BGH Urteil vom 12.02.2008 – X ZR 153/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. Februar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: nein BGHZ: ja BGHR:
ja
Mehrgangnabe
ZPO § 286 D; PatG § 14; EPÜ Art. 69 Abs. 1
a) Aufgabe des Sachverständigen ist die Vermittlung von Fachwissen zur richterli- chen Beurteilung von Tatsachen und im Patentverletzungsprozess insbesondere die Vermittlung derjenigen fachlichen Kenntnisse, die das Gericht benötigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre definierenden Pa- tentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst auslegen zu können. Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig Vorrang wie das Ver- ständnis einer Partei (Fortführung von BGHZ 171, 120 – Kettenradanordnung).
b) Allein aus Ausführungsbeispielen darf nicht auf ein engeres Verständnis des Pa- tentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahelegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befol- gung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll.
BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – X ZR 153/05 –
OLG München LG München I
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 12. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis
und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 29. September 2005 aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 383 350 sowie der deutschen Pa-
tente 41 42 867 und 41 43 603 (im Folgenden: Klagepatente A, B u. C). An-
spruch 1 des Klagepatents A, das am 16. Februar 1990 unter Inanspruchnahme
einer japanischen Priorität vom 17. Februar 1989 angemeldet wurde, lautet:
"A change-speed hub having: a fixed shaft (1); a hub body (2) ro- tatably mounted on the fixed shaft (1); a drive member (3) rotata-
bly mounted on the fixed shaft (1) for transmitting a drive force to the hub body (2) selectively through a plurality of transmission channels; clutch means (20, 92, 71, 72, 73, 74) for selecting one from the transmission channels; a plurality of sun gears (11, 12) rotatably mounted on the fixed shaft (1) and having diameters dif- fering from each other; whereby said sun gears (11, 12) have axial movements thereof substantially limited; a control member (80) being rotatably mounted on the fixed shaft (1); said control mem- ber (80) including at least a first control portions (81) each for con- trolling one of said clutches (20, 92), and said control member (80) being operable externally of said hub body (2) for providing a plu- rality of speeds through the selection of said transmission channel, c h a r a c t e r i z e d i n t h a t said clutch means includes lock claws (73, 74) provided on the sun gears (11, 12) and engaging members (71, 72) provided on the fixed shaft (1) for engaging with the lock claws (73, 74), the lock claws (73, 74) being urged in en- gaging directions with the engaging members and that said control means (80) includes a clutch control member shiftable in a region of the sun gears, said clutch control member having a plurality of effecting portions (83, 82) positioned in accordance with the posi- tions of corresponding engaging members (71, 72), said effecting portions (83, 82) prohibiting, in dependence on the position of the control member, engagement between certain predetermined lock claws (73, 74) and the corresponding engaging members (71, 72) by shifting to predetermined relative positions with respect to the engaging members (83, 82)."
Anspruch 1 des am 23. Dezember 1991 unter Inanspruchnahme einer
japanischen Priorität vom 28. Dezember 1990 angemeldeten Klagepatents B
lautet:
"Mehrgangschaltnabe für ein Fahrrad, mit a) einer Nabenachse (1); b) einem Antreiber (2) und einer Nabenhülse (3), die beide dreh-
bar auf der Nabenachse (1) abgestützt sind;
c) einem ersten Planetengetriebe (4), welches im Kraftfluss zwi- schen dem Antreiber (2) und der Nabenhülse (3) angeordnet ist, umfassend von einem Planetenträger (4a) aufgenommene Planetenräder (11b, 12b), die im Eingriff mit auf der Nabenach- se (1) angeordneten Sonnenrädern (11a, 12a) stehen, einen
Zahnkranz (15), der mit den Planetenrädern (12b) im Eingriff ist;
d) Schaltmitteln, um den Antrieb für die Nabenhülse (3) wahlweise vom Planetenträger (4a) oder vom Zahnkranz (15) abzuleiten; e) einer den Sonnenrädern (11a, 12a) zugeordneten Steuerein- richtung (8) zur Erzielung eines Freilauf- oder Verriegelungszu- stands durch ein- und ausschaltbare Sonnenradkupplungen;
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass f) im Kraftfluss zwischen dem Antreiber (2) und der Nabenhülse (3) ein zweites Planetengetriebe (5) angeordnet ist, umfassend von einem Planetenträger (5a) aufgenommene Planetenräder (13b, 14b), die im Eingriff mit auf der Nabenachse (1) angeord- neten Sonnenrädern (13a, 14a) stehen, einen Zahnkranz (16), der mit den Planetenrädern (14b) im Eingriff ist;
g) wobei jedem der Sonnenräder (13a, 14a) eine durch dieselbe Steuereinrichtung (8) betätigbare Sonnenradkupplung (23, 24) zugeordnet ist, um die Sonnenräder (13a, 14a) in einen Frei- lauf- oder Verriegelungszustand zu bringen."
Anspruch 1 des am selben Tag unter Inanspruchnahme derselben Priori-
tät angemeldeten Klagepatents C hat folgenden Wortlaut:
"Geschlossene Gangschaltvorrichtung mit einer feststehenden Welle (1), mit einem Antriebsteil (2) und einer drehbar auf der feststehenden Welle (1) abgestützten Nabenhülse (3); mit einem Planetengetriebe (4) zur Aufnahme des Antriebs von dem An- triebsteil (2), wobei das Planetengetriebe (4) aufweist: eine auf der feststehenden Welle (1) angeordnete Vielzahl von Sonnenrädern (11a, 12a), mit dem Sonnenrad (11a, 12a) kämmende Planeten- räder (11b, 12b), mit einem Planetenträger (4a) zur Aufnahme der Planetenräder (11b, 12b) und mit einem mit den Planetenrädern (11b, 12b) kämmenden Zahnkranz (15); wobei die Gangschaltvor- richtung eine zwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1) angeordnete Sonnenradkupplungseinrich- tung (21, 22, 25) aufweist, welche einen Eingriff zwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1) zulässt, und mit einer Steuereinrichtung (8) zur Steuerung der Sonnenrad- kupplungseinrichtung (21, 22, 25), mit einer ersten in einer Rich- tung wirksamen Abtriebskupplung (17), welche zwischen der Na- benhülse (3) und dem Planetenträger (4a) des Planetengetriebes (4) angeordnet ist und mit einer zweiten Abtriebskupplung (18)
zwischen der Nabenhülse (3) und dem Zahnkranz (15) des Plane- tengetriebes (4), d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die zweite Abtriebskupp- lung (18) eine nur in eine Richtung wirkende Abtriebskupplung ist (4) ein Übersetzungs-Getriebe- und das Planetengetriebe mechanismus ist, bei welchem der Planetenträger (4a) als An- triebsteil wirkt und die Sonnenradkupplungseinrichtung (21, 22, 25) jeweils den Sonnenrädern (11a, 12a) zugeordnet ist, wobei je- de Sonnenradkupplungseinrichtung (21, 22) als eine nur in einer Richtung wirksame Kupplungseinrichtung (21a, 22a) ausgebildet ist und eine Trenneinrichtung (25) zum Unterbrechen der An- triebsübertragung über die in einer Richtung wirksame Kupp- lungseinrichtung (21a, 22a) aufweist, wobei die Trenneinrichtung (25) mit einem Steuerbereich (31, 32) zur Verhinderung des Ein- griffs zwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) und der feststehen- den Welle (1) versehen ist."
Die Beklagte zu 1, deren Geschäfte der Beklagte zu 2 führt, vertreibt in
Deutschland unter der Bezeichnung "S. " eine Zwölfgangnabe
für
Fahrräder, wie sie aus den von der Klägerin zur Akte gereichten Musterstücken
(Anlagen K 8 u. K 9) ersichtlich ist.
Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung der Klagepatente und nimmt die
Beklagten deswegen auf Unterlassung und Auskunft sowie auf Feststellung ih-
rer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens abgewiesen. Das ebenfalls sachverständig beratene Berufungsge-
richt hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die
– vom Senat zugelassene – Revision der Klägerin, mit der diese ihre Beru-
fungsanträge weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-
dung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
I.
1. Klagepatent A betrifft eine Mehrgangnabe, wie sie insbesondere bei
Fahrrädern Verwendung findet.
