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BGH Beschluss vom 26.04.2007 – I ZB 82/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2007
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
HGB § 87c Abs. 2; ZPO § 887
a) Eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstre- cken.
b) Der titulierte Anspruch ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchaus- zug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts. Ist ein Buchauszug, der hinsichtlich der erfassten Geschäfte formal vollständig ist, erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs verlan- gen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen.
BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - I ZB 82/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. September
2006 aufgehoben, soweit darin zum Nachteil der Gläubigerin ent-
schieden worden ist.
Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die
Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurück-
verwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000 €.
Gründe:
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A. Die Schuldnerin wurde mit rechtskräftigem Teilurteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 17. September 2004 wie folgt verurteilt, der Gläubigerin als ihrer
Handelsvertreterin einen Buchauszug zu erteilen:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte ihres Gebietes zu erteilen, nämlich solchen, die im in L. -Stadt sowie mit den Unter- Gebiet S. und in in F. , PG , ansässig nehmen P. , ansässig F. und B. , R. + F. , ansässig in F. und Borna, in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004 zustande gekommen sind, wobei dieser Auszug folgende Angaben zu ent- halten hat:
- Auftragsdatum, - Auftragsnummer, - Warenart laut Auftrag, - Warenmenge laut Auftrag, - Warenwert laut Auftrag, - Rechnungsdatum, - Rechnungsnummer, - Rechnungsbetrag, - Kunde mit genauer Anschrift, - Stadium der Ausführung des Geschäfts sowie - Annullierungen und Retouren sowie Gründe hierfür.
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Nach einem Buchauszug für die Jahre 1999 bis 2001 übersandte die
Schuldnerin einen Buchauszug für die Jahre 2002 bis 2004 und am 19. Dezem-
ber 2005 einen Buchauszug als EDV-Ausdruck für den gesamten Zeitraum vom
1. Januar 1999 bis 27. Juli 2004.
Die Gläubigerin hat vorgetragen, die Schuldnerin habe den titulierten An-
spruch nicht erfüllt. Die Schuldnerin habe in ihrem Buchauszug die in den Ver-
treterkonten Fe. 02, Fe. 44 und St. 01 gebuchten Geschäfte nicht
aufgeführt. Diese Buchungen seien auch nicht rückgängig gemacht worden.
Weiter hat die Gläubigerin vorgebracht, die Angaben zu den im Buchauszug
enthaltenen Geschäften seien unvollständig (u.a. hinsichtlich der Annullierun-
gen und Retouren).
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Die Gläubigerin hat beantragt,
sie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den Buchauszug gemäß Teilurteil vom 17. September 2004 erstellen zu lassen und die Schuldnerin gemäß § 887 Abs. 2 ZPO zu verurteilen, 10.000 € an die Gläubigerin als Vorauszahlung der Kosten für die Erstellung des Buchauszugs durch einen Wirtschaftsprüfer zu zahlen.
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Die Schuldnerin hat geltend gemacht, sie habe den Anspruch der Gläu-
bigerin auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt. Sie habe der Gläubigerin ge-
ordnete Aufstellungen übersandt mit sämtlichen in ihren Büchern enthaltenen
Informationen zu den Geschäftsfällen, die für Berechnung, Höhe und Fälligkeit
der Provisionen relevant seien. Die Vertreterkonten Fe. 02 und St. 01
beträfen keine provisionspflichtigen Geschäfte. Frühere Buchungen von Bar-
verkäufen auf dem Konto Fe. 02 seien korrigiert worden. Soweit diese die
Gläubigerin beträfen, seien sie im Buchauszug enthalten. Das Konto Fe. 44
sei ein Untervertreterkonto für die Gläubigerin. Die darauf gebuchten Geschäfte
seien in den Buchauszug aufgenommen worden.
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Das Landgericht hat die Gläubigerin ermächtigt, auf Kosten der Schuld-
nerin
1. einen Buchauszug gemäß dem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 2004 hinsichtlich der in den Ver- treterkonten Fe. 02, Fe. 44 und St. 01 sowie hin- sichtlich der Geschäfte mit den Unternehmen Betonwerke Pl. & Co., D K. und Betonwerke Sc. er- stellen zu lassen;
2. einen Buchauszug gemäß dem Teilurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 17. September 2004 hinsichtlich der Annullie- rungen und Retouren sowie der Gründe hierfür erstellen zu lassen.
