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BGH Beschluss vom 23.04.2007 – II ZB 29/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. April 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

ZPO §§ 66, 71 Abs. 1; AktG §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1, 4 (Fassung: vor und nach Inkrafttreten des UMAG v. 22. September 2005)

a) Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteres- se am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegenüber Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet.

b) Bei einem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG v. 22. September 2005) wirksam erklärten Streitbeitritt auf Seiten des Anfechtungsklägers unterlag ein Nebenintervenient weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i.S. einer fristgebundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1 AktG a.F. noch - im Wege "unechter Rückwir- kung" - der durch das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Ne- beninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F.

BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05 - OLG Frankfurt a. Main LG Frankfurt a. Main

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2007 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Nebenintervenienten werden der Be-

schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 3. November 2005 aufgehoben und das die Nebeninter-

vention zurückweisende Zwischenurteil der 6. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2005

unter Einschluss der diesbezüglichen Kostenentscheidung abge-

ändert.

Der Nebenintervenient wird hinsichtlich der Klage des Klägers

zu 3 zugelassen.

Die Kosten des Zwischenstreits werden der Beklagten auferlegt.

Beschwerdewert: 75.000,00 €

Gründe

1

I. Die drei Kläger und der Nebenintervenient sind Aktionäre der Beklag-

ten. Am 12. November 2004 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt,

zu der die Kläger vom Versammlungsleiter gemäß § 59 WpÜG wegen angebli-

cher Verstöße gegen §§ 35, 30 WpÜG nicht zugelassen wurden. Der Nebenin-

tervenient wirkte an den Beschlüssen der Hauptversammlung mit, erklärte je-

doch dagegen keinen Widerspruch zur Niederschrift.

2

Gegen die zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 gefassten Hauptver-

sammlungsbeschlüsse haben die Kläger jeweils am 9. Dezember 2004 Klage

eingereicht. Der Vorstand der Beklagten hat die ihm am 19. Januar 2005 zuge-

stellten Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 und 2 am 24. Januar 2005 sowie die

ihm am 1. Februar 2005 zugestellte Anfechtungsklage des Klägers zu 3 am

7. Februar 2005 - jeweils einschließlich des Termins zur mündlichen Verhand-

lung - im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Nebenintervenient

ist mit seinem am 24. März 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schrift-

satz dem Verfahren "unter Ankündigung der Anträge des Klägers zu 3" beige-

treten. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt.

3

Durch Zwischen- und Schlussurteil vom 28. Juli 2005 hat das Landge-

richt die Nebenintervention zurückgewiesen und zugleich die angefochtenen

Hauptversammlungsbeschlüsse für nichtig erklärt. Gegen die Hauptsacheent-

scheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die gegen die Zurückweisung

der Nebenintervention gerichtete sofortige Beschwerde des Nebenintervenien-

ten hat das Oberlandesgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurück-

gewiesen.

II. Die den förmlichen Anforderungen des § 575 ZPO entsprechende

Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist begründet und führt unter Än-

derung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur Zulassung der Nebeninterven-

tion auf Seiten des Klägers zu 3 (§ 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Ent-

scheidung ausgeführt:

6

Der formgerecht beigetretene Nebenintervenient habe zwar als Mitaktio-

när der Kläger im Hinblick auf § 248 AktG grundsätzlich ein rechtliches Interes-

se am Streitbeitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Gleichwohl sei seine Nebeninter-

vention unzulässig, da er die für ihn entsprechend geltende einmonatige An-

fechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht gewahrt und überdies auch nicht den

für die Klagebefugnis nach § 245 Nr. 1 AktG erforderlichen Widerspruch gegen

die angegriffenen Beschlüsse zur Niederschrift in der Hauptversammlung er-

klärt habe. Nach bisher herrschender Meinung seien zwar die §§ 245 Nr. 1, 246

Abs. 1 AktG nicht auf die Nebenintervention eines Aktionärs auf Seiten des An-

fechtungsklägers anwendbar. Einer solchen uneingeschränkten Zulassung der

Streithilfe sei jedoch im Interesse der Rechtssicherheit hinsichtlich des rechtli-

