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BGH Beschluss vom 27.07.2006 – VII ZB 16/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juli 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

ja

Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur Vorberei-

tung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhafter, im selben

Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist unzulässig.

Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.

BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06 - OLG Bamberg

LG Bayreuth

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Bauner und die

Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Dezem-

ber 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Gründe

I.

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Bezahlung restlichen Werk-

lohns. Die Beklagten machen u.a. geltend, die Werkleistungen seien teilweise

nicht vertragsgerecht erbracht worden.

Der Sachverständige H. hat im Auftrag des Landgerichts unter dem

13. September 2004 ein schriftliches Gutachten erstattet, der Sachverständi-

ge B. als Mitgutachter ein solches unter dem 21. Juni 2005.

Die Beklagten behaupten, Gutachten und Mitgutachten seien teilweise

grob fahrlässig unrichtig. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 haben sie den

beiden Sachverständigen den Streit verkündet. Sie machen geltend, bei einer

den Gutachten folgenden rechtskräftigen Entscheidung zu ihrem Nachteil stün-

den ihnen Schadensersatzansprüche gemäß § 839 a BGB gegen die Sachver-

ständigen zu.

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Das Landgericht hat die Zustellung der Streitverkündungsschriftsätze

abgelehnt, da die Streitverkündung rechtsmissbräuchlich sei. Die dagegen ein-

gelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen

Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zustellung der Streitverkün-

dungsschriftsätze an die Sachverständigen H. und B.

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II.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2, Abs. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Streitverkündungsschriftsätze

seien den Sachverständigen zu Recht nicht zugestellt worden, weil die Streit-

verkündung vorliegend eine nicht hinnehmbare, letztlich missbräuchliche Ein-

flussnahme auf das Gerichtsverfahren darstelle und die für die Gerichtsgutach-

tertätigkeit unverzichtbare Unparteilichkeit untergrabe. Ziel der Beklagten sei

es, die erforderliche weitere Sachaufklärung durch die gerichtlich eingesetzten

Gutachter zu unterbinden. Denn die Streitverkündung gegenüber den gerichtli-

chen Sachverständigen habe, wie dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten

unzweifelhaft bewusst sei, bei einem Beitritt zwingend den Verlust der Unpartei-

lichkeit des Sachverständigen zur Folge, während für den Streitverkünder die

Interventionswirkung des § 68 ZPO nicht zu erzielen sei.

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2. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der Partei

müsse Gelegenheit gegeben werden, die verfahrensrechtlichen Voraussetzun-

gen für einen ihr gemäß § 839 a BGB zustehenden Anspruch zu schaffen.

Werde ihr die Möglichkeit der Streitverkündung versagt, beraube man sie eines

ganz wesentlichen Mittels, welches dem Sachverständigen vor Augen führe,

dass eine Partei erwäge, wegen eines falschen Gutachtens gegen ihn vorzuge-

hen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Streitverkündung zum Schutz

des Sachverständigen zu unterbleiben habe. Bei einem nach seiner pflichtge-

mäßen Beurteilung richtigen Gutachten habe der Sachverständige nichts zu

befürchten. Habe das Gutachten Mängel, sei es seine Aufgabe, das Gutachten

richtig zu stellen.

3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Streit-

verkündung an den gerichtlichen Sachverständigen unzulässig und die Zustel-

lung der Streitverkündungsschriftsätze als rechtsmissbräuchlich zu verweigern

ist.

a) In Rechtsprechung (OLG Koblenz, Beschluss vom 28. September

2005 - 12 W 251/05, BauR 2006, 144) und Literatur (Böckermann MDR 2002,

1348; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 72 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 72 Rdn. 5; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl.,

§ 72 Rdn. 3; Rickert/König NJW 2005, 1829; Kamphausen, BauR 2006, 142;

differenzierend: Ulrich, BauR 2006, 724; Weise, NJW-Spezial 2006, 165) wird

teilweise angenommen, eine Streitverkündung an den gerichtlichen Sachver-

ständigen komme während eines anhängigen Rechtsstreits nicht in Betracht.

Der gerichtliche Sachverständige sei als zur Unparteilichkeit verpflichteter Hel-

fer des Gerichts kein außenstehender Dritter im Sinne des § 72 ZPO, sondern

- wie der Richter - selbst Prozessbeteiligter. Die Streitverkündung an den ge-

richtlichen Sachverständigen sei damit generell unzulässig.

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b) Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (vgl. auch BGH, Be-

schluss vom 10. Februar 2005 - VII ZB 22/04, BauR 2005, 899 = ZfBR 2005,

449), jedoch bereits im Urteil vom 12. Januar 2006 (VII ZR 207/04, BauR 2006,

716 = NZBau 2006, 239 = ZfBR 2006, 341) auf erhebliche Bedenken gegen die

Wirksamkeit der Streitverkündung gegenüber einem Sachverständigen in einem

derartigen Fall hingewiesen. Er schließt sich nunmehr der oben a) dargestellten

Rechtsauffassung an.

