BGH Urteil vom 13.02.2007 – X ZR 74/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
Verkündet am 13. Februar 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Kettenradanordnung
a) Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, bedarf es zu- nächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus dem Patentanspruch ergibt. Dazu ist der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln.
b) Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen, ein im Patentan- spruch verwendeter Begriff werde auf einem bestimmten Fachgebiet in ei- nem eindeutig festgelegten Sinne verwendet, entbindet nicht von der rich- terlichen Aufgabe, unter Heranziehung der Beschreibung die Bedeutung dieses Begriffs im Zusammenhang des Patentanspruchs zu klären.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - X ZR 74/05 - OLG München
LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Rich-
terin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gröning
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 12. Mai 2005 verkündete
Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten europäischen Patents 313 345 (Klagepatents).
Anspruch 1 des Klagepatents, das am 20. Oktober 1988 unter Inanspruchnah-
me japanischer Prioritäten vom 21. Oktober 1987 und 4. Juni 1988 angemeldet
wurde, lautet:
"A multistage sprocket assembly for a bicycle comprising at least
one larger diameter sprocket (1), at least one smaller diameter
sprocket (2) and a drive chain (3), and the or each larger diameter
sprocket (1) having at its outer periphery a given number of teeth
which are spaced at intervals corresponding to the pitch of the
chain (3) and the or each smaller diameter sprocket (2) having at its
outer periphery teeth which are smaller in number than the teeth of
said larger diameter sprocket (1) and are spaced at intervals corre-
sponding to the pitch of the chain (3), said sprockets (1) and (2) be- ing assembled so that the centre (O2) between a pair of adjacent teeth of said larger diameter sprocket (1) is positioned on a tangent extending form the centre (O1) between a pair of adjacent teeth of said smaller diameter sprocket, said tangent extending along the
path of travel of the driving chain (3) in engagement with said
smaller diameter sprocket (2) when said chain (3) shifted therefrom
into engagement with said larger diameter sprocket (1), the dis- tance between said centres (O1, O2) being at least substantially an integer multiple of the chain pitch, characterised in that said larger
diameter sprocket (1) is provided with a chain guide surface (4) on
the inside surface of the sprocket (1) facing the smaller diameter
sprocket (2) and at a position on said larger diameter sprocket (1) which corresponds to the path of travel between said centres (O1, O2) between adjacent teeth of the sprocket where the chain makes contact with the larger diameter sprocket (1), said chain guide sur-
face (4) having such a shape and size as to receive an entire link
plate of a link of said chain and to cause the link to be biased to-
wards the larger diameter sprocket (1) as the chain leaves the
smaller diameter sprocket and starts to engage with a tooth of the
larger diameter sprocket (1), said tooth being the tooth behind said centre (O2) between adjacent teeth of the larger diameter sprocket in the direction of drive rotation."
In der Klagepatentschrift ist dieser Anspruch wie folgt in die deutsche
Sprache übersetzt:
"Mehrstufige Kettenradanordnung für ein Fahrrad, enthaltend min-
destens ein Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser, min-
destens ein Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser und ei-
ne Antriebskette (3), wobei das Kettenrad (1) oder jedes der Ketten-
räder (1) mit einem größeren Durchmesser an seinem Außenum-
fang eine gegebene Anzahl an Zähnen aufweist, die in Abständen
voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der Kette (3)
entsprechen, sowie das Kettenrad (2) oder jedes der Kettenräder (2) mit einem kleineren Durchmesser an seinem Außenumfang
Zähne aufweist, deren Anzahl kleiner als die Anzahl der Zähne des
Kettenrads (1) mit einem größeren Durchmesser ist und die in Ab-
ständen voneinander angeordnet sind, die dem Lochabstand der
Kette (3) entsprechen, und wobei die Kettenränder (1) und (2) der- art angeordnet sind, dass die Mitte (O2) zwischen einem Paar be- nachbarter Zähne des Kettenrads (1) mit einem größeren Durch- messer sich auf einer Tangente befindet, die sich von der Mitte (O1) zwischen einem Paar benachbarter Zähne des Kettenrads mit ei-
nem kleineren Durchmesser aus entlang des Laufwegs der An-
triebskette (3) im Eingriff mit dem Kettenrad (2) mit einem kleineren
Durchmesser erstreckt, wenn die Kette (3) von dort in Eingriff mit
dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser versetzt wird, wobei die Entfernung zwischen den genannten Mitten (O1, O2) min- destens im Wesentlichen ein ganzzahliges Vielfaches des Lochab- standes der Kette ist, dadurch gekennzeichnet, dass das genannte
Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an seiner Innen-
oberfläche mit einer Kettenführungsoberfläche (4) versehen ist, die
dem Kettenrad (2) mit einem kleineren Durchmesser zugewandt ist,
und auf dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser an ei- ner Position, die im Laufweg zwischen den genannten Mitten (O1, O2) zwischen benachbarten Zähnen der Kettenräder, wo die Kette
mit dem Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser in Kontakt
kommt, wobei die Kettenführungsoberfläche (4) eine derartige Ges-
talt und Größe aufweist, dass sie eine ganze Gliedplatte eines Glie-
des der Kette aufnimmt und bewirkt, dass das Glied in Richtung auf
das Kettenrad (1) mit einem größeren Durchmesser vorgespannt
wird, wenn die Kette das Kettenrad mit einem kleineren Durchmes-
ser verlässt und beginnt, mit einem Zahn des Kettenrads (1) mit ei-
nem größeren Durchmesser in Eingriff zu kommen, wobei dieser Zahn der Zahn hinter der Mitte (O2) zwischen benachbarten Zähnen des Kettenrads mit einem größeren Durchmesser in der Antriebs-
drehrichtung ist."
Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Aus-
führungsbeispiel.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war, und die
Beklagte zu 3 vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter den Be-
zeichnungen
"S.
5.0"
und
"S.