chen Schicksals von Hauptversammlungsbeschlüssen entgegenzutreten. Dem

kritischen Aktionär sei die Einhaltung der Förmlichkeiten des § 245 Nr. 1 AktG

zuzumuten, und als Überlegungszeit reiche die einmonatige Anfechtungsfrist

des § 246 Abs. 1 AktG aus. Entscheide er sich dazu, den Beschluss nicht selbst

mit der Klage anzufechten, so sei er an dieser Entscheidung festzuhalten, ohne

dass ihm durch die Möglichkeit einer Nebenintervention eine "zweite Chance"

eröffnet werden müsse, den Beschluss anzugreifen.

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht

stand.

Der Nebenintervenient ist auf der Grundlage seines als Prozesshandlung

am 24. März 2005 wirksam erklärten Streitbeitritts auf Seiten des Anfechtungs-

klägers zu 3 zuzulassen, weil er in seiner Eigenschaft als Mitaktionär der Be-

klagten sein Interventionsinteresse glaubhaft gemacht hat (§§ 70, 71 Abs. 1

Satz 2 ZPO). Dabei unterlag er im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt seines Bei-

tritts weder besonderen aktienrechtlichen Beschränkungen i.S. einer fristge-

bundenen "Nebeninterventionsbefugnis" entsprechend §§ 245 Nr. 1, 246 Abs. 1

8

AktG [idF vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Mo-

dernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) v. 22. September 2005, BGBl. I,

S. 2802 - nachfolgend: a.F.] noch im Wege "unechter Rückwirkung" der durch

das UMAG am 1. November 2005 neu eingeführten Nebeninterventionsfrist des

9

a) Der Nebenintervenient ist als Aktionär der Beklagten durch seinen Bei-

tritt in dem von der Klägerin zu 3 als Mitaktionärin geführten Anfechtungs-

rechtsstreit gegen die Beklagte nach der ständigen Rechtsprechung des Senats

im Hinblick auf die aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ableitbare Rechtskrafterstre-

ckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils als

streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen

(Sen.Beschl. v. 8. November 2004

- II ZB 41/03, ZIP 2005, 45; v.

28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68; v. 21. April 1997 - II ZB 7/96,

NJW-RR 1997, 865 (GmbH); Sen.Urt. v. 12. Juli 1993 - II ZR 65/92, ZIP 1993,

1228, 1229 (GmbH); vgl. zur Eigenschaft mehrerer klagender Aktionäre als

notwendige Streitgenossen auch: BGHZ 122, 211, 240; h.M.: vgl. nur

K. Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 44 m.w.Nachw.).

10

Im Falle der aktienrechtlichen Anfechtungsklage kann der auf Klägerseite

beitretende Aktionär sein nach § 66 ZPO erforderliches Interventionsinteresse

am Obsiegen der unterstützten Partei schon allein damit begründen, dass ein

stattgebendes Anfechtungsurteil gemäß § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ihm gegen-

über Rechtskraft- und Gestaltungswirkung entfaltet (vgl. Austmann ZHR 158

(1994), 495, 497; K. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43; Zöllner

in Kölner

Komm.z.AktG § 246 Rdn. 89; insoweit auch: Waclawik, WM 2004, 1361, 1366;

Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 66 Rdn. 11; vgl. schon Senat, BGHZ 68, 81,

85; ferner BGH, Beschl. v. 17. Januar 2006 - X ZR 236/01, BGHReport 2006,

748 - z. Patentnichtigkeitsverfahren).

11

b) Der Beitritt des Nebenintervenienten am 24. März 2005 war - entge-

gen der Ansicht des Beschwerdegerichts - nicht wegen Verfristung gemäß

§ 246 Abs. 1 AktG unzulässig, weil auf diese Prozesshandlung die für Anfech-

tungsklagen geltende einmonatige Anfechtungsfrist nicht entsprechend an-

wendbar ist.

