 - Formstein). Wie das Berufungs-

gericht zutreffend ausgeführt hat, sind der Sinngehalt eines Patentanspruchs in

seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leis-

tungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, zwar unter Heranziehung

der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl.

Sen.Urt. v. 13.2.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung -, zur Veröf-

fentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Einbeziehung von Beschreibung und

Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Ein-

engung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten

Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrich-

tung).

15

2. Pa

tentanspruch 1 in der maßgeblichen Fassung des Urteils des Bun-

despatentgerichts vom 17. Dezember 2002 enthält als Merkmal zwar seitliche

Mitlau

frollen. Aus dem Anspruch ergibt sich aber nicht, dass diesen eine last-

tragende Funktion zugewiesen wäre.

16

a) Nach Merkmal 3 wirken die Triebketten (12) mit lasttragenden Rol-

len (17) zusammen, welche gemäß Merkmal 6 ein

er gelenkigen Kette (26) zu-

geordnet sind und als Mitlaufrollen (17) bezeichnet werden (Merkmal 6.1). Die-

se Ke

tte aus lasttragenden Mitlaufrollen ist im Zentrum zwischen der inneren

Oberfläche der Triebkettenglieder (16) und der starren Führung (19) angeordnet

(Merkmal 6.4). In der Zugzone (15) liegt

die gelenkige Kette aus Mitlaufrollen

zwischen dazugehörigen Triebkettengliedern und der starren Führung (vgl. Be-

schrei

bung Sp. 4 Z. 13 ff.). Die lasttragende Funktion besteht darin, dass der

vom Kontakt der Triebkettenglieder erzeugte Ziehdruck direkt auf die gelenkige

Kette aus Mitlaufrollen und von da weiter auf die korrespondierenden starren

Führungen übertragen wird.

17

b) Die seitlichen Mitlaufrollen (20) sind demgegenüber an den äußeren

Seiten der Zugglieder (16) angeordnet, genauer, wie aus der Figur 3 des Kla-

gepatents hervorgeht, seitlich an den Positionierzapfen, welche die einzelnen

Gliedkörper in Verbindung mit seitlichen Zugstücken zur gesamten Triebkette

verbinden. Auf die seitlichen Mitlaufrollen wirken in erster Linie - funktionell ver-

gleichbar mit den Rollen in Fahrrad- oder Motorradketten - die dem Antrieb der

Zugeinheit dienenden Kettenräder (Beschreibung Sp. 6 Z. 26 ff.). Für eine zu-

sätzliche lasttragende Funktion der seitlichen Mitlaufrollen ist dem Anspruch 1

dagegen nichts zu entnehmen.

18

c) Lasttragend können die seitlichen Mitlaufrollen im Zugabschnitt nur

dann w

irken, wenn sie mit seitlichen starren Führungen (119) in der Weise zu-

sammenwirken, dass der Ziehdruck nicht nur von den Triebkettengliedern auf

die gelenkige Kette aus Mitlaufrollen und die (zentralen) starren Führungen auf-

gebracht wird, sondern zusätzlich übe

r die seitlichen Mitlaufrollen auf die seitli-

chen starren Führungen. In Patentanspruch 1 sind seitliche starre Führungen,

auf di

e die seitlichen Mitlaufrollen eine Drucklast übertragen können, jedoch

nicht genannt. Mit dieser Zusatzfunktion sind sie erst in Unteranspruch 7 unter

Schutz gestellt und in der Klagepatentschrift lediglich im Zusammenhang mit

der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels (vgl. Beschreibung Sp. 6

Z. 11 ff.) als fakultative Ausgestaltungsvariante (Sp. 6 Z. 33/34: "possible lateral

rigid guides 119") dargestellt. Daraus folgt im Gegenschluss, dass die seitlichen

Mitlaufrollen im Hauptanspruch allein als Angriffspunkte für die Antriebsketten-

räder vorgesehen sind. Dass die starre Führung 19 und die seitlichen starren

Führungen 119 der Beschreibung zufolge zumindest längs der Zugzone vorge-

sehen sein sollen (Sp. 6 Z. 14 f.), steht dem nicht entgegen. Damit wird lediglich

zum Ausdruck gebracht, dass für die seitlichen starren Führungen, wenn sie

ausgeführt sind, diese Abmessung vorgesehen, nicht aber, dass jede Zugein-

heit damit obligatorisch ausgerüstet ist.

19

d) Der Sinngehalt des Patentanspruchs 1 erfährt durch die Entschei-

dungsgründe

des Nichtigkeitsurteils

des Bundespatentgerichts

vom

17. Dezember 2002 keine Änderung, auch wenn das Bundespatentgericht die

seitlichen Mitlaufrollen - infolge unzutreffender Auslegung - im Rahmen aller

Patentansprüche als notwendig lasttragende Rollen angesehen hat.

