BGH Urteil vom 19.12.2002 – I ZR 119/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
Verkündet am: 19. Dezember 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Verwertung von Kundenlisten
UWG § 17 Abs. 2, § 13 Abs. 4
a) Eine unzulässige Verwertung einer Kundenliste als Geschäftsgeheimnis ei- nes Unternehmens ist auch dann gegeben, wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem bei der Ausübung seiner Ge- schäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens verwertet werden.
b) Dem Inhaber des neuen Geschäftsbetriebs ist das unbefugte Verhalten des Geheimnisträgers nicht über § 13 Abs. 4 UWG zuzurechnen. Er kann jedoch eigenverantwortlich als Störer oder als Tatbeteiligter am Geheimnisverrat haften.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 - I ZR 119/00 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Schlußurteil des 6. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. April 2000 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Wein,
Sekt und Spirituosen. Sie setzen ihre Produkte über Handelsvertreter und an-
gestellte Außendienstmitarbeiter direkt bei den Endverbrauchern ab.
In der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 1. Oktober 1988 war der Wein-
berater W. für die Klägerin tätig, die ihm zu Beginn seiner Tätigkeit eine Kartei
mit mindestens 1.500 Kundenadressen zur Verfügung stellte. Nach seinem
Ausscheiden bei der Klägerin wechselte Herr W. zur Beklagten, die ihn auf der
Verbraucherausstellung "C. " in N. vom 29. Oktober bis 6. November
1988 in ihrem Weinstand einsetzte. Zur Vorbereitung dieser Ausstellung druckte
die Beklagte Einladungsbriefe, die neben ihrem Briefkopf ein Bild und den Na-
men des Weinberaters W. enthielten. Dieser versandte die Briefe mit der An-
rede "Lieber Weinfreund, sehr geehrter Kunde" an mindestens 200 bis 220
Kunden der Klägerin, die bis dahin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten
gezählt hatten.
Die Klägerin hat behauptet, W. habe in Zusammenarbeit mit der Be-
klagten etwa 1.000 ihrer Stammkunden angeschrieben und zu Weinproben am
Probierstand der Beklagten eingeladen. Deren Adressen habe er sich vor
Rückgabe der ihm überlassenen Kundenkartei notiert.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Sie ist
der Auffassung, das gezielte Ansprechen ihrer Kundschaft sei unzulässig, weil
ihre Kundenlisten als Geschäftsgeheimnis auch nach Beendigung des jeweili-
gen Handelsvertretervertrages Schutz genössen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat behauptet, W. habe
nach Rückgabe sämtlicher von der Klägerin erhaltener Unterlagen unter Zuhil-
fenahme des Telefonbuchs aus dem Gedächtnis heraus die Adressen der Kun-
den der Klägerin aufgezeichnet und an diese die blanko gedruckten Einla-
dungsschreiben versandt.
Das Landgericht hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu-
tung - die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es zu unterlas-
sen,
1. ...
2. zum Zweck der Vermittlung oder des Abschlusses von Geschäf- ten betreffend Weine, Schaumweine und Spirituosen selbst oder über Beauftragte (Handelsvertreter, Außendienstmitarbeiter) ge- zielt in Verbindung zu Stammkunden der Klägerin zu treten, von denen sie oder ihre Beauftragten nur Kenntnis aufgrund von Mitteilungen übergewechselter, früherer Außendienstmitarbeiter der Klägerin oder früherer Tätigkeit bei ihr haben.
Nicht von dem Verbot betroffen sind:
a) Stammkunden der Klägerin, die von den übergewechselten Außendienstmitarbeitern der Klägerin für sie geworben wur- den;
b) Kunden, die vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmit-
arbeiters gleichzeitig Kunden der Beklagten waren;
c) Kunden, die es vor dem Wechsel des jeweiligen Außen- dienstmitarbeiters abgelehnt haben, weiterhin Weine, Schaumweine oder Spirituosen von der Klägerin zu beziehen.