7.0"
Ketten-
radanordnungen für Fahrräder, deren Ausgestaltung in dem für den Rechtsstreit
interessierenden Bereich aus den nachstehend wiedergegebenen, von der Klä-
gerin als Anlagen K 38-3, K 38-12 und K 38-13 vorgelegten Photographien er-
sichtlich ist.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents und nimmt die
Beklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-
rer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat, sachverständig beraten, im Wesentlichen antrags-
gemäß erkannt. Nach Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelas-
senen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Klagepatent betrifft eine mehrstufige Kettenradanordnung für
ein Fahrrad mit Kettenrädern (Ritzeln) unterschiedlichen Durchmessers, zwi-
schen denen zum Gangwechsel die Antriebskette versetzt wird.
Die Klagepatentschrift erläutert, dass herkömmlicherweise bei einer sol-
chen mehrstufigen Kettenradanordnung - wie im japanischen Gebrauchsmuster
Sho 55-28617 und entsprechend in der US-Patentschrift 4 268 259 beschrieben
- ein Kettenrad mit kleinerem und ein Kettenrad mit (nächst)größerem Durch-
messer so angeordnet sind, dass sich die Mitte zwischen einem Paar benach-
barter Zähne des größeren Kettenrads auf der Tangente befindet, die sich von
der Mitte zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads
erstreckt, und dass die Entfernung zwischen diesen Mittelpunkten ein ganzzah-
liges Vielfaches des Lochabstands (der Teilung) der Kette ist. Hierdurch kann
bei der Versetzung der Kette auf das nächstgrößere Kettenrad ein in Antriebs-
drehrichtung hinter der genannten Mitte angeordneter erster Zahn des größeren
Kettenrads leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden, wozu die
Kette durch eine Schaltung in Richtung zum größeren Kettenrad schräggestellt
("biased") wird. Die Kette passt dabei besonders gut auf den "ersten Zahn",
wenn das betreffende Glied der Kette, die abwechselnd aus Paaren innerer und
äußerer Gliedplatten besteht, ein Kettenglied mit äußeren Gliedplatten ist.
Selbst wenn jedoch ein solches Kettenglied mit dem "ersten Zahn" kor-
respondiert, greifen die Endfläche des Kettenstifts und die äußere Oberfläche
der äußeren Gliedplatte nach den Darlegungen der Klagepatentschrift störend
an der inneren Oberfläche des größeren Kettenrads an, so dass die Kette nicht
weiter in Richtung auf das größere Kettenrad transportiert werden kann und
infolgedessen den ersten Zahn nicht zuverlässig ergreift. Als ähnlich problema-
tisch wird der Schaltvorgang für den Fall geschildert, dass ein Kettenglied mit
inneren Gliedplatten mit dem "ersten Zahn" korrespondiert.
Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, die Zuverläs-
sigkeit des Schaltvorgangs unter Berücksichtigung dieser geschilderten Schwie-
rigkeiten weiter zu verbessern.
Erfindungsgemäß soll dies durch eine mehrstufige Kettenradanordnung
erreicht werden, die nach Maßgabe der nachfolgenden Merkmalsgliederung
a)
b)
c)
zumindest ein Kettenrad mit größerem Durchmesser,
zumindest ein Kettenrad mit kleinerem Durchmesser und
eine Antriebskette umfasst;
d)
jedes Kettenrad weist an seinem Umfang eine gegebene An-
zahl von Zähnen auf, deren Abstand voneinander der Teilung
der Antriebskette entspricht;
e)
die Anzahl der Zähne des Kettenrads mit kleinerem Durch-
messer ist geringer als die Anzahl der Zähne des Kettenrads
mit größerem Durchmesser;
f)
die Kettenräder sind so angeordnet, dass die Mitte (O2) zwi- schen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Ketten-
rads sich auf einer Tangente befindet,
f1)
die sich von der Mitte O1 zwischen einem Paar be- nachbarter Zähne des kleineren Kettenrads erstreckt
("extending from the centre …");
f2)
die sich entlang des Laufwegs der Antriebskette im
Eingriff mit dem kleineren Kettenrad erstreckt, wenn
die Kette von dort zum Eingriff in das größere Ketten-
rad umgeschaltet wird,
f3)
wobei der Abstand zwischen den Mittelpunkten (O1, O2) jedenfalls im Wesentlichen ("at least substantial- ly") ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung ist;
g)
das größere Kettenrad ist mit einer Kettenführungsfläche
versehen, die
g1)
an der inneren Oberfläche dieses Kettenrads dem
kleineren Kettenrad zugewandt ist und
g2)
sich dort befindet, wo die Kette auf dem Laufweg zwi- schen den Mittelpunkten (O1, O2) mit dem größeren Kettenrad in Berührung kommt;
h)
die Kettenführungsfläche weist eine derartige Gestalt und Größe auf, dass sie
h1)
eine ganze Gliedplatte eines Kettengliedes aufnimmt
("to receive an entire link plate of a link …") und
h2)
bewirkt, dass das Kettenglied in Richtung auf das grö-
ßere Kettenrad schräggestellt wird ("to cause the link
to be biased towards the larger diameter sprocket"),
wenn die Kette das kleinere Kettenrad verlässt und
der Eingriff mit einem Zahn des größeren Kettenrads
beginnt,
h3) wobei der betreffende Zahn in Antriebsdrehrichtung
hinter der Mitte (O2) liegt.
Die Klagepatentschrift erläutert das Merkmal h dahin, dass der Ketten-
führungsabschnitt groß genug ausgeführt ist, um die ihm zugewandten Glied-
platten der Kette aufzunehmen, so dass die Kette um einen vorbestimmten Be-
trag in Richtung auf die äußere Oberfläche des größeren Kettenrads abgelenkt
werden kann ("can deviate at a predetermined amount towards …") und so zu-
verlässig den ersten Zahn ergreift (Sp. 6 Z. 2-8, Sp. 11 Z. 1-12 [Übersetzung
S. 8 letzter Abs., S. 16 erster Abs.]).
II.
Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung des Klagepatents,
weil die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale f bis f2 sowie h1 nicht
verwirklichten. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt:
Der im Berufungsrechtszug bestellte Sachverständige habe dargelegt,
dass der Begriff "Tangente an eine Kurve in einem bestimmten Punkt P" ma-
thematisch eindeutig definiert sei und der Fachmann ihn in technischen Be-
schreibungen wie dem Klagepatent auch in diesem Sinne verstehen werde, oh-
ne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen. Der Sachverstän-
dige habe festgestellt, dass eine Kette die Verzahnung eines Kettenrades auf
einer Tangente im exakten mathematischen Sinn verlassen könne, wenn die
Symmetrielinie der Kette im Punkt P senkrecht zur Winkelhalbierenden bzw.
zum Radiusvektor des Teilkreises stehe. Bei den angegriffenen Ausführungs-
formen verlasse die Kette das kleinere Kettenrad in dem maßgeblichen Punkt
O1 nicht auf einer solchen Tangente. Zutreffend weise der Sachverständige
darauf hin, dass das Klagepatent lediglich einen einzigen Hinweis für die Kurve
enthalte, an der O1 liegen solle, nämlich die Zeichnung nach Figur 1. Von die-
sem Punkt müsse sich die Tangente erstrecken. Das hierzu in Widerspruch
stehende Vorbringen der Klägerin führe zu keiner anderen tatsächlichen oder
rechtlichen Betrachtungsweise. Die Klägerin setze im Ergebnis ihr Verständnis
des Klagepatents an die Stelle des Verständnisses des Sachverständigen.
Zum Merkmal h1 komme der Sachverständige zum Ergebnis, dass der
Begriff "ganze Gliedplatte" sich eindeutig auf Umriss und Tiefe der Kettenfüh-
rungsfläche beziehe, die so dimensioniert werden solle, dass eine ganze Glied-
platte aufgenommen werden könne. Merkmal h1 löse "nach den Feststellungen
des Sachverständigen" die Aufgabe, die Behinderung der Querbewegung der
Kette senkrecht zur Kettenradebene zu beseitigen und eine definierte Führung
der Kette in der Kettenradebene durch Formschluss mit der Führungsebene zu
ermöglichen. Nach den Messungen des gerichtlichen Sachverständigen liege
bei den angegriffenen Ausführungsformen die Tiefe mit 0,6 mm um 40 % unter
der Dicke einer ganzen Gliedplatte; im Umriss sei gleichfalls eine deutliche Ab-
weichung von ca. 2,5 mm festzustellen. Auch äquivalent werde Merkmal h1
nicht verwirklicht. Beim Gangwechsel könne die Gliedplatte in den hinteren Teil
der Führungsfläche nicht eintauchen und stoße seitlich am Kettenrad an. Das
vom Klagepatent angestrebte Ziel, die Behinderung der Bewegung der Kette
senkrecht zur Kettenradebene zu beseitigen, werde damit nicht erreicht; es
werde lediglich eine Verringerung erzielt. Die Funktion der Führung der Kette
durch Formschluss in der Kettenradebene auf das benachbarte größere Ketten-
rad werde nicht oder nur noch in praktisch bedeutungslosem Umfang erreicht.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei von der Beklagten offenbar
eine Lösung entwickelt worden, die sich aus dem Klagepatent nicht eher ablei-
ten lasse als aus bereits bekannten Patenten. Auch in Bezug auf Merkmal h1
gelte, dass die Klägerin im Ergebnis ihr Verständnis an die Stelle des Verständ-
nisses des Sachverständigen setze.
III.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht
stand. Die Verneinung der Verletzungsfrage beruht auf einer rechtsfehlerhaften
Auslegung des Patentanspruchs.
1.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, be-
darf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der
Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen
des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (vgl. BGHZ
159, 221, 226 - Drehzahlermittlung, m.w.N.). Der Sinngehalt des Patentan-
spruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum
Leistungsergebnis der Erfindung liefern, ist unter Heranziehung der den
Patentanspruch erläuternden Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1
Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 PatG) durch Auslegung zu ermitteln. Was sich hieraus
als geschützter Gegenstand ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Ausle-
gung des Patentanspruchs vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachgeprüft
werden kann (st. Rspr.; s. nur BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; BGHZ 160, 204,
213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die Aufgabe der Auslegung des
Patentanspruchs darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlas-
sen werden, sondern obliegt dem Gericht. Zwar bildet das Verständnis des
Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom
Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung,
weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines bestimmten Gebiets der
Technik
richtet. Das bedeutet
jedoch nur, dass sich der Tatrichter
Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverstän-
diger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven tech-
nischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Ge-
biet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen
und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis
des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder je-
denfalls beeinflussen können (BGHZ 164, 261, 268 - Seitenspiegel). Das auf
dieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patentanspruchs selbst
ist hingegen unmittelbarer Feststellung regelmäßig entzogen (BGHZ 160, 204,
213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Das Gericht ist deswegen gehin-
dert, die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens einfach zu überneh-
men; sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverant-
wortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die
Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erken-
nenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten vermögen (Sen.Urt. v.
7.3.2001 - X ZR 176/99, GRUR 2001, 770 - Kabeldurchführung II). Das Ver-
ständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei
der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver-
ständnis einer Partei.
Das angefochtene Urteil genügt diesen Anforderungen nicht. Das Beru-
fungsgericht hat nicht den Sinngehalt des Patentanspruchs unter Heranziehung
der Patentbeschreibung und der Zeichnungen ermittelt, sondern sich letztlich
darauf beschränkt, die Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben
und auf sie zu verweisen, ohne sie daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie mit
dem im Lichte der Beschreibung interpretierten Patentanspruch in Einklang ste-
hen. Vielmehr hat es die von ihm zitierten Ausführungen des Sachverständigen
- ersichtlich nicht nur im Sinne eines Vergreifens im Ausdruck - als "Feststellun-
gen" zum Inhalt des Patentanspruchs behandelt. Unter Missachtung der vorste-
henden Grundsätze ist das Berufungsgericht vom Verständnis des gerichtlichen
Sachverständigen ausgegangen, das es als aufgrund seiner fachlichen Autorität
maßgeblich bewertet, anstatt eigenverantwortlich den technischen Sinngehalt
des Patentanspruchs zu ergründen. Deutlich wird dies insbesondere bei der
Auslegung des in Merkmal f verwendeten Begriffs der Tangente, bei der sich
das Berufungsgericht die Auffassung des Sachverständigen zu eigen gemacht
hat, der Fachmann werde den mathematisch eindeutig definierten Begriff in
technischen Beschreibungen wie dem Klagepatent auch in diesem Sinne ver-
stehen, ohne davon abweichende Bedeutungen in Betracht zu ziehen, und bei
den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Lage des Punktes O1 auf einer
Kurve, zu der das Klagepatent in der Figur 1 lediglich "einen einzigen Hinweis"
enthalte. In beiden Fällen wird der Grundsatz missachtet, dass die Merkmale
eines Patentanspruchs nicht für sich stehen, sondern im Zusammenhang des
gesamten Anspruchs zu verstehen sind und die Beschreibung zur Ermittlung
dieses Sinnzusammenhangs heranzuziehen ist (BGHZ 150, 149, 155 f. -
Schneidmesser I; BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung; Sen.Urt. v.