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Das Landgericht hat die Schuldnerin zudem verurteilt, an die Gläubigerin
einen Vorschuss von insgesamt 5.000 € zur Erstellung des Buchauszugs ge-
mäß Ziffer 1 und 2 des Beschlusses zu zahlen.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdege-
richt Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts aufgehoben und den entspre-
chenden Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen. Im Übrigen hat das Be-
schwerdegericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit ihrer (zugelas-
senen) Rechtsbeschwerde. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss auf-
zuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und die sofortige
Beschwerde der Schuldnerin vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Schuldnerin war im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten.
B. Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin zum Nachteil der Gläubige-
rin erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das
Beschwerdegericht.
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I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Schuldnerin habe nach den
Feststellungen des Landgerichts den titulierten Anspruch hinsichtlich des Buch-
auszugs mit Ausnahme der Annullierungen und Retouren weitgehend erfüllt.
Die als Buchauszug übersandten EDV-Ausdrucke enthielten alle Angaben, die
nach dem Teilurteil vom 17. September 2004 von der Schuldnerin zu erbringen
seien. Die Feststellungen des Landgerichts habe die Gläubigerin auch nicht
ernsthaft bestritten; sie habe lediglich die Unvollständigkeit bezüglich einiger
Unterkonten und Unternehmen gerügt. Dieser Umstand berechtige die Gläubi-
gerin jedoch nicht, eine Vervollständigung im Wege der Ersatzvornahme durch-
zusetzen.
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Der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs werde mit dessen Erstel-
lung erfüllt. Ob der Buchauszug richtig oder vollständig sei, sei keine Frage der
Erfüllung. Ein Anspruch auf Erstellung eines neuen Buchauszugs bestehe nur,
wenn der erteilte Buchauszug völlig unbrauchbar sei. Welche Rechte der Han-
delsvertreter habe, wenn ihm der Buchauszug unvollständig erscheine, sei um-
stritten. Es müsse jedoch eine Vollstreckungsmöglichkeit geben, wenn der
Buchauszug nicht das abdecke, was sich aus dem Urteilstenor ergebe. Bestehe
dagegen nur der Verdacht einer Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit, habe der
Handelsvertreter das Einsichtsrecht gemäß § 87c Abs. 4 HGB und den An-
spruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Dies bedeute, dass eine
Ersatzvornahme zur Ergänzung des Buchauszugs betreffend bestimmte Vertre-
terkonten und Unternehmen nicht bestehe.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der
angefochtene Beschluss kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er
nicht zweifelsfrei erkennen lässt, von welchem Sachverhalt das Beschwerdege-
richt ausgegangen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6.6.2003 - V ZR 392/02,
NJW-RR 2003, 1290, 1291 m.w.N.). Auch die Rechtsausführungen des Be-
schwerdegerichts sind nicht frei von Rechtsfehlern.
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1. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine
auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung
eines Buchauszugs grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl.
Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 887 Rdn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl.,
§ 887 Rdn. 3 "Buchauszug"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
65. Aufl., § 887 Rdn. 23, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall,
weil der Buchauszug aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht nur von der
Schuldnerin, sondern auch von einem Dritten erstellt werden kann.
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2. Im Verfahren zur Vollstreckung einer Verurteilung, einen Buchauszug
zu erteilen, ist der Einwand des Schuldners zu prüfen, er habe den titulierten
Anspruch bereits erfüllt (vgl. BGHZ 161, 67, 68 ff.; BGH, Beschl. v. 22.9.2005
- I ZB 4/05, GuT 2005, 256, 257; vgl. auch Beschl. v. 7.4.2005 - I ZB 2/05,
NJW-RR 2006, 202, 203; Zöller/Stöber aaO § 887 Rdn. 7; a.A. Musielak/
Lackmann aaO § 887 Rdn. 19; Kannowski/Distler, NJW 2005, 865 ff.; vgl. auch
Schuschke, BGH-Rep 2005, 197, 198). Davon ist auch das Beschwerdegericht
zutreffend ausgegangen. Seine Beurteilung, die Schuldnerin habe den zuer-
kannten Anspruch der Gläubigerin erfüllt, ist jedoch rechtsfehlerhaft.