Als Stammkunden gelten Kunden, die in den letzten beiden Jahren vor dem Wechsel des jeweiligen Außendienstmitar- beiters mindestens zwei Bestellungen bei der Klägerin aufge- geben haben.
Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten ins-
gesamt abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin, mit der sie eine
Aufhebung der Beschränkung des Verbots gemäß Ziffer 2a des landgerichtli-
chen Tenors begehrt hat, zurückgewiesen.
Auf die Revision der Klägerin hat der Senat das Berufungsurteil aufge-
hoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen (Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 2/97, GRUR 1999,
934 = WRP 1999, 912).
Das Berufungsgericht hat die Klage nach Vernehmung des Weinberaters
W. erneut insgesamt abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Wiederher-
stellung des vom Landgericht unter Ziffer 2 des Tenors ausgesprochenen Ver-
bots mit der Maßgabe erstrebt, daß die in Ziffer 2a enthaltene Verbotsbe-
schränkung aufgehoben wird. Darüber hinaus verfolgt sie den von der Klägerin
in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Klageantrag zu I. 2. weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten Un-
terlassungsansprüche seien nicht begründet, weil die Versendung der Einla-
dungsschreiben an Kunden der Klägerin nicht anstößig i.S. des § 1 UWG sei.
Dazu hat es ausgeführt:
Der Handelsvertreter W. habe dadurch, daß er die Anschriften der Kun-
den der Klägerin verwendet habe, weder gegen vertragliche noch gegen ge-
setzliche Bestimmungen verstoßen. Ein Verstoß gegen § 90 HGB sei schon
deshalb nicht gegeben, weil es nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen
Kaufmanns widerspreche, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter sich im
Wettbewerb um Kunden seines früheren Geschäftsherrn bemühe.
Ob die Beklagte sich einen Verstoß des Handelsvertreters W. gegen
§ 17 Abs. 2 UWG als eigenes wettbewerbswidriges Handeln anrechnen lassen
müßte, könne offenbleiben, da ein derartiger Verstoß nicht feststehe. Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, daß der Handelsvertreter
W. Aufzeichnungen aus der ihm anvertrauten Kundenkartei der Klägerin ge-
fertigt und diese bei der Versendung der hier in Rede stehenden Einladungs-
schreiben an Kunden der Klägerin verwendet habe.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Kun-
dennamen und -anschriften, die dem Handelsvertreter W. während seiner Tä-
tigkeit für die Klägerin bekannt geworden sind, Geschäftsgeheimnisse i.S. von
§ 17 Abs. 2 UWG darstellen. Es hat auch mit Recht angenommen, daß die Klä-
gerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 UWG zu beweisen
hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-
rufungsgerichts, die Klägerin habe einen Verstoß des Handelsvertreters W.
gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht bewiesen.
a) Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Tatbestand seines Teilurteils
vom 23. Januar 1992, auf das im angefochtenen Urteil wegen der Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, festgestellt, daß der Handelsver-
treter W. anläßlich der Verbraucherausstellung "C. " vom 29. Oktober bis
6. November 1988 an mindestens 200 bis 220 Kunden der Klägerin, die bis da-
hin noch nicht zur Kundschaft der Beklagten zählten, Einladungsbriefe versandt
hat. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, die Adressen für die Einladungs-
schreiben stammten von W. , der die Anschriften aus dem Gedächtnis unter
Zuhilfenahme des Telefonbuchs aufgezeichnet habe. Danach gab es für die
von dem Handelsvertreter W. verwendeten Adressen keine andere Quelle als
diesen selbst.