2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Ist die techni-
sche Lehre des Patentanspruchs aber nicht ermittelt, fehlt es bereits an der er-
forderlichen Grundlage, um sachgerecht prüfen können, ob eine angegriffene
Ausführungsform in den Schutzbereich eines Klagepatents fällt.
2.
Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bei den angegriffenen
Ausführungsformen verneinten Merkmale f bis f2 und h1 führt die Auslegung
des Patentanspruchs 1 zu folgendem Ergebnis:
a)
Die Merkmalsgruppe f hat die Anordnung der Kettenräder zuein-
ander zum Gegenstand. Wie bereits ausgeführt, ist Ziel dieser schon aus den in
der Klagepatentschrift angeführten Druckschriften (japanisches Gebrauchsmus-
ter Sho 55-28617 und US-Patentschrift 4 268 259) vorbekannten Zuordnung,
eine Verbesserung des Schaltvermögens der Gangschaltung dadurch zu errei-
chen, dass beim Gangwechsel zum Kettenrad mit dem größeren Durchmesser
ein als erster Zahn (11) bezeichneter Schaltzahn des größeren Kettenrades
leicht in Eingriff mit der Antriebskette gebracht werden kann (vgl. Sp. 1 Z. 11-30
[Übersetzung S. 1 zweiter Abs.]).
Die Zuordnung der Kettenräder wird durch die Erstreckung einer als
Tangente bezeichneten Geraden und den Abstand zwischen der Mitte O1 zwi-
schen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads und der Mitte
O2 zwischen einem Paar benachbarter Zähne des größeren Kettenrads be-
stimmt. Der Abstand beträgt gemäß Merkmal f3 - jedenfalls im Wesentlichen -
ein ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung. Damit wird erreicht, dass beim
Gangwechsel der in Antriebsrichtung vor der Mitte O2 liegende (erste) Schalt-
zahn des größeren Kettenrads aufgrund des vorbestimmten Verhältnisses prob-
lemlos in den zwischen einem Paar äußerer Gliedplatten gebildeten Zahnauf-
nahmeraum eingreifen kann (vgl. Sp. 1 Z. 42-52, Sp. 3 Z. 49-54 [Übersetzung
S. 2 zweiter Abs., S. 5 dritter Abs.]). Da es um die Festlegung der für den
Zahneingriff vorbestimmten Kettenteilung geht, muss sich die maßgebliche
Tangente mit den Punkten O1 und O2 gemäß Merkmal f2 entlang des Laufwegs
der Antriebskette erstrecken.
Eine derart definierte Tangente hat ihren für die relevante Länge maß-
geblichen Ausgangspunkt dort (und erstreckt sich dementsprechend von dort),
wo die Kette vom kleineren Kettenrad abläuft, um den Gangwechsel zum grö-
ßeren Kettenrad zu ermöglichen. Merkmal f1 konkretisiert insoweit mit der Mitte
O1 zwischen einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads den
Punkt, von dem sich die Tangente erstreckt und von dem ausgehend bestimmt
wird, ob der Abstand zur Mitte O2, welche sich in Antriebsrichtung hinter dem
(ersten) Schaltzahn des größeren Kettenrads befindet, im Wesentlichen ein
ganzzahliges Vielfaches der Kettenteilung im Sinne von Merkmal f3 beträgt. Die
den tangentialen Kettenablauf im Punkt O1 schneidende Mittellinie zwischen
einem Paar benachbarter Zähne des kleineren Kettenrads erlaubt dabei eine
eindeutige Festlegung des (längenbestimmenden) Ausgangspunktes der erfin-
dungsgemäßen Tangente. Vor diesem Hintergrund bedarf es aus technischer
Sicht und in Übereinstimmung mit dem Anspruchswortlaut keiner weiteren Kon-
kretisierung der Lage der Punkte O1 und O2. Da sich die erfindungsgemäße
Tangente entlang des (geradlinigen) Laufwegs der Antriebskette erstreckt, er-
geben sich diese von selbst aus den Schnittpunkten der Mittellinie zwischen
den benachbarten Zähnen mit einer in Übereinstimmung mit dem Kettenverlauf
angelegten Geraden. Eine entlang des Laufwegs der Antriebskette angelegte
Gerade stellt auch eine Tangente dar, da die Antriebskette beim Gangwechsel
stets tangential vom kleineren Kettenrad, über welches sie sich auf dem Wälz-
kreis bewegt, abläuft.
Dass eine erfindungsgemäße Tangente darüber hinaus nur vorliegt,
wenn sie - entsprechend den Ausführungen des vom Berufungsgericht hinzu-
gezogenen Sachverständigen - im Punkt O1 dieselbe Steigung aufweist wie ein
die Mitte O1 schneidender Teilkreis des Kettenrads, so dass die Tangente dort
ihren Berührpunkt mit dem Teilkreis hat und senkrecht zur Winkelhalbierenden
steht, lässt sich der technischen Lehre des Klagepatents nicht entnehmen. Wie
der vorstehend ermittelte Sinngehalt der Merkmale zeigt, führen weder die Ver-
wendung des Begriffs Tangente noch die Anweisung in Merkmal f1, die Tan-
gente müsse sich von der Mitte O1 erstrecken, zu einem solchen Verständnis.