12

Bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage war - bis zur Einführung der

neuen Nebeninterventionsfristregelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das

am 1. November 2005 in Kraft getretene UMAG - die Nebenintervention nach

ganz überwiegender herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Recht-

sprechung und im Schrifttum gemäß § 66 Abs. 2 ZPO in jeder Lage des

Rechtsstreits, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, bis

zur rechtskräftigen Entscheidung zulässig (vgl. OLG Düsseldorf AG 2004, 677;

OLG München OLGReport 1993, 150; Austmann aaO S. 498; Heidel in

AnwaltsKomm.z.AktG § 246 Rdn. 7; Hüffer in MünchKomm.z.AktG § 246

Rdn. 9; K. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43; Semler in MünchHdbGesR IV 2. Aufl.

§ 41 Rdn. 68; Zöllner aaO § 246 Rdn. 89); von einer derartigen uneinge-

schränkten Geltung des § 66 Abs. 2 ZPO im bisherigen aktienrechtlichen An-

fechtungsprozess ist auch der Senat als selbstverständlich ausgegangen (vgl.

nur: Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865; v.

8. November 2004

- II ZB 41/03, ZIP 2005, 45;

ferner Sen.Beschl. v.

28. September 1998 - II ZB 16/98, NZG 1999, 68).

13

Die im Widerspruch dazu stehende, auf vereinzelte Stimmen in der Lite-

ratur (insbesondere: v. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179 ff.; Waclawik

aaO S. 1366 f.) gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Interventionsmög-

lichkeit des Aktionärs auf Klägerseite im Anfechtungsprozess sei - nach bisheri-

gem Recht - durch entsprechende Heranziehung der für den Anfechtungskläger

geltenden materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 246 Abs. 1 AktG zu be-

grenzen, ist nicht nur aus systematischen Gründen verfehlt, sondern vor allem

unter dem Blickwinkel einer unzulässigen Beeinträchtigung des rechtlichen Ge-

hörs (Art. 103 Abs. 1 GG) der betreffenden, interventionswilligen Aktionäre nicht

hinnehmbar.

14

Der mit der Statuierung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist für An-

fechtungsklagen in § 246 Abs. 1 AktG verfolgte Gesetzeszweck der Schaffung

möglichst zeitnaher Rechtssicherheit für das rechtliche Schicksal anfechtbarer

Hauptversammlungsbeschlüsse lässt sich schon nicht ohne weiteres auf das

prozessuale Institut der Nebenintervention übertragen, weil es sich dabei ledig-

lich um die Beteiligung von Mitaktionären an den ohnehin fristgebundenen An-

fechtungsklagen handelt, mithin eine zeitlich ungewisse Vermehrung von Pro-

zessen dadurch nicht eintreten kann.

15

Von entscheidender Bedeutung ist indessen, dass die Übertragung der

Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG auf die Nebenintervention diese nach

Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gebotene Beteiligungsmöglichkeit des

Aktionärs an einer Anfechtungsklage eines Mitaktionärs praktisch leerlaufen

ließe. Da § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG sämtliche Aktionäre der Rechtskraft des

stattgebenden Anfechtungsurteils unterwirft, ist die Gewährleistung des rechtli-

chen Gehörs in jenem Anfechtungsprozess im Wege der Nebenintervention

verfassungsrechtlich unabdingbar (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14). Das

rechtliche Gehör eines Aktionärs, der von einem Anfechtungsverfahren zumeist

erst durch die - zumindest auch der Ermöglichung einer Intervention dienen-

den - Veröffentlichung nach § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG erfährt, kann faktisch nur

noch innerhalb desjenigen Rechtsstreits gewährt werden, der Gegenstand der

Bekanntmachung war. In der Regel ist aber im Zeitpunkt der Bekanntmachung

- so auch im vorliegenden Fall - die Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG be-

reits abgelaufen, so dass bei Anwendung jener Frist auch auf den Nebeninter-

venienten ein zulässiger Beitritt nicht mehr möglich wäre (vgl. OLG Düsseldorf

AG 2004, 677, 678; Austmann aaO S. 497).

