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BGH Beschluss vom 13.08.2009 – I ZB 43/08
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. August 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 576 Abs. 2, 887, 890; Brüssel-I-Verordnung Art. 22 Nr. 5, Art. 49
a) Für die Vollstreckung vertretbarer Handlungen mit einem Auslandsbezug (hier: Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen in den Geschäftsräumen einer in Österreich ansässigen Schuldnerin) ist die interna- tionale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, wenn die Durchsetzung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf das Inland beschränkt ist.
b) Die Erstellung eines Buchauszugs ist auch dann eine vertretbare Handlung,
wenn sich die hierzu benötigten Unterlagen im Ausland befinden.
BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 43/08 - OLG Hamm LG Essen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2008 wird auf Kosten
der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe:
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I. Das Landgericht Essen hat die Schuldnerin, eine in Österreich ge-
schäftsansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, durch vollstreckbares
Teilurteil vom 4. Juni 2007 verurteilt, der Gläubigerin einen Buchauszug zu er-
teilen.
Das Landgericht hat die Gläubigerin auf deren Antrag vom 26. November
2006 ermächtigt, den Buchauszug durch einen von ihr auszuwählenden und zur
Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buch-
prüfer erstellen zu lassen und der Schuldnerin auferlegt, einen Kostenvor-
schuss von 5.000 € zu zahlen. Es hat der Schuldnerin zudem aufgegeben, dem
beauftragten Sachverständigen in dem zur Fertigung des Buchauszugs erfor-
derlichen Umfang ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen und Einsicht
in die Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu gewähren und diese Unter-
lagen sowie die zur Fertigung des Buchauszugs erforderlichen Arbeitsmöglich-
keiten zur Verfügung zu stellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die-
ses Gebot hat das Landgericht der Schuldnerin ein Ordnungsgeld bis zu
100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Beschwerdegericht im
Wesentlichen zurückgewiesen. Es hat von der Androhung von Ordnungsmitteln
nur die Verpflichtung ausgenommen, dem Sachverständigen die Geschäftsbü-
cher und sonstigen Urkunden und die zur Fertigung des Buchauszugs erforder-
lichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen.
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Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bean-
tragt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit zu ih-
rem Nachteil entschieden worden ist, und den Antrag der Gläubigerin vom
26. November 2006 zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragt, die Rechtsbe-
schwerde zurückzuweisen.
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II. Das Beschwerdegericht hat eine internationale Zuständigkeit deut-
scher Gerichte für die in Rede stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
bejaht und ist davon ausgegangen, dass der Vollstreckungsantrag der Gläubi-
gerin überwiegend begründet ist. Dazu hat es ausgeführt:
Die deutschen Gerichte seien befugt, auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland begrenzte Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Die Ermäch-
tigung zur Ersatzvornahme und die Vorschussanordnung könnten auch dann
durch ein deutsches Gericht ausgesprochen werden, wenn die entsprechenden
Handlungen im Ausland vorzunehmen seien. Hierdurch würden nur die inländi-
schen Rechtsprechungsorgane gebunden und die Souveränität des ausländi-
schen Staats nicht beeinträchtigt. Die internationale Zuständigkeit deutscher
Gerichte bestehe auch für die gegen die Schuldnerin gerichtete Anordnung,
dem Sachverständigen Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gewähren, die not-
wendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für den Fall der Zuwider-
handlung ein Ordnungsgeld anzudrohen.
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Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin sei überwiegend begründet.
Der Schuldnerin könne allerdings kein Ordnungsgeld für den Fall angedroht
werden, dass sie Arbeitsmöglichkeiten für den von der Gläubigerin beauftragten
Sachverständigen nicht zur Verfügung stelle. Im Übrigen seien die vom Landge-
richt ausgesprochenen Anordnungen in der Sache gerechtfertigt.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei von einer internationalen
Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgegangen.
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a) Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit im Rechtsbeschwerde-
verfahren ist nicht durch § 576 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren gilt nichts anderes als für das Revisionsverfahren, in dem
der Prüfung der internationalen Zuständigkeit auch nicht § 545 Abs. 2 ZPO ent-
gegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.10.2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198,
199).
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b) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Zwangs-
vollstreckungsverfahren setzt voraus, dass der Gegenstand der Vollstreckung
sich im Inland befindet, weil die staatliche Zwangsgewalt auf das Inland be-
schränkt ist und durch von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland an-
geordnete Vollstreckungsmaßnahmen nicht in die Hoheitsgewalt eines anderen
Staats eingegriffen werden darf (vgl. BVerfG NJW 1983, 2766, 2767; BGH,
Beschl. v. 6.11.2008 - IX ZR 64/08, WM 2008, 2302 Tz. 12; Mankowski in Rau-
scher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Art. 22 Brüssel-I-VO Rdn. 53a;
Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 22 EuGVO Rdn. 59;
vgl. auch zu Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO: EuGH, Urt. v. 26.3.1992 - C-261/90,
Slg. 1992, I-2149 = EuZW 1992, 447 Tz. 26 - Reichert II). Die Beurteilung, ob
ein Gegenstand im Vollstreckungsstaat belegen ist, richtet sich nach nationalem
Recht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 198, 199).