Die Klagepatentschrift verweist einleitend auf eine vorbekannte Mehr-
gangnabe mit zwei drehbar auf einer feststehenden Achse angeordneten Son-
nenrädern. Die Achse umfasse zwei axial bewegliche Schaltteile. Das erste
steuere eine Kupplung zur Auswahl des für einen bestimmten Gang erforderli-
chen Übertragungskanals. Das zweite Schaltteil diene zur Ansteuerung eines
Feststellmechanismus und bewirke, dass das erste oder zweite Sonnenrad mit
der Achse verriegelt werde. Wie aus dem japanischen Patent 53-14820 (Anlage
K 4, englische Übersetzung Anlage K 4a) ersichtlich, könne eine solche Nabe
viele Gänge aufweisen; zur Bedienung seien zwei Schaltteile erforderlich.
Nur ein Schaltteil weist den weiteren Darlegungen der Patentschrift zu-
folge die aus der deutschen Offenlegungsschrift 24 58 871 (Anlage K 5) ersicht-
liche Mehrgangnabe auf. Die Sonnenräder seien hier auf der feststehenden
Welle fixiert. Das einzige Schaltteil bewege Kupplungen, mittels derer Einrück-
klauen in Eingriff mit jeweils zugeordneten Zahnkränzen gebracht würden, um
das Übersetzungsverhältnis auszuwählen. Dies erfordere allerdings einen er-
heblichen Betätigungsaufwand (large control effort).
Dem Klagepatent liegt das technische Problem zugrunde, eine im Hin-
blick auf die geschilderten Nachteile verbesserte Mehrgangnabe bereitzustellen,
bei der die auf das Schaltteil einwirkende Belastung wirksam verringert ist und
dem Benutzer das Gefühl einer leichtgängigen Gangumschaltung vermittelt
wird.
Erfindungsgemäß soll dies durch eine Mehrgangnabe erreicht werden,
die folgende Merkmale aufweist:
1.
2.
3.
eine feststehende Achse (1), auf der drehbar angebracht sind a) b)
ein Nabenkörper (2); ein Antriebsglied (3) zum Übertragen einer Antriebs- kraft auf den Nabenkörper (2) über einen aus einer Vielzahl möglicher ausgewählten Übertragungskanal (transmission channel); eine Vielzahl von Sonnenrädern (11, 12), aa) die jeweils einen unterschiedlichen Durchmes-
c)
ser aufweisen und
bb) deren Bewegung in axialer Richtung begrenzt
(substantially limited) ist; ein Schaltglied (control member 80);
d) Kupplungsmittel (clutch means 20, 92, 71-74) zur Auswahl der Übersetzung, die aufweisen: a)
auf den Sonnenrädern (11, 12) vorgesehene Fest- stellklauen (lock claws 73, 74) und auf der feststehenden Achse (1) vorgesehene Ein- griffsteile (engaging members 71, 72) für den Eingriff mit den Feststellklauen, wobei die Feststellklauen in Richtung des Eingriffs mit den Eingriffsteilen gespannt sind;
b)
c)
das Schaltglied (control member 80) a)
weist mindestens einen ersten Schaltbereich (control portion 81) zur jeweiligen Ansteuerung einer der Kupplungen (20, 92) auf und
b)
ist von außerhalb des Nabenkörpers (2) so betätig- bar, dass sich durch die Auswahl des Übertragungs- kanals (der Übersetzung) eine Vielzahl von Gängen ergibt;
das Schaltmittel (said control means 80) weist ein Kupp- lungsbetätigungsteil (clutch control member) auf, das a)
in einem Bereich der Sonnenräder verstellbar ist (shiftable in a region of the sun gears) und eine Vielzahl von Wirkbereichen (effecting portions 83, 82) aufweist, die
b)
4.
aa)
in Übereinstimmung mit der Position korres- pondierender Eingriffsteile (71, 72) angeord- net sind und
bb) je nach Stellung des Schaltglieds den Eingriff zwischen bestimmten vorgegebenen Fest- stellklauen (73, 74) und den entsprechenden Eingriffsteilen (71, 72) dadurch verhindern, dass in vorgegebene relative Positionen zu den Eingriffsteilen umgeschaltet wird.
Die Patentschrift (S. 2 Z. 38-47 [vgl. Übersetzung S. 3 erster u. zweiter
Abs.]) erläutert das erfindungsgemäße Schaltglied (control member) dahin,
dass es drehbetätigt oder axial bewegt wird (rotatably operated or moved axial-
ly). Dabei dienten der erste Schaltbereich zur Auswahl der Übersetzung und ein
zweiter und dritter Schaltbereich zur Ansteuerung des Sonnenrades, welches
mittels der Feststellmechanik auf der Achse festgelegt werden soll. Die erfin-
dungsgemäße Ausgestaltung ermögliche es damit, die Übersetzung und die
festzulegenden Sonnenräder mit einer sehr einfachen Drehbewegung (very
simple rotational operation) des Schaltglieds (control member) zu wählen, was
nicht nur eine zuverlässige Funktion gewährleiste, sondern dem Benutzer auch
das Gefühl einer leichtgängigen Schaltung vermittle.
2.
Die Klagepatente B und C betreffen ebenfalls Mehrgangnaben für
Fahrräder.
Beide Klagepatentschriften (S. 2 Z. 5 ff.) gehen als Stand der Technik
von der im Klagepatent A offenbarten Mehrgangnabe mit nur einem Planeten-
getriebe aus, dessen Planetenräder sich auf einem Planetenträger abstützen
und mit einem Zahnkranz (Hohlrad) in Eingriff stehen. Mittels einer Antriebs-
wahlkupplung – so die Beschreibungen – werde entweder der Planetenträger
oder der Zahnkranz ausgewählt, um das Antriebsmoment vom Antreiber zu ü-
bernehmen. Außerdem sei eine Abtriebswahlkupplung vorgesehen, mit welcher
entweder der Planetenträger oder der Zahnkranz zur Übertragung des An-
triebsmoments auf die Nabenhülse angewählt werde.
Die Klagepatentschriften (S. 2 Z. 13 ff. bzw. S. 2 Z. 14 ff.) erläutern die
Funktion der aus dem Klagepatent A bekannten Nabe außerdem dahingehend,
dass bei Einleitung der Antriebskraft über den Planetenträger die auf die Son-
nenräder wirkende Kraft die entgegengesetzte Richtung gegenüber der Kraft
habe, welche wirke, wenn die Antriebskraft nicht über den Planetenträger, son-
dern den Zahnkranz (Hohlrad) eingeleitet werde (einmal mit und einmal entge-
gen dem Uhrzeigersinn; vgl. auch die schematische Darstellung dieses Sach-
verhalts in Fig. 24a u. 24b). Daraus ergebe sich die Notwendigkeit, ein Drehen
der Sonnenräder um die Welle sowohl in der einen als auch der anderen Dreh-
richtung unterbinden zu müssen. Bei der vorbekannten Mehrgangnabe besitze
daher jedes Sonnenrad zwei jeweils in die entgegengesetzte Übertragungsrich-
tung wirkende Kupplungen sowie eine Steuerungseinrichtung, die eine Unter-
brechung der Kraftübertragung für den Antrieb erlaube. Die Klagepatentschrif-
ten B und C bewerten die Betätigung der Sonnenräder mittels dieser Kupplun-
gen als kompliziert. Besonders problematisch sei es unter diesen Vorausset-
zungen, mehrere Planetengetriebe zu verbinden, um ein Planetengetriebe mit
mehreren Gangstufen zu bilden. Zwischen Planetengetrieben der vorbekannten
Art eine einfache Verbindung herzustellen, würde mehrere Abtriebswahlkupp-
lungen erforderlich machen, deren Betätigung kompliziert sei, und zu einer
Konstruktion mit großen Abmessungen führen.
Den Klagepatenten B und C liegt vor diesem Hintergrund das technische
Problem zugrunde, eine Mehrgangnabe mit einer vereinfachten Betätigung der
Sonnenräder und der Abtriebswahlkupplung bereitzustellen sowie einen kom-
pakten Aufbau für eine Mehrgangnabe zu erreichen, die mehrere Planetenge-
triebe enthält.