16

c) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Zulässigkeit des

Beitritts des Nebenintervenienten auch nicht deshalb zu verneinen, weil er trotz

seines Erscheinens in der Hauptversammlung keinen Widerspruch zur Nieder-

schrift gegen die vom Kläger zu 3 angegriffenen Hauptversammlungsbeschlüs-

se gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt hat.

17

§ 245 Nr. 1 AktG stellt zwar für die materielle Klagebefugnis des poten-

tiellen Anfechtungsklägers ein entsprechendes Erfordernis auf; die Vorschrift ist

jedoch insoweit nicht zugleich als eine prozessuale Einschränkung der Neben-

interventionsbefugnis mit der Folge konzipiert, dass eine Nebenintervention nur

von einem in der Hauptversammlung erschienenen bzw. vertretenen Aktionär

erhoben werden könnte, der gegen den Beschluss Widerspruch zur Nieder-

schrift erklärt hat. Die Mitgliedschaft als Aktionär und die aus ihr fließenden Ab-

wehr- und Kontrollrechte sind Sinn und Grundlage dafür, dem Nebeninterve-

nienten die Beteiligung an einem fremden Anfechtungsprozess zu gestatten.

Sein Interventionsinteresse ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Rechts-

krafterstreckung und Gestaltungswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG und der

daraus abzuleitenden Gewährleistung des rechtlichen Gehörs im fremden An-

fechtungsprozess. Deshalb ist es für das Interventionsrecht eines Aktionärs un-

erheblich, ob er in der Hauptversammlung überhaupt erschienen ist oder ob er

Widerspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss hat protokollieren las-

sen, mithin selbst klagebefugt gewesen wäre (vgl. Austmann aaO S. 499;

K. Schmidt aaO § 246 Rdn. 43 m.w.Nachw.; wohl unentschieden: Hüffer aaO

§ 246 Rdn. 9; ders. AktG 7. Aufl. § 246 Rdn. 6). Die Hypothese des Berufungs-

gerichts, dass der streitgenössische Nebenintervenient nicht besser gestellt

sein dürfe als der Anfechtungskläger, verkennt die Unterschiede zwischen den

beiden prozessualen Rechtsinstituten und lässt sich überdies weder aus der

Zivilprozessordnung noch aus § 245 Nr. 1 AktG selbst ableiten; sie hätte zur

- unvertretbaren - Folge, dass das Rechtsinstitut der Nebenintervention für die-

se Klageart praktisch abgeschafft, der Aktionär mithin gezwungen wäre, selbst

Anfechtungsklage zu erheben. Die Gleichsetzung der Anfechtungsbefugnis mit

einer entsprechenden, im Gesetz nicht normierten "Nebeninterventionsbefug-

nis" entsprach daher jedenfalls nicht dem bis zum Inkrafttreten des UMAG gel-

tenden "alten" Aktienrecht (vgl. insoweit zutreffend auch Waclawik aaO

S. 1366).

18

Der Gesetzgeber hat auch im UMAG keine Vorschrift dahingehend ein-

geführt, dass etwa die Regelung über die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245

Nr. 1 AktG bezüglich des Erfordernisses des Widerspruchs zur Niederschrift

durch den in der Hauptversammlung erschienenen Aktionär auch für den Ne-

benintervenienten gelten soll.

19

Allerdings hat er für die Anfechtungsklage die Anfechtungsbefugnis nach

§ 245 Nr. 1 AktG um die sog. Vorbesitzzeitregelung erweitert. Hierauf bezogen

enthält die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum UMAG

den Hinweis, es bedürfe keiner ausdrücklichen Regelung im Gesetz, dass die

Vorbesitzzeitregelung auch für die Nebenintervention zu gelten habe; es sei

nicht ersichtlich, weshalb der Kläger in den Klagevoraussetzungen schlechter

gestellt

sein

sollte

als

der Nebenintervenient

(RegE UMAG,

BT-Drucks. 15/5092, S. 27 zu Nr. 21). Es kann dahinstehen, ob diese Äußerung

der Entwurfsverfasser eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Übertragung

