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BGH Beschluss vom 19.12.2006 – VIII ZB 49/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

_____________________

BGB § 839a; ZPO §§ 72, 73

Auch in Mietsachen ist die von einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Sachver-

ständigen erklärte Streitverkündung zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen auf-

grund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzu-

lässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswid-

rig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006,

3214).

BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZB 49/06 - LG Hamburg

AG Hamburg-Barmbek

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 3. Mai 2006 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

2

Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in H. . Sie

minderten die Miete unter Berufung auf Mängel der Mietwohnung.

Zur Feststellung der behaupteten Mängel haben die Beklagten ein selb-

ständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständi-

gengutachten eingeholt. Die Beklagten haben den gerichtlich bestellten Sach-

verständigen (im Folgenden: Streitverkündeter) aufgrund des Inhalts seines

Gutachtens wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ihm im Hin-

blick auf einen möglichen Regressanspruch aus § 839a BGB den Streit verkün-

det mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit beizutreten.

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Der Streitverkündete hat gegen die Zustellung der Streitverkündungs-

schrift beim Amtsgericht "Beschwerde" eingelegt mit dem Antrag, festzustellen,

dass die Streitverkündung unzulässig ist und dass die Zustellung der Streitver-

kündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. Das Amtsgericht hat diese Anträge in

dem inzwischen anhängig gewordenen Hauptverfahren, in dem die Kläger die

Beklagten unter anderem auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch neh-

men, mit Beschluss vom 28. März 2006 abgelehnt. Auf die sofortige Beschwer-

de des Streitverkündeten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts

abgeändert und die vom Streitverkündeten beantragten Feststellungen ausge-

sprochen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Landgericht zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Be-

klagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die von den Be-

klagten gegenüber dem Sachverständigen erklärte Streitverkündung unzulässig

ist und dass die Zustellung der Streitverkündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist.

Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur

Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhaf-

ter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist, wie der Bundes-

gerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ge-

nerell unzulässig; aus diesem Grund ist die Zustellung des Streitverkündungs-

schriftsatzes als rechtsmissbräuchlich zu verweigern (BGH, Beschluss vom

27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214 unter II 3 b und c; vgl. auch be-

reits BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 207/04, BauR 2006, 716 unter II

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1; OLG Koblenz, BauR 2006, 144; OLG München, IBR 2006, 239; OLG Celle,

BauR 2006, 140; Böckermann, MDR 2002, 1348, 1350 f.).

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2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem prozessualen Ge-

sichtspunkt begründet, dass die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten

gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. März 2006, wie die Rechtsbe-

schwerde meint, nicht statthaft gewesen wäre. Eine etwaige Unstatthaftigkeit

der sofortigen Beschwerde des Streitverkündeten könnte der Rechtsbeschwer-

de nicht zum Erfolg verhelfen, weil in einem solchen Fall auch die Rechtsbe-

schwerde selbst nicht statthaft wäre; deren Zulassung durch das Beschwerde-

gericht würde daran nichts ändern, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnte (BGH, Beschluss

vom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286, unter III 1 und 2

m.w.Nachw.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die sofortige Be-

schwerde des Streitverkündeten statthaft war.

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3. Die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten war entgegen der

Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verfristet. Maßgebend für den

Lauf der Rechtsmittelfrist ist nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Zeit-

punkt der Zustellung der Streitverkündungsschrift, sondern der Zeitpunkt der

Zustellung des vom Streitverkündeten angefochtenen Beschlusses des Amts-

gerichts, mit dem die Feststellungsanträge des Streitverkündeten abgelehnt

worden sind. Dass insoweit die Frist gewahrt worden ist, zieht auch die Rechts-

beschwerde nicht in Zweifel.

Ball

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 28.03.2006 - 816 C 452/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 311 T 19/06 -