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a) Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Voll-
streckungstitel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Nach dem
Teilurteil vom 17. September 2004 hat die Schuldnerin der Gläubigerin einen
"Buchauszug über alle Geschäfte ihres Gebietes zu erteilen". Dieser Anspruch
ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderun-
gen des Urteilsausspruchs entspricht, insbesondere wenn er sämtliche in den
Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit
den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Zweifel an der inhaltlichen
Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts (vgl. dazu auch OLG Stuttgart
Die Justiz 1994, 241, 242; OLG Hamm OLG-Rep 2001, 55, 56; vgl. weiter OLG
Hamburg HVR Nr. 956). Ist ein Buchauszug hinsichtlich der darin erfassten Ge-
schäfte formal vollständig erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des
Buchauszugs verlangen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeit-
räume fehlen (vgl. BGH, Urt. v. 20.2.1964 - VII ZR 147/62, LM HGB § 87c
Nr. 4a; vgl. weiter OLG Hamm OLG-Rep 2001, 55, 56).
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b) Das Beschwerdegericht hat selbst keine Feststellungen dazu getrof-
fen, welche Mängel der erteilte Buchauszug aufweist. Es hat sich lediglich auf
die Feststellung des Landgerichts bezogen, wonach die Schuldnerin den titulier-
ten Anspruch "hinsichtlich des Buchauszugs weitgehend erfüllt" habe. Aus dem
Zusammenhang der Gründe des landgerichtlichen Beschlusses ergibt sich
aber, dass sich diese Feststellung nur auf die Vollständigkeit der Angaben be-
zieht, die in dem mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 übersandten Buchaus-
zug zu den darin erfassten Geschäften gemacht worden sind. Die Gläubigerin
hat jedoch, wie das Beschwerdegericht selbst ausführt, darüber hinaus gerügt,
der Buchauszug sei auch insofern unvollständig, als er einige Unterkonten und
die Umsätze mit bestimmten Unternehmen nicht erfasse. Zu diesem - vom
Landgericht als begründet angesehenen - Vorbringen hat das Beschwerdege-
richt nichts festgestellt. Es ist insoweit bereits unklar, ob das Beschwerdegericht
angenommen hat, die Gläubigerin habe gerügt, der erteilte Buchauszug sei lü-
ckenhaft, weil er sich nicht auf bestimmte Unterkonten und die Geschäfte mit
bestimmten Unternehmen erstrecke, oder ob das Beschwerdegericht davon
ausgegangen ist, die Gläubigerin behaupte lediglich, der Buchauszug sei hin-
sichtlich der bezeichneten Unterkonten und Geschäfte unrichtig.
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c) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe den ti-
tulierten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs erfüllt, beruht zudem
- wenn auch unausgesprochen - auf der Annahme, die Gläubigerin sei dafür
beweispflichtig, dass der erteilte Buchauszug Lücken aufweist, bei denen die
Schuldnerin zur Ergänzung des Buchauszugs verpflichtet ist. Eine solche Be-
weislastverteilung ist unzutreffend. Die Beweislast für den Einwand, der titulierte
Anspruch sei erfüllt, trägt nach allgemeinen Regeln der Schuldner (vgl. dazu
auch BGHZ 161, 67, 72; vgl. weiter Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann
aaO § 887 Rdn. 5; Kannowski/Distler, NJW 2005, 865, 868; a.A. Schuschke,
InVo 2005, 396, 397). Der Schuldner hat deshalb auch zu beweisen, dass es
keine weiteren Geschäfte gegeben hat, auf die sich der Buchauszug beziehen
muss. Wegen der Schwierigkeiten eines solchen Negativbeweises kann jedoch
vom Gläubiger das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Dar-
legung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt
werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2005 - X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2768
m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann sich die Schuldnerin dementsprechend zu-
nächst damit begnügen zu behaupten, dass es keine weiteren Fälle gebe, auf
die sich ihre Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs erstrecke. Es ist
dann Sache der Gläubigerin, dieses Vorbringen qualifiziert zu bestreiten und die
Umstände vorzutragen, auf die sie ihre Forderung stützt, der Buchauszug sei zu
ergänzen.
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d) Der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs kann unab-
hängig davon vollstreckt werden, ob der Gläubiger bereits auf Bucheinsicht
nach § 87c Abs. 4 HGB klagen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.1978 - I ZR 7/77,
NJW 1979, 764; OLG Koblenz NJW-RR 1994, 358, 359; OLG Köln OLG-Rep
2002, 61, 62 m.w.N.).
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C. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung, auch über die Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückzu-
verweisen.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2006 - 14 O 214/03 KfH III -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2006 - 8 W 71/06 -