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BGH Beschluss vom 25.04.2007 – 1 StR 124/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, wonach der Angeklagte
sich auf Grund der getroffenen Feststellungen wegen täterschaftlichen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig gemacht hat, enthält keinen Rechtsfehler.
Die Urteilsfeststellungen enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass
der Angeklagte das Kokain lediglich zum bloßen Weitertransport an
einen dritten Kurier übergeben - so die Revision: "Kurzstreckenku-
rier" - oder dass er keine Schlüssel für die beiden Rauschgiftkoffer er-
halten sollte, wie in der von der Revision zitierten Entscheidung BGH
StV 2007, 83. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch
sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstel-
len, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht
sind (vgl. BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06;
BGH NStZ-RR 2003, 371 LS; NStZ 2004, 35, 36).
Das Landgericht stellt vielmehr fest, der Angeklagte wollte mit Hilfe
von P. das Kokain "an seinen Auftraggeber oder aber in dessen
Auftrag an nicht ermittelte Personen zum Zwecke des Weiterverkaufs
übergeben" (UA S. 9). Als Ergebnis der Beweiswürdigung hält es fest,
es sei davon überzeugt, "dass der Angeklagte im Auftrag einer oder
mehrerer nicht identifizierter Personen nach Stuttgart geflogen ist und
in das Hotelzimmer von M. kam, um dieses Kokain
dort abzuholen und dieses anschließend, auf welche Weise auch im-
mer, zum Zwecke des Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer zuzu-
führen" (UA S. 24). Zur Übergabe der beiden "Stoffrollenkoffer" mit
doppelten Böden, in denen die knapp 6 kg Kokain mit einem Wirk-
stoffgehalt von 80 % versteckt waren, kam es nach den Feststellungen
nicht, weil der Angeklagte im Hotelzimmer festgenommen wurde.
Sein Wille war demnach darauf gerichtet, das Kokain dem Verkäufer
zum Zwecke des Absatzes zuzuführen. Zutreffend geht daher das
Landgericht vom Interesse am Taterfolg und Willen zur Tatherrschaft
aus (UA S. 30). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Entschei-
dung BGH, Urt. vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 (NJW 2007,
1220). Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten hier gerade
nicht in erster Linie oder ausschließlich um den Kurierlohn. Im Übrigen
zeigt die Tatsache, dass die Kammer den Angeklagten P. nur we-
gen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt hat, dass ihr die Abgrenzungskriterien
zwischen Täterschaft und Beihilfe sehr wohl bewusst waren.
Der Senat kann hier im Beschlusswege verfahren (vgl. BGH, Beschl.
vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06).
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Hebenstreit Elf