jener Neuregelung zur Anfechtungsbefugnis eines Klägers auf das zivilprozess-

rechtliche Institut der Nebenintervention bilden kann, zumal die gegebene Be-

gründung die grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Rechtsinstitu-

ten außer Betracht lässt, weil es für die Nebenintervention keine "Klagevoraus-

setzungen" gibt. Jedenfalls gibt diese - zudem rechtlich verschwommene - Äu-

ßerung der Regierungsbegründung keine Veranlassung dazu, das schon bis-

lang geltende Gesetzesrecht der Anfechtungsbefugnis über die Pflicht des Akti-

onärs zum Erscheinen in der Hauptversammlung und zur Einlegung des Wider-

spruchs gegen den betreffenden Hauptversammlungsbeschluss (§ 245 Nr. 1

AktG a.F.) - entgegen dem bisher gebotenen Verständnis - gleichsam "rückwir-

kend" als eine (zugleich) die Nebenintervention beschränkende Regelung nach

Art einer "Nebeninterventionsbefugnis" neu zu deuten und in einem derartigen

Sinne auf den bereits vor Inkrafttreten des UMAG vollzogenen Beitritt des Ne-

benintervenienten anzuwenden.

20

d) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht im

Ergebnis als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil etwa bei Anwendung der durch

das UMAG neu eingeführten Nebeninterventionsbefristung nach § 246 Abs. 4

Satz 2 AktG n.F. der Beitritt des Nebenintervenienten im vorliegenden Fall ver-

fristet wäre.

21

aa) Das Beschwerdegericht hat - von seinem fehlerhaften Begründungs-

ansatz her allerdings folgerichtig - nicht berücksichtigt, dass bereits vor dem

Erlass seiner Entscheidung vom 3. November 2005 das UMAG zum

1. November 2005 in Kraft getreten ist und dass danach § 246 Abs. 4 Satz 2

AktG n.F. nunmehr eine den Beitritt in zeitlicher Hinsicht beschränkende Rege-

lung dahingehend vorsieht, dass sich ein Aktionär als Nebenintervenient nur

noch innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des § 246 Abs. 4

Satz 1 AktG an der Klage beteiligen kann.

22

Diese Frist hätte der Nebenintervenient - sofern die Neuregelung im We-

ge unechter Rückwirkung auf seine vorher erklärte Intervention Anwendung

finden würde - in Bezug auf die am 7. Februar 2005 im elektronischen Bundes-

anzeiger bekannt gemachte Klage des Klägers zu 3 mit seiner Beitrittserklärung

vom 24. März 2005 versäumt.

23

bb) Eine solche "rückwirkende" Anwendung der Fristregelung des § 246

Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. auf die bereits unter der Geltung des alten Rechts ab-

geschlossene Prozesshandlung des Beitritts des Nebenintervenienten vom

24. März 2005 scheidet jedoch nach den hier anwendbaren Grundsätzen des

intertemporalen Verfahrensrechts aus.

24

Bei der durch das am 1. November 2005 in Kraft getretene UMAG einge-

führten Nebeninterventionsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. für die aktien-

rechtliche Anfechtungsklage handelt es sich nicht etwa - wie bei der für die Kla-

ge selbst geltenden Frist des § 246 Abs. 1 AktG - um eine materiell-rechtliche

Ausschlussfrist, sondern, da sie ausschließlich das zivilprozessrechtliche Insti-

tut der Nebenintervention betrifft, um eine spezielle prozessuale Frist, welche

die früher einschlägige allgemeine prozessrechtliche Regelung des § 66 Abs. 2

ZPO einschränkt.

25

Nach den Grundsätzen des intertemporalen Zivilprozessrechts richtet

sich die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkei-

ten in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Über-

leitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit solche Über-

gangsregelungen - wie hier - jedenfalls bezüglich der Bestimmung des § 246

Abs. 4 Satz 2 AktG n.F. sowohl in Art. 2 als auch in Art. 3 des UMAG fehlen,

erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende

Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes

grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der

Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschlie-

ßend entstandene Prozesslagen geht (st.Rspr., vgl. BGHZ 114, 1, 3 f.

m.w.Nachw.; h.M. im Schrifttum: vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO aaO Einl.