Beim Klagepatent B soll dies durch eine Mehrgangschaltnabe erreicht
werden, die gemäß der nachfolgenden Merkmalsgliederung umfasst:
1.
2.
eine Nabenachse (1), auf der ein Antreiber (2) und eine Nabenhülse (3) jeweils drehbar abgestützt sind; ein erstes und ein zweites Planetengetriebe (4, 5), das je- weils a)
im Kraftfluss zwischen dem Antreiber (2) und der Nabenhülse (3) angeordnet ist, und umfasst: aa)
b)
von einem Planetenträger (4a, 5a) aufge- nommene Planetenräder (11b, 12b, 13b, 14b), die im Eingriff mit auf der Nabenachse (1) an- geordneten Sonnenrädern (11a, 12a, 13a, 14a) stehen, und einen Zahnkranz (15, 16), der mit den Plane- tenrädern im Eingriff ist;
bb)
3.
Schaltmittel, um den Antrieb der Nabenhülse (3) wahlweise vom Planetenträger (4a) oder vom Zahnkranz (15, des ers- ten Planetengetriebes) abzuleiten, und
4.
eine Steuereinrichtung (8), a)
b)
die den Sonnenrädern (11a, 12a, 13a, 14a) zugeord- net ist und durch die jeweils eine Sonnenradkupplung (21, 22, 23, 24) betätigbar ist, um die Sonnenräder (11a, 12a; 13a, 14a) in einen Freilauf- oder Verriegelungs- zustand zu bringen.
Klagepatent C will das technische Problem mit einer geschlossenen
Gangschaltvorrichtung lösen, die nach Maßgabe der folgenden Merkmalsglie-
derung aufweist:
1.
2.
3.
ein Antriebsteil (2) sowie eine feststehende Achse (1), auf der eine Nabenhülse (3) drehbar abgestützt ist; ein zur Aufnahme des Antriebs vom Antriebsteil (2) be- stimmtes Planetengetriebe (4), das a)
eine auf der feststehenden Welle angeordnete Viel- zahl von Sonnenrädern (11a, 12a), mit dem Sonnenrad (11a, 12a) kämmende Planeten- räder (11b, 12 b), einen Planetenträger (4a) zur Aufnahme der Plane- tenräder (11b, 12b) und einen Zahnkranz (15), der mit den Planetenrädern (11b, 12b) kämmt, aufweist, und ein Übersetzungs-Getriebemechanismus ist, bei wel- chem der Planetenträger (4a) als Antriebsteil wirkt;
b)
c)
d)
e)
eine jeweils den Sonnenrädern (11a, 12a) zugeordnete Sonnenradkupplungseinrichtung (21, 22, 25) , die a)
zwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) und der fest- stehenden Achse (1) angeordnet ist und einen Eingriff zwischen den Sonnenrädern (11a, 12a) und der feststehenden Achse (1) zulässt; jeweils als in nur eine Richtung wirksame Kupp- lungseinrichtung (21a, 22a) ausgebildet ist und eine Trenneinrichtung (25) aufweist
b)
c)
d)
aa) zum Unterbrechen der Antriebsübertragung
über die Kupplungseinrichtung (21a, 22a),
bb) mit einem Steuerbereich (31, 32) zur Verhin- derung des Eingriffs zwischen den Sonnen- rädern (11a, 12a) und der feststehenden Welle (1);
4.
5.
6.
eine Steuereinrichtung (8) zur Steuerung der Sonnenrad- kupplungseinrichtung (21, 22, 25); eine erste Abtriebskupplung (17), welche a)
zwischen der Nabenhülse (3) und dem Planetenträ- ger (4a) des Planetengetriebes (4) angeordnet ist und in einer Richtung wirksam ist, und
b) eine zweite Abtriebskupplung (18), welche a)
zwischen der Nabenhülse (3) und dem Zahn- kranz (15) des Planetengetriebes (4) angeordnet ist und eine nur in eine Richtung wirkende Abtriebskupplung ist.
b)
Den Klagepatentschriften (S. 2 Z. 41 ff. bzw. S. 2 Z. 42 ff.) zufolge entfällt
beim erfindungsgemäßen Nabenaufbau die Notwendigkeit, die Drehbewegung
der Sonnenräder in beide Drehrichtungen unterbinden zu müssen. Für die Betä-
tigung der Sonnenräder reichten einseitig wirksame Kupplungen sowie Einrich-
tungen zum Unterbrechen der Kraftübertragung in einer Richtung – wie ein
drehbares Betätigungselement – aus. Als Antriebsteil wirke der Planetenträger
des als Übersetzungsgetriebe ausgebildeten Planetengetriebes. Somit könne
die Abtriebswahlkupplung eine erste Abtriebskupplung und eine zweite Ab-
triebskupplung aufweisen, die einmal zwischen Nabenhülse und Planetenträger
und einmal zwischen Nabenhülse und Zahnkranz angeordnet seien, dabei nur
in einer Richtung wirkten und keine Ansteuerung von außen erforderten.
II.
Das Berufungsgericht verneint eine Verletzung der Klagepatente, weil die
angegriffene Ausführungsform beim Klagepatent A Merkmal 4, beim Klagepa-
tent B Merkmal 3 und beim Klagepatent C die Merkmale 5 und 6 nicht verwirkli-
che. Im Wesentlichen wird dies wie folgt begründet:
1.
Der gerichtliche Sachverständige habe zum Klagepatent A ausge-
führt, das in Merkmal 4 aufgeführte Kupplungsbetätigungsteil sei erfindungsge-
mäß Bestandteil der Schalteinrichtung, befinde sich im Bereich der Sonnenrä-
der und sei dort verstellbar. Das (vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit
der deutschen Übersetzung des Patentanspruchs im Klagepatent als Betäti-
gungsteil bezeichnete) Schaltglied bestehe aus (nur) einem Bauteil. Das Kupp-
lungsbetätigungsteil sei als Bereich des Schaltgliedes im Bereich der Sonnen-
räder zu verstehen und werde durch die Funktion der Wirkbereiche umschrie-
ben. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass
es eigentlicher Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent A sei, mit
(nur) einem Schaltglied verschiedene Wirkflächen zu aktivieren. Zu berücksich-
tigen sei ferner, dass erfindungsgemäß das Schaltglied drehbar auf der festste-
henden Welle angeordnet sei und das Kupplungsbetätigungsteil (als dessen
Bestandteil) dieselbe Drehbewegung ausführe wie das Schaltglied.
Die angegriffene Ausführungsform verfüge nach Darstellung des Sach-
verständigen über kein Kupplungsbetätigungsteil im Bereich der Sonnenräder.
Die dort verwendeten Nockenstangen, in denen die Klägerin das erfindungsge-
mäße Kupplungsbetätigungsteil sehen wolle, seien nicht um die feststehende
Achse drehbar. Die Schalteinrichtung bestehe aus mehreren unterschiedlichen
Teilen, wobei sich lediglich die Nockenstangen zum Teil im Bereich der Son-
nenräder befänden. Nach – der bereits erstinstanzlich geäußerten – Auffassung
des Sachverständigen lägen indessen die wesentlichen Eigenschaften des
Kupplungsbetätigungsteils darin, ein Bestandteil des Schaltglieds und funktio-
neller Wirkbereich zur Auswahl des Übertragungskanals (der Übersetzung) im
Bereich der Sonnenräder zu sein. Auch von einer Verwirklichung des Merkmals
4 mit äquivalenten Mitteln könne nicht ausgegangen werden. Gemäß den Aus-
führungen des Sachverständigen sei bei der angegriffenen Mehrgangnabe die
Aufgabe, durch bestimmte Schaltelemente den Kraftfluss über den Feststellme-
chanismus des gewählten Sonnenrades zu verhindern, außerhalb des Bereichs
der Sonnenräder über mehrere Bauelemente gelöst. Zwar riefen die Nocken-
stangen die gleiche praktische Wirkung hervor wie das erfindungsgemäße
Schaltglied, jedoch sei der Sachverständige der Auffassung, dass die Lehre des
Klagepatents A, mit nur einem Schaltglied verschiedene Wirkflächen zu aktivie-
ren, keinen Hinweis auf die bei der angegriffenen Mehrgangnabe realisierte Lö-
sung gebe.
2.
Zum Verständnis von Merkmal 3 des Klagepatents B verweist das
Berufungsgericht gleichfalls auf die Ausführungen des Sachverständigen. Nach
diesen seien beim Erfindungsgegenstand die beiden Planetenträger drehfest
miteinander verbunden und erfolge der Antrieb für die Nabenhülse stets nur
über den ersten Planetenträger (4a), auch dann, wenn die Kraft über den zwei-
ten Planetenträger (5a) eingeleitet werde. Die zur Arretierung der Sonnenräder
(21, 22) dienenden Schaltmittel legten fest, ob der Antrieb für die Nabenhülse
(3) unmittelbar vom ersten Planetenträger (4a) über die Freilaufkupplung (17)
oder vom Zahnkranz (15) über die Freilaufkupplung (18) erfolge. Der Sachver-
ständige habe insoweit klargestellt, dass das Antriebsmoment zur Nabenhülse
nicht nochmals gewandelt werden dürfe.
Bei der angegriffenen Ausführungsform werde nach den Darlegungen
des Sachverständigen nur über den Zahnkranz (13) und die Kupplung (14) und
nicht (unmittelbar) über einen Planetenträger Kraft auf die Nabenhülse weiter-
geleitet. Während beim Gegenstand des Klagepatents die Getriebe (4 u. 5) hin-
tereinander geschaltet seien, seien bei der angegriffenen Ausführungsform die
Getriebe (21 u. 22) parallel geschaltet. Keiner ihrer Zahnkränze (11 bis 13)
könne eindeutig dem in Merkmal 3 bezeichneten Zahnkranz (15) zugewiesen
werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei zudem die auf die Naben-
hülse übertragene Gesamtleistung nicht mit der auf den Planetenträger (22)
übertragenen Leistung identisch. Merkmal 3 sei damit nicht wortsinngemäß
verwirklicht. Auch eine Benutzung des Merkmals mit äquivalenten Mitteln
scheide aus. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde das Drehmoment
für den Antrieb der Nabenhülse sowohl vom ersten Planetenträger (18) und
Zahnkranz (11) als auch von einem zweiten Planetenträger (22) und Zahnkranz
(13) übertragen. Damit fehle es nach der Auffassung des Sachverständigen an
der erforderlichen Gleichwirkung, da die Lösung, den Antrieb vom Planetenträ-
ger und vom Zahnkranz abzuleiten, Merkmal 3 nur "anteilig" beschreibe.
Ob die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4 b verwirklicht, hat das
Berufungsgericht dahinstehen lassen.
3.
Zum Klagepatent C habe der Sachverständige ausgeführt, dass
der Antrieb der Nabenhülse (3), wie dem Fachmann aus dem Stand der Tech-
nik geläufig, entweder über die in Merkmal 5 oder die in Merkmal 6 bezeichnete
Abtriebskupplung erfolge. Die Abtriebskupplungen (17, 18) müssten nach den
Feststellungen des Sachverständigen stets alternativ geschaltet sein. Aus den
Merkmalen 5 und 6 ergebe sich, dass die beiden Abtriebskupplungen parallel
zur Nabenhülse angeordnet seien. Das Planetengetriebe ermögliche folglich nur
dann eine Kraftübertragung, wenn entweder die erste oder die zweite Abtriebs-
kupplung geschlossen sei.
Bei der angegriffenen Nabe seien die Kupplungen (14, 16) nicht stets al-
ternativ geschaltet. Die Kupplung (14) sei bei der Übertragung eines Kraftmo-
ments auf die Nabenhülse immer im Eingriff. Die ebenfalls nicht stets alternativ
geschaltete Kupplung (17) sei nicht zwischen Zahnkranz und Nabenhülse an-
geordnet und stelle daher keine Abtriebskupplung dar. Auch die Kupplung (16)
sei keine Abtriebskupplung, da die von ihr auf den zweiten Planetenträger (22)
und das Planetenrad (41) übertragene Leistung nicht mit der (letztlich) auf die
Nabenhülse übertragenen Leistung identisch, sondern größer sei. Aufgrund
dieser Darlegungen des Sachverständigen sei eine wortsinngemäße Verwirkli-
chung der Merkmale 5 und 6 zu verneinen. Auch eine Verwirklichung mit äqui-
valenten Mitteln sei nicht gegeben, da es nach den Ausführungen des Sachver-
ständigen keine gleichwirkende Lösung darstelle, die Kupplungen im Momen-
tenfluss hintereinander zu schalten. Ein Hinweis auf eine solche Lösung sei
dem Klagepatent C nicht zu entnehmen.
III.
Mit diesen Ausführungen genügt das angefochtene Urteil nicht den recht-
lichen Anforderungen, die an die Auslegung eines Patentanspruchs und die
Prüfung seiner Verwirklichung durch eine im Patentverletzungsprozess ange-
griffene Ausführungsform zu stellen sind.
1.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Patentverletzung vorliegt, be-
darf es zunächst der Befassung mit der technischen Lehre, die sich aus der
Sicht des vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen
des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit ergibt (BGHZ 171,
120 Tz. 18 – Kettenradanordnung; Sen.Beschl. v. 17.4.2007 – X ZB 9/06,
GRUR 2007, 859 Tz. 13 – Informationsübermittlungsverfahren I [für BGHZ 172,
108 vorgesehen]). Der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit
und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfin-
dung liefern, sind unter Heranziehung der den Patentanspruch erläuternden
Beschreibung und Zeichnungen (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ; § 14 Satz 2 PatG)
durch Auslegung zu ermitteln. Was sich hieraus als geschützter Gegenstand
ergibt, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Auslegung des Patentanspruchs vom
Revisionsgericht auch in vollem Umfang nachgeprüft werden kann (st. Rspr.;
s. nur BGHZ 142, 7, 15 – Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 – Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung). Die Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs
darf somit nicht dem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden, son-
dern obliegt dem Gericht (BGHZ 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung).
Zwar bildet das fachmännische Verständnis der im Patentanspruch ver-
wendeten Begriffe und des Gesamtzusammenhangs des Patentanspruchs die
Grundlage der Auslegung, weil sich der Patentanspruch an die Fachleute eines
bestimmten Gebiets der Technik richtet. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der
Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um
die Frage geht, inwieweit objektive technische Gegebenheiten, ein etwaiges
Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, ihre
üblicherweise zu erwartenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und
die methodische Herangehensweise solcher Fachleute das Verständnis des
Patentanspruchs und der in ihm und in der Beschreibung verwendeten Begriffe
bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können (BGHZ 164, 261, 268 – Seiten-
spiegel; BGHZ 171, 120 Tz. 18 – Kettenradanordnung).
Das auf dieser Grundlage zu klärende richtige Verständnis des Patent-
anspruchs kann hingegen nicht durch Sachaufklärung "festgestellt" werden,
sondern ist das Ergebnis richterlicher Auslegung vor dem Hintergrund des
– gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – festgestellten technischen Sach-
verhalts (BGHZ 160, 204, 213 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Die
primäre Aufgabe des Sachverständigen ist – im Patentverletzungsverfahren
nicht anders als sonst im Zivilprozess – die Vermittlung von Fachwissen zur
richterlichen Beurteilung von Tatsachen (BGHZ 37, 389, 393 f.; 159, 254, 262;
BGH, Urt. v. 18.3.1993 – IX ZR 198/92, NJW 1993, 1796, 1797); darüber hin-
aus kann dem Sachverständigen die Ermittlung von Anknüpfungstatsachen ü-
berlassen werden, wenn schon dafür eine dem Richter fehlende besondere
Sachkunde erforderlich ist (§ 404a Abs. 5 ZPO). Der Sachverständige wird
deshalb im Patentverletzungsprozess nicht hinzugezogen, um das Klagepatent
auszulegen, sondern um dem Gericht, wenn hierzu der Vortrag der Parteien
nicht ausreicht, diejenigen fachlichen Kenntnisse zu verschaffen, die es benö-
tigt, um die geschützte technische Lehre zu verstehen und den diese Lehre
– als Grundlage der Verletzungsprüfung und der Schutzbereichsbestimmung –
definierenden Patentanspruch unter Ausschöpfung seines Sinngehalts selbst
auslegen zu können. Das Gericht ist deswegen gehindert, die Schlüsse, die ein
Sachverständiger aus seinem Fachwissen auf den Inhalt der technischen Lehre
des Klagepatents zieht, ohne weiteres zu übernehmen. Dies gilt insbesondere
auch deswegen, weil der Sachverständige vielfach geneigt sein wird, sich eher
an den aus seiner fachlichen Sicht typischerweise aussagekräftigeren Ausfüh-
rungsbeispielen der Erfindung als an den abstrakteren Formulierungen des Pa-
tentanspruchs zu orientieren. Sachverständige Äußerungen sind vom Tatrichter
deshalb stets eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit
sie Angaben enthalten, die Aufklärung im Hinblick auf entscheidungserhebliche
und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten
vermögen (Sen.Urt. v. 7.3.2001 – X ZR 176/99, GRUR 2001, 770, 772 – Kabel-
durchführung II). Das Verständnis des Sachverständigen vom Patentanspruch
genießt als solches bei der richterlichen Auslegung grundsätzlich ebenso wenig
Vorrang wie das Verständnis einer Partei
(BGHZ 171, 120 Tz. 18
– Kettenradanordnung).