Der Handelsvertreter W. hat bei seiner Zeugeneinvernahme bekundet,
es sei ihm nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin möglich gewesen, eine
größere Anzahl von Kunden unter Zuhilfenahme des Telefonbuchs zu rekon-
struieren. Die Telefonnummern habe er entweder im Kopf gehabt, oder sie sei-
en auf Unterlagen, die er sich während seiner Tätigkeit bei der Klägerin gefertigt
habe, notiert gewesen. Dabei habe es sich nicht um die von der Klägerin zur
Verfügung gestellten Karteikarten mit Daten von deren Kunden, sondern um
Notizen gehandelt, die er für sich gemacht habe, um sie unterwegs bei Kun-
denbesuchen zur Verfügung zu haben. Denn die Kundenkartei habe er nicht
immer mitnehmen können.
b) Auf diese Bekundungen des Zeugen W. konnte das Berufungsgericht
die Abweisung der Klage nicht stützen. Eine unzulässige Verwertung der Kun-
denliste als Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens ist auch dann gegeben,
wenn die Namen der Kunden im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit in die
persönlichen Unterlagen des Handelsvertreters gelangt sind und von diesem
bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit außerhalb des Unternehmens ver-
wertet werden.
Ist davon auszugehen, daß die hier in Rede stehenden Adressen von
dem Handelsvertreter W. stammten, und gibt es für die Tatsache, daß er das
Adressenmaterial bei der Versendung der Einladungsbriefe verwenden konnte,
keine andere nachvollziehbare Erklärung, als die, daß er die Namen zuvor aus
der Kundenkartei der Klägerin in seine von ihm selbst gefertigten Aufzeichnun-
gen übertragen hatte, so durfte das Berufungsgericht nicht annehmen, die Klä-
gerin habe den ihr obliegenden Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 17 Abs. 2 UWG in der Person des Handelsvertreters W. nicht erbracht.
3. Gleichwohl hätte das Berufungsgericht die Klage mit dem Unterlas-
sungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen, wenn eine wettbewerbsrechtli-
che Haftung der Beklagten für einen zu unterstellenden Verstoß des Handels-
vertreters W. gegen § 17 Abs. 2 UWG nicht in Betracht käme. Dies ist indes-
sen nicht der Fall.
a) Eine Haftungszurechnung nach § 13 Abs. 4 UWG scheidet allerdings
aus. Nach dieser Vorschrift werden dem Inhaber des Betriebs Zuwiderhandlun-
gen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerech-
net, weil die arbeitsteilige Organisation seines Betriebs die Verantwortung für
das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Betriebsinhaber, dem
die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute
kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den
von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.1990
- I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79 - Anzeigenauftrag,
m.w.N.; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 13 Rdn. 38).
Der dem Handelsvertreter W. angelastete Verstoß liegt in seiner Person
als Geheimnisträger begründet und rührt aus seiner früheren Tätigkeit für die
Klägerin her. Dieser Verstoß kann der Beklagten als neuer Arbeit- oder Auf-
traggeberin nach § 13 Abs. 4 UWG nicht angelastet werden, weil eine solche
Haftung sich nicht mit der arbeitsteiligen Organisation ihres Betriebs begründen
läßt.
b) Unberührt bleibt jedoch eine eigenständige Haftung der Beklagten als
wettbewerbsrechtliche Störerin. Ebenso kann eine Haftung der Beklagten aus
§ 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 UWG in Betracht kommen, wenn in ihrer Person die
Voraussetzungen der Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG erfüllt wären.
Nach dem Vorbringen der Klägerin hat die Beklagte den Wettbewerbs-
verstoß des Handelsvertreters W. dadurch gefördert, daß sie ihm - wie ande-
ren zur Beklagten übergewechselten Handelsvertretern auch - für "mitgebrach-
te" Kunden eine Zusatzprovision von 15 % zugesagt hat. Daraus kann sich eine
Haftung der Beklagten als Störerin oder im Falle der Kenntnis von dem (revisi-
onsrechtlich zu unterstellenden) unbefugten Verhalten des Handelsvertreters
W. aus § 1 i.V. mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergeben.
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich auch mit dem er-
sichtlich zu weit gehenden Unterlassungsantrag der Klägerin zu befassen ha-
ben.
Ullmann
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert