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BGH Urteil vom 28.09.2004 – VI ZR 362/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. September 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO (2002) §§ 540, 559

Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines

Berufungsurteils.

BGH, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 362/03 - LG Berlin

AG Berlin Mitte

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2004 durch den Richter Dr. Greiner, die Richterin

Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 59

des Landgerichts Berlin vom 27. Oktober 2003 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers ergan-

gen ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten aufgrund Anspruchsübergangs

Ersatz von Schäden, die der Feuerwehrbeamte L. am 15. Oktober 1997 durch

einen Verkehrsunfall erlitten hat. Die Beklagten haften dem Grunde nach voll für

die Unfallfolgen. L. war zum Unfallzeitpunkt aufgrund einer Bandscheibenopera-

tion nach ärztlicher Bescheinigung dienstunfähig. Er verrichtete allerdings nach

dem sogenannten Hamburger Modell im Rahmen einer Rehabilitationsmaß-

nahme körperlich leichtere Tätigkeiten in der Hälfte der wöchentlichen Arbeits-

zeit. Nach dem Unfall war er vom 16. Oktober bis 13. November 1997 nicht in

der Lage, diese Tätigkeit weiter auszuüben. Ab 14. November 1997 bis 31. De-

zember 1997 nahm er sie wieder für 50 % der Wochenarbeitszeit auf.

Der Kläger behauptet, L. habe durch den Unfall ein Halswirbelschleuder-

trauma erlitten und sei deshalb vom 15. Oktober 1997 bis 31. Dezember 1997

dienstunfähig gewesen. Er begehrt u.a. Ersatz der von ihm fortgezahlten

Dienstbezüge.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung schriftlicher Sachverstän-

digengutachten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landge-

richt am Schluß der mündlichen Verhandlung durch Urteil unter Zurückweisung

der Berufung und Abweisung der Klage im übrigen das Urteil des Amtsgerichts

zum Teil abgeändert und neu gefaßt. Die Urteilsgründe, in denen die Revision

zugelassen wird, hat das Landgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO in das

vom Vorsitzenden Richter und von der Protokollführerin unterschriebene Proto-

koll aufgenommen. Dort wird wegen des Sachverhalts auf den Tatbestand des

angefochtenen Urteils verwiesen. Im übrigen enthält das Berufungsurteil weder

die Berufungsanträge noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergän-

zungen.

Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils

und die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts; hilfsweise beantragt er,

die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Zur Begründung des Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß

die Beklagten zwar die geltend gemachten Taxi- und Heilbehandlungskosten,

nicht aber den Dienstausfallschaden zu tragen hätten. Der beim Unfall unstreitig

verletzte Feuerwehrbeamte sei zum Unfallzeitpunkt bereits dienstunfähig und

lediglich im Rahmen des Hamburger Modells täglich vier Stunden tätig gewe-

sen. Daß aufgrund des Unfalls ein Dienstausfallschaden entstanden und die

Wiederaufnahme der vollen Tätigkeit des L. verzögert worden sei, habe der

Kläger nicht substantiiert dargelegt.

II.

Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil eine Darstellung der tat-

sächlichen Feststellungen durch das Amtsgericht und deren Änderungen durch

das Berufungsgericht nicht enthält und deshalb eine revisionsrechtliche Nach-

prüfung nicht möglich ist.

1. a) Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO, die

im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt (§ 26 Nr. 5 EGZPO), enthält das

Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf

die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwai-

ger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abände-

rung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Auch

wenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten

will, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht ent-

behrlich (vgl. Senatsurteile, BGHZ 156, 216 und vom 10. Februar 2004

- VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881 f. vorges. zur Veröff. in BGHZ; BGHZ 154, 99,

100 f.; BGH, Urteile vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - NJW 2004, 1666 f.

vorges. zur Veröff. in BGHZ und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR

2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich

nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus sei-

nem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen

doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen

sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540

Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthal-

tenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung

möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F.

unverändert

(vgl. Senatsurteil BGHZ 156, aaO, 218; MünchKomm-

ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO,

§ 559 Rdn. 13).

b) Da im vorliegenden Fall das Urteil in dem Termin, in dem die mündli-

che Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß

legungen zwar in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch

mit Recht, daß das Protokoll die erforderlichen Darlegungen nicht enthält.

aa) Zwar wird eingangs der im Protokoll dargestellten Gründe wegen des

Sachverhalts auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, doch

fehlt die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Darstellung der auf-

grund der Beweisaufnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch das

Amtsgericht und etwaiger Änderungen oder Ergänzungen im Berufungsverfah-

ren. Diese war auch nicht entbehrlich, da dem Tatbestand des Amtsgerichts

neben der Darstellung des unstreitigen Parteienvortrages auch widerstreitender

Sachvortrag zu entnehmen ist, weswegen auch eine Beweisaufnahme durch

Einholung zweier Sachverständigengutachten stattgefunden hat.

bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ersetzen die

Rechtsausführungen des Berufungsgerichts im Protokoll nicht die Darstellung

der tatsächlichen Urteilsgrundlagen. Zu deren Verständnis ist gerade die

Kenntnis davon erforderlich, welche tatsächlichen Feststellungen das Amtsge-

richt aufgrund der Beweisaufnahme getroffen hat, was die Parteien im Beru-

fungsverfahren vorgetragen haben und welche abweichenden tatsächlichen

Feststellungen das Berufungsgericht seinem abändernden Urteil zugrunde ge-

legt hat. Im vorliegenden Fall läßt sich den Urteilsgründen des Berufungsge-

richts in keiner Weise entnehmen, in welchen Punkten das Landgericht anders

als das Amtsgericht, das die Klage in vollem Umfang zugesprochen hat, den

Tatsachenvortrag des Klägers für unzureichend hält.

c) Da bereits deswegen das Berufungsurteil aufzuheben ist, kommt es

nicht mehr darauf an, ob es bei einem Protokollurteil - wie im vorliegenden Fall -

ausreicht, daß sich die Berufungsanträge aus dem übrigen Inhalt des Protokolls

ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 - aaO, 1667; vgl.

auch Senatsurteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - aaO; BGH, BGHZ 154,

99, 100 f.; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - BGH-Report 2004, 548).

d) Schließlich spielt auch keine Rolle mehr, daß - was die Revision rügt -

das Urteil von den Richtern der Kammer nicht ordnungsgemäß unterschrieben

worden ist (§ 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die

Verbindung zwischen Protokoll und der von den erkennenden Richtern vor Ver-

kündung unterzeichneten Urteilsformel. Diese ist unverzichtbar, weil auch die in

das Protokoll aufgenommenen Darlegungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Inhalt des Urteils sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2004 - V ZR 249/03 -

aaO; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl. § 540 Rdn. 4). Selbst wenn das

Original der unterzeichneten Urteilsformel nur nicht zu den Akten, in denen sich

lediglich eine beglaubigte Abschrift befindet, genommen worden wäre, ist die

Unterschrift der Kammermitglieder auf dem neben den Angaben gemäß § 313

Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO die Urteilsformel wiedergebenden Schriftstück, ohne des-

sen Verbindung mit dem Protokoll, unzureichend.

2. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur

neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Nach den Gründen des Berufungsurteils ist das Berufungsgericht der

Auffassung, daß der Kläger einen unfallbedingten Dienstausfallschaden bzw.

eine unfallbedingte tatsächliche Verzögerung der Wiederaufnahme der Dienst-

tätigkeit durch L. nicht substantiiert dargelegt habe. Hierzu steht in Wider-

spruch, daß L. ab 1. Oktober 1997 bis zum Zeitpunkt des Unfalls am 15. Okto-

ber 1997 unstreitig vier Stunden täglich im Rahmen eines sogenannten Ham-

burger Modells dienstlich tätig war, nach dem Unfall aber bis 13. November

1997 diese Tätigkeit nicht mehr verrichten konnte. Ob das Berufungsgericht

seiner tatrichterlichen Aufgabe, auf der Grundlage des § 252 BGB und des

§ 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, hinreichend nachgekom-

men ist und wie das sogenannte Hamburger Modell zu werten ist, kann der er-

kennende Senat anhand des Berufungsurteils nicht überprüfen (vgl. hierzu Se-

natsurteil vom 17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770, 771 f.). So-

weit es für die Schadensermittlung auf eine Prognose ankommt, dürfen an die

Darlegungspflicht des Klägers jedenfalls keine zu hohen Anforderungen gestellt

werden (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteile vom 31. März 1992 - VI ZR 143/91 -

VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR 228/92 - VersR 1993, 1284, 1285;

vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424; vom 24. Januar

1995 - VI ZR 354/93 - VersR 1995, 469, 470 und vom 20. April 1999

- VI ZR 65/98 - VersR 2000, 233, 234).

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