Bei seiner abweichenden Beurteilung hat sich das Berufungsgericht wie der
gerichtliche Sachverständige allein von der mathematischen Definition einer
Tangente leiten lassen und den technischen Zusammenhang aus dem Auge
verloren, in dem der Begriff im Klagepatent verwendet wird. Auch der Einwand
der Revisionserwiderung, der Berührpunkt der Tangente mit dem Wälzkreis
verändere sich im Falle einer Änderung des Kettenabzugswinkels, wäre nur
dann maßgeblich, wenn der Berührpunkt und seine Lage fest vorgegeben wä-
ren. Patentanspruch 1 und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Patent-
beschreibung befassen sich jedoch nicht mit dem Berührpunkt. Dies ist auch
ohne weiteres einleuchtend, da sich dieser Punkt beim tangentialen Ablauf der
Antriebskette vom Kettenrad von selbst einstellt. Anhaltspunkte dafür, dass mit
der in Merkmal f1 angesprochenen Erstreckung der Tangente von der Mitte O1
nicht nur ausgesagt ist, dass die Tangente im oben genannten Sinne ihren für
die Abstandsbestimmung zur Mitte O1 maßgeblichen Anfangspunkt hat, son-
dern gefordert wird, dass sie außerdem gerade dort ihren Berührpunkt an ei-
nem Teilkreis haben muss, sind der Patentschrift nicht zu entnehmen. Der vom
Berufungsgericht in Bezug genommene Sachverständige sieht eine technische
Funktion einer solchen Anordnung zwar darin, dass bei kleinen Zähnezahldiffe-
renzen ein den Kettenradwechsel störender Kontakt zwischen der Antriebskette
und dem entgegen der Antriebsrichtung übernächsten auf den Punkt O1 folgen-
den Zahn des kleineren Kettenrads vermieden werden kann. Diese Funktion
weist die Klagepatentschrift der Tangente und der Lage ihres Berührpunktes
jedoch nicht zu. Vielmehr würde das von dem gerichtlichen Sachverständigen
für richtig gehaltene Verständnis eine völlig unübliche Durchmesserdifferenz
zwischen aufeinanderfolgenden Kettenrädern bedingen, die weder in der Be-
schreibung noch in den Zeichnungen des Klagepatents irgendeine Stütze fin-
det. In keiner Figur ist die Lage der erfindungsgemäßen Tangente eingezeich-
net. Lediglich die Darstellung des Ausführungsbeispiels gemäß Figur 1 erlaubt
es überhaupt, entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe f eine Tangen-
te nachträglich anzulegen. Die vom Berufungsgericht geforderte Tangente er-
gibt sich hieraus jedoch nicht, da eine Tangente, die im Ausführungsbeispiel am
Punkt O1 ihren Berührpunkt mit einem (fiktiven) Teilkreis hat, sich nicht - auch
nur annähernd - entlang des Laufwegs der Antriebskette erstreckt.
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung rechtfertigt schließlich
auch der in der Klagepatentschrift (Sp. 1 Z. 12-15 [Übersetzung S. 1 zweiter
Abs.]) gegebene Hinweis auf das US-Patent 4 268 259 (Anlage K 6) kein ande-
res Auslegungsergebnis. Zur Patentbeschreibung, die nach Art. 69 Abs. 1
Satz 2 EPÜ zur Auslegung der Patentansprüche und zur Klärung der in der Pa-
tentschrift verwendeten Begriffe heranzuziehen ist, gehören zwar auch die in
der Beschreibung genannten Druckschriften des Standes der Technik, soweit
auf sie zur Ergänzung der Patentbeschreibung Bezug genommen wird (vgl.
Sen.Urt. v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365, 367 - Sammelförderer).
Die US-Patentschrift gibt für ein im oben genannten Sinne eingeschränktes
Verständnis des Begriffs Tangente jedoch nichts her. Die von der Revisionser-
widerung angeführte Beschreibungsstelle der US-Patentschrift (Sp. 2 Z. 37-50)
umschreibt die Tangente als Tangentenlinie X-X oder eine von der Mitte O2 - in
der Klagepatentschrift mit O1 bezeichnet - auf einer Tangentialebene in Bezug
auf das kleinere Zahnrad und entlang des Laufwegs der Kette gezeichnete Linie
("… tangent line X-X or a line drawn from the center O2 on the tangent plane
with respect to the smaller diameter sprocket 2 and along the travel of the chain
4 …”). Da die Antriebskette beim Gangwechsel tangential vom kleineren Ket-
tenrad abläuft, befindet sich eine sich entlang des Laufs der Antriebskette
erstreckende Gerade stets in einer tangentialen Ebene in Bezug auf das kleine-
re Kettenrad. Die Mitte zwischen zwei benachbarten Zähnen des kleineren Ket-
tenrads muss dazu nicht den Berührpunkt einer Tangente darstellen, die als
solche auch unabhängig von der tangentialen Erstreckung der Antriebskette
verlaufen kann. Die Tangentenlinie X-X bezieht sich lediglich auf die zeichneri-
sche Darstellung der sich entlang des Kettenverlaufs erstreckenden Gerade in
Figur 1 der US-Patentschrift und definiert keine weitere geometrische Anforde-
rung. Die gegenteilige Ansicht der Revisionserwiderung, Kettenverlauf und die
Tangentenlinie X-X könnten voneinander abweichen, findet keinen Anhalt in der
US-Patentschrift.
Nach allem durfte das Berufungsgericht das Vorliegen einer erfindungs-
gemäßen Tangente im Sinne der Merkmale f bis f2 nicht allein deshalb vernei-
nen, weil die Antriebskette das kleinere Kettenrad nicht auf einer Tangente ver-
lässt, die an einem Teilkreis des Kettenrades im Punkt O1 anliegt, also dort
senkrecht zur Winkelhalbierenden steht. Ob die angegriffenen Ausführungsfor-
men in tatsächlicher Hinsicht so ausgestaltet sind, dass sie von den Merkmalen
f bis f2 Gebrauch machen, wird das Berufungsgericht im wiedereröffneten Be-
rufungsrechtszug unter Beachtung des vorstehend ermittelten Sinngehalts des
Patentanspruchs 1 festzustellen haben.
b) Während Merkmalsgruppe g die Lage der erfindungsgemäßen
Kettenführungsfläche auf dem größeren Kettenrad vorgibt, befasst sich Merk-
malsgruppe h mit Größe und Gestalt der Kettenführungsfläche. Sie werden in
funktionaler Hinsicht durch Merkmal h2 bestimmt, wonach Gestalt und Größe
der Kettenführungsfläche bewirken, dass das Kettenglied in Richtung auf das
größere Kettenrad schräggestellt werden kann. Diese Wirkungsangabe versteht
sich vor der vom Klagepatent am Stand der Technik geübten Kritik, dass die
dem kleineren Kettenrad zugewandte (innere) Oberfläche des größeren Ketten-
rads einer ausreichenden Schrägstellung der Antriebskette für den Gangwech-
sel entgegenwirken kann, weil die äußere Gliedplatte und gegebenenfalls die
Endfläche eines Kettenzapfens an die innere Oberfläche des größeren Ketten-
rades stoßen mit der Folge, dass die Kette möglicherweise nicht hinreichend
zum größeren Kettenrad hin abgelenkt werden kann, um ein zuverlässiges Ein-
greifen mit einem (ersten) Schaltzahn zu gewährleisten (vgl. Sp. 1 Z. 42 bis Sp.
