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BGH Beschluß vom 08.11.2004 – II ZB 41/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. November 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

AktG §§ 246, 249; ZPO §§ 47, 69, 517

a) Die Zustellung des eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage

(§§ 246, 249 AktG) abweisenden Urteils an den Kläger setzt die Berufungs-

frist (§ 517 Halbs. 1 ZPO) auch für einen dem Rechtsstreit bisher nicht beige-

tretenen streitgenössischen Nebenintervenienten des Klägers in Lauf (vgl.

Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865).

b) Die Einlegung eines unstatthaften Rechtsmittels gegen die Zurückweisung

eines Ablehnungsgesuchs (§ 46 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO) durch Beschluß eines

Oberlandesgerichts löst eine weitere Wartepflicht des erfolglos abgelehnten

Richters gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht aus.

BGH, Beschluß vom 8. November 2004 - II ZB 41/03 - OLG München

LG München I

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. November 2004

durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter

Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2003 wird

auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 1.265.000,00 €

Gründe

I. Die beiden Klägerinnen sind Aktionäre der Beklagten. Ihre Anfech-

tungs- und Nichtigkeitsklage gegen mehrere Hauptversammlungsbeschlüsse

der Beklagten ist in erster Instanz abgewiesen worden. Das Urteil wurde ihnen

am 28. März 2003 zugestellt. Nach Einlegung ihrer Berufung ist die Streithelfe-

rin, die ebenfalls Aktionärin der Beklagten ist, dem Rechtsstreit durch Schrift-

satz vom 16. Mai 2003 mit einem eigenen Berufungsantrag beigetreten. Durch

einstimmigen Beschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 1. September 2003 hat

das Berufungsgericht die Berufung der Klägerinnen unter Hinweis darauf zu-

rückgewiesen, daß die Streithelferin erst nach Ablauf der Berufungsfrist (§ 517

Halbs. 1 ZPO) dem Rechtsstreit beigetreten und sie deshalb nicht als Rechts-

mittelführerin, sondern nur als Streithelferin der Klägerinnen anzusehen sei.

Zuvor waren mehrere Ablehnungsgesuche der Streithelferin gegen die an die-

ser Entscheidung mitwirkenden Richter durch Beschluß des Oberlandesgerichts

vom 6. August 2003 - unter Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde - zurückge-

wiesen worden. Dagegen haben die Klägerinnen am 15. September 2003

gleichwohl Rechtsbeschwerde eingelegt (II ZB 24/03). Mit Schriftsatz vom

22. September 2003 legte die Streithelferin erneut Berufung gegen das erstin-

stanzliche Urteil ein und beantragte "vorsorglich" Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Durch Beschluß vom

11. November 2003 hat das Berufungsgericht in gleicher Richterbesetzung wie

bisher die Berufung unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als

verfristet und damit unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde der Streithelferin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an sich

statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die

Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht dargetan sind.

1. Nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1

ZPO bzw. nicht klärungsbedürftig (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 5. November 2002

- VI ZB 40/02, NJW 2003, 437) ist die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene

Rechtsfrage, ob die Streithelferin als streitgenössische Nebenintervenientin be-

reits in erster Instanz von Amts wegen hätte geladen und das erstinstanzliche

Urteil auch ihr hätte zugestellt werden müssen, um die Berufungsfrist des § 517

Halbs. 1 ZPO in Lauf zu setzen. Wie der Senat durch Beschluß vom 21. April

1997 (II ZB 7/96, NJW-RR 1997, 865) gerade zum Fall streitgenössischer Ne-

benintervention (§ 69 ZPO) eines Gesellschafters im Rechtsstreit über die Gül-

tigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bereits entschieden hat, besteht keine

Pflicht des Gerichts, den als Nebenintervenienten in Betracht kommenden, aber

noch nicht beigetretenen Personen das Urteil zuzustellen oder ihnen hiervon

Mitteilung zu machen. Das wäre insbesondere im Fall einer Aktiengesellschaft

mit einer Vielzahl von Aktionären - wie hier - schon aus Kostengründen unzu-

mutbar. Auch die von der Rechtsbeschwerde angeführte Literaturmeinung, die

eine amtswegige Beiladung der potentiellen streitgenössischen Nebeninter-

venienten oder

jedenfalls eine Urteilszustellung an diese

fordert

(so

Vollkommer, 50 Jahre Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft,

Bd. 3 S. 127 ff., 144; derselbe in Zöller, ZPO 24. Aufl. vor § 64 Rdn. 2, § 69

Rdn. 5), macht hiervon eine Ausnahme für den Fall einer aktienrechtlichen An-

fechtungs- oder Nichtigkeitsklage, weil hier aufgrund der Informationspflicht des

Vorstandes der Aktiengesellschaft gemäß § 246 Abs. 4 AktG von einer entspre-

chenden Unterrichtung der Aktionäre als potentieller Streithelfer ausgegangen

werden kann. Es kann daher hier offenbleiben, ob jener Ansicht zu folgen ist.

Unerheblich ist jedenfalls für den Lauf der Rechtsmittelfrist, ob der Vorstand der

Aktiengesellschaft seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Ist dies nicht

der Fall, kann evtl. Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO gewährt werden, was

aber im vorliegenden Fall ausscheidet. Die Verweigerung der Wiedereinsetzung

durch das Berufungsgericht, weil die Streithelferin spätestens im Mai 2003

Kenntnis von dem erstinstanzlichen Urteil gehabt habe und ihr Wiedereinset-

zungsgesuch vom 22. September 2003 deshalb gemäß § 234 Abs. 1 ZPO ver-

fristet sei, wird von der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegriffen wie die

Feststellung, daß dem Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin die Rechtslage

aufgrund des Senatsurteils vom 21. April 1997 aaO hätte bekannt sein müssen.

2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde liegt auch keine ihre Zu-

lassung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebietende Verletzung des Verfahrens-

grundrechts der Streithelferin aus Art. 101 Abs. 1 GG (vgl. zu solchem Fall

BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1945) darin, daß die

abgelehnten Richter "am 22. September 2003" über die Berufung der Streithel-

ferin entschieden haben, bevor über die am 15. September 2003 bei dem Bun-

desgerichtshof eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den - die

Ablehnungsgesuche der Streithelferin zurückweisenden - Beschluß des Ober-

landesgerichts vom 6. August 2003 entschieden worden ist. Abgesehen davon,

daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ein Be-

schluß vom 22. September 2003, sondern der (die Berufung der Streithelferin

verwerfende) Beschluß vom 11. November 2003 ist, wäre auch die hierauf zu

beziehende Rüge eines Verstoßes gegen die Wartepflicht des § 47 ZPO uner-

heblich, weil ein solcher Verstoß nicht gerügt werden kann, wenn das Ableh-

nungsgesuch im Ergebnis erfolglos bleibt (BVerfG ZIP 1988, 174; BAG BB

2000, 1948; BayVerfGH NJW 1982, 1746; MünchKommZPO/Feiber 2. Aufl.

§ 47 Rdn. 5; Musielak/Smid, ZPO 3. Aufl. § 47 Rdn. 5; a.A. Zöller/Vollkommer

aaO § 47 Rdn. 5). In diesem Fall steht fest, daß der verfassungsrechtlich garan-

tierte Richter die Entscheidung getroffen hat. Das ist hier der Fall: Wie der

Senat durch Beschluß vom heutigen Tage in der Sache II ZB 24/03 entschieden

hat, war und ist die Rechtsbeschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts vom 6. August 2003, durch welchen die Ablehnungs-

gesuche der Streithelferin zurückgewiesen worden sind, gemäß § 574 Abs. 1

ZPO unstatthaft, wovon auch die bisher erfolglos abgelehnten Richter bei ihrer

Entscheidung vom 11. November 2003 ausgehen konnten.

Röhricht

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe