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BGH Beschluss vom 23.04.2007 – II ZB 13/06
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. April 2007
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-
schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 4. Mai 2006 aufgehoben und das die Nebenintervention
zurückweisende Zwischenurteil der 11. Kammer für Handelssa-
chen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2006
unter Einschluss der diesbezüglichen Kostenentscheidung abge-
ändert.
Der Nebenintervenient wird zugelassen.
Die Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 75.000,00 €
Gründe:
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I. Die vier Kläger und der Nebenintervenient sind Aktionäre der Beklag-
ten. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt,
zu der die Kläger zu 1-3 vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen
angeblicher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG nicht zugelassen wurden. Gegen
die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptversammlungsbe-
schlüsse haben die Kläger 1-3 in einem Parallelrechtsstreit Klage erhoben, der
der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers zu 3 beigetreten ist. Über den
zwischen der Beklagten und dem Nebenintervenienten hinsichtlich der Wirk-
samkeit seines Beitritts geführten Zwischenstreit hat der Senat im Rahmen ei-
nes Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss vom heutigen Tage zuguns-
ten des Nebenintervenienten entschieden (II ZB 29/05).
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Am 12. Juli 2005 fand eine weitere Hauptversammlung der Beklagten
statt, zu der die Kläger vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen
angeblicher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG erneut nicht zugelassen wurden.
Der Nebenintervenient stimmte gegen die in der Hauptversammlung gefassten
Beschlüsse und erklärte Widerspruch zur Niederschrift.
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Gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptver-
sammlungsbeschlüsse wenden sich der Kläger zu 1 mit seiner am 8. August
2005 beim Landgericht eingegangenen, dem Vorstand und Aufsichtsrat der Be-
klagten am 30. September 2005 zugestellten, sowie die Kläger zu 2 bis 4 mit
ihren am 29. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenen, den Organen der Be-
klagten am 26. August 2005 zugestellten Anfechtungsklagen. Der Vorstand der
Beklagten hat die Klageerhebungen und den Termin zur mündlichen Verhand-
lung im elektronischen Bundesanzeiger hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 am
30. August 2005 und hinsichtlich des Klägers zu 1 am 5. Oktober 2005 bekannt
gemacht. Mit seinen am 31. Oktober 2005 beim Landgericht eingegangenen
Schriftsätzen ist der Nebenintervenient den jeweiligen Klagen beigetreten. Die
Beklagte hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt.
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Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 27. Januar 2006 hat das Land-
gericht die Nebenintervention zurückgewiesen und zugleich die angefochtenen
Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Gegen die Hauptsacheent-
scheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die gegen die Zurückweisung
der Nebenintervention gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenintervenien-
ten hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück-
gewiesen.
II. Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechende
Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist begründet und führt unter Än-
derung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung der Nebeninterven-
tion (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent-
scheidung ausgeführt:
Der Nebenintervenient habe durch seinen Beitritt vom 31. Oktober 2005
nicht die auf die Nebenintervention entsprechend anwendbare Anfechtungsfrist
des § 246 Abs. 1 AktG gewahrt. Zur näheren Begründung hat das Beschwer-
degericht
im Wesentlichen auf seine
in der Parallelsache
(= 5 W 46/05 OLG Frankfurt am Main) am 3. November 2005 getroffene Be-
schwerdeentscheidung unter Einrückung jener Beschlussgründe Bezug ge-
nommen.
2. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts hält auch im vorliegenden
Zwischenstreit den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
a) Wie der Senat
in der
insoweit gleichgelagerten Parallelsache
II ZB 29/05 am heutigen Tage entschieden hat, ist die vom Beschwerdegericht
vorgenommene entsprechende Anwendung der Anfechtungsfristregelung des
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§ 246 Abs. 1 AktG auf den noch am Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Un-
ternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts
(v.
22. September 2005, BGBl. I, 2802 - UMAG -) zum 1. November 2005 wirksam
erklärten Beitritt des Nebenintervenienten nicht nur aus systematischen Grün-
den verfehlt, sondern vor allem unter dem Blickwinkel einer unzulässigen Beein-
trächtigung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des beitrittswilligen
Aktionärs nicht hinnehmbar.
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Auf die ausführliche Begründung im Beschluss vom heutigen Tage in der
Parallelsache II ZB 29/05, die hier entsprechend gilt, nimmt der Senat zur Ver-
meidung von Wiederholungen Bezug (vgl. dort unter II 2 a, b der Gründe).
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b) Hinsichtlich der Frage der etwaigen unechten Rückwirkung der durch
das UMAG mit dessen Inkrafttreten am 1. November 2005 eingeführten, die
Nebenintervention in zeitlicher Hinsicht beschränkenden neuen Fristregelung
des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. gilt auch im vorliegenden Fall, dass für die
Beurteilung der Wirksamkeit der unter der Geltung des alten Rechts noch am
31. Oktober 2005 durch bestimmenden Schriftsatz formgültig gemäß § 70 ZPO
vorgenommene Prozesshandlung des Beitritts das alte Recht Anwendung fin-
det, so dass deren Wirksamkeit nicht durch die beschränkende Fristregelung
des neuen Rechts nachträglich fortgefallen ist.
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Auch insoweit nimmt der Senat auf die entsprechend geltenden Ausfüh-
rungen seines Beschlusses in der Parallelsache II ZB 29/05 (vgl. dort unter
II 2 d der Gründe) Bezug.
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Auf den Umstand, dass im vorliegenden Fall bezüglich der Nebeninter-
vention zur Klage des Klägers zu 1 sogar die Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2
AktG n.F. eingehalten und danach der Beitritt auch insoweit als zulässig anzu-
sehen wäre, kommt es danach nicht einmal an.
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III. 1. Da die Sache im vorliegenden Verfahren ebenfalls endentschei-
dungsreif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu
entscheiden und gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Nebenintervenienten im
Zwischenstreit in Bezug auf die Klagen aller Kläger zuzulassen.
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2. Der von der Beklagten formelhaft erhobene Einwand des Rechtsmiss-
brauchs der Nebenintervention entbehrt im vorliegenden Fall bereits der erfor-
derlichen näheren Substantiierung. Hier ist nicht einmal eine objektive Wider-
sprüchlichkeit zwischen dem Verhalten des Nebenintervenienten in der Haupt-
versammlung und seinem anschließenden Beitritt auf Klägerseite zu erkennen,
weil der Nebenintervenient bereits gegen die Beschlüsse gestimmt und Wider-
spruch zur Niederschrift erklärt hat.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.01.2006 - 3/11 O 88/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.05.2006 - 5 W 14/06 -