2 Z. 42 [Übersetzung S. 2 zweiter Abs. bis S. 3 zweiter Abs.]). Die erfindungs-
gemäße Ausgestaltung der Kettenführungsfläche soll es demgegenüber ermög-
lichen, die Kette beim Versetzen vom kleineren zum größeren Kettenrad zuver-
lässig - d.h. insbesondere ohne das vorgenannte schädliche Anstoßen - um
einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Ketten-
rads schrägstellen zu können (vgl. Sp. 3 Z. 42-48 [Übersetzung S. 5 dritter
Abs.]).
Mit welcher räumlich-körperlichen Ausgestaltung diese Wirkung erzielt
werden soll, gibt Merkmal h1 an. Gestalt und Größe der Kettenführungsfläche
werden hierzu in Beziehung zur Gliedplatte gesetzt und dadurch charakterisiert,
dass sie diese ganz aufnehmen. Mit der Aufnahme ist ein Raum vorhanden, der
groß genug ausgeführt ist, um die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten
Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Kettenrads bewegen zu kön-
nen (vgl. Sp. 6 Z. 2-8, Sp. 11 Z. 1-12 [Übersetzung S. 8 letzter Abs., S. 16 ers-
ter Abs.]). Merkmal h1 lehrt insoweit, dass der Aufnahmeraum dann hinreichend
groß dimensioniert ist, wenn die Gliedplatte nicht nur teilweise, sondern ganz
aufgenommen wird. Vollständige Aufnahme bedeutet, dass die Begrenzung des
Aufnahmeraums in ihrem radialen Umriss nicht kleiner gestaltet sein soll als der
Längsumriss der Gliedplatte. Anderenfalls käme die Gliedplatte zwangsläufig
nicht nur mit dem Aufnahmeraum, sondern auch mit der ihn begrenzenden,
nicht vertieften inneren Oberfläche des größeren Kettenrads in Kontakt. Ein sol-
cher Kontakt kann zu der unerwünschten Ablenkung der Kette weg vom größe-
ren Kettenrad führen und damit verhindern, dass die Kette in erfindungsgemä-
ßer Weise zuverlässig um den vorbestimmten Betrag zum größeren Kettenrad
schräggestellt wird. Der vom Klagepatent vorausgesetzte Raum zur Aufnahme
einer ganzen Gliedpatte kann, wie dem Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 der
Klagepatentschrift zu entnehmen ist, auch dann noch vorhanden sein, wenn die
Gliedplatte über den Boden der Führungsfläche hinausragt. Entscheidend ist,
dass es nicht zu dem vorerwähnten schädlichen Kontakt mit der unvertieften
Kettenradoberfläche kommt und die Fläche ihre Führungsfunktion erfüllt, die
Kette zuverlässig um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zur Oberfläche
des größeren Kettenrads zu bewegen.
Die nicht unmittelbar durch den Anspruchswortlaut geklärte Frage, ob
sich das Kriterium der Aufnahme einer ganzen Gliedplatte daneben auch auf
die Tiefe der Kettenführungsfläche in der Weise bezieht, dass die axiale Tiefe
des Aufnahmeraums zumindest der Dicke einer Gliedplatte entsprechen muss,
so dass eine Gliedplatte axial betrachtet vollständig in den Aufnahmeraum ein-
tauchen kann, ist zu verneinen. Die Tiefe des von der Kettenführungsfläche ge-
bildeten Aufnahmeraums bestimmt, um welchen Betrag die Kette zum größeren
Kettenrad schräggestellt werden kann. Dieser vorbestimmte Betrag gewährleis-
tet, dass die Kette zuverlässig in Eingriff mit einem Zahn des größeren Ketten-
rads gebracht und der Gangwechsel vom kleineren zum größeren Kettenrad
problemlos vollzogen werden kann. Entspricht ein Paar der äußeren Gliedplat-
ten dem ersten Schaltzahn (11), gelangt der Zahn zwischen diesen in Eingriff.
Entspricht ein Paar der inneren Gliedplatten dem ersten Schaltzahn, kommt
nicht der - weniger große - Zwischenraum zwischen diesem Paar mit dem ers-
ten Schaltzahn, sondern erst der Zwischenraum der dem Paar nachfolgenden
Paar äußerer Gliedplatten mit dem zweiten Schaltzahn (12) in Eingriff (vgl. Sp.
3 Z. 49 bis Sp. 4 Z. 2, Sp. 10 Z. 33-40 [Übersetzung S. 5 dritter Abs., S. 15
zweiter Abs.]). Dabei gilt es zu verhindern, dass die dem größeren Kettenrad
zugewandte
innere Gliedplatte auf dem ersten Schaltzahn aufreitet
("riding on the first tooth") (Sp. 5 Z. 43-50, Sp. 6 Z. 8-16 [Übersetzung S. 8 drit-
ter Abs., S. 9 erster Abs.]). Die Kettenführungsfläche muss dementsprechend
einerseits tief genug für den Eingriff des ersten Schaltzahns zwischen einem
Paar der äußeren Gliedplatten sein, darf aber andererseits nicht so tief sein,
dass es zu einem Aufreiten einer inneren Gliedplatte auf dem Zahn kommt.
