Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.04.2007 – VII ZB 18/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. April 2007

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 406

Die erfolgreiche Ablehnung eines Sachverständigen steht der Verwertbarkeit seiner

vor der Ablehnung erstatteten Gutachten nicht entgegen, wenn die Partei, die sich

auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft, den Ablehnungsgrund durch eine

unzulässige Streitverkündung an den Sachverständigen in rechtsmissbräuchlicher

Weise provoziert hat und kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvorein-

genommenheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gut-

achten beeinträchtigt war.

BGH, Beschluss vom 26. April 2007 -VII ZB 18/06 - OLG Bamberg LG Würzburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Bauner

und Dr. Eick

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 9. Januar

2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Ableh-

nungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen K. be-

gründet ist, sich die Rechtswirkungen der Ablehnung aber nicht

auf die bisher vom Sachverständigen K. in diesem Verfahren

einschließlich des selbständigen Beweisverfahrens erstatteten

Gutachten erstrecken.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu

tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die der Beklagten im Rahmen eines Generalunternehmer-

vertrages den Auftrag zum Bau eines Wohnhauses mit Tiefgarage erteilt hatte,

macht mit ihrer Klage Mängelbeseitigungskosten geltend. Der vom Gericht be-

stellte Sachverständige K. erstattete in dem von der Klägerin veranlassten selb-

ständigen Beweisverfahren ein schriftliches Gutachten sowie zwei Ergänzungs-

gutachten und im Hauptsacheverfahren erneut ein schriftliches Gutachten so-

wie ein Ergänzungsgutachten. In zwei Terminen wurde er mündlich angehört.

2

Mit Grundurteil hat das Landgericht, gestützt auf die Darlegungen des

Sachverständigen K., die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Gleichzeitig hat es den Sachverständigen K. mit einem weiteren Gutachten be-

auftragt. Gegen das Grundurteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Beru-

fung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. August 2005 hat sie dem Sachverstän-

digen K. den Streit verkündet und ihn aufgefordert, dem Rechtsstreit auf Seiten

der Beklagten beizutreten. Die Streitverkündungsschrift ist dem Sachverständi-

gen zugestellt worden. Dieser ist mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2005 dem

Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten und hat sich deren Anträgen im

Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 angeschlossen. Daraufhin hat die Beklagte

den Sachverständigen K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

3

Das Oberlandesgericht hat den Ablehnungsantrag insoweit für begründet

erklärt, als der Sachverständige seit dem 18. Oktober 2005 befangen und infol-

gedessen von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen

sei. Es hat den Ablehnungsantrag insoweit zurückgewiesen, als die bisher vom

Sachverständigen in diesem Verfahren einschließlich des selbständigen Be-

weisverfahrens erstatteten Gutachten verwertbar blieben. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte, ihrem Ablehnungsantrag gegen den

Sachverständigen K. uneingeschränkt stattzugeben mit der Folge, dass die vom

Sachverständigen im vorliegenden Rechtsstreit einschließlich des selbständi-

gen Beweisverfahrens erstatteten Gutachten nicht verwertbar seien.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg und führt ledig-

lich zu einer Klarstellung der angefochtenen Entscheidung.

1. Das Oberlandesgericht (IBR 2006, 306; Volltext unter ibr-online.de) ist

der Auffassung, infolge des Beitritts des Sachverständigen K. zum Rechtsstreit

auf Seiten der Klägerin liege ein Grund vor, der geeignet sei, das Misstrauen

gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Soweit es

der Beklagten um die künftige Mitwirkung des Sachverständigen gehe, sei der

Ablehnungsantrag zulässig und begründet; insoweit sei er nicht rechtsmiss-

bräuchlich.

6

Soweit die Beklagte auf die Unverwertbarkeit der bisher vom Sachver-

ständigen K. erstatteten Gutachten abziele, sei der Antrag rechtsmissbräuchlich

und infolgedessen unzulässig. Dies treffe schon auf die Streitverkündung an

den vom Gericht beauftragten Sachverständigen zu. Werde die Streitverkün-

dungsschrift dennoch zugestellt und trete der Sachverständige auf Seiten einer

Partei dem Rechtsstreit bei, habe sein vollständiger Ausschluss aus dem Ver-

fahren und die Unverwertbarkeit seiner bisher erstatteten Gutachten Folgen, die

mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar seien. Der Umstand, dass

der Sachverständige in die von der Beklagten gestellte Falle gelaufen sei, dürfe

nicht zum Anlass eines Befangenheitsantrages genommen werden, um die Un-

verwertbarkeit der bisher vom Sachverständigen erstatteten Gutachten zu er-

reichen.

7

Das Ablehnungsgesuch sei insoweit auch unbegründet, da hinsichtlich

der bereits erstatteten Gutachten kein Grund bestehe, der Misstrauen gegen

die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen könne.

9

2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

a) In Übereinstimmung mit der nach Erlass des angefochtenen Be-

schlusses ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Beru-

fungsgericht zutreffend davon aus, dass die Streitverkündung an den Sachver-

ständigen unzulässig war (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06,

BGHZ 168, 380; Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZB 49/06, NJW

2007, 919). Dass dem vom Gericht ernannten Sachverständigen nicht der Streit

verkündet werden kann, ist seit dem 31.12.2006 in § 72 Abs. 2 ZPO auch Ge-

setzesinhalt.

10

b) Der dennoch erfolgte Beitritt des Sachverständigen hat allerdings, wie

das Berufungsgericht zu Recht ausführt, dazu geführt, dass nunmehr seine Be-

fangenheit zu besorgen und daher das Ablehnungsgesuch als begründet anzu-

sehen ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die von dem abgelehnten Sach-

verständigen bereits vor seinem Beitritt erstatteten Gutachten nicht verwertbar

wären.

11

aa) Die Entscheidung über die Frage der weiteren Verwertbarkeit ist al-

lerdings nicht mehr Teil des Ablehnungsverfahrens. Ein Ablehnungsgesuch ist

ein einheitlich zu behandelnder Antrag, der entweder insgesamt zurückzuwei-

sen ist oder zur Feststellung der Befangenheit des Abgelehnten führt (vgl. § 406

Abs. 5 ZPO; zur Tenorierung vgl. Zöller/Scholl, ZPO, 26. Aufl., § 46 Rdn. 7).

Welche Folgen die erfolgreiche Ablehnung insbesondere im Hinblick auf die

bisherige Mitwirkung des abgelehnten Sachverständigen hat, ist vom Gericht im

Rahmen seiner Entscheidung, welche Beweise noch zu erheben sind, zu beur-

teilen.

12

bb) Ob dann, wenn ein Ablehnungsgesuch begründet ist, vorher erstatte-

te Gutachten des Sachverständigen verwertet werden dürfen (vgl. dazu Zöller/

Greger, ZPO, 26. Aufl., § 406 Rdn. 15; MünchKommZPO-Damrau, 2. Aufl.,

§ 406 Rdn. 16; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 406 Rdn. 66; Musie-

lak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 406 Rdn. 18, § 412 Rdn. 2; Wieczorek, ZPO,

2. Aufl., § 406 Rdn. C IV a; Müller, Der Sachverständige im gerichtlichen Ver-

fahren, 3. Aufl., Rdn. 261), muss hier nicht allgemein entschieden werden. Die

erfolgreiche Ablehnung steht der Verwertbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen,

wenn die Partei, die sich auf die Befangenheit des Sachverständigen beruft,

den Ablehnungsgrund in rechtsmissbräuchlicher Weise provoziert hat und

gleichzeitig kein Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Unvoreingenom-

menheit des Sachverständigen schon bei Erstellung seiner bisherigen Gutach-

ten beeinträchtigt war.

13

Die von der Beklagten erklärte Streitverkündung stellt sich als rechts-

missbräuchliches Instrument dar, den Sachverständigen, mit dessen Begutach-

tung die Beklagte nicht einverstanden ist, aus dem Rechtsstreit zu entfernen,

statt die Bedenken, die gegen die gutachterliche Stellungnahme bestehen mö-

gen, mit den insoweit vorgesehenen prozessualen Mitteln zur Geltung zu brin-

gen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, BGHZ 168, 380).

Aus diesem Grund hätte die Streitverkündungsschrift bereits nicht zugestellt

werden dürfen, um den Sachverständigen nicht in eine Konfliktlage zu bringen,

in der er den Beitritt erklärt und somit den Befangenheitsgrund schafft, auf des-

sen Eintritt das Vorgehen der Beklagten abzielt. Dieser Rechtsmissbrauch darf

nicht dazu führen, dass dadurch die Beklagte die Unverwertbarkeit der bereits

vorliegenden Gutachten erreicht.

14

3. Die Rechtsbeschwerde war somit zurückzuweisen. Es war jedoch

klarzustellen, dass der Befangenheitsantrag zwar insgesamt begründet ist, dies

aber keine Auswirkung auf die Verwertbarkeit der bereits erstatteten Gutachten

hat.

Dressler Haß Wiebel

Bauner Eick

Vorinstanzen:

LG Würzburg, Entscheidung vom 28.06.2005 - 61 O 1526/99 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.01.2006 - 4 U 186/05 -