BGH Urteil vom 17.04.2007 – X ZR 72/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 17. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Ziehmaschinenzugeinheit
a) Ist das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren infolge eingeschränkter Verteidigung unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise für nichtig erklärt worden, ist die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergeben- de Fassung der Patentansprüche auch im Verletzungsprozess Grund- lage der Auslegung des Patents (Bestätigung von BGH, Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335).
b) Schränken die sich mit der Teilabweisung befassenden Entscheidungsgrün- de des Nichtigkeitsurteils den Sinngehalt eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs im Sinne einer Auslegung unter seinen Wortlaut ein, erlaubt dies im Verletzungsprozess ebenso wenig eine ein- schränkende Auslegung dieses Patentanspruchs wie bei sich aus Beschrei- bung oder Zeichnungen des Patents ergebenden Beschränkungen (Fortfüh- rung von BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
BGH, Urt. v. 17. April 2007 - X ZR 72/05 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 17. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die
Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 21. April 2005 verkün-
dete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien stehen als Hersteller von zum Metallziehen eingesetzten
Ziehmaschinen in Wettbewerb. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammen-
hang mit der Ausstellung einer Raupenziehzugmaschine vom Typ ... auf ei-
ner Fachmesse in Düsseldorf im Jahre 2000 wegen Patentverletzung in An-
spruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 14. Dezember 1992
angemeldeten, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land erteilten (Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung:
21. Juni 1995) europäischen Patents 548 723 (Klagepatent), welches das Eu-
ropäische Patentamt im Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhalten hat.
In einem von der Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren hat die
Klägerin das Klagepatent eingeschränkt in der Weise verteidigt, dass sie Merk-
male des bisherigen Patentanspruchs 2 in den Hauptanspruch aufgenommen
hat. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Dezember 2002 hat das Bundespa-
tentgericht das Klagepatent dementsprechend und unter Abweisung der weiter-
gehenden Nichtigkeitsklage teilweise für nichtig erklärt. Die Patentansprüche 1
und 7 (Anspruch 8 in der ursprünglichen Nummerierung) haben folgende Fas-
sung erhalten (im Nichtigkeitsverfahren vorgenommene Ergänzung kursiv):
1. Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen
Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammenwirkt
und zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist,
welche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehr-
zahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den
Ziehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer starren
Führung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine
Vorwärtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern
sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwi-
schen den Triebketten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gege-
nüberliegenden Zugabschnitten (15) stattfindet, und die Einheit
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass die lasttragen-
den Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mitlauf-
rollen (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schleife
angeordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrol-
len (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt
werden kann und zwischen der inneren Oberfläche der Glie-
der (16) und der starren Führung (19) angeordnet ist, und die
Einheit auch d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass
der Gliedkörper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleit-
fläche (18) mit einer Breite aufweist, die im wesentlichen der
Länge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberflä-
che (18) zusammen mit den Gleitoberflächen der benachbarten
Glieder eine einzige Gleitoberfläche bilden, die der Gleitober-
fläche der starren Führung (19) gegenüberliegt, und weiter
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ist, dass das Glied (16)
an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wobei
ein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs- und Positionier-
zapfen (25) zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorge-
sehen ist.
7. Ziehmaschinenzugeinheit nach einem der vorgehenden An-
sprüche, bei welcher die seitlichen starren Führungen mit den
seitlichen Mitlaufrollen (20) zusammenwirken und eine Breite
besitzen, die im wesentlichen gleich der Länge der seitlichen
Mitlaufrollen (20) ist.