Dieses Anforderungsprofil schließt solche Ausführungsformen ein, bei denen
die Kettenführungsfläche eine geringere Tiefe als die Dicke einer Gliedplatte
aufweist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn eine solche Tiefe Vor-
aussetzung dafür wäre, überhaupt zu den vorgenannten Steuerungsverhältnis-
sen zu gelangen. Derartiges ist der Patentbeschreibung jedoch nicht zu ent-
nehmen und erscheint auch in technischer Hinsicht nicht plausibel, da die Dicke
der Kettenglieder allenfalls einer von mehreren Faktoren - etwa neben der Ma-
terialdicke der Kettenräder und der Gestaltung der Schaltzähne - sein kann, die
Einfluss darauf haben, welche Tiefe die Kettenführungsfläche im Einzelfall zum
Erzielen der erwünschten Steuerungsverhältnisse aufweisen muss.
Kettenführungsflächen mit geringerer Tiefe als die Dicke einer Gliedplatte
vom Schutzbereich des Klagepatents auszunehmen - wie es das Berufungsge-
richt unter Verweis auf den Sachverständigen unternommen hat -, lässt sich
auch nicht mit der Erwägung begründen, mit der in Merkmal h1 vorgesehenen
Aufnahme einer ganzen Gliedplatte solle eine definierte (Radial-) Führung in
der Kettenradebene durch Formschluss mit der Führungsebene ermöglicht
werden. Weder das der Erfindung zugrunde liegende Problem noch die sonsti-
ge Patentbeschreibung rechtfertigen eine solche einschränkende Betrachtung.
Dem Klagepatent geht es in erster Linie um die Beseitigung der Nachteile, die
sich im Stand der Technik daraus ergeben, dass die Kette bei der für den
Gangwechsel zum größeren Kettenrad erforderlichen Querbewegung senkrecht
zur Kettenradebene - also axial und nicht radial - durch dessen innere Oberflä-
che störend abgelenkt wird. Lediglich im Rahmen der Beschreibung der Ausfüh-
rungsalternative, die Kettenführungsfläche durch einen Ausschnitt ("cutout") zu
bilden, wird dargelegt, die Bewegung der Kette könne geführt sein und ein ab-
gestufter Bereich 4a ("stepped portion 4a") die Gliedplatte beim Versetzen auf-
nehmen (Sp. 6 Z. 19-23 [Übersetzung S. 9 zweiter Abs.]). Der Abstufung mag
hierbei der technische Sinn zukommen, in radialer Hinsicht eine gewisse Ab-
stützung der Gliedplatte herbeizuführen und so einem Herausrutschen der
Gliedplatte aus der Kettenführungsfläche entgegenzuwirken. Zum einen handelt
es sich bei der Abstufung und den mit ihr eröffneten radialen Führungsmöglich-
keiten der Kette jedoch nicht um einen notwendigen Bestandteil des patentge-
mäßen Gegenstandes. Zum anderen hat sich die Tiefe der Abstufung an der
oben beschriebenen - allein im Mittelpunkt der patentgemäßen Lehre stehen-
den - Führung der Kette senkrecht zur Kettenradebene zu orientieren, was be-
deutet, dass als Folge der Abstufung keine Tiefe der Kettenführungsfläche er-
reicht werden darf, die zu einem Aufreiten einer inneren Gliedplatte auf dem
ersten Schaltzahn führen kann. Dies kann je nach den gegebenen Verhältnis-
sen erfordern, die Abstufung geringer ausfallen zu lassen als die Dicke einer
Gliedplatte. Dafür, dass umgekehrt wegen der Abstufung und der mit ihr ver-
bundenen Wirkungen die Möglichkeiten der axialen Führung der Kette auf Ket-
tenführungsflächen mit einer bestimmten Mindesttiefe - etwa entsprechend der
Dicke einer Gliedplatte - beschränkt sein sollen, fehlt es hingegen an jedem
Anhaltspunkt.
Merkmal h1 ist schließlich auch nicht in der Weise zu verstehen, dass mit
der Aufnahme einer ganzen Gliedplatte eine radiale Abstützung entlang der
ganzen Führungsfläche erreicht werden soll. Die Antriebskette wird beim
Gangwechsel schräg zum größeren Kettenrad gestellt. Die Gliedplatten bewe-
gen sich demgemäß nicht mehr parallel zum größeren Kettenrad, sondern in
einem bestimmten Winkel (axial) auf das Kettenrad zu. Patentgemäß ist des-
halb vorgesehen, die Tiefe der Kettenführungsfläche stufenweise zu verändern
oder sie über ihre gesamte Länge hinweg schräg verlaufen zu lassen (Sp. 7
Z. 11-16 [Übersetzung S. 10 vierter Abs.]), was einschließt, die Schräge auf der
Höhe der nicht vertieften inneren Kettenradoberfläche beginnen zu lassen. Da-
nach unterfallen aber auch solche Ausführungsformen der technischen Lehre
des Klagepatents, bei denen eine radiale Abstützung nur partiell stattfindet, sei
es, weil die Gliedplatte aufgrund ihrer vorgegebenen Schräglage nur in ihrem
vorderen Bereich hinreichend tief in die Kettenführungsfläche eintauchen kann,
sei es, weil die sich gestuft oder durchgehend schräg vertiefende Führungsflä-
che nur bereichsweise eine Tiefe erreicht, die eine technisch nennenswerte ra-
diale Abstützung erlaubt.
Zieht man diese Auslegung für die Verletzungsprüfung heran, hat das
Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine identische (wortsinngemäße) Be-
nutzung des Merkmals h1 verneint. Seine Feststellung, bei den angegriffenen
Ausführungsformen sei die Kettenführungsfläche in ihrem radialen Umriss klei-
ner (ca. 2,5 mm) gestaltet als der Umriss einer Gliedplatte, bezieht sich ersicht-
lich (auch) auf die durch eine Stufe gebildete Begrenzung der Führungsfläche
an ihrem vom ersten Schaltzahn radial entfernten Ende. Damit bietet die Füh-
rungsfläche nicht im Sinne von Merkmal h1 den für die Aufnahme einer ganzen
Gliedplatte erforderlichen Raum.
3.
Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Be-
rufungsgericht eine Verwirklichung des Merkmals h1 mit abgewandelten (äqui-
valenten) Mitteln verneint hat.
a)
Die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs ab-
weichenden Ausführung zum Schutzbereich erfordert zunächst, dass sie das
der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objek-
tiv gleichwirkenden Mitteln löst (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I).
