BGH Beschluss vom 02.05.2007 – XII ZR 87/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 87/05
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2007
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
1. Dem Kläger wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe be-
willigt und Rechtsanwalt Dr. von P. beigeordnet.
2. Der Senat beabsichtigt, den Wert der Beschwer des Klägers
durch das angefochtene Berufungsurteil auf über 20.000 € und
den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf (geschätzt)
50.001 € bis 65.000 € festzusetzen. Er erwägt, das angefochte-
ne Urteil auf die Revision des Klägers gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufzuheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
3. Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 20. Juni 2007 hierzu
Stellung zu nehmen.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert auf 19.430 € festgesetzt und
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts durch ein Urteil
zurückgewiesen, das außer den Bestandteilen nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
ZPO (Bezeichnung der Parteien, ihrer Prozessbevollmächtigten sowie des Ge-
richts, Namen der mitwirkenden Richter, Datum der mündlichen Verhandlung
und Urteilsformel) sowie der Unterschriften der mitwirkenden Richter lediglich
den Hinweis enthält, des Tatbestands und der Entscheidungsgründe bedürfe es
nicht, weil die Parteien hierauf verzichtet hätten und ein Rechtsmittel unzweifel-
haft nicht eingelegt werden könne (vgl. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 ZPO,
II.
1. Die Beschwerde ist statthaft, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ihrer Zulässig-
keit steht § 26 Nr. 8 EGZPO entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
nicht entgegen. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
übersteigt 20.000 €.
Den Wert der Beschwer (und damit die besondere Zulässigkeitsvoraus-
setzung der Nichtzulassungsbeschwerde) hat das Revisionsgericht von Amts
wegen zu prüfen und ist dabei weder an die Angaben der Parteien noch an die
Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts gebunden (Senatsbeschluss vom
20. April 2005 - XII ZR 92/92 - NJW-RR 2005, 1011 f.).
Dem Berufungsurteil lässt sich zwar - prozessordnungswidrig, vgl. BGHZ
156, 216, 218 - nicht entnehmen, was der Berufungskläger mit seinem Rechts-
mittel erstrebt hat. Aus der Sitzungsniederschrift in Verbindung mit der Bezug-
nahme auf die gestellten Anträge ergibt sich indes, dass der Kläger mit seiner
Berufung seinen ursprünglichen Antrag weiterverfolgte, die Beklagte Zug um
Zug gegen Zahlung von 19.430 € zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils an
einer näher bezeichneten Eigentumswohnung und zur entsprechenden Eintra-
gungsbewilligung zu verurteilen sowie festzustellen, dass sich die Beklagte hin-
sichtlich der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befinde. Aus dem Tatbe-
stand des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich ferner, dass es sich dabei um ei-
nen hälftigen Miteigentumsanteil handelt.
Der Wert einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks entspricht dem
Verkehrswert des Grundstücks ohne Abzug der darauf ruhenden Belastungen;
auf die Zug-um-Zug-Leistung kommt es hier nicht an (vgl. Zöller/Herget ZPO
26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auflassung" und "Zug-um-Zug-Leistungen"). Die umstrit-
tene Frage, ob der Feststellung des Annahmeverzuges ein selbständiger Wert
zukommt (vgl. Zöller/Herget aaO § 3 Rdn. 16 "Annahmeverzug"), bedarf hier
angesichts des allenfalls geringen Wertes keiner Entscheidung.
Von der Möglichkeit der §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO darf ein Beru-
fungsgericht erst Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen ver-
gewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zuläs-
sig ist. Das wäre hier der Fall, wenn der vom Kläger in seiner Klageschrift vor-
läufig angegebene Wert von 19.430 € zuträfe. Von diesem Wert hätte das Beru-
fungsgericht aber allenfalls ausgehen dürfen, wenn keine Anhaltspunkte dage-
gen ersichtlich gewesen wären, dass die Zug-um-Zug-Leistung von 19.430 €
die adäquate Gegenleistung für den unbelastet zu übertragenden Miteigen-
tumsanteil sei, die Miteigentumsanteile mithin wirtschaftlich wertneutral in der
Hand des Klägers vereinigt werden sollten. Diese Voraussetzung liegt aber
nicht vor.
Mangels tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, das entge-
gen § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch keine Bezugnahme auf das erstinstanzliche
Urteil enthält, ist insoweit gemäß §§ 559 Abs. 1 Satz 2, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. b
ZPO allein von den Angaben in der Beschwerdebegründung auszugehen (vgl.
BGH, Beschluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - NJW 2003, 1160).
Wie der Beschwerdeführer darin zutreffend vorträgt, hatte er den Ver-
kehrswert der gesamten Eigentumswohnung in erster und zweiter Instanz (bei-
läufig, aber unbestritten) mit 125.000 € angegeben. Unstreitig sei auch gewe-
sen, dass aufgrund der Finanzierung der Wohnung noch eine Bankgrundschuld
über 127.000 DM eingetragen sei, was einen Wert des hälftigen Miteigentums-
anteils von nur 19.430 € fraglich erscheinen lässt. Auch habe er in erster In-
stanz behauptet, die vergleichsweise geringe Gegenleistung von 19.430 € be-
ruhe darauf, dass sie in eine Gesamtregelung eingebettet gewesen sei, mit der
zugleich Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche des Klägers hätten
abgegolten werden sollen.
Hinzu kommt, dass der Kläger in seinem Prozesskostenhilfegesuch für
das vorliegende Beschwerdeverfahren den geschätzten Wert seiner Miteigen-
tumshälfte mit 109.227 € angegeben, die Richtigkeit dieser Angabe versichert
und einen Auszug aus einem (wohl den Ankauf betreffenden) Notarvertrag aus
1995 beigefügt hat, in dem ein Kaufpreis von 215.000 DM verzeichnet ist. Diese
Anlage hatte er auch schon seinem Prozesskostenhilfegesuch in erster Instanz
beigefügt, in dem er den Wert seines hälftigen Miteigentumsanteils - ebenso
wie in seinem zweitinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch - mit ca. 100.000 €
angegeben hatte. Diesem Gesuch hatte er ferner ein Maklerexposé beigefügt,
in dem ein Kaufpreis von 115.000 € für die (gesamte) Eigentumswohnung an-
gegeben ist.
Einen Betrag von 100.000 € hatte auch die Beklagte in ihrem zweit-
instanzlichen Prozesskostenhilfegesuch als Wert ihres hier streitgegenständli-
chen Miteigentumsanteils angegeben; diese Angabe hat sie in ihrem Prozess-
kostenhilfegesuch für das vorliegende Beschwerdeverfahren wiederholt.
Aufgrund dieser wechselseitigen Angaben übersteigt die Beschwer des
Klägers zur Überzeugung des Senats jedenfalls die Wertgrenze des § 26 Nr. 8
EGZPO.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erscheint auch im übri-
gen zulässig.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung ist es dem Kläger
nicht verwehrt, das Fehlen von Urteilsgründen im angefochtenen Urteil zu rü-
gen. Dem steht weder die ursprüngliche Streitwertangabe des Klägers noch der
zur Sitzungsniederschrift erklärte Verzicht beider Parteien auf eine Begründung
des Urteils entgegen. Dieser Verzicht war nach §§ 540 Abs. 1, 313 a Abs. 1
Satz 2 ZPO gegenstandslos, weil die Voraussetzungen des § 313 a Abs. 1
Satz 1 ZPO, unter denen das Berufungsgericht bei einem solchen Verzicht von
einer Begründung seines Urteils hätte absehen oder sich mit der Aufnahme ih-
res wesentlichen Inhalts in das Sitzungsprotokoll hätte begnügen dürfen, man-
gels Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht vorlagen.
Soweit das Berufungsgericht eine kurze Begründung in das Sitzungspro-
tokoll aufgenommen hat, ist diese auch nicht Bestandteil des angefochtenen
Urteils geworden. Denn die Sitzungsniederschrift ist nicht von allen mitwirken-
den Richtern unterschrieben worden, was wegen Ablaufs der Fünfmonatsfrist
Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.). Sie stellt
somit kein prozessordnungsgemäßes Protokollurteil dar (vgl. BGH, Urteil vom
16. Oktober 2006 - II ZR 101/05 - NJW-RR 2007, 141 ff.) und war ersichtlich
auch nicht als solches gedacht.
a) Wird das Urteil eines Berufungsgerichts in der mündlichen Verhand-
lung verkündet, kann es zur Arbeitsentlastung in Gestalt eines Protokollurteils
abgesetzt werden. Im Unterschied zum herkömmlichen "Stuhlurteil", welches
später vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben ist (§ 515 Satz 1
i.V.m. § 315 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ist eine Begründung des Urteils entbehrlich,
wenn die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die Stelle von Tatbestand und Ent-
scheidungsgründen tretenden Darlegungen bereits in das Sitzungsprotokoll
aufgenommen worden sind (§ 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies ändert aber nichts
daran, dass das Urteil selbst gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen an der
Entscheidung mitwirkenden Richtern zu unterschreiben ist.