Das Landgericht hat die auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung,
Herausgabe patentverletzender Erzeugnisse zur Vernichtung und auf Feststel-
lung der Schadensersatzpflicht gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung der
Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in InstGE
5, 183 ff. veröffentlicht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision,
deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Klagepatent betrifft die Zugeinheit einer Maschine zum Ziehen von
Metallrohlingen, deren Zusammenwirken mit einem Ziehwerkzeug die schema-
tische Figur 1 des Klagepatents illustriert:
D
er aus dem Ziehwerkzeug (Bezugszeichen 14) heraustretende Metall-
rohling
(11) wird zwischen zwei gegenüberliegend angeordnete, nach Art von
Raupenketten endlos umlaufende Triebketten (12) geführt. Deren Kettenglieder
sind an den einander gegenüberliegenden Außenseiten als Fass- und Zugglei-
ter ausgestaltet, die den Metallrohling entlang der Zugzone (15) beidseitig er-
greifen und durch die Vorwärtsbewegung der Triebketten bei gleichzeitig senk-
recht wirkenden Anpresskräften unter Verringerung seines Querschnitts in die
Länge ziehen. Zur Erzeugung des Anpressdrucks wirken die Triebketten mit
starren Führungen zusammen, die jedenfalls zentral innerhalb der von den um-
laufenden Ketten gebildeten Ovale entlang der Zugzone vorgesehen sind.
Dem Klagepatent liegt, wie die Patentschrift ausführt, das Problem
zugrun
de, dass sich bei wechselseitigem Kontakt zwischen den starren Füh-
rungen und den Ketten aufgrund der hohen Gleitreibung, die zwischen den bei-
den flachen Ebenen erzeugt wird, Abnutzungsprobleme ergeben würden. Die
patentierte Erfindung will diese unter Fortentwicklung der in der Patentschrift
referierten, im Stand der Technik vorzufindenden Lösungsvorschläge (Be-
schreibung Sp. 1 Z. 54 ff.) vermeiden und ein System schaffen, das gegen nicht
koaxiale oder nicht ausgerichtete Belastungen, ungleichmäßige Abnutzung und
Mängel in Konstruktion, Installierung und Einstellung sehr unempfindlich ist,
sowie die Notwendigkeit von Erneuerungs- und Servicearbeiten reduzieren.
P
atentanspruch 1 in der Fassung des rechtskräftigen Urteils des Bun-
despa
tentgerichts schlägt dazu eine Anordnung der Zugeinheit vor, die das Be-
rufungsgericht wie folgt gegliedert hat:
1.
Die Ziehmaschinenzugeinheit wirkt mit einem Ziehwerkzeug zu-
sammen;
2.
die Zugeinheit weist zumindest
zwei Triebketten (12) mit Zug-
gliedern auf;
2.1 die Zugglieder li
egen auf derselben Ebene
2.2 und bestehen aus einer Mehrzahl von Gliedern (16);
3.
die Triebketten mit den Ziehgliedern wirken mit lasttrage
nden
Rollen und
4. mit einer starren Führung (19) zusammen;
5. die Ziehwirkung wird erreicht durch eine Vorwärtsbewegung der
Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegen-
seitigen Kontakt, der zwischen den Triebketten (12) mit den
Ziehgliedern in ihren gegenüberliegenden Abschnitten (15)
stattfindet;
6. die lasttragenden Rollen sind einer gelenkigen Kette (26) zuge-
ordnet;
6.1 diese Kette besteht aus Mitlaufrollen;
6.2 welche in einer Schleife angeordnet sind;
6.3 die Kette (26) kann durch Gleiten bewegt werden und
6.4
ist zwischen der inneren Oberfläche der Glieder (16) und
der starren Führung angeordnet;
7. der Gliedkörper weist in sich und auf seiner Mittellinie (18) eine
Gleitfläche auf,
7.1 deren Breite im Wesentlichen der Länge einer Mitlaufrolle
(17) gleich ist;
7.2
jede Gleitoberfläche (18) bildet zusammen mit den Gleit-
oberflächen der benachbarten Glieder eine einzige Gleit-
oberfläche;
7.3 diese Gleitoberfläche liegt der Gleitoberfläche der starren
Führung gegenüber;
7.4 dabei wirkt ein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs-
und Positionierzapfen (25) zusammen, der in einer mittle-
ren Lage vorgesehen ist;
8. das Glied (16) besitzt an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrol-
len (20).