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aa) In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob eine in-
ternationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Anordnung von Zwangs-
vollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO besteht, wenn diese die Vornahme
einer im Ausland zu erbringenden vertretbaren Handlung zum Gegenstand ha-
ben.
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Teilweise wird eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO verneint, wenn die vertret-
bare Handlung im Ausland vorzunehmen ist und damit das Betreten eines
Grundstücks des Schuldners im Ausland verbunden ist, wie dies vorliegend bei
der Erstellung eines Buchauszugs eines Sachverständigen in den Geschäfts-
räumen der in Österreich ansässigen Schuldnerin der Fall ist (vgl. OLG Nürn-
berg IPRspr 1974, Nr. 188; OLG Stuttgart ZZP 97 (1984), 487; Kropholler aaO
Art. 22 EuGVO Rdn. 60; wohl auch Münzberg, ZZP 97 (1984), 489, 490).
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Die Gegenansicht bejaht eine internationale Zuständigkeit deutscher Ge-
richte für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 887 ZPO auch in diesem
Fall (vgl. OLG Hamm OLGR 1998, 177; OLG Düsseldorf IPRspr 2004, Nr. 183;
Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl. Rdn. 403). Dem ist zuzu-
stimmen.
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bb) Die Ermächtigung nach § 887 Abs. 1 ZPO, die vertretbare Handlung
auf Kosten des Schuldners vorzunehmen, bindet nur die inländischen Gerichte
und Vollstreckungsorgane und greift deshalb nicht in die Hoheitsgewalt des
ausländischen Staats ein. Entsprechendes gilt für die Verurteilung des Schuld-
ners nach § 887 Abs. 2 ZPO, die Kosten der Ersatzvornahme vorauszuzahlen.
Die Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses ist vor einer Vollstreck-
barerklärung im Ausland auf eine Durchsetzung im Inland beschränkt.
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Für eine in ihren Wirkungen in diesem Sinne beschränkte Annahme der
internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte spricht der Vergleich mit der
Regelung der Vollstreckung von Zwangsgeldern in Art. 49 Brüssel-I-VO. Diese
Vorschrift sieht die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, die auf Zah-
lung eines Zwangsgeldes lauten, im Vollstreckungsmitgliedstaat vor, wenn die
Höhe des Zwangsgeldes durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats end-
gültig festgesetzt ist. Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden,
ob die Vollstreckung vertretbarer Handlungen nach § 887 ZPO auch Art. 49
Brüssel-I-VO unterfällt (so Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., Art. 49 EuGVVO
Rdn. 3; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 49 EuGVVO Rdn. 10).
Jedenfalls folgt aus Art. 49 Brüssel-I-VO, dass die Gerichte des Ursprungsmit-
gliedstaats international zur Festsetzung von Zwangsgeldern zuständig sind
(vgl. Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 4; Kropholler aaO Art. 22 EuGVO
Rdn. 61; MünchKomm.ZPO/Gottwald, Art. 49 EuGVO Rdn. 4; differenzierend
Bruns, ZZP 118 (2005), 3, 14, 16). Es ist danach kein Grund ersichtlich, für die
Ermächtigung der Ersatzvornahme und die Anordnung der Kostenvorauszah-
lung eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zu verneinen, die in
den Vollstreckungswirkungen auf das Inland beschränkt ist.
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Eine Einschränkung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte
ist auch nicht insoweit angebracht, als die Durchführung der Ersatzvornahme
ein Betreten von Geschäftsräumen im Hoheitsgebiet eines anderen Staats er-
fordert. Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die zwangs-
weise Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang, wie er in § 892 ZPO vorgese-
hen ist, der Hoheitsgewalt des ausländischen Staats - vorliegend Österreich -
unterliegt und nur von diesem angeordnet werden kann.
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Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Androhung
von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO zur Durchsetzung der Duldungspflicht
liegt ebenfalls vor. Die Zwangsvollstreckung ist auch insoweit auf das Inland
beschränkt und verletzt nicht die Hoheitsgewalt des Staats, in dessen Bereich
der Schuldner die Handlung dulden soll. Die Verhängung von Ordnungsmitteln
nach § 890 ZPO betrifft, soweit die Entscheidung nicht in dem ausländischen
Staat für vollstreckbar erklärt worden ist, nur den inländischen Geltungsbereich
(vgl. Geimer aaO Rdn. 401; Schlosser aaO Art. 49 EuGVVO Rdn. 7; Mankowski
aaO Art. 49 Brüssel-I-VO Rdn. 2; Kropholler aaO Art. 49 EuGVO Rdn. 3; Nagel/
Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. Rdn. 51; tendenziell ableh-
nend Bruns, ZZP 118 (2005), S. 3, 16). Es handelt sich um die Ausübung von
Zwang im Inland, auch wenn die Duldung im Ausland vorzunehmen ist.
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht der Annahme der in-
ternationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht die Bestimmung des
Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO entgegen. Nach dieser Vorschrift sind ohne Rück-
sicht auf den Wohnsitz für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Ent-
scheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats aus-
schließlich zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durch-
geführt werden soll oder durchgeführt worden ist. Ob unter die Vorschrift nur
kontradiktorische Verfahren fallen und hierzu die Ersatzvornahme nach § 887
ZPO nicht zählt, ist umstritten (gegen eine Anwendung des Art. 22 Nr. 5 Brüs-
sel-I-VO auf Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888, 890 ZPO
Kropholler aaO Art. 22 EuGVO Rdn. 61; Mankowski aaO Art. 22 Brüssel-I-VO
Rdn. 58; a.A. OLG Köln IPRspr 2005, Nr. 179; Schlosser aaO Art. 22 EuGVVO
Rdn. 25). Die Frage braucht nicht entschieden zu werden. Auch wenn die Vor-
schrift des Art. 22 Nr. 5 Brüssel-I-VO einschlägig ist, schließt sie vorliegend die
internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht aus, weil die Vollstreckung
aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts ohne Vollstreckbarerklärung in
einem anderen Mitgliedstaat auf Deutschland beschränkt ist.
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2. Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin ist in dem Umfang, in dem er
im Rechtsbeschwerdeverfahren zur Überprüfung angefallen ist, nach § 887
ZPO begründet.
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a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht die Gläubigerin ermächtigt, den
von der Schuldnerin aufgrund des Teilurteils des Landgerichts Essen vom
4. Juni 2007 zu erteilenden Buchauszug durch einen von der Gläubigerin aus-
zuwählenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer
oder vereidigten Buchsachverständigen auf Kosten der Schuldnerin erstellen zu
lassen (§ 887 Abs. 1 ZPO). Die Erteilung eines Buchauszugs ist grundsätzlich
eine vertretbare Handlung (BGH, Beschl. v. 26.4.2007 - I ZB 82/06, NJW-RR
2007, 1475 Tz. 15).
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aa) In Rechtsprechung und Schrifttum wird allerdings zum Teil ange-
nommen, die Erstellung eines Buchauszugs sei ausnahmsweise eine unvertret-
bare Handlung i.S. des § 888 ZPO, wenn sich die für die Erstellung des Buch-
auszugs erforderlichen Unterlagen im Ausland befänden (vgl. OLG Frankfurt
IPRspr 2000, Nr. 172; OLG Köln IPRspr 2002, Nr. 210; Zöller/Stöber aaO § 887
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Rdn. 3 "Erteilung eines Buchauszugs"; a.A. OLG Düsseldorf IPRspr 2004,
Nr. 183). Begründet wird dies mit der Unmöglichkeit oder zumindest mit den
zusätzlichen Schwierigkeiten, die Duldung der Ersatzvornahme im Ausland
durchzusetzen, weil die Zuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO
nicht erfolgen kann, sondern der Gläubiger gezwungen ist, die für den Ort, an
dem der Schuldner die Handlung zu dulden hat, zuständigen ausländischen
Vollstreckungsorgane hinzuzuziehen.
bb) Dem kann nicht beigetreten werden.
Allerdings können mit der Durchsetzung der Ersatzvornahme im Ausland
für den Gläubiger zusätzliche Schwierigkeiten verbunden sein. Den Widerstand
des Schuldners gegen die Duldung der Ersatzvornahme kann der Gläubiger im
Ausland nicht durch Zuziehung eines Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO bre-
chen. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die rechtliche Qualifikation der
Erstellung des Buchauszugs als vertretbare oder unvertretbare Handlung sei
danach zu beurteilen, ob sich die Buchhaltungsunterlagen im Inland oder im
Ausland befinden. Dem Widerstand des Schuldners gegen die ihm durch die
Ersatzvornahme auferlegten Duldungspflichten kann der Gläubiger durch An-
drohung und gegebenenfalls Festsetzung eines Ordnungsgelds i.S. des § 890
ZPO oder dadurch begegnen, dass er den deutschen Titel im Ausland für voll-
streckbar erklären lässt und die Zwangsvollstreckung durch die ausländischen
Vollstreckungsorgane betreibt. Diese Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten sind
für den Gläubiger nicht weniger effektiv als die Zwangsgeldfestsetzung nach
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b) Die Verpflichtung der Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten der
Ersatzvornahme ergibt sich aus § 887 Abs. 2 ZPO.
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Die vom Beschwerdegericht ausgesprochene Duldungspflicht der
Schuldnerin folgt aus der Ermächtigung zur Ersatzvornahme; die Androhung
des Ordnungsgelds für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Duldungs-
pflicht hat ihre Rechtsgrundlage in § 890 Abs. 2 ZPO (vgl. OLG Frankfurt
NJW-RR 2002, 823, 824; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 887
Rdn. 38).
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 09.01.2008 - 44 O 201/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2008 - 25 W 28/08 -