20

aa) Es erscheint bereits fraglich, ob die Entscheidungsgründe dieses Ur-

teils ihrem Inhalt nach überhaup

t wie vom Berufungsgericht angenommen Teil

der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu RGZ 153, 315, 318; 170, 346, 355;

BGH,

Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335, 337; Urt. v. 28.11.1963

- Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, insoweit nicht in BGHZ 40,

332; Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; Urt.

v. 12.5.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 146 - Stoßwellen-Lithotripter;

Benkard/Rogge,

PatG,

10. Aufl.,

§ 22

Rdn.

92 ff.;

Busse/

Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdn. 41). Soweit die Klägerin das Klage-

patent im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verteidigt hat, hat dies ohne weitere

Sachprüfung zur Nichtigkeit geführt (Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01,

GRUR 2006, 666, Tz. 20 - Stretchfolienhaube). Für diesen Teil der Entschei-

dung weisen die Gründe des Nichtigkeitsurteils dementsprechend keine Be-

gründung auf, die zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen werden

könnte. Die die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage behandelnden

Gründe stehen der Beschreibung nicht gleich (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10.

Aufl., § 14 Rdn. 28 m.w.N; Busse aaO Rdn. 44 m.w.N.). Sie erläutern, warum

das Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb be-

steht grundsätzlich kein Bedürfnis dafür, sie an die Stelle der Beschreibung tre-

ten zu lassen.

21

bb) Aber selbst wenn die Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils

vom 1

7. Dezember 2002 Eingang in die Beschreibung gefunden hätten, könnte

das nicht zu einer abweichenden Auslegung des Hauptanspruchs führen. Die

Beschreibung gestattet regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die

Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210

- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X Z

R 131/02,

Tz. 17 - Schussfädentransport). Den an die Stelle der Beschreibung tretenden

bzw.

diese ergänzenden Entscheidungsgründen des Nichtigkeitsurteils kann

keine weiterreichende Bedeutung zukommen, als der Beschreibung selbst. Sie

können deshalb insbesondere keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs

einschränkende Auslegung rechtfertigen.

22

cc) Der vom Bundespatentgericht für die seitlichen Mitlaufrollen ange-

nommene Sinngehalt einer zusätzlichen lasttragenden Funktion könnte für die

Auslegung des im Tenor des Nichtigkeitsurteils neu gefassten Patentan-

spruchs 1 lediglich dann maßgeblich sein, wenn die daraus folgende Ein-

schränkung des Patentanspruchs wegen der Ausführungen in den Entschei-

dungsgründen in den Wortlaut der Urteilsformel hineingelesen werden dürfte.

Das verbietet sich jedoch nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Bei

Divergenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich die

Urteilsformel maßgeblich, weil die Entscheidungsgründe ihrer Auslegung, nicht

aber ihrer Änderung dienen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW

1997, 3447, 3448; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 322 Rdn. 31). Zwar

sind Urteilsformeln nach allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähig und dabei

sind insbesondere die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. Vollkommer

aaO). Die zwischen Tenor und Gründen des Nichtigkeitsurteils bestehende Dis-

krepanz ist jedoch nicht durch Auslegung überbrückbar, weil der Sinngehalt der

in der Urteilsformel neu gefassten Patentansprüche eindeutig und keiner Kor-

rektur durch die Entscheidungsgründe zugänglich ist.

23

3. Der Wortsinn, den das Bundespatentgericht Patentanspruch 1 beige-

legt und an den sich das Berufungsgericht gebunden gesehen hat, stellt nach

allem eine Schutzbegrenzung dieses Anspruchs unter seinen Wortlaut im Sinne

einer Auslegung unter seinen Sinngehalt dar. Sie schränkt den durch seinen

Wortlaut festgelegten Gegenstand des Patentanspruchs 1 und den Schutzbe-

reich des Patents unzulässig ein. Ob die beanspruchte Lehre ohne diese Ein-

schränkung patentfähig wäre, ist im Verletzungsprozess nicht zu prüfen.

24

IV. Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es danach darauf an, ob

die vom Berufungsgericht in seiner Merkm

alsgliederung unter Nr. 7 erfassten

Merkmale vollständig verwirklicht sind. Dazu hat das Berufungsgericht, von sei-

nem R

echtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Um dies

nachzuholen, war das angefochtene Urteil auf die Revision aufzuheben und die

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2003 - 4a O 236/00 -

OLG D

üsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2005 - I-2 U 111/03 -