Rdn. 104; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 1 EGZPO Rdn. 2 f.;

G. Lüke in MünchKommZPO 2. Aufl. Einl. Rdn. 292 f.; W. Lüke, Festschrift

G. Lüke 1997, 391, 396 ff.; Pollinger, Intertemporales Zivilprozessrecht,

Diss. 1988, 14, 22, 142 ff.).

26

Um eine derartige unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene

Prozesshandlung handelt es sich aber bei dem hier vom Nebenintervenienten

am 24. März 2005 durch Einreichung des formal ordnungsgemäßen bestim-

menden Schriftsatzes bei dem Landgericht erklärten Beitritt (§ 70 ZPO). Eine

solche Prozesshandlung richtet sich als punktuelles Ereignis hinsichtlich ihrer

Voraussetzungen nach dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden Recht. Ge-

nau so wie ein nach früherem Recht wirksam eingelegtes Rechtsmittel durch

spätere Rechtsänderungen hinsichtlich der förmlichen Voraussetzungen für die

Rechtsmitteleinlegung nicht unzulässig werden kann (vgl. u.a. Pollinger aaO

S. 146; Schlosser in Stein/Jonas aaO Rdn. 2), wird auch hier die Prozesshand-

lung des Beitritts des Nebenintervenienten, die nach der Geltung des alten

Rechts im Zeitpunkt der Vornahme gemäß § 66 Abs. 2 ZPO zeitlich uneinge-

schränkt in dem bereits anhängigen Prozess zulässig war, nicht durch die spä-

tere Beschränkung der Einlegungsmöglichkeit durch § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG

n.F. nachträglich unzulässig.

27

III. Der Senat hat mit der Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeent-

scheidung zugleich in der Sache selbst zu entscheiden, da die Sache endent-

scheidungsreif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO).

28

1. Der von der Beklagten in den Vorinstanzen erhobene Rechtsmiss-

brauchseinwand gegenüber dem Beitritt des Nebenintervenienten erweist sich

als unbegründet. Er ist allein darauf gestützt worden, dass der Nebeninterve-

nient - anders, als er behauptet - nicht gegen, sondern für die im vorliegenden

Prozess angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse gestimmt habe. Einer

Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Beweiserhebung über die einander

widersprechenden Behauptungen der Parteien des Zwischenstreits bedarf es

indessen nicht, weil selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Beklagtenvor-

trags das auf den ersten Blick widersprüchliche Verhalten des Nebeninterve-

nienten nicht ohne weiteres den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs seiner Neben-

intervention auf Klägerseite rechtfertigt. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen,

dass der Nebenintervenient - wie jeder andere Aktionär auch - seine Meinung

nachträglich ändern kann, wie das bei einem Irrtum oder bei einer nachträgli-

chen Erkenntnis der Tragweite im Hinblick auf die etwaige Fehlerhaftigkeit der

gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse der Fall sein kann. Dafür spricht

nicht zuletzt indiziell der Umstand, dass der Nebenintervenient gegen die ent-

sprechenden Hauptversammlungsbeschlüsse für das Folgejahr, die dieselbe

Konstellation der Nichtzulassung der Kläger zur Hauptversammlung betrafen,

gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift erhoben sowie anschließend eben-

falls den von den nämlichen Klägern erhobenen Anfechtungsklagen als

Nebenintervenient beigetreten ist (Parallelsache II ZB 13/06).

29

2. Die Zulassungsentscheidung war auf die Intervention zur Anfech-

tungsklage des Klägers zu 3 zu beschränken, da die Beitrittserklärung des Ne-

benintervenienten ("unter Ankündigung der Anträge des Klägers zu 3") objektiv

in diesem beschränkten Sinn auszulegen ist.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Strohn Reichart

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2005 - 3/6 O 172/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2005 - 5 W 46/05 -