Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.04.2007 – I ZR 34/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: : BGHZ : BGHR

ja ja ja

Verkündet am: 26. April 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schuldnachfolge

Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Be- trieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb fortgeführt wird, bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr. Auch eine Erstbegehungsgefahr kann in einem solchen Fall bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht allein wegen der Rechtsnach- folge und der Fortführung des Betriebs angenommen werden.

BGH, Urt. v. 26. April 2007 - I ZR 34/05 - OLG Bremen LG Bremen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Januar 2005 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Beklagte ist im Jahr 2003 aufgrund eines Verschmelzungsvertrags

als übernehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der N. GmbH ge-

worden. Diese hatte als regionales Telekommunikationsunternehmen eigene

ISDN-Telefonanschlüsse angeboten und dafür im Internet geworben.

Die Werbung gemäß Anlage A enthielt folgende Aussagen:

Ihre

"Die n. , lokale Telefongesellschaft aus B. und Br. , ist mit viel Service und attraktiven Tarifen direkt vor Ort - bei Ih- nen. Neben den supergünstigen Telefontarifen ab 1 Cent pro Minute* und Internettarifen ab 1,05 Cent pro Minute hilft vor allem die faire, weil

sekundengenaue Abrechnung* beim Sparen - und zwar bis zu 40 % Ih- rer jetzigen Telefonkosten. Wenn das kein Grund zum Wechseln ist …

*Mindestgesprächspreis 3,1 Cent".

3

Unter der Überschrift "Wechseln zahlt sich aus!" warb die N.

GmbH zudem wie folgt (Anlage B):

"Jetzt zu n. -ISDN wechseln und 50 €* Gutschrift sichern. Und danach dauerhaft fast die Hälfte** der bisherigen Telefonkosten sparen. Da bleibt jeden Monat noch Geld im Portemonnaie.

Worauf warten Sie noch?

* …

** Je nach Gesprächsverhalten".

7

Die Klägerin, das größte inländische Unternehmen im Bereich der Tele-

kommunikation, hat diese Werbung als rechtswidrige vergleichende Werbung

sowie als irreführend beanstandet und die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der

N. GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat die Werbung der N. GmbH als rechtmäßig ver-

teidigt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-

weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Die

beanstandete Werbung enthalte weder einen unzulässigen Werbevergleich

noch sei sie irreführend.

II. Die Revisionsangriffe gegen das Berufungsurteil bleiben im Ergebnis

ohne Erfolg.

10

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus

§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V. mit §§ 3, 5 und 6 UWG (§ 13 Abs. 2

Nr. 1 UWG a.F. i.V. mit §§ 2, 3 UWG a.F.) schon deshalb nicht zu, weil nicht

dargetan ist, dass bei der Beklagten die erforderliche Begehungsgefahr gege-

ben ist. Selbst wenn die Beklagte im Zuge der Verschmelzung mit der N.

GmbH deren Geschäftsbetrieb "als lebenden Organismus" übernommen haben

sollte, wozu nichts vorgetragen ist, könnte dies allein nicht genügen, um bei

einem Wettbewerbsverstoß der N. GmbH eine Wiederholungs- oder

Erstbegehungsgefahr bei der Beklagten zu begründen (vgl. Köhler in Hefer-

mehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.31, 2.53;

ders., WRP 2000, 921, 922; Harte/Henning/Beckedorf, UWG, § 8 Rdn. 84;

Bergmann ebd. § 8 Rdn. 248; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und

Verfahren, 9. Aufl., Kap. 15 Rdn. 12; a.A. Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbs-

prozess, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 202 ff.; Fezer/Büscher, UWG, § 8 Rdn. 118;

Foerste, GRUR 1998, 450, 453 f.; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Vor

§§ 14-19 Rdn. 49; vgl. auch MünchKomm.UWG/Fritzsche § 8 Rdn. 291).

11

1. Ein - unterstellter - Wettbewerbsverstoß der N. GmbH begrün-

dete bei dieser eine Wiederholungsgefahr. Als übertragende Gesellschaft ist die

N. GmbH jedoch aufgrund der Verschmelzung erloschen (§ 20 Abs. 1

Nr. 2 UmwG). Auf die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin konnte eine Wie-

derholungsgefahr, die durch einen Wettbewerbsverstoß bei der N.