Das
Zusammenwirken von Gliedketten, Mitlaufrollen und starren Führ
un-
gen zeigt
die Figur 3 des Klagepatents mit einem schematischen Querschnit
t in
Höhe der Achse des Verbindungsbolzens (25) eines Triebkettenglieds:
Bei den
mit dem Bezugszeichen 119 versehenen Elementen hande
lt es
sich um die im Patentanspruch 7 genannten seitlichen starren Führungen.
II. D
as Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung aus
ge-
führt: Die ange
griffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre
des
Klagepatents k
einen Gebrauch. Sie weise
jedenfalls keine "seitlichen Mitlaufrol-
len" im Sinne der vom Bundespat
entgericht im Wege der Beschränkung neu in
den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmalsgruppe 8 auf. Nach den Ent-
scheidungsgründen dieses Urteils seien seitlich an den Kettengliedern befindli-
che un
d mitlaufende Rollen nur dann als "seitliche Mitlaufrollen" in diesem Sin-
ne zu qualifizieren, wenn sie auch lasttragende Funktion hätten, also bei der
Übertragung der von den starren Führungen ausgehenden senkrechten
Druck-
kräfte auf die Kettenglieder mitwirkten. An die entsprechenden Passagen der
Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils sei der Verletzungsrichter gebun-
den. Sie seien der Sache nach Teil der Beschreibung des Patents geworden,
die auch bei Ermittlung des Inhalts der Patentansprüche eines europäischen
Patents heranzuziehen sei, welcher wiederum den Schutzbereich des Patents
bestimme.
Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen, links und
rechts auf den Bolzen der Kettenglieder sitzenden Rollen wirkten demgegen-
über nicht mit starren Führungen zusammen und hätten daher keinerlei lasttra-
gende Funktion. Sie wirkten vielmehr ausschließlich für den Antrieb der Zugein-
heit mit den Zähnen der Kettenräder zusammen.
III. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. Sie be-
deutet eine Einschränkung des Gegenstands von Patentanspruch 1 des Klage-
patents unter dessen Wortlaut.
1. Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein europäisches Patent ge-
schützt ist, ist gemäß Art. 69 EPÜ der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage,
ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents
gehört
, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentan-
spruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinze-
lungseinrichtung; vgl. auch BGHZ 98, 12, 18 - Formstein). Wie das Berufungs-
gericht zutreffend ausgeführt hat, sind der Sinngehalt eines Patentanspruchs in
seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leis-
tungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, zwar unter Heranziehung
der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl.
Sen.Urt. v. 13.2.2007 - X ZR 74/05, Tz. 18 - Kettenradanordnung -, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ vorgesehen). Die Einbeziehung von Beschreibung und
Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Ein-
engung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten
Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrich-
tung).
2. Pa
tentanspruch 1 in der maßgeblichen Fassung des Urteils des Bun-
despatentgerichts vom 17. Dezember 2002 enthält als Merkmal zwar seitliche
Mitlau
frollen. Aus dem Anspruch ergibt sich aber nicht, dass diesen eine last-
tragende Funktion zugewiesen wäre.
a) Nach Merkmal 3 wirken die Triebketten (12) mit lasttragenden Rol-
len (17) zusammen, welche gemäß Merkmal 6 ein
er gelenkigen Kette (26) zu-
geordnet sind und als Mitlaufrollen (17) bezeichnet werden (Merkmal 6.1). Die-
se Ke
tte aus lasttragenden Mitlaufrollen ist im Zentrum zwischen der inneren
Oberfläche der Triebkettenglieder (16) und der starren Führung (19) angeordnet
(Merkmal 6.4). In der Zugzone (15) liegt
die gelenkige Kette aus Mitlaufrollen
zwischen dazugehörigen Triebkettengliedern und der starren Führung (vgl. Be-
schrei
bung Sp. 4 Z. 13 ff.). Die lasttragende Funktion besteht darin, dass der
vom Kontakt der Triebkettenglieder erzeugte Ziehdruck direkt auf die gelenkige
Kette aus Mitlaufrollen und von da weiter auf die korrespondierenden starren
Führungen übertragen wird.