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Die Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen

zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehler-

hafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist bereits deshalb

allgemein unzulässig, weil der Sachverständige in diesem Verfahren nicht als

Dritter im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO behandelt werden kann. Er steht als neut-

raler, vom Gericht bestellter „Gehilfe des Richters“ ähnlich dem Richter nicht

außerhalb des Prozesses. Wie dieser ist er, um in Erfüllung seiner prozess-

rechtlichen Aufgabe dem Richter die notwendige Sachkunde für die Entschei-

dung des Rechtsstreits zu vermitteln, zur Unparteilichkeit verpflichtet und unter-

liegt gemäß § 406 ZPO einer vergleichbaren Regelung über die Ablehnung we-

gen Befangenheit.

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Mit dieser verfahrensrechtlichen Stellung des Sachverständigen, insbe-

sondere der unabdingbaren Gewährleistung seiner Unabhängigkeit und Unpar-

teilichkeit, wäre es unvereinbar, ihn als Dritten im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO

zu behandeln und ihn aus Gründen in die Rolle eines Streitverkündungsemp-

fängers zu versetzen, die ihren Ursprung gerade in seiner Aufgabenerfüllung im

Rahmen desselben Rechtsstreits haben. Ein Beitritt nach § 74 ZPO, der ihm

dann nicht verwehrt werden dürfte, müsste ihn zwangsläufig an die Seite einer

Prozesspartei stellen und damit seine verfahrensrechtliche Position entgegen

der im Prozessrecht vorgesehenen Aufgabenverteilung völlig verändern. Er wä-

re nunmehr der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 ZPO

ausgesetzt und könnte auf diese Weise von einer Prozesspartei nach Belieben

aus dem Rechtsstreit entfernt werden. Damit wäre die Entscheidung, ob ein

Sachverständiger weiter im Verfahren verbleiben soll, in die Hand der Partei

gegeben und das Recht des Gerichts beeinträchtigt, den Sachverständigen

pflichtgemäß auszuwählen.

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Diesem aus der verfahrensrechtlichen Stellung des Sachverständigen

folgenden Verständnis des § 72 Abs. 1 ZPO dahin, dass er nicht als Dritter im

Sinne dieser Regelung anzusehen ist, stehen auch keine höherrangigen

schutzwürdigen Interessen der Prozesspartei entgegen, die eine andere Ausle-

gung gebieten könnten. Soweit sie in besonderen Fallkonstellationen mögli-

cherweise ein Interesse an einer Interventionswirkung nach § 68 ZPO haben

sollte, das jedenfalls nicht den Hauptstreitpunkt über Richtigkeit oder Unrichtig-

keit des Sachverständigengutachtens betreffen kann (vgl. dazu Rickert/König,

NJW 2005, 1829), kann dies nicht dazu führen, entgegen den dargestellten ver-

fahrensrechtlichen Grundregeln den Rechtsstreit den Gefahren auszusetzen,

die aus einer faktischen Parteidisposition über den Sachverständigen resultie-

ren würden. Vielmehr stellt sich eine Streitverkündung an den Sachverständi-

gen regelmäßig als rechtsmissbräuchlicher Versuch dar, einen Sachverständi-

gen, mit dessen Begutachtung die Partei nicht einverstanden ist, aus dem

Rechtsstreit zu entfernen, statt die Bedenken, die gegen die gutachterliche Stel-

lungnahme bestehen mögen, mit den insoweit vorgesehenen prozessualen Mit-

teln zur Geltung zu bringen.

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c) Die Zustellung einer Streitverkündungsschrift, die eine aus den darge-

legten Gründen generell unzulässige Streitverkündung an den Sachverständi-

gen bewirken soll, ist vom Gericht zu verweigern. Dies folgt daraus, dass eine

Zustellung der Streitverkündungsschrift in derartigen Fällen bereits die Gefah-

ren für einen ordnungsgemäßen Fortgang des Rechtsstreits heraufbeschwören

würde, derentwegen die Streitverkündung selbst als unzulässig zu erachten ist.

Im Falle einer Zustellung würde der Sachverständige, auch wenn die Streitver-

kündung als solche unzulässig ist, sich veranlasst sehen können, den Beitritt

zum Rechtsstreit zu erklären und damit seine Befangenheit herbeizuführen.

Damit wäre der Erfolg des regelmäßig rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der

Partei erreicht. Dem muss dadurch begegnet werden, dass es schon nicht zur

Zustellung der Streitverkündungsschrift kommt.

Dressler Haß Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Bayreuth, Entscheidung vom 09.11.2005 - 32 O 607/03 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.12.2005 - 8 W 34/05 -