BGH Beschluss vom 20.01.2009 – 1 StR 662/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mos- bach vom 23. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Nichtanwendbarkeit des § 46 Abs. 3 StPO bei der Bemessung der Jugendstrafe wird erneut (wie schon vom Generalbundesanwalt) auf den Senatsbeschluss vom 24. April 2007 (1 StR 147/07) sowie ergän- zend auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2007 (5 StR 335/06 [BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 6]) Rdn. 8 - jeweils m.w.N.) verwiesen.
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Hebenstreit Elf