BGH Urteil vom 16.03.2006 – I ZR 92/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 16. März 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Flüssiggastank
a) Die Wiederholungsgefahr, die in der Person des Erblassers aufgrund einer in der Vergangenheit von ihm begangenen Verletzungshandlung begründet wor- den ist, setzt sich nicht in der Person des Erben fort, der das Geschäft des Erblassers weiterführt.
b) Die Zulässigkeit einer hilfsweise erklärten einseitigen Erledigungserklärung kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es bestehe ein rechtliches Inte- resse an der Feststellung, dass die Hauptsache bis zum Eintritt des erledigen- den Ereignisses zulässig und begründet gewesen sei (Ergänzung zu BGHZ 106, 359; BGH, Urt. v. 19.3.1998 – I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045 – Brenn- wertkessel).
BGH, Urt. v. 16. März 2006 – I ZR 92/03 – OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. März 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Born-
kamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgi-
schen Oberlandesgerichts vom 14. Februar 2003 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin handelt mit Flüssiggas. Sie stellt ihren Kunden Gastanks im
Rahmen eines Mietvertrags zur Verfügung und wartet diese gegen Entgelt. Die
Kunden verpflichten sich vertraglich gegenüber der Klägerin, die Tanks nur von ihr
befüllen zu lassen.
Der Ehemann der Beklagten (im Folgenden: Beklagter), gegen den sich das
Verfahren ursprünglich richtete, handelte ebenfalls mit Flüssiggas. Er belieferte
sowohl Kunden, denen er Gastanks verkauft hatte, als auch Kunden, die bereits
im Besitz eines Gastanks waren, wobei seine Preise deutlich unter denen der Klä-
gerin lagen. Unter anderem lieferte er den Zeugen N. und O. Flüssiggas,
nachdem er sich von ihnen einen Revers hatte unterschreiben lassen, in dem sie
jeweils bestätigten, Eigentümer des zu befüllenden Gastanks zu sein. In Wirklich-
keit standen die Gastanks im Eigentum der Klägerin; sie waren mit der damaligen
Unternehmensbezeichnung der Klägerin („TM “) gekennzeichnet.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Verhalten des Beklagten sei wett-
bewerbswidrig und verletze ihr Eigentum. Sie hat beantragt, den Beklagten zu ver-
urteilen,
es zu unterlassen, ohne ihre Einwilligung in ihrem Eigentum stehende und mit ihrem Firmenlogo versehene Flüssiggasbehälter mit Flüssiggas zu befüllen und/oder befül- len zu lassen und/oder an zum Abfüllen geeignete Vorrichtungen anzuschließen;
hilfsweise, es zu unterlassen, Flüssiggastanks mit Flüssiggas zu füllen, sofern der Tank in ihrem Eigentum steht und dem Benutzer des Tanks eine Fremdbefüllung nicht gestattet ist.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfah-
rens ist der Beklagte verstorben. Die Beklagte ist als Erbin in seine Parteirolle ge-
rückt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG
Brandenburg OLG-Rep 2004, 323 = OLG-NL 2004, 3).
Hiergegen richtet sich die – vom Berufungsgericht zugelassene – Revision
der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Hilfsweise hat sie den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, die Re-
vision zurückzuweisen. Der Erledigungserklärung tritt sie entgegen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG
a.F. ebenso verneint wie einen Unterlassungsanspruch wegen Eigentumsverlet-
zung aus § 1004 BGB. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch lasse sich nicht daraus ableiten, dass
der Beklagte Kunden der Klägerin beliefert habe, die mit der Klägerin eine Be-
zugsbindung vereinbart hätten. Diese schuldrechtliche Verpflichtung habe den Be-
klagten nicht gebunden. Ein bloßes Ausnutzen eines Vertragsverstoßes sei nicht
wettbewerbswidrig. Ein Verleiten zum Vertragsbruch sei nicht nachgewiesen.
Auch aus dem Umstand, dass die befüllten Tanks mit dem Firmenlogo der Kläge-
rin gekennzeichnet gewesen seien, ergebe sich nichts anderes. Unstreitig stünden
etwa 5% der Gastanks im Eigentum der Kunden, wobei die Kennzeichnung keine
zuverlässige Auskunft über die Eigentümerstellung gebe. Unter diesen Umständen
habe sich der Beklagte mit dem von den Kunden unterzeichneten Revers zufrie-
den geben können. Eine Nachforschungspflicht habe ihm nicht oblegen.
Der Klägerin stehe auch kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB zu.
Der Beklagte habe dadurch, dass er die im Eigentum die Klägerin stehenden
Tanks befüllt habe, nicht deren Eigentumsrechte verletzt, weil die Klägerin nach
§ 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte habe le-
diglich die den Mietern als Besitzern zustehenden Gebrauchsmöglichkeiten wahr-
genommen; die Befüllung könne unter diesen Umständen allein das Besitzrecht
der Mieter beeinträchtigen, die aber der Befüllung durch den Beklagten zuge-
stimmt hätten. Zwar hätten sich die Mieter gegenüber der Klägerin verpflichtet, die
Gastanks allein durch sie befüllen zu lassen; diese Verpflichtung sei jedoch ledig-
lich schuldrechtlicher Natur und könne die objektiv aus der Sache fließenden
Gebrauchsmöglichkeiten nicht mit Wirkung gegenüber Dritten begrenzen.
Unabhängig davon fehle es in der Person der (jetzigen) Beklagten an der er-
forderlichen Wiederholungsgefahr. Zwar sei die Beklagte im Wege der Gesamt-
rechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Beklagten eingetreten. Die Wie-
derholungsgefahr betreffe jedoch die tatsächlichen Verhältnisse, bei denen es nur
hinsichtlich des Besitzes (§ 857 BGB), nicht aber darüber hinaus eine Rechts-
nachfolge gebe. Aufgrund des Prozessverhaltens der Beklagten könne nicht auf
eine Erstbegehungsgefahr geschlossen werden. Ihr Prozessverhalten lasse nicht
erkennen, dass sie sich des Rechts berühme, im Eigentum der Klägerin stehende
Tanks zu befüllen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im
Ergebnis keinen Erfolg.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht im Streitfall einen Wettbewerbsver-
stoß des Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerbswidrigen Behinde-
rung verneint. Soweit es darum geht, dass die Kunden des Beklagten gegen die
gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Bezugsbindung verstoßen ha-
ben, liegt allenfalls ein Ausnutzen fremden Vertragsbruchs vor, das noch keinen
Wettbewerbsverstoß darstellt. Vertragliche Verpflichtungen, die ein Abnehmer ge-
genüber Dritten eingegangen ist, binden den an diesem Vertrag unbeteiligten An-
bieter auch nicht in der Weise, dass ihm ein Ausnutzen des fremden Vertrags-
bruchs als Wettbewerbsverstoß zur Last gelegt werden könnte (vgl. BGHZ 143,
232, 240 – Außenseiteranspruch II). Selbst wenn er die vertragliche Bindung eines
Kunden kennt, handelt er grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er eine Be-
stellung dieses Kunden akzeptiert und ihn beliefert. Anders hätte es sich nur dann
verhalten, wenn der Beklagte den fremden Vertragsbruch seiner Kunden nicht le-
diglich ausgenutzt, sondern diese zu dem Vertragsbruch verleitet hätte (BGHZ
143, 232, 240 – Außenseiteranspruch II). Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts gibt der Sachverhalt hierfür aber keine An-
haltspunkte.
Auch in einer möglichen Eigentumsverletzung (dazu sogleich unter II.2.a))
liegt kein Wettbewerbsverstoß des Beklagten. Vorschriften zum Schutz des Eigen-
tums sind keine Marktverhaltensregelungen, die unter dem Gesichtspunkt des
könnten (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl.,
§ 4 UWG Rdn. 11.43; ferner BGHZ 140, 183, 187 f. – Elektronische Pressearchi-
ve, zum geistigen Eigentum).
2. Unabhängig davon, ob der Beklagte durch sein Verhalten Eigentums-
rechte der Klägerin verletzt hat, hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klä-
gerin gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Beklagten, ihres verstorbe-
nen Ehemanns, mit Recht verneint. Denn im Verhältnis zur Beklagten fehlt es
– wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – an der erforderlichen Be-
gehungsgefahr.
a) Das Berufungsgericht hat in dem Verhalten des Beklagten keine Verlet-
zung von Eigentumsrechten der Klägerin gesehen und schon deswegen den gel-
tend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB verneint. Nach Erlass
des Berufungsurteils hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden,
dass die auf Veranlassung eines Kunden vorgenommene Befüllung eines im Ei-
gentum eines anderen Lieferanten stehenden Gasbehälters mit Flüssiggas den
Tatbestand einer Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 Abs. 1 BGB erfüllt,
wenn der andere Lieferant dem Kunden den Gasbehälter gegen eine Nutzungs-
entschädigung zur Verfügung gestellt und den Kunden verpflichtet hat, seinen Be-
darf an Flüssiggas allein bei ihm zu decken. Der Eigentümer sei in einem solchen
Fall nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung einer solchen „Fremdbefüllung“
verpflichtet, weil sie nach seinem Vertrag mit dem Kunden keine bestimmungsge-
mäße Nutzung des Gasbehälters darstelle (BGH, Urt. v. 15.9.2003 – II ZR 367/02,
GRUR 2004, 263; Urt. v. 9.2.2004 – II ZR 131/03, BGH-Rep 2004, 972, 973; Urt.