Ein Protokollurteil kann nach diesen Maßstäben prozessordnungsgemäß
in der Weise ergehen, dass ein Urteil, welches alle nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis
4 ZPO erforderlichen Bestandteile enthält, von den mitwirkenden Richtern un-
terschrieben und mit dem Sitzungsprotokoll verbunden wird, um so den inhaltli-
chen Bezug zu den in das Sitzungsprotokoll "ausgelagerten" Darlegungen nach
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO herzustellen (BGHZ 158, 37, 41; BGH, Urteil vom
28. September 2004 - VI ZR 362/03 - NJW 2005, 830, 831). Da die Frist zur
Einlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Zustel-
lung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt (§§ 548, 544 Abs. 1
Satz 2 ZPO), sind in diesem Fall sowohl das Urteil als auch das Protokoll zuzu-
stellen (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher Ergänzungsband 2. Aufl. § 540
Rdn. 13).
Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass das Sitzungsprotokoll
- sofern es neben den erforderlichen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1
ZPO zugleich sämtliche nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO erforderlichen An-
gaben enthält - von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben wird. Dann stellt
diese Urkunde zugleich die Sitzungsniederschrift und das vollständige Urteil
dar.
In jedem Falle muss das Urteil aber im Zeitpunkt der Unterzeichnung
durch die mitwirkenden Richter bereits in vollständiger Form abgefasst sein
(vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 315 Rdn. 1). Deshalb reicht es auch nicht aus,
wenn die für die Verkündung des Urteils nach § 311 Abs. 2 ZPO regelmäßig
erforderliche schriftlich abgefasste Urteilsformel bereits von den mitwirkenden
Richtern unterschrieben wurde und sodann mit dem Sitzungsprotokoll verbun-
den wird.
b) Auf keinem dieser beiden möglichen Wege ist hier ein ordnungsge-
mäßes Protokollurteil erstellt worden. Zwar weist die der Sitzungsniederschrift
beigeheftete Urteilsformel die Unterschrift der drei mitwirkenden Richter auf. Ihr
fehlen jedoch die für ein Urteil erforderlichen Angaben nach § 313 Abs. 1 Nr. 1
und 3 ZPO, so dass die Unterschriften der mitwirkenden Richter nicht den ge-
samten notwendigen Inhalt eines Urteils decken (vgl. Zöller/Vollkommer aaO
§ 313 Rdn. 25). Das einzige Schriftstück, das in Urschrift den Mindestinhalt ei-
nes Urteils nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO und zudem die anstelle von Tat-
bestand und Entscheidungsgründen tretenden Darlegungen nach § 540 Abs. 1
ZPO enthält, ist somit das Sitzungsprotokoll selbst, welches jedoch als einziger
Richter der Vorsitzende des Berufungssenats unterschrieben hat.
3. Auch § 295 ZPO steht der Rüge des Klägers nicht entgegen, weil eine
Partei nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 540 Abs. 2
ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO (unzweifelhafte Unanfecht-
barkeit) oder des § 313 a Abs. 2 ZPO (Rechtsmittelverzicht) wirksam auf die
Begründung eines Berufungsurteils verzichten kann. Bleibt das Berufungsurteil
hingegen - wie hier - anfechtbar, ist die Begründung unverzichtbar im Sinne des
§ 295 Abs. 2 ZPO, weil sie im öffentlichen Interesse an einer geordneten
Rechtspflege unerlässlich ist. Denn andernfalls würde dem Revisionsgericht die
Prüfung der Voraussetzungen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde
ebenso wie beim Fehlen eines Tatbestandes erschwert oder gar unmöglich
gemacht (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 156, 97, 103 ff.). Aus den gleichen
Gründen zählt das Fehlen vom Gesetz vorgeschriebener Entscheidungsgründe
oder der nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an ihre Stelle tretenden Darlegungen zu
den absoluten Revisionsgründen, § 547 Nr. 6 ZPO.
Der Rüge des fehlenden Tatbestandes und der Wiedergabe der Beru-
fungsanträge (vgl. BGHZ 156, 216, 218) steht ohnehin kein Verzicht des Klä-
gers entgegen; darauf hätte er nur mittelbar durch Rechtsmittelverzicht (§ 313 a
Abs. 2 Satz 2 ZPO) verzichten können.
4. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob der Ansicht zu folgen ist, dass
das Fehlen tatbestandlicher Darstellungen in einem Berufungsurteil für sich al-
lein noch keinen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO darstellt (BGH, Be-
schluss vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - NJW 2003, 1160; offen gelassen im
Senatsbeschluss BGHZ 156, 97, 104 f.). Denn die Beschwerde hat zutreffend
weitere Zulassungsgründe vorgetragen:
Die Beschwerde macht u.a. geltend, das Berufungsurteil beruhe auf der
Annahme, dass der Beklagten gegenüber dem mit der Klage geltend gemach-
ten Anspruch die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB zustehe, weil der Kläger
nicht in der Lage sei, die Erfüllung seiner im Vergleich auch übernommenen
Verpflichtung zu gewährleisten, die Beklagte vom Zeitpunkt der Übertragung
ihres hälftigen Miteigentumsanteils an im Innenverhältnis von den Kosten und
Lasten der Eigentumswohnung freizustellen. Seine Leistungsunfähigkeit ergebe
sich aus dem Umstand, dass er mit der Rückzahlung des Bankdarlehens mit
einem Betrag von 2.682,93 € und möglicherweise auch schon zuvor einmal mit
einem Betrag von 1.461,02 € in Rückstand geraten sei.
Dass das angefochtene Urteil darauf beruht, ist mangels tatsächlicher
Feststellungen im Urteil und mangels einer Begründung allein aufgrund des
Vorbringens des Beschwerdeführers zu unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom
26. Juni 2003 - V ZR 441/02 - NJW 2003, 160) und entspricht im übrigen auch
der im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts enthaltenen Begründung des
Vorsitzenden.
Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die Unsicherheitseinre-
de des § 321 BGB voraussetzt, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit des Vor-
leistungsberechtigten zur Erfüllung seiner Gegenleistung noch im Zeitpunkt der
Fälligkeit der Vorleistungspflicht (vgl. Erman/Westermann BGB 11. Aufl. § 321
Rdn. 6 m.N.) bzw. in dem Zeitpunkt, in dem ihre Erfüllung verlangt wird, fortbe-
steht.
Mit Erfolg rügt die Beschwerde insoweit, das Berufungsgericht habe das
rechtliche Gehör des Klägers verletzt, indem es seinen Vortrag übergangen
habe, er habe den Rückstand am 11. Januar 2005 beglichen und bediene seit-
dem auch die laufenden Raten weiter; die Zahlung des Rückstandes habe er
(jedenfalls in Höhe von 2.682,93 €) durch Vorlage eines entsprechenden Bank-
überweisungsauftrages vom 11. Januar 2005 unter Beweis gestellt.
Wegen des Fehlens jeglicher tatsächlicher Darstellungen im angefochte-
nen Urteil ist zu unterstellen, dass das Berufungsgericht diesen Vortrag des
Klägers, der der Annahme des Fortbestehens einer bis dahin etwa gegebenen
Leistungsunfähigkeit entgegengestanden hätte, nicht zur Kenntnis genommen
oder zumindest nicht berücksichtigt hat.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Einwand der Beschwerdeer-
widerung, die Beklagte habe diesen Vortrag bestritten, und der vom Kläger vor-
gelegte Beleg beweise allenfalls die Erteilung eines Überweisungsauftrages,
nicht aber dessen Durchführung, mangels entsprechender tatsächlicher Dar-
stellungen im angefochtenen Urteil überhaupt berücksichtigt werden kann.
Denn die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Sie hat auf
Seite 3 ihrer Berufungserwiderung lediglich vorgetragen, der Kläger sei "offen-
bar" nicht in der Lage, das Bankdarlehen zurückzuführen, und gegenbeweislich
als Anlage BB2 eine Zahlungsaufforderung der Bank hinsichtlich eines Betra-
ges von 2.682,93 € vorgelegt, die vom 5. Januar 2005 datiert. Dieses Schrift-
stück steht der Behauptung des Klägers, genau diesen Betrag am 11. Januar
2005 überwiesen zu haben, nicht entgegen. Die Beklagte hätte vielmehr ange-
sichts des dezidierten Vortrags des Klägers bestreiten müssen, dass dessen
von der Bank ausweislich des Stempelaufdrucks am 11. Januar 2005 ange-
nommener Überweisungsauftrag auch tatsächlich durchgeführt worden sei.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 08.12.2004 - 15 O 13726/03 -
OLG München, Entscheidung vom 20.04.2005 - 7 U 1728/05 -