b) Die seitlichen Mitlaufrollen (20) sind demgegenüber an den äußeren
Seiten der Zugglieder (16) angeordnet, genauer, wie aus der Figur 3 des Kla-
gepatents hervorgeht, seitlich an den Positionierzapfen, welche die einzelnen
Gliedkörper in Verbindung mit seitlichen Zugstücken zur gesamten Triebkette
verbinden. Auf die seitlichen Mitlaufrollen wirken in erster Linie - funktionell ver-
gleichbar mit den Rollen in Fahrrad- oder Motorradketten - die dem Antrieb der
Zugeinheit dienenden Kettenräder (Beschreibung Sp. 6 Z. 26 ff.). Für eine zu-
sätzliche lasttragende Funktion der seitlichen Mitlaufrollen ist dem Anspruch 1
dagegen nichts zu entnehmen.
c) Lasttragend können die seitlichen Mitlaufrollen im Zugabschnitt nur
dann w
irken, wenn sie mit seitlichen starren Führungen (119) in der Weise zu-
sammenwirken, dass der Ziehdruck nicht nur von den Triebkettengliedern auf
die gelenkige Kette aus Mitlaufrollen und die (zentralen) starren Führungen auf-
gebracht wird, sondern zusätzlich übe
r die seitlichen Mitlaufrollen auf die seitli-
chen starren Führungen. In Patentanspruch 1 sind seitliche starre Führungen,
auf di
e die seitlichen Mitlaufrollen eine Drucklast übertragen können, jedoch
nicht genannt. Mit dieser Zusatzfunktion sind sie erst in Unteranspruch 7 unter
Schutz gestellt und in der Klagepatentschrift lediglich im Zusammenhang mit
der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels (vgl. Beschreibung Sp. 6
Z. 11 ff.) als fakultative Ausgestaltungsvariante (Sp. 6 Z. 33/34: "possible lateral
rigid guides 119") dargestellt. Daraus folgt im Gegenschluss, dass die seitlichen
Mitlaufrollen im Hauptanspruch allein als Angriffspunkte für die Antriebsketten-
räder vorgesehen sind. Dass die starre Führung 19 und die seitlichen starren
Führungen 119 der Beschreibung zufolge zumindest längs der Zugzone vorge-
sehen sein sollen (Sp. 6 Z. 14 f.), steht dem nicht entgegen. Damit wird lediglich
zum Ausdruck gebracht, dass für die seitlichen starren Führungen, wenn sie
ausgeführt sind, diese Abmessung vorgesehen, nicht aber, dass jede Zugein-
heit damit obligatorisch ausgerüstet ist.
d) Der Sinngehalt des Patentanspruchs 1 erfährt durch die Entschei-
dungsgründe
des Nichtigkeitsurteils
des Bundespatentgerichts
vom
17. Dezember 2002 keine Änderung, auch wenn das Bundespatentgericht die
seitlichen Mitlaufrollen - infolge unzutreffender Auslegung - im Rahmen aller
Patentansprüche als notwendig lasttragende Rollen angesehen hat.
aa) Es erscheint bereits fraglich, ob die Entscheidungsgründe dieses Ur-
teils ihrem Inhalt nach überhaup
t wie vom Berufungsgericht angenommen Teil
der Beschreibung geworden sind (vgl. dazu RGZ 153, 315, 318; 170, 346, 355;
BGH,
Urt. v. 31.1.1961 - I ZR 66/59, GRUR 1961, 335, 337; Urt. v. 28.11.1963
- Ia ZR 8/63, GRUR 1964, 196, 198 - Mischer II, insoweit nicht in BGHZ 40,
332; Urt. v. 30.6.1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; Urt.
v. 12.5.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 146 - Stoßwellen-Lithotripter;
Benkard/Rogge,
PatG,
10. Aufl.,
§ 22
Rdn.
92 ff.;
Busse/
Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 84 Rdn. 41). Soweit die Klägerin das Klage-
patent im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr verteidigt hat, hat dies ohne weitere
Sachprüfung zur Nichtigkeit geführt (Sen.Urt. v. 11.4.2006 - X ZR 175/01,
GRUR 2006, 666, Tz. 20 - Stretchfolienhaube). Für diesen Teil der Entschei-
dung weisen die Gründe des Nichtigkeitsurteils dementsprechend keine Be-
gründung auf, die zur Auslegung der Patentansprüche herangezogen werden
könnte. Die die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage behandelnden
Gründe stehen der Beschreibung nicht gleich (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10.