Wie die Auslegung von Patentanspruch 1 ergeben hat, wird mit der Auf-
nahme einer ganzen Gliedplatte in der Führungsfläche erreicht, dass die Kette
zuverlässig um einen vorbestimmten (axialen) Betrag in Richtung zur Oberflä-
che des größeren Kettenrads bewegt werden kann. Die Kette wird nicht durch
ein Anstoßen an der nicht vertieften inneren Oberfläche des größeren Ketten-
rads störend abgelenkt. Bei den angegriffenen Ausführungsformen hat die klei-
ner als der Gliedplattenumriss gestaltete Begrenzung der Kettenführungsfläche
an ihrem vom ersten Schaltzahn radial entfernten Ende zur Folge, dass die
Gliedplatte dort zumindest an der oberen Kante der Stufe zur Kettenführungs-
fläche mit der nicht vertieften Oberfläche des größeren Kettenrads in Kontakt
kommen kann. Der Kontakt schlösse eine Gleichwirkung aus, wenn er die
Gliedplatte daran hinderte, sich schräg in die Führungsfläche zu stellen und auf
diese Weise die Kette um einen durch die Tiefe der Führungsfläche vorbe-
stimmten Betrag in Richtung zum größeren Kettenrad zu führen. Dass derartige
Verhältnisse bei den angegriffenen Ausführungsformen vorliegen, lässt sich den
Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht entnehmen. Soweit das Be-
rufungsgericht unter Verweis auf die Ausführungen des Sachverständigen
meint, eine Behinderung der axialen Querbewegung der Kette werde bei den
angegriffenen Ausführungsformen nicht vollständig, sondern lediglich in einem
verringerten Umfang vermieden, rechtfertigt dies die Verneinung einer Patent-
verletzung mit abgewandelten Mitteln schon deshalb nicht, weil nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine patentrechtliche Gleichwirkung
schon bei im Wesentlichen die patentgemäßen Wirkungen erzielenden Gestal-
tungen gegeben ist (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909,
914 - Spannschraube; Urt. v. 28.6.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005,
1006 - Bratgeschirr - m.w.N.). Eine solche Wirkung kommt bei einer Verkürzung
der Kettenführungsfläche an ihrem vom Schaltzahn radial entfernten Ende je-
denfalls dann in Betracht, wenn die Verkürzung so geringfügig ist, dass die
Gliedplatte noch im Wesentlichen ungehindert schräg in die Fläche einlaufen
oder über die Stufenkante schräg in sie abkippen kann. Eine Führung der Kette
um einen vorbestimmten Betrag in Richtung zum größeren Kettenrad erscheint
auch hier noch im Wesentlichen möglich. Ob derartige Verhältnisse bei den an-
gegriffenen Ausführungsformen verwirklicht sind, bedarf allerdings tatrichterli-
cher Feststellungen, die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden kön-
nen. Hierzu hat das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsrechtszug
Gelegenheit.
b)
Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass die angegrif-
fenen Ausführungsformen die erfindungsgemäßen Wirkungen erzielen, wird es
weiter zu prüfen haben, ob seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigten,
die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (BGHZ 150, 149, 153 -
Schneidmesser I). War - was nach dem Vorstehenden naheliegt - auch dies der
Fall, wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Überle-
gungen, die der Fachmann hierzu anstellen musste, derart am Sinngehalt der
im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind,
dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mit-
teln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zog (BGHZ 150,
149, 154 - Schneidmesser I). Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage
(Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 316 - Stapeltrockner).
Bei ihrer Beantwortung ist der in der gelehrten vollständigen Aufnahme zum
Ausdruck kommende Lösungsgedanke zu beachten, die Kettenführungsfläche
groß genug zu gestalten, um die Kette zuverlässig um einen vorbestimmten
Betrag in Richtung zur Oberfläche des größeren Kettenrads bewegen zu kön-
nen (vgl. Sp. 6 Z. 2-8 [Übersetzung S. 8 letzter Abs.]). Abweichungen, die auf-
grund ihrer Geringfügigkeit und räumlichen Lage (noch) nicht zu einem Kontakt
der Gliedplatte mit der unvertieften Oberfläche des Kettenrads führen, der die
Kette in technisch bedeutsamer Weise an der Bewegung um den vorbestimm-
ten Betrag hindern kann, stehen mit diesem Gedanken grundsätzlich in Ein-
klang. Aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 ergibt sich nichts anderes. Die
Anweisung, eine ganze Gliedplatte aufzunehmen, stellt eine verbale Umschrei-
bung des geschützten Gegenstandes dar, die insgesamt auslegungsbedürftig
ist und der von vornherein nicht das Maß an Eindeutigkeit und Exaktheit zu-
kommt, welches der Fachmann mit technisch eindeutig definierten Zahlen- oder
Maßangaben (z.B. Winkel-, Mengen- oder Gewichtsangaben) verbindet. Ohne
Stütze in der Patentbeschreibung kann Merkmal h1 daher nicht der Sinngehalt
beigemessen werden, einen Grenzwert anzugeben, den es im Zweifel exakt
einzuhalten gilt und der Abweichungen generell nicht mehr als gleichwertig ge-
genüber dem geschützten Gegenstand erscheinen lässt.
IV. Gelangt das Berufungsgericht bei seiner erneuten Prüfung zu dem
Ergebnis, dass die Merkmale f bis f2 und h1 wortsinngemäß bzw. mit äquivalen-
ten Mitteln verwirklicht sind, wird es die Prüfung nachzuholen haben, ob die an-
gegriffenen Ausführungsformen auch das zwischen den Parteien ebenfalls um-
strittene Merkmal f3 aufweisen.
Schließlich wird das Berufungsgericht gegebenenfalls der von ihm offen-
gelassenen Frage nachzugehen haben, ob der Einwand der Beklagten durch-
greift, eine von den angegriffenen Ausführungsformen verwirklichte äquivalente
Lösung stelle mit Rücksicht auf den Stand der Technik keine patentfähige Er-
findung dar (vgl. BGHZ 98, 12 - Formstein).
Melullis
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Gröning
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.06.2003 - 21 O 21210/00 -
OLG München, Entscheidung vom 12.05.2005 - 6 U 4058/03 -