GmbH entstanden ist, nicht übergehen. Die Wiederholungsgefahr ist ein tat-

sächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch

Genommenen zu beurteilen ist. Dies gilt nicht nur, wenn der Rechtsvorgänger

die Wiederholungsgefahr persönlich durch eigenes Verhalten begründet hat

(vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz 17 = WRP 2006,

1027 - Flüssiggastank), sondern auch dann, wenn der Wettbewerbsverstoß

durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens

begangen worden ist.

12

Für ein etwaiges wettbewerbswidriges Handeln eines Geschäftsführers

der N. GmbH hatte nur diese auf Unterlassung zu haften. Auch bei Wett-

bewerbsverstößen, die Mitarbeiter oder Beauftragte bei ihrer Tätigkeit für die

N. GmbH begangen haben, konnten nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4

UWG a.F.) Unterlassungsansprüche nur gegen diese Gesellschaft entstehen.

Gemäß dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhand-

lungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zuge-

rechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwor-

tung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmens-

inhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftrag-

ten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht

hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v.

19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwer-

tung von Kundenlisten, m.w.N.). Dieser Zweck des § 8 Abs. 2 UWG (§ 13

Abs. 4 UWG a.F.) lässt es nicht zu, Wettbewerbsverstöße, die Mitarbeiter im

Unternehmen unter der Verantwortung des früheren Rechtsinhabers begangen

haben, auch dem neuen Rechtsinhaber zuzurechnen (vgl. Harte/Henning/Berg-

14

mann aaO § 8 Rdn. 248; Köhler, WRP 2000, 921, 922; a.A. Ahrens in Ahrens

aaO Kap. 36 Rdn. 202 ff.; Fezer/Büscher aaO § 8 Rdn. 118; Foerste, GRUR

1998, 450, 453 f.).

Die Haftung des Rechtsnachfolgers auf Schadensersatz für Wettbe-

werbsverstöße seines Rechtsvorgängers bleibt davon unberührt.

2. Auch wenn bei einer Verschmelzung der Betrieb, in dem ein Wettbe-

werbsverstoß von Mitarbeitern begangen worden ist, fortgeführt wird, ergibt sich

daraus allein keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträ-

ger. Ein Inhaberwechsel bringt einen Wechsel in der Leitungs- und Weisungs-

befugnis mit sich. Bereits diese tatsächliche Veränderung schließt es aus, allein

aufgrund eines früheren Verhaltens von Mitarbeitern des Betriebs eine in der

Person des neuen Inhabers begründete Erstbegehungsgefahr anzunehmen. Mit

dem Wechsel des Inhabers eines Unternehmens sind zudem selbst bei Fortfüh-

rung aller Betriebsteile vielfach weitere erhebliche Veränderungen verbunden,

die ebenfalls der Gefahr entgegenwirken, dass der früher vorgekommene Wett-

bewerbsverstoß erneut begangen werden könnte, so insbesondere Verände-

rungen in der Art und Weise der Unternehmensführung, in der Aufgabenstel-

lung der Betriebe, im Mitarbeiterstamm und/oder in der Werbekonzeption.

15

Es ist allerdings möglich, dass nach einem Inhaberwechsel unter Fortfüh-

rung des Betriebs eine Erstbegehungsgefahr für einen Wettbewerbsverstoß,

wie er unter der Verantwortung des früheren Rechtsinhabers begangen worden

ist, durch besondere Umstände, die zu der früher begangenen Zuwiderhand-

lung hinzutreten, neu begründet wird (vgl. dazu Köhler, WRP 2000, 921, 922,

923; Harte/Henning/Bergmann aaO § 8 Rdn. 248). Dafür ist hier jedoch nichts

vorgetragen.

16

III. Die Revision der Klägerin ist danach auf ihre Kosten zurückzuweisen

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 11.03.2004 - 12 O 455/03 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 2 U 45/04 -