Aufl., § 14 Rdn. 28 m.w.N; Busse aaO Rdn. 44 m.w.N.). Sie erläutern, warum
das Patent Bestand und die Nichtigkeitsklage keinen Erfolg hat. Deshalb be-
steht grundsätzlich kein Bedürfnis dafür, sie an die Stelle der Beschreibung tre-
ten zu lassen.
bb) Aber selbst wenn die Entscheidungsgründe des Nichtigkeitsurteils
vom 1
7. Dezember 2002 Eingang in die Beschreibung gefunden hätten, könnte
das nicht zu einer abweichenden Auslegung des Hauptanspruchs führen. Die
Beschreibung gestattet regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die
Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210
- Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Sen.Urt. v. 12.12.2006 - X Z
R 131/02,
Tz. 17 - Schussfädentransport). Den an die Stelle der Beschreibung tretenden
bzw.
diese ergänzenden Entscheidungsgründen des Nichtigkeitsurteils kann
keine weiterreichende Bedeutung zukommen, als der Beschreibung selbst. Sie
können deshalb insbesondere keine den Sinngehalt eines Patentanspruchs
einschränkende Auslegung rechtfertigen.
cc) Der vom Bundespatentgericht für die seitlichen Mitlaufrollen ange-
nommene Sinngehalt einer zusätzlichen lasttragenden Funktion könnte für die
Auslegung des im Tenor des Nichtigkeitsurteils neu gefassten Patentan-
spruchs 1 lediglich dann maßgeblich sein, wenn die daraus folgende Ein-
schränkung des Patentanspruchs wegen der Ausführungen in den Entschei-
dungsgründen in den Wortlaut der Urteilsformel hineingelesen werden dürfte.
Das verbietet sich jedoch nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Bei
Divergenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich die
Urteilsformel maßgeblich, weil die Entscheidungsgründe ihrer Auslegung, nicht
aber ihrer Änderung dienen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.1997 - VI ZR 181/96, NJW
1997, 3447, 3448; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., Vor § 322 Rdn. 31). Zwar
sind Urteilsformeln nach allgemeinen Grundsätzen auslegungsfähig und dabei
sind insbesondere die Entscheidungsgründe heranzuziehen (vgl. Vollkommer
aaO). Die zwischen Tenor und Gründen des Nichtigkeitsurteils bestehende Dis-
krepanz ist jedoch nicht durch Auslegung überbrückbar, weil der Sinngehalt der
in der Urteilsformel neu gefassten Patentansprüche eindeutig und keiner Kor-
rektur durch die Entscheidungsgründe zugänglich ist.
3. Der Wortsinn, den das Bundespatentgericht Patentanspruch 1 beige-
legt und an den sich das Berufungsgericht gebunden gesehen hat, stellt nach
allem eine Schutzbegrenzung dieses Anspruchs unter seinen Wortlaut im Sinne
einer Auslegung unter seinen Sinngehalt dar. Sie schränkt den durch seinen
Wortlaut festgelegten Gegenstand des Patentanspruchs 1 und den Schutzbe-
reich des Patents unzulässig ein. Ob die beanspruchte Lehre ohne diese Ein-
schränkung patentfähig wäre, ist im Verletzungsprozess nicht zu prüfen.
IV. Für den Ausgang des Rechtsstreits kommt es danach darauf an, ob
die vom Berufungsgericht in seiner Merkm
alsgliederung unter Nr. 7 erfassten
Merkmale vollständig verwirklicht sind. Dazu hat das Berufungsgericht, von sei-
nem R
echtsstandpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen getroffen. Um dies
nachzuholen, war das angefochtene Urteil auf die Revision aufzuheben und die
Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2003 - 4a O 236/00 -
OLG D
üsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2005 - I-2 U 111/03 -