BGH Beschluss vom 15.06.2009 – II ZB 8/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2009
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
AktG § 246 Abs. 4 Satz 2; ZPO §§ 69, 101 Abs. 2, 100
a) Die Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gilt nicht zu Lasten des auf Sei-
ten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.
b) Der im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess auf Seiten der beklagten Gesell- schaft beigetretene Aktionär ist streitgenössischer Nebenintervenient. Ob er Er- satz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist deshalb eigenstän- dig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Partei zu treffenden Kos- tenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhält- nis zu dem Gegner zu beurteilen (vgl. Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265).
BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss
des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 4. April 2008 wird auf seine Kosten zurückgewie-
sen.
Beschwerdewert: 2.500,00 €
Gründe
I.
Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, erhoben im Juni 2007 zunächst getrennt
Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom
24. Mai 2007. Das Landgericht Hamburg ordnete jeweils das schriftliche Vorverfah-
ren an. Die Klage des Klägers zu 1 wurde am 1. August 2007, der - nach Verbindung
der beiden Verfahren - für den 30. November 2007 bestimmte Termin zur mündlichen
Verhandlung wurde am 14. November 2007 im elektronischen Bundesanzeiger be-
kannt gemacht. Mit einem am 19. November 2007 beim Landgericht Hamburg einge-
gangenen Schriftsatz vom 21. Oktober 2007 erklärte der Rechtsbeschwerdegegner,
dass er dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft beitrete.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg schlossen die
Hauptparteien einen Vergleich, in dem die Beklagte die Gerichtskosten und die au-
ßergerichtlichen Kosten der Kläger sowie der Nebenintervenientin auf Klägerseite
übernahm und sich die Kläger im Gegenzug zur Klagerücknahme verpflichteten. Eine
Kostenregelung für den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enthält der Ver-
gleich nicht.
Nach Rücknahme der Klage hat der Nebenintervenient auf Beklagtenseite be-
antragt, den Klägern die Kosten seiner Nebenintervention aufzuerlegen. Das Land-
gericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 den Antrag zurückgewiesen, weil die
Kostenregelung im Vergleich auch im Verhältnis zum Streithelfer der Beklagten § 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgehe und sein Prozessbevollmächtigter im Termin ausdrück-
lich auf eine Kostenregelung verzichtet habe. Auf die sofortige Beschwerde des
Rechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht die Kosten seiner Nebenin-
tervention den Klägern je zu Hälfte auferlegt. Mit der vom Oberlandesgericht zuge-
lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger zu 2, soweit zu seinem Nachteil ent-
schieden ist, die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
II.
Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu 2
zu Recht die hälftigen Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite auferlegt.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Zwar habe der Nebenintervenient seinen Beitritt nicht innerhalb der Frist des
§ 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erklärt, weil diese Frist schon mit der Bekanntmachung der
Klageerhebung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und nicht erst mit
der Veröffentlichung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu laufen begonnen
habe. Dies sei jedoch ohne Belang, weil die Frist für den auf Seiten der beklagten
Aktiengesellschaft beitretenden Aktionär nicht gelte. Da es sich um eine streitgenös-
sische Nebenintervention handle, sei über die Kosten des Nebenintervenienten ei-
genständig und unabhängig von der unterstützten Hauptpartei zu entscheiden. Die
Kläger seien nach Rücknahme ihrer Klage gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1
ZPO verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Nebenintervenienten zu gleichen Tei-
len zu tragen. Dass dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung
vor dem Landgericht ausdrücklich auf eine Regelung seiner Kosten verzichtet habe,
stehe der beantragten Entscheidung nicht entgegen, weil ein solcher Verzicht nicht
protokolliert worden sei.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versäumung
der Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch den Nebenintervenienten
nicht zur Unzulässigkeit seiner Nebenintervention führt. Die genannte Vorschrift gilt
nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebeninter-
venienten.
Schon der Wortlaut des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG steht der Anwendbarkeit der
- mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungs-
rechts (UMAG) zum 1. November 2005 neu eingeführten - Befristung der Nebenin-
tervention für den Beitritt auf Beklagtenseite entgegen. "An der Klage beteiligen"
- wie es in § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG heißt - kann sich nur der Nebenintervenient auf
Kläger-, nicht aber derjenige auf Beklagtenseite. Dementsprechend trifft auch die
vom Gesetzgeber für die Befristung der Nebenintervention gegebene Begründung,
"dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen darf
als die Klage" (RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 S. 56 zu Nr. 22), für die Nebeninter-
vention auf Beklagtenseite ersichtlich ebenso wenig zu, wie überhaupt der mit dem
UMAG verfolgte Zweck, die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen im Interesse der
Gesellschaft zu beschränken (vgl. RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 S. 1 A). Denn der
Beklagtenintervenient tritt dem Anfechtungsprozess gerade bei, um die Gesellschaft
bei der Abwehr einer Anfechtungsklage zu unterstützen. Eine über den Wortlaut
hinausgehende Anwendung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG für den Beitritt auf Seiten
der beklagten Gesellschaft scheidet demnach aus (allg. Meinung, vgl. Hüffer, AktG
8. Aufl. § 246 Rdn. 40 a.E.; Heidel, AnwaltsKomm.z.AktG 2. Aufl. § 246 Rdn. 7 b;
Rdn. 33; Tielmann in Happ, Aktienrecht 3. Aufl. Abschnitt 18.01 Rdn. 5 S. 2064 f.;
Schwab in Schmidt/Lutter, AktG § 246 Rdn. 26).