v. 10.10.2005 – II ZR 323/03, GRUR 2006, 167 Tz 5 = WRP 2006, 113; vgl. hierzu
– zustimmend – Grotheer, GRUR 2006, 110 ff., sowie – kritisch – M. Wolf,
LMK 2003, 232 ff., und König, NJW 2005, 191 ff.). Die unbefugte Fremdbefüllung
verkürze die Sachherrschaft des Eigentümers auch dann, wenn ein Tank seiner
technischen Bestimmung entsprechend befüllt werde (BGH GRUR 2006, 167
Tz 5).
b)
Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der Beklagte durch sein Verhalten
Eigentumsrechte der Klägerin verletzt hat, nicht (mehr), weil es in der Person der
Beklagten an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Begehungsgefahr
fehlt.
aa) Allerdings hätte eine vom Beklagten begangene Eigentumsverletzung die
Gefahr weiterer Verletzungshandlungen begründet, so dass in seiner Person die
Wiederholungsgefahr zu bejahen gewesen wäre. Dies gilt dagegen nicht für die
Person der Beklagten, weil sie das Eigentum der Klägerin in der Vergangenheit
nicht auf die beschriebene Weise verletzt hat. Eine aufgrund des persönlichen
Verhaltens des Rechtsvorgängers in seiner Person begründete Wiederholungsge-
fahr geht als ein tatsächlicher Umstand nicht auf den Rechtsnachfolger über (vgl.
Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 15
Rdn. 118; vgl. ferner Köhler, WRP 2000, 921, 922 f. zur Rechtsnachfolge im Falle
der Unternehmensveräußerung). Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn die Haf-
tung des Rechtsvorgängers nicht auf einer eigenen Handlung, sondern auf einer
von einem Mitarbeiter begangenen Verletzungshandlung beruht (§ 8 Abs. 2
UWG), bedarf im Streitfall, in dem sich die Wiederholungsgefahr auf ein Verhalten
des Rechtsvorgängers selbst stützt, keiner Entscheidung.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in der Person der Beklagten
auch keine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine solche Gefahr lässt sich insbe-
sondere nicht daraus ableiten, dass die Beklagte das in Rede stehende Verhalten
des Beklagten in der Berufungs- und in der Revisionsinstanz als rechtmäßig ver-
teidigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2001 – I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 =
WRP 2001, 1076 – Berühmungsaufgabe; vgl. auch Ullmann, WRP 1996, 1007,
1009 f.). Ihrem eigenen Prozessvorbringen in der mündlichen Verhandlung in der
Berufungsinstanz sowie in der Revisionsinstanz kann nicht entnommen werden,
dass sie für sich selbst das Recht in Anspruch nähme, die im Eigentum eines
Wettbewerbers stehenden Gastanks trotz einer entgegenstehenden Bezugsbin-
dung der Kunden zu befüllen.
III. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hilfs-
weise – also für den Fall, dass eine Begehungsgefahr in der Person der Beklagten
zu verneinen ist – ausgesprochene Erledigungserklärung ist unzulässig.
Eine hilfsweise erklärte Erledigung der Hauptsache, die in der Erwartung der
Zustimmung der Gegenseite abgegeben wird und dazu führen soll, dass das Ge-
richt nicht mehr über die Hauptsache, sondern nur noch über die Kosten entschei-
det, ist mit dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag nicht zu vereinbaren und
verbietet sich daher aus prozessualen Gründen (BGHZ 106, 359, 368 ff.; BGH,
Urt. v. 19.3.1998 – I ZR 264/95, GRUR 1998, 1045, 1046 = WRP 1998, 739
– Brennwertkessel). Allerdings hat der Senat in der Entscheidung „Brennwertkes-
sel“ erwogen, ob neben dem auf Verurteilung gerichteten Hauptantrag hilfsweise
für den Fall der Bejahung eines erledigenden Ereignisses durch das Gericht die
Feststellung begehrt werden könne, dass die Unterlassungsklage bis zum Eintritt
des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (BGH GRUR 1998,
1045, 1046). Auch wenn einem solchen Antrag die verfahrensrechtlichen Beden-
ken, die in der Entscheidung BGHZ 106, 359 angeführt sind, nicht entgegenste-
hen, fehlt es doch regelmäßig an dem für den Feststellungsantrag erforderlichen
rechtlichen Interesse (§ 256 ZPO). Die günstige Kostenfolge, die sonst in Fällen
der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ein solches Feststellungsinteresse
begründen kann, ist entgegen den in der Entscheidung „Brennwertkessel“ ange-
stellten Erwägungen mit einem entsprechenden Hilfsantrag nicht zu erreichen,
weil im Rahmen der Kostenentscheidung stets zu berücksichtigen wäre, dass die
Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden ist.
IV. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.03.2002 - 32 O 161/01 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2003 - 6 U 63/02 -