2.
Das angefochtene Urteil genügt den sich hieraus ergebenden An-
forderungen an die Auslegung eines Patentanspruchs nicht. Das Berufungsge-
richt hat nicht den Sinngehalt der Patentansprüche unter Heranziehung der Pa-
tentbeschreibungen und der Zeichnungen ermittelt, sondern sich darauf be-
schränkt, die Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben und auf sie
zu verweisen, ohne sie daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie mit den im Lichte
der jeweiligen Beschreibung interpretierten Patentansprüchen in Einklang ste-
hen und deren Sinngehalt und Reichweite ausschöpfen. Ohne die vorstehenden
Grundsätze zu beachten, ist das Berufungsgericht allein vom Verständnis des
gerichtlichen Sachverständigen ausgegangen, das es als aufgrund dessen
fachlicher Autorität maßgeblich angesehen hat, anstatt eigenverantwortlich den
technischen Sinngehalt der Patentansprüche zu ergründen. Deutlich wird dies
insbesondere, soweit sich das Berufungsgericht die Auffassung des Sachver-
ständigen zu eigen gemacht hat, das in Merkmal 4 des Klagepatents A genann-
te Kupplungsbetätigungsteil sei als ein Bereich des Schaltglieds zu verstehen,
welches aus nur einem Bauteil bestehen dürfe, bei seiner Annahme, Merkmal 3
des Klagepatents B setze voraus, dass die beiden Planetenträger – obwohl erst
der untergeordnete Patentanspruch 3 ebendies ausdrücklich beansprucht –
drehfest miteinander verbunden seien, dass die Planetengetriebe hintereinan-
der geschaltet seien und dass das Antriebsmoment zwischen Nabenhülse und
Planetenträger oder Zahnkranz nicht nochmals gewandelt werde, sowie bei der
Annahme, die in den Merkmalen 5 und 6 des Klagepatents C genannten Ab-
triebskupplungen müssten parallel zur Nabenhülse angeordnet und stets alter-
nativ geschaltet sein. Dem Wortlaut der jeweiligen Patentansprüche 1 sind die-
se Vorgaben nicht zu entnehmen. Dass – unter Heranziehung der Patentbe-
schreibungen und Zeichnungen – erkennbare technische Notwendigkeiten oder
Zusammenhänge ein eingeschränktes Verständnis der im Patentanspruch be-
schriebenen Lehre gebieten, hat das Berufungsgericht weder geprüft noch fest-
gestellt.
Von dieser Prüfung war das Berufungsgericht auch nicht entbunden, so-
weit die Ausführungen des Sachverständigen in Einklang mit den in den Pa-
tentbeschreibungen erläuterten und dargestellten Ausführungsbeispielen ste-
hen. Denn eine entsprechende Beschränkung der Auslegung wäre mit dem
Grundsatz unvereinbar, dass ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine ein-
schränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Pa-
tentanspruchs erlaubt (BGHZ 160, 204, 210 – Bodenseitige Vereinzelungsein-
richtung; Sen.Urt. v. 17.4.2007 – X ZR 72/05, GRUR 2007, 778 Tz. 18, 21
– Ziehmaschinenzugeinheit [für BGHZ 172, 88 vorgesehen]).
3.
Ist somit die technische Lehre der Patentansprüche nicht ermittelt,
fehlt es bereits an der erforderlichen Grundlage, um sachgerecht prüfen kön-
nen, ob das angegriffene Erzeugnis wortsinngemäß oder als äquivalente Aus-
führungsform in den Schutzbereich der Klagepatente fällt. Auch eine eigene
Auslegung der Patentansprüche durch das Revisionsgericht kommt unter die-
sen Umständen nicht in Betracht (vgl. Sen.Urt. v. 31.5.2007 – X ZR 172/04,
GRUR 2007, 1059 Tz. 39 – Zerfallszeitmessgerät [für BGHZ vorgesehen]). Die
Möglichkeit, die für die Anspruchsauslegung relevanten tatsächlichen Feststel-
lungen durch eine Revisionsrüge oder eine Gegenrüge als verfahrensfehlerhaft
getroffen oder unvollständig zu rügen, ist erheblich erschwert, wenn der Tatrich-
ter keine eigene Auslegung des Patentanspruchs vorgenommen hat und den
Parteien erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht die
(mögliche) Relevanz bestimmter tatsächlicher Gesichtspunkte für die richterli-
che Auslegung des Patentanspruchs verdeutlicht wird. Gerade bei komplexen
Sachverhalten, wie sie im Streitfall vorliegen, entspricht es zudem fairer Verfah-
rensführung, die erste vollständige richterliche Bewertung des technischen
Sachverhalts nicht erst in letzter Instanz vorzunehmen und damit der Überprü-
fung in dem vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu entziehen.
IV.
Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der
Senat auf Folgendes hin:
1.
Das Berufungsgericht wird bei der Auslegung der Klagepatente
insbesondere zu prüfen haben, inwieweit seine bisherigen Annahmen zur Aus-
gestaltung und Wirkungsweise der erfindungsgemäßen Mehrgangnaben ledig-
lich mögliche Ausführungsformen der beanspruchten technischen Lehren
betreffen oder diese selbst in der allgemeinen Form charakterisieren, in der sie
im jeweiligen Patentanspruch 1 für die Klägerin geschützt sind. Aus der stets
gebotenen Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen kann sich
dabei ein engeres Verständnis des Patentanspruchs ergeben, als es dessen
Wortlaut für sich genommen nahelegt (vgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 – X ZR 85/96,
GRUR 1999, 909, 911 f. – Spannschraube). Jedoch bedarf dies im Einzelnen
sorgfältiger Prüfung und darf insbesondere nicht daraus geschlossen werden,
dass Beschreibung und Abbildungen lediglich einige der unter den Wortlaut des
Patentanspruchs fallenden möglichen Ausführungsformen betreffen. Maßgeb-
lich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung
der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer
solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der
erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden
soll. In diesem Zusammenhang können auch objektive technische Gegebenhei-
ten eine Rolle spielen, die in der Patentschrift nicht erwähnt sind, jedoch zum
Wissen des Fachmanns gehören, und daher das Verständnis des Patentan-
spruchs beeinflussen können, etwa weil aus der Sicht des Fachmanns nur eine
bestimmte Ausgestaltung geeignet erscheint, den erfindungsgemäßen Erfolg
herbeizuführen oder sich umgekehrt eine bestimmte Ausgestaltung von vorn-
herein zur Erreichung des erfindungsgemäßen Erfolges ungeeignet darstellt.
Sofern sich das Berufungsgericht bei dieser Prüfung erneut sachverstän-
dig beraten lassen sollte, wird es zu erwägen haben, einen anderen Sachver-
ständigen hinzuzuziehen, da der Umstand, dass der Sachverständige Prof. Dr.-
Ing. H. sein für das Landgericht erstattetes schriftliches Gutachten be-
reits dreimal schriftlich ergänzt hat und in beiden Instanzen schon einmal münd-
lich angehört worden ist, den unbefangenen Zugang des Sachverständigen zu
den Sachfragen behindern könnte, bei deren Beurteilung er das Berufungsge-
richt beraten soll.
2.
Zu den einzelnen Klagepatenten ist noch zu bemerken:
a)
Klagepatent A
Zu den für die Auswahl der Übersetzung notwendigen Kupplungsmitteln
(clutch means) gehören gemäß Merkmal 2 die für die Festlegung der jeweiligen
Sonnenräder auf der Welle zuständigen Feststellklauen (lock claws 73, 74) und
die mit ihnen zusammenwirkenden Eingriffsteile (engaging members 71, 72).
Mit der Betätigung des insoweit gelehrten Feststellmechanismus befasst sich
die vom Berufungsgericht als nicht verwirklicht angesehene Merkmalsgruppe 4,
wobei Patentanspruch 1 in diesem Funktionszusammenhang das Schaltglied
(control member 80) als Schaltmittel (control means 80) bezeichnet. Dass trotz
divergierender Bezeichnungen keine unterschiedlichen Bauteile angesprochen
sein dürften, zeigt sich neben der schon im Anspruchswortlaut enthaltenen Be-
zugnahme (said) auch darin, dass sowohl in Merkmal 4 b bb als auch in der
Patentbeschreibung der Begriff "control member" in synonymer Form bei der
Umschreibung des Feststellmechanismus für die Sonnenräder verwendet wird
(vgl. etwa S. 2 Z. 44-46; S. 4 Z. 48-53 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.; S. 9 ers-
ter Abs.]).
Das Schaltmittel umfasst dem Anspruchswortlaut zufolge ein Kupplungs-
betätigungsteil mit einer Vielzahl von Wirkbereichen (includes a clutch control
member … having a plurality of effecting portions). Anordnung und Ausgestal-
tung der Wirkbereiche werden mittelbar durch ihre räumlich-körperliche Bezie-
hung zu den in Merkmal 2b genannten Eingriffsteilen (Merkmal 4 b aa) und
durch ihre Umschaltfunktion (Merkmal 4 b bb) umschrieben. Im zuletzt genann-
ten Zusammenhang wird gelehrt, dass die Wirkbereiche den Eingriff bestimmter
Feststellklauen jeweils in Abhängigkeit von der Stellung des Schaltglieds (in
dependence on the position of the control member) verhindern. Ob diese Ab-
hängigkeit Folge einer einteiligen Ausgestaltung von Schaltglied und Kupp-
lungsbetätigungsteil oder Folge eines – wie z.B. beim ersten Schaltbereich
durch Formschluss erreichten (vgl. S. 5 Z. 16-22; Fig. 15 [Übersetzung S. 10
letzter Abs. übergreifend auf S. 11]) – funktionalen Zusammenwirkens beider
Teile ist, lässt Patentanspruch 1 nach seinem Wortlaut offen.
Dafür, dass die zur Auslegung heranzuziehende Patentbeschreibung ein
eingeschränktes Verständnis des Patentanspruchs tragen könnte, sind bislang
keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Erzielung des in der Patentbeschreibung
(S. 2 Z. 44-46; S. 4 Z. 51-53 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.; S. 9 erster Abs.
a.E.]) herausgestellten Vorteils, sowohl das Übersetzungsverhältnis als auch
die an der Achse festzusetzenden Sonnenräder durch eine einfache Drehbe-
wegung des Schaltgliedes auswählen zu können, muss eine mehrteilige Aus-
gestaltung nicht entgegenstehen. Ebenso wenig muss mit ihr ein im Verhältnis
zu einer einteiligen Ausgestaltung weitergehender Betätigungsaufwand verbun-
den sein, wie ihn die Klagepatentschrift mit Blick auf die deutsche Offenle-
gungsschrift 24 58 871 kritisiert (S. 2 Z. 28-29 [Übersetzung S. 2 dritter Abs.]).
Dass beim Ausführungsbeispiel des Klagepatents eine einteilige Ausführungs-
form verwirklicht ist, da dort die – in der Patentbeschreibung auch als zweiter
und dritter Schaltbereich bezeichneten – Wirkbereiche (82, 83) durch vorsprin-
gende Abschnitte (projecting portions) gebildet werden, die sich zwischen Nuten
des zylindrischen Betätigungsteils befinden (S. 5 Z. 23 ff.; Fig. 8-12 [Überset-
zung S. 11 zweiter Abs.]), rechtfertigt, wie ausgeführt, für sich genommen kein
anderes Auslegungsergebnis.
Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass Merk-
mal 3 a eine Merkmal 4 entsprechende Formulierung bezogen auf das Verhält-
nis des Schaltglieds zu seinem ersten Schaltbereich enthält (control member
including … a first control portion), mit der die Patentbeschreibung ausdrücklich
eine mehrteilige Ausgestaltung verbindet, wenn dort ausgeführt wird, dass der
erste Schaltbereich als selbständiges Bauteil ausgebildet sein kann, welches
lediglich drehfest mit dem Schaltglied zusammengesteckt ist (vgl. S. 5 Z. 16-22;
Fig. 15 [Übersetzung S. 10 letzter Abs. übergreifend auf S. 11]).
Das Schaltglied ist zwar gemäß Merkmal 1 d drehbar auf der Achse an-
gebracht, um durch eine von außen gesteuerte Drehbetätigung (rotational ope-
ration) auch eine Festlegung der Sonnenräder herbeiführen zu können (vgl.
S. 2 Z. 44-46 [Übersetzung S. 3 zweiter Abs.]). Das bedeutet jedoch nicht not-
wendigerweise, dass das Kupplungsbetätigungsteil und seine Wirkbereiche ih-
rer Funktion ebenfalls im Rahmen einer Drehbewegung um die Achse nach-
kommen müssen. Merkmal 4 b bb gebietet, dass die Positionsveränderung der
Wirkbereiche in Abhängigkeit von der (Dreh-)Stellung des Schaltglieds erfolgt.
Die Annahme, dass dieser Funktionszusammenhang auf die Herbeiführung ei-
ner mit dem Betätigungsteil übereinstimmenden Drehbewegung des Kupp-
lungsbetätigungsteils und seiner Wirkbereiche beschränkt sein soll, bedarf der
Überprüfung und entsprechend den Ausführungen zu 1 gegebenenfalls näherer
Begründung.
Das Kupplungsbetätigungsteil muss verstellbar sein, um die in der
Merkmalsgruppe 2 genannte, aus Feststellklauen und Eingriffsteilen bestehen-
de Kupplung zu betätigen. Dass Merkmal 4 a diese Funktion in räumlichen Zu-
sammenhang zu den Sonnenrädern (shiftable in a region of the sun gears)
stellt, wird vor dem Hintergrund zu sehen sein, dass die in Richtung zu den Ein-
griffsteilen gespannten Feststellklauen auf den Sonnenrädern vorgesehen sind
(Merkmal 2 a) und sich ein Verstellen des Kupplungsbetätigungsteils dement-
sprechend im Bereich der Sonnenräder auswirken muss. Dazu verfügt das
Kupplungsbetätigungsteil über Wirkbereiche, welche relativ zu den Eingriffstei-
len in verschiedene Positionen bewegt werden können und so in vorgegebener
Weise den Eingriff bestimmter Feststellklauen und die damit verbundene Arre-
tierung eines Sonnenrads an der Achse verhindern (vgl. Merkmal 4 b bb). Dies
hat im Bereich der die Feststellklauen aufweisenden Sonnenräder zu gesche-
hen. Für den von Merkmal 4 a geforderten räumlichen Bezug zu den Sonnen-
rädern könnte es genügen, wenn das Kupplungsbetätigungsteil ein derartiges
Verstellen seiner Wirkbereiche in verschiedene Positionen erlaubt. Dass dar-
über hinausgehend die räumliche Ausdehnung des Kupplungsbetätigungsteils
auf den Bereich der Sonnenräder beschränkt ist oder die Verstellbewegung
ausschließlich in diesem Bereich stattfinden oder von ihm ausgehen darf, ist
hingegen auf der Grundlage des bislang festgestellten Sachverhalts nicht zu
erkennen. Da die Positionierung der Wirkbereiche des Kupplungsbetätigungs-
teils von der Stellung des Schaltglieds abhängig ist, besteht zwischen den Tei-
len ein funktionaler Zusammenhang, der einschließt, dass die Verstellbewegung
des Kupplungsbetätigungsteils durch die (Dreh-)Bewegung des – über den Be-
reich der Sonnenräder hinausgehenden (vgl. S. 5 Z. 4-5 [Übersetzung S. 10
zweiter Abs.]) und von außerhalb des Nabenkörpers betätigbaren (vgl. Merkmal
3 b) – Schaltglieds ausgelöst und gesteuert wird und mit dieser sogar identisch
ist, wenn – wie beim Ausführungsbeispiel der Erfindung – Schaltglied und Kupp-
lungsbetätigungsteil einstückig ausgestaltet sind oder wenn zwischen beiden
Teilen eine drehfeste Verbindung besteht. Dann erscheint es aber technisch
ohne Belang, ob das Kupplungsbetätigungsteil räumlich über den Bereich der
Sonnenräder hinausgeht und erst dort in das Schaltglied übergeht oder in sons-
tiger Weise eine Verbindung mit ihm herstellt.
b)
Klagepatent B
Um die Nabenhülse antreiben zu können, muss zwischen Antreiber (2)
und Nabenhülse (3) ein Kraftfluss bestehen. Erstes und zweites Planetenge-
triebe sind in diesem Kraftfluss angeordnet (Merkmal 2 a), also in getriebespezi-
fischer Weise zur Übertragung der vom Antreiber ausgehenden Kraft auf die
Nabenhülse in der Lage. In welcher Weise und auf welchem Weg die Kraftüber-
tragung erfolgt, gibt Merkmal 2 a seinem Wortlaut nach nicht vor. Patentan-
spruch 1 verlangt allerdings das Vorhandensein von Schaltmitteln. Diese müs-
sen, wie aus Merkmal 3 folgt, derart ausgestaltet und angeordnet sein, dass sie
die geforderte Ableitung des Antriebs für die Nabenhülse ermöglichen, d.h.
wahlweise in einem Schaltzustand die Ableitung vom Planetenträger und in ei-
nem anderen Schaltzustand die Ableitung vom Zahnkranz erlauben.
Die Verneinung der Verletzungsfrage durch das Berufungsgericht beruht
maßgeblich auf der Erwägung, dass nach Merkmal 3 nicht nur eine Wahl zwi-
schen Planetenträger und Zahnkranz des ersten Planetengetriebes möglich,
sondern der Antrieb außerdem ausschließlich, also daneben nicht auch zu ei-
nem Anteil von einem parallel geschalteten weiteren Planetengetriebe, sowie in
unmittelbarer, nicht weiter (z.B. durch ein weiteres Getriebe) umgewandelter
Form von den in Merkmal 3 genannten Antriebsmitteln auf die Nabenhülse ab-
geleitet sein muss. Den Antrieb wahlweise vom Planetenträger oder Zahnkranz
abzuleiten, ist aus dem Klagepatent A bekannt. Die in der Klagepatentschrift B
an dem bekannten Nabenaufbau bemängelte Notwendigkeit, die Bewegung der
Sonnenräder in beiden Drehrichtungen unterbinden zu müssen, beruht darauf,
dass der Zahnkranz nicht allein als Abtriebselement des (einzigen) Planetenge-
triebes eingesetzt wird, sondern ihm daneben auch die Aufgabe zufällt, das An-
triebsmoment vom Antreiber zu übernehmen, wenn nicht er, sondern der Plane-
tenträger als Abtriebselement des Planetengetriebes verwendet wird. Dies führt
je nachdem, ob als Element zur Übernahme des Antriebsmoments (vom Antrei-
ber) der Planetenträger und als Abtriebselement (zur Nabenhülse) der Zahn-
kranz eingesetzt werden oder ob Planetenträger und Zahnkranz die jeweils um-
gekehrte Funktion wahrnehmen, dazu, dass die auf die Sonnenräder ausgeübte
Kraft einmal in die eine und einmal in die andere Drehrichtung der Sonnenräder
wirkt (vgl. S. 2 Z. 13 ff.). Patentanspruch 1 des Klagepatents B vermeidet diese
Konsequenz durch das Vorsehen eines zweiten Planetengetriebes mit einem
(zweiten) Planetenträger (5a) und einem (zweiten) Zahnkranz (16). Da nunmehr
diese selektiv als Element zur Übernahme des Antriebsmoments vom Antreiber
benutzt werden können (vgl. S. 4 Z. 9-11; Unteranspruch 4), entfällt die Not-
wendigkeit, dem Zahnkranz (15) des ersten Planetengetriebes neben seiner
Funktion als Abtriebselement auch noch die Funktion eines Antriebselements
für das erste Planetengetriebe mit den oben beschriebenen nachteiligen Folgen
zuweisen zu müssen. Beim erfindungsgemäßen Nabenaufbau reicht es dem-
gemäß für die Übertragung des Antriebsmoments auf die Nabenhülse aus, die
Drehbewegung der Sonnenräder (jeweils) in nur einer Drehrichtung zu unter-
binden (vgl. S. 2 Z. 42-44; S. 3 Z. 3-5). Jedem der Sonnenräder braucht des-
halb nur eine – in eine Drehrichtung wirkende – Sonnenradkupplung zugewie-
sen werden, die durch dieselbe Steuereinrichtung betätigbar ist (vgl. Merkmal 4
b; S. 2 Z. 45-47; S. 9 Z. 26-30).
Es bedarf der näheren Prüfung, ob und gegebenenfalls inwiefern es für
das Erreichen dieser mit der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 verbun-
denen Vorteile und Wirkungen von Belang ist, ob Planetenträger und Zahn-
kranz des ersten Planetengetriebes das Antriebsmoment unmittelbar oder nur
mittelbar – etwa über ein weiteres Planetengetriebe gewandelt – zur Nabenhül-
se ableiten. Gegebenenfalls bedarf es ferner der näheren Erörterung, ob und
inwiefern es dem Eintritt dieser Wirkungen und Vorteile entgegensteht, wenn
der Antrieb nicht ausschließlich, sondern nur zu einem Anteil vom ersten Plane-
tengetriebe abgeleitet wird. Denn letzteres bedeutet nicht zwangsläufig, dass
für die Übertragung des Antriebsmoments eine Unterbrechung der Drehbewe-
gung der Sonnenräder in beide Drehrichtungen möglich sein muss.
Entgegen der Ansicht der Revisionsbeklagten folgt auch nicht daraus,
dass Patentanspruch 1 lediglich im Hinblick auf den Planetenträger und den
Zahnkranz des ersten Planetenträgers eine Ableitung des Antriebs für die Na-
benhülse voraussetzt, ohne weiteres im Umkehrschluss, dass eine parallele
Ableitung des Antriebs über das zweite oder die nach der Beschreibung (S. 9
Z. 24-26) möglichen weiteren Planetengetriebe ausgeschlossen sein soll. Dem
könnte schon entgegenstehen, dass Patentanspruch 1 für das zweite Planeten-
getriebe wie für das erste nur ganz allgemein voraussetzt, dass es "im Kraft-
fluss" zwischen Antreiber und Nabenhülse angeordnet ist (Merkmal 2 a), was
auch eine parallele Antriebsableitung einschließen würde. Im Übrigen bietet die
Patentbeschreibung keinen ersichtlichen Anhalt für die Annahme, dass Paral-
lelableitungen grundsätzlich Aufbau- und Betätigungsnachteile mit sich bringen,
denen mit der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre begegnet
werden soll. Insbesondere ist bislang nichts dafür erkennbar, dass aus der Sicht
des von dem Klagepatent angesprochenen Fachmanns etwas anderes aus der
Kritik des Klagepatents (S. 2 Z. 32-34) an dem Betätigungsaufwand und dem
Abmessungsumfang einer aus mehreren Getrieben gemäß Klagepatent A ge-
bildeten Nabe und den damit zusammenhängenden objektiven technischen
Gegebenheiten folgen könnte.
c)
Klagepatent C
Für die Verwirklichung der in Patentanspruch 1 des Klagepatents C unter
Schutz gestellten technischen Lehre genügt ein Planetengetriebe (4). Ihm ist
die Funktion zugewiesen, den Antrieb vom Antreiber (2) aufzunehmen (Merk-
mal 2) und mittels des Getriebemechanismus (zur Nabenhülse) zu übersetzen
(Merkmal 2 e). Der Planetenträger wirkt dabei als Antriebsteil (Merkmal 2 e).
Der Abtrieb des vom Planetengetriebe aufgenommenen und übersetzten An-
triebsmoments erfolgt über die in den Merkmalen 5 und 6 genannten Abtriebs-
kupplungen. Diese ermöglichen aufgrund ihrer unterschiedlichen Anordnung
– einmal zwischen Nabenhülse und Planetenträger und einmal zwischen Na-
benhülse und Zahnkranz – unterschiedliche Abtriebswege, nämlich entspre-
chend ihrer Anordnung einmal über den Planetenträger und einmal über den
Zahnkranz. In der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 48-51) werden die beiden Ab-
triebskupplungen deshalb auch als Abtriebswahlkupplung bezeichnet.
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es erforderlich ist, die
Abtriebskupplungen unmittelbar vor der Nabenhülse und unmittelbar hinter dem
Planetenträger bzw. dem Zahnkranz anzuordnen, um die Wahl zwischen den
beiden unterschiedlichen Abtriebswegen zu ermöglichen. Sollte dies nicht der
Fall sein, muss die Zwischenschaltung weiterer Bauteile in den Kraftfluss zwi-
schen Nabenhülse und Planetenträger oder Zahnkranz auch sonst der Erzie-
lung der erfindungsgemäßen Wirkungen und Vorteile nicht zwangsläufig entge-
genstehen. Das gilt sowohl, soweit die Patentschrift herausstellt, die erfin-
dungsgemäßen Kupplungen wirkten nur in eine Richtung und erforderten keine
Ansteuerung von außen (vgl. S. 2 Z. 51-54), als auch, soweit es dem Klagepa-
tent darum geht, eine Vereinfachung des Nabenaufbaus dadurch zu erreichen,
dass die Drehbewegung der Sonnenräder nur noch in einer Richtung relativ zur
Welle unterbunden können werden muss (vgl. S. 2 Z. 41-46). Dass daneben
eine Vereinfachung des Nabenaufbaus auch durch die beim erfindungsgemä-
ßen Ausführungsbeispiel verwirklichte Anordnung der Abtriebskupplungen un-
mittelbar zwischen Nabenhülse einerseits und Planetenträger und Zahnkranz
andererseits erreicht werden soll, lässt sich dem Wortlaut des Patentan-
spruchs 1 und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Patentbeschreibung
hingegen nicht erkennbar entnehmen.
Dies könnte dagegen sprechen, aus der in den Merkmalen 5 a und 6 a
gelehrten Anordnung der Abtriebskupplungen herzuleiten, diese dürften im Ver-
hältnis zur Nabenhülse nur parallel wie beim Ausführungsbeispiel und nicht
auch hintereinander geschaltet sein. Denn auch bei einer Hintereinanderschal-
tung über ein gemeinsames Bauteil können die Abtriebskupplungen – wenn
auch nicht unmittelbar – zwischen Nabenhülse einerseits und Planetenträger
und Zahnkranz andererseits angeordnet sein und damit eine Wahl des Ab-
triebswegs über den Planetenträger oder den Zahnkranz ermöglichen. Da Pa-
tentanspruch 1 keine Vorgaben zu den Schaltungsverhältnissen der ersten und
zweiten Abtriebskupplung macht, muss es aus dem Anspruch auch nicht he-
rausführen, dass im Kraftfluss hintereinander angeordnete Abtriebskupplungen
bei der Kraftübertragung nicht stets alternativ, sondern auch kumulativ geschal-
tet werden. Ob sich, wie die Revisionsbeklagten meinen, aus dem in der Pa-
tentbeschreibung (vgl. S. 2 Z. 9-11, Z. 48-51) verwendeten Begriff der Ab-
triebswahlkupplung etwas anderes ableiten lässt, erscheint zweifelhaft. Denn
auch ihm sind keine einschränkenden Vorgaben dafür zu entnehmen, mit wel-
chen konkreten Schaltungsverhältnissen die aus erster und zweiter Abtriebs-
kupplung gebildete Funktionseinheit "Abtriebswahlkupplung" die Wahl des Ab-
triebswegs zu erreichen hat.
Demgemäß wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob die in
den Merkmalen 5 a und 6 a gelehrte Anordnung der Abtriebskupplungen nicht
auch dann verwirklicht wird, wenn die Kupplungen (16, 14) nicht parallel, son-
dern hintereinander angeordnet sind und im Kraftfluss nicht stets alternativ,
sondern gleichzeitig – mit stetem Eingriff der Kupplung (14) – geschaltet wer-
den.
Ebenso wird das Berufungsgericht die vom ihm in Bezug genommene
Annahme des Sachverständigen kritisch zu prüfen haben, bei der Kupplung
(16) der angegriffenen Ausführungsform handle es sich um keine Abtriebskupp-
lung, da die von ihr auf den zweiten Planetenträger (22) übertragene Leistung
mit der (letztlich) auf die Nabenhülse übertragenen Leistung nicht identisch,
sondern größer sei. Die in dem Begriff Abtriebskupplung zum Ausdruck kom-
mende Funktion der Kupplung bezieht sich auf den Abtrieb des vom (ersten)
Planetengetriebe aufgenommenen und übersetzten Antriebsmoments. Der in
Merkmal 5 a gelehrten räumlich-körperlichen Anordnung der ersten Kupplung
zwischen dem (ersten) Planetenträger und der Nabenhülse kommt damit – je-
denfalls primär – der Sinngehalt zu, einen Abtriebsweg zwischen beiden Ele-
menten zu eröffnen. Dass mit der gelehrten Anordnung darüber hinaus auch
sichergestellt werden soll, dass die vom (ersten) Planetenträger übernommene
Leistung auf diesem Weg nicht – z.B. durch ein zwischengeschaltetes Getriebe
– weiter gewandelt wird und mit der an die Nabenhülse abgegebenen Leistung
identisch ist, ist gegenwärtig nicht zu erkennen. Gegen ein solches Verständnis
könnte vielmehr sprechen, dass die Patentbeschreibung (S. 8 Z. 35-41) Anzahl
und Aufbau verwendbarer Planetengetriebe grundsätzlich in das Belieben des
Fachmanns stellt, soweit dadurch die Erzielung der erfindungsgemäßen Wir-
kungen wie die Übertragung des Antriebsmoments in eine Richtung mit Hilfe
von nur in eine Richtung wirkenden Sonnenradkupplungen nicht in Frage ge-
stellt wird. Ist das gewährleistet, muss auch die Zwischenschaltung eines Pla-
netengetriebes in den Kraftfluss zwischen Abtriebskupplung und Nabenhülse
nicht ausgeschlossen sein.
Schließlich wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob es ge-
gen die Verwirklichung des Merkmals 5 a spricht, wenn bei der angegriffenen
Nabe nur ein Teil des Antriebs für die Nabenhülse über das erste Planetenge-
triebe und dessen Kupplung (16) läuft. Die Kupplung verliert hierdurch weder
ihre Abtriebsfunktion für das (erste) Planetengetriebe, noch ändert sich etwas
daran, dass sie im Sinne des Merkmals 5 a zwischen (erstem) Planetenträger
und Nabenhülse angeordnet ist und dadurch ein Abtriebsweg zwischen beiden
Teilen eröffnet wird. Ebenso wie beim Klagepatent B erscheint erörterungsbe-
dürftig, ob eine parallele Ableitung des Antriebs für die Nabenhülse vermieden
werden soll und den Merkmalen 5 und 6 der Sinngehalt beizumessen ist, mit
den Abtriebskupplungen die alleinigen Mittel zu bezeichnen, über die der An-
trieb auf die Nabenhülse abzuleiten ist.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck
Asendorf
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 09.07.2003 - 21 O 9433/99 -
OLG München, Entscheidung vom 29.09.2005 - 6 U 4244/03 -