Sie kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil sie den Zweck der neu
geschaffenen Vorschrift, "räuberische Aktionäre" von Anfechtungsprozessen gegen
die Gesellschaft möglichst fern zu halten, verfehlen würde. Es kommt hinzu, dass
das Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess das - we-
gen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktionäre
che Gehör der Aktionäre gewährleistet (BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14;
BGHZ 172, 136, 141 Tz. 15 ; Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 13/06, DStR 2007,
1781, 1782 Tz. 9; Austmann, ZHR 158, 495, 497; Schmidt in Großkomm.z.AktG
4. Aufl. § 246 Rdn. 45) und deswegen die Regelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG,
die die Möglichkeit einer - nach § 66 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bis zur Rechtskraft
der Entscheidung unbefristet zulässigen - Nebenintervention in zeitlicher Hinsicht
einschränkt, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.
b) Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht dem Kläger zu 2 in Anwen-
dung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die hälftigen Kosten der Nebenintervention des
Rechtsbeschwerdegegners auferlegt.
aa) Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Be-
klagten ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - infolge der Rück-
nahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden.
Der als Aktionär dem - von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesell-
schaft geführten - Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenin-
tervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende
Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsur-
teils nach der ständigen Rspr. des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient
die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft
in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der
in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließ-
tervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei
gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außerge-
richtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von
der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach
seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu be-
urteilen (Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265 Tz. 8 f.
m.w.Nachw.; v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; h.M., vgl. z.B.
Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl.
§ 101 Rdn. 9; Lenenbach, WuB VII A. § 101 ZPO 1.07, 824; Althammer, JZ 2008,
255, 256 f.; Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 f.; Wilsing/Siebmann, DB 2007, 1517;
a.A. für den Fall eines Prozessvergleichs MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 101
Rdn. 32). Da die Kläger die Klage zurückgenommen haben, haben sie - vorbehaltlich
der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtli-
chen Kosten des Nebenintervenienten der Beklagten zu tragen.
bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Abs. 3 Satz 2
Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Über die außergerichtlichen Kosten des Nebeninter-
venienten ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie ihm "aus einem
anderen Grund aufzuerlegen".
Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, steht zwar die fehlende Protokollie-
rung der - unstreitigen - Erklärung des Nebenintervenienten, auf eine Regelung sei-
ner Kosten zu verzichten, der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 269
Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO nicht von vornherein entgegen. Auch eine Kosten-
regelung in einem formlos wirksamen materiell-rechtlichen Vergleich oder ein mate-
riell-rechtlicher Verzicht auf Kostenerstattung geht der in § 269 Abs. 3 Satz 2
Halbs. 1 ZPO angeordneten Kostentragungspflicht des Klägers vor (vgl. BGH,
Beschl. v. 13. Juni 1972 - X ZR 45/69, MDR 1972, 945, 946; v. 24. Juni 2004
- VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506, 1507; OLG München, VersR 1976, 395; OLG
Hamm, VersR 1994, 834; OLG Köln, MDR 1986, 503; Assmann
in
Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 269 Rdn. 113; H. Roth in Stein/Jonas, ZPO
22. Aufl. § 269 Rdn. 49).
Durch die Äußerung des Nebenintervenienten, auf eine Regelung seiner au-
ßergerichtlichen Kosten, also die Schaffung eines Kostentitels, zu verzichten, ist aber
weder ein materiell-rechtlicher Vergleich über diese Kosten zustande gekommen
noch kann ihr ein Verzicht auf Kostenerstattung entnommen werden. An die Feststel-
lung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforde-
rungen zu stellen (BGH, Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Tz. 20;
Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Tz. 10). Dementsprechend ist
eine Erklärung, die einen Verzicht zum Inhalt hat, im Zweifel eng auszulegen
(Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 397 Rdn. 6).
Danach kann hier von einem Willen des Nebenintervenienten, auf Erstattung
der außergerichtlichen Kosten zu verzichten, die er im Falle des Vergleichsschlusses
kraft Gesetzes beanspruchen konnte, nicht ausgegangen werden. Der Verzicht auf
eine Kostenregelung im Vergleich ist nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf
Kostenerstattung und schließt diesen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht oh-
ne Weiteres ein.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - 420 O 79/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2008 - 11 W 9/08 -