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BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZB 115/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 115/07

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Entschädigungsrechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BEG § 209 Abs. 1, § 220; ZPO § 544 Abs. 7

Die Nichtzulassung der Revision in einem Entschädigungsrechtsstreit kann auch mit der Rüge angefochten werden, das Berufungsgericht habe den Anspruch der be- schwerten Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Erachtet das Revisionsgericht diese Rüge für begründet, kann es in dem stattgeben- den Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1, §§ 397, 402, 411 Abs. 3, § 412 Abs. 1

Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör wird in der Regel verletzt, wenn ih- rem erst in zweiter Instanz gestellten Antrag nicht stattgegeben wird, den Sachver- ständigen zu einem erstinstanzlich eingeholten schriftlichen Gutachten befragen zu können, falls das Berufungsgericht sich insoweit nicht an die Feststellungen der Vor- instanz für gebunden erachtet, sondern auf der Grundlage des eingeholten Gutach- tens in eine neue Beweiswürdigung eintritt.

BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - IX ZB 115/07 - KG Berlin LG Berlin

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Ur-

teil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Mai

2007 zugelassen.

Auf die Revision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil auf-

gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsver-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des

internistischen Sachverständigen K. die Klage auf Zahlung einer

Witwenrente und Übernahme von Bestattungskosten abgewiesen, weil die nach

§ 41 BEG vorausgesetzte Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammen-

hang zwischen der Verfolgung des Ehemannes der Klägerin und seinem Tod

nicht feststellbar sei. Die Klägerin hatte in erster Instanz das medizinische

Sachverständigengutachten unter Überreichung privatärztlicher Stellungnah-

men angegriffen und die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen

beantragt, die von der Beklagten angeregte Ladung des bisherigen Sachver-

ständigen zur Erläuterung seines Gutachtens dagegen als unzureichend erach-

tet. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin den Antrag auf Begutach-

tung durch einen anderen Sachverständigen wiederholt, nunmehr aber zum

Ausdruck gebracht, dass zumindest der Sachverständige K. zu

den von ihr überreichten privatärztlichen Stellungnahmen nochmals habe ge-

hört werden müssen.

2

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Klägerin ohne weitere

Beweisaufnahme zurückgewiesen. Die Beschwerde erstrebt die Zulassung der

Revision mit der Rüge, durch die unterbliebene weitere Sachaufklärung des

Berufungsgerichts sei der Klägerin nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt

worden.

II.

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4

Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil

den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in

entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Nach § 209 Abs. 1 BEG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung

in der jeweils geltenden Fassung in gerichtlichen Entschädigungsverfahren an-

zuwenden (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574 f).

Dazu zählt auch die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 angefügte Bestimmung

des § 544 Abs. 7 ZPO, nach welcher das Revisionsgericht das angefochtene

Urteil wegen entscheidungserheblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch Beschluss aufheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu-

rückverweisen kann. Die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift stellt

zugleich klar, dass jedenfalls seit ihrer Geltung auch Gehörsverletzungen im

Berufungsverfahren vor den Entschädigungsgerichten mit der Nichtzulassungs-

beschwerde angegriffen werden können.

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2. Dieser Angriff der Beschwerde hat im vorliegenden Fall Erfolg. Aller-

dings weicht der Verfahrenshergang hier von den Umständen ab, unter denen

der Bundesgerichtshof bisher schon eine Gehörsverletzung angenommen hat,

weil der Tatrichter über den Antrag einer Partei hinweggegangen ist, einen ge-

richtlichen Sachverständigen nach den §§ 397, 402 ZPO zu seinem schriftli-

chen Gutachten befragen zu können (vgl. BGH, Urt. v. 5. September 2006

- VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; Beschl. v. 9. Mai 2007 - IV ZR 160/05, je-

weils m.w.N.). Denn die Klägerin hat in erster Instanz nur einen Beweisantrag

nach § 412 Abs. 1 ZPO gestellt, mit dem sich das Landgericht auseinanderge-

setzt hat. Danach kam in Betracht, dass das Berufungsgericht sich nach § 529

Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO nur mit der Berufungsrüge zu befassen hatte, dass

das Verfahren des Landgerichts wegen der behaupteten Mängel des schriftli-

chen Sachverständigengutachtens gegen § 412 Abs. 1 ZPO verstieß. Das erst

aus der Berufungsbegründung als hilfsweiser Verfahrensantrag der Klägerin im

Wege der Auslegung zu entnehmende Anliegen, beim Absehen des Gerichtes

von einer neuen Begutachtung den landgerichtlichen Sachverständigen zu sei-

nem schriftlichen Gutachten befragen zu können, wäre dann ins Leere gegan-

gen.

6

Das Berufungsgericht hat sich jedoch nach den Gründen seiner Ent-

scheidung an die erstinstanzlichen Feststellungen zur Todesursache des Ehe-

mannes der Klägerin nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden erachtet,

sondern ist mit demselben Ergebnis wie die erste Instanz in eine neue Beweis-

würdigung auf der Grundlage des erstinstanzlich erhobenen schriftlichen Sach-

verständigengutachtens eingetreten. Danach hat es die Veranlassung zur Ein-

holung eines zweiten Gutachtens verneint. Anschließend hat das Berufungsge-

richt geprüft, ob die von der Klägerin eingereichten privatärztlichen Stellung-

nahmen Anlass boten, den landgerichtlichen Sachverständigen zu einem er-

gänzenden Gutachten aufzufordern und auch diese Frage verneint. Nach Ein-

tritt in die erneute Beweiswürdigung durfte das Berufungsgericht jedoch den

hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin nicht übergehen, den Sachverständi-

gen anhand der eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen zu seinem

schriftlichen Gutachten zu befragen, wenn keine neue Begutachtung nach

§ 412 Abs. 1 ZPO angeordnet wurde. Denn es hatte damit wie der erste Tat-

richter das hiermit bekämpfte schriftliche Sachverständigengutachten zur

Grundlage seiner eigenen Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO gemacht.

Zu einer solchen Befragung war die Klägerin unter dieser Voraussetzung pro-

zessual auch in zweiter Instanz nach den §§ 397, 402 ZPO berechtigt. Dem

Berufungsgericht stand zur Ablehnung dieses Antrages nicht der in § 411

Abs. 3 ZPO eröffnete tatrichterliche Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Beschl.

v. 9. Mai 2007, aaO m.w.N.).

7

Da nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht die Beweisfrage

nach einer Befragung des Sachverständigen durch die Klägerin anders beant-

wortet hätte, wenn auch möglicherweise erst nach einer dann bejahten Not-

wendigkeit zur erneuten Begutachtung, kann das Berufungsurteil keinen Be-

stand haben.

III.

8

Die Auslegung des materiellen Entschädigungsrechts durch das Beru-

fungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat weist jedoch vorsorg-

lich auch auf seine neuere Rechtsprechung hin, die zu § 41 BEG ergangen ist

(vgl. BGH, Urt. v. 6. Juni 2002 - IX ZR 35/02, MDR 2002, 1248 f; Beschl. v.

23. April 2009 - IX ZB 25/08, Rn. 6 f).

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 26.10.2006 - 33 O 8/05 Entsch -

KG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2007 - 19 U 1/07 Entsch -