Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 09.05.2007 – IV ZR 160/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 9. Mai 2007

beschlossen:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. Juni

2005 wird zugelassen.

2. Gemäß § 544 Abs. 7 ZPO wird das vorgenannte Urteil

aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Streitwert: 72.723,87 €.

Gründe

1

1. Es verletzt bereits den Anspruch des Klägers auf rechtliches

Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass das Berufungsgericht den gerichtlich

bestellten Sachverständigen Prof. Dr. W. entgegen dem Antrag des

Klägers nicht zur ergänzenden Erläuterung seines schriftlichen Gutach-

tens vom 30. Juli 2004 vorgeladen und angehört hat. Nach ständiger

Rechtsprechung ist es ungeachtet der nach § 411 Abs. 3 ZPO zu tref-

fenden Ermessensentscheidung darüber, ob das Gericht einen Gutachter

von Amts wegen zur mündlichen Anhörung lädt, das Recht jeder Pro-

zesspartei aus den §§ 397, 402 ZPO, zur Gewährleistung ihres rechtli-

chen Gehörs einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten

mündlich befragen zu können (vgl. u.a. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14;

BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 - NJW 1998, 162 unter

II 2 a; vom 22. Mai 2001 - VI ZR 268/00 - VersR 2002, 120 unter II 2 c,

jeweils m.w.N). Schon deshalb hätte das Berufungsgericht dem entspre-

chenden Antrag des Klägers vom 2. November 2004 stattgeben und den

Sachverständigen ergänzend anhören müssen.

2

2. Hierzu hätte im Übrigen auch wegen der Privatgutachten der

den Kläger behandelnden Ärzte Dr. H. , mit dessen Stellungnahme sich

das Berufungsurteil an keiner Stelle auseinandersetzt, und Dr. F.

besonderer Anlass bestanden. Auch deshalb steht das Vorgehen des Be-

rufungsgerichts im Widerspruch zu ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 -

VersR 1992, 722 unter II 2 m.w.N.). Denn das insoweit nach § 411

Abs. 3 ZPO eröffnete Ermessen des Tatrichters ist dahin gehend auszu-

üben, dass vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zur Beseitigung von

Zweifeln und Unklarheiten eines gerichtlich eingeholten Gutachtens nicht

ungenutzt bleiben dürfen (BGH aaO m.w.N.). Besonderer Anlass zur

Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten des Arztes Dr. H. be-

stand hier deshalb, weil der weitere vom Gericht beauftragte Sachver-

ständige PD Dr. E. le sich einerseits mangels zeitnaher Feststellungen

zum zurückliegenden Krankheitsverlauf der Schmerzsymptomatik des

Klägers nicht imstande gesehen hatte, eine eigene Aussage über das

Maß der Berufsunfähigkeit des Klägers in der Vergangenheit zu treffen,

andererseits aber dem privaten Gutachten von Dr. H. in Fragen der

Diagnose und Therapie weitgehend beigetreten war. Darüber hinaus er-

scheint es denkbar, dass Dr. H. infolge zeitnaherer Feststellungen

zum Krankheitsverlauf des Klägers überlegene Erkenntnismöglichkeiten

zu dessen Befinden in der Vergangenheit besaß. Ebenso trifft das auf

das ebenfalls vom Kläger vorgelegte private Gutachten des behandeln-

den Arztes Dr. F. zu, der den Kläger seit November 2003 kennt.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 26.06.2002 - 4 O 85/00 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.06.2005 